40
B. Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag
Der Forschungs- und Entwicklungsvertrag kann je nach Projekt verschiedene
Vertragselemente beinhalten, er kann neben dienst- und werkvertraglichen Elementen insbesondere auch lizenzrechtliche, mietrechtliche oder arbeitsrechtliche
Einschläge enthalten. Dennoch wird in aller Regel bei der weit überwiegenden
Zahl aller Forschungs- und Entwicklungsverträge die dienst- oder werkvertragliche Komponente vorherrschen, so dass sich die hier anschließende Untersuchung
auf die Frage nach der Anwendbarkeit von Dienst- oder Werkvertragsrecht beschränkt.
I. Bedeutung der Abgrenzung
Gerade beim Forschungs- und Entwicklungsvertrag erweist sich die Einordnung
als Dienst- oder Werkvertrag als äußerst schwierig und wird in der hierzu eher rar
zu findenden Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich begründet. Insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Inhaltskontrolle nach § 307 und den in § 307
Absatz 2 Nr. 1 zum Ausdruck kommenden Leitbildcharakter der gesetzlichen Regelung ist eine vertragstypologische Einordnung erforderlich.62 Bedeutsam ist die
Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag aber auch für eine Vielzahl rechtlicher Folgen, die von der Einordnung abhängen, da der Gesetzgeber beide Vertragstypen ganz unterschiedlich ausgestaltet hat.
1) Gewährleistung
Ein bedeutender Unterschied zwischen Dienst- und Werkvertragsrecht ist das
Fehlen von gesetzlichen Gewährleistungsregelungen im Dienstvertragsrecht.
Eine analoge Anwendung der Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts kommt schon allein deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei um eine
bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt.63 Während also beim Werkvertragsrecht Mängel der geleisteten Arbeit primär Gewährleistungspflichten auslösen, kennt das Dienstvertragsrecht eine solche Regelung nicht. Hier werden Leistungsstörungen, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Dienstleistung ergeben,
mittels Schadensersatzansprüchen nach §§ 611, 280 Absatz 1 gelöst. Eine Minderung der Vergütung im Falle einer Schlechterfüllung wie im Fall des § 634 ist
beim Dienstvertrag jedoch ausgeschlossen.64
62 Fliegner, Haftung und Haftungsbeschränkung bei Telekommunikationsverträgen, S. 29.
63 MüKo/Müller-Glöge § 611 Rn. 23.
64 BGH NJW 2002, 1571, 1572; Staudinger/Richardi § 611 Rn. 555.
41
2) Mangelnde Mitwirkung des Dienstberechtigten/Bestellers
Auch die mangelnde Mitwirkung des Leistungsempfängers löst im Werk- wie
Dienstvertragsrecht unterschiedliche Folgen aus. Während bei mangelnder Mitwirkung des Dienstberechtigten bei Annahme der Leistung ein Anspruch auf
Leistung der vereinbarten Vergütung nach § 615 besteht, löst die nicht erfolgende
Mitwirkung des Bestellers beim Werkvertrag zunächst einen Anspruch des Unternehmers auf Entschädigung nach § 642 bzw. unter bestimmten Umständen sogar ein Kündigungsrecht nach § 643 aus.
3) Verjährung
Auch die Verjährungsfristen für Ansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung fallen bei Dienst- wie Werkverträgen unterschiedlich aus. Während beim
Dienstvertrag der Anspruch des Dienstberechtigten gegen den Dienstverpflichteten wegen positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 Absatz 1 nach § 195 in drei
Jahren verjährt, sofern von den Parteien im Rahmen des § 202 nichts anderes vereinbart wurde, gelten beim Werkvertrag drei verschiedene Verjährungsfristen,
§ 634 a Absatz 1 Nr. 1-3. Danach verjähren beim Werkvertrag Ansprüche aus Gewährleistung nach § 634 a Absatz 1 Nr. 1 in der Regel in zwei, bzw. nach § 634
a Absatz 1 Nr. 2 bei Bauwerken und Planungs- und Überwachungsleistungen in
fünf Jahren, ansonsten in drei Jahren, § 634 a Absatz 1 Nr. 3.
4) Kündigung
Auch in Bezug auf eine mögliche Kündigung und deren Folgen ist die Abgrenzung des Werkvertrages vom Dienstvertrag von Bedeutung. Zunächst einmal fehlt
im Werkvertragsrecht eine dem Dienstvertragsrecht vergleichbare immanente
Regelung zur Kündigung, wie sie sich für den Dienstvertrag aus den §§ 620 bis
628 ergibt. Ferner ist die Bedeutung des § 649 von Erheblichkeit. Nach § 649
kann der Unternehmer nach erfolgter Kündigung durch den Besteller die vereinbarte Vergütung verlangen, wenngleich er sich dasjenige anrechnen lassen muss,
was er infolge der Aufhebung des Vertrages erspart, durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Eine solche Regelung ist im Dienstvertragsrecht nicht existent.
42
5) Sicherungsrechte
Auch Sicherungsrechte, die sich für den Werkunternehmer z.B. aus den §§ 647,
648, 648 a ergeben, sind im Dienstvertragsrecht nicht vorgesehen.
II. Allgemeine Kriterien zur Abgrenzung
Die Einordnung eines Vertrages als Dienst- oder Werkvertrag hat mithin eine
große praktische Bedeutung. Gemeinsam ist beiden Verträgen die Entgeltlichkeit
der Leistung. Die Unterschiede ermöglichen jedoch erst die Einordnung unter den
jeweiligen Vertragstyp. Maßgebend in der Gesamtbetrachtung sind hierfür der
ausdrückliche oder anhand verschiedener Aspekte zu ermittelnde Parteiwille unter Berücksichtigung der Auslegung des Vertragswortlauts und der Umstände des
Vertragsschlusses.65
1) Bemühen und Erfolg
Als maßgebliches Unterscheidungskriterium wird allgemein angesehen, dass
beim Dienstvertrag die Dienstleistung als solche, also das Tätigwerden schlechthin geschuldet wird, beim Werkvertrag dagegen das Ergebnis der Tätigkeit, nämlich der Erfolg.66 Kennzeichnend für den Dienstvertrag ist mithin nicht das Erreichen des Zieles als solches, sondern vielmehr die Dienste oder Tätigkeiten für
sich betrachtet.67 Ein Arbeitserfolg im Sinne eines Werkvertrages kann dagegen
auch dann vorliegen, wenn dieser nicht in der Herstellung oder Veränderung einer
Sache besteht, es kommt mithin nicht darauf an, ob das Ergebnis nach seiner Beschaffenheit abgenommen werden kann.68 Im Einzelfall bereitet aber dieses Abgrenzungskriterium einige Schwierigkeiten,69 da auch der Dienstleistung eine gewisse Zielrichtung bei ihrer Ausübung immanent ist, die Abgrenzung zwischen
zu erreichendem Erfolg und bloßem Bemühen darum also fließend sein kann.
65 MüKo/Busche § 631 Rn. 16.
66 BGH NJW 1970, 1596; MüKo/Busche § 631 Rn. 14; Erman/Schwenker Vor §§ 631-651
Rn. 8; Soergel/Teichmann Vor § 631 Rn. 2; vgl. auch Staudinger/Peters Vorbem. zu
§§ 631 ff Rn. 20, der dieses Kriterium als »wenig griffig« ansieht.
67 Soergel/Teichmann Vor § 631 Rn. 2.
68 Staudinger/Richardi Vorbem zu §§ 611 ff Rn. 29.
69 Ähnlich auch Staudinger/Richardi Vorbem zu §§ 611 ff Rn. 28, insbesondere in Bezug auf
solche Dienstleistungen, die nicht in der Herstellung oder Veränderung einer Sache bestehen, bei denen die Rechtsprechung daher tendenziell eher Dienstvertragsrecht anwendet,
wie z.B. beim ärztlichen Behandlungsvertrag, obgleich auch hier ein Erfolg geschuldet
sein kann.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im wirtschaftlichen Wettbewerb um innovative Produkte und Verfahren haben Forschungs- und Entwicklungsverträge erhebliche Bedeutung. Diesem besonderen Vertragstyp widmet sich die Arbeit und liefert Antworten und Lösungen auf wichtige Fragen wie die nach der Rechtsnatur von FuE-Verträgen, nach Risiken und ihrer Abfederung sowie insbesondere auf die Frage nach der Wirksamkeit von Haftungsfreizeichnungen. Die Arbeit gibt praktische Empfehlungen für die Vertragsgestaltung sowie wertvolle Hinweise zu den Besonderheiten des FuE-Vertrags. Das Werk ist aus der Tätigkeit der Verfasserin als Syndikusanwältin einer großen Forschungseinrichtung entstanden und eine praktische Hilfe für alle mit FuE-Projekten befassten Mitarbeiter von Unternehmen und Forschungseinrichtungen, Rechtsanwälte und Wirtschaftsjuristen.