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II. Insolvenzantragspflicht des directors einer englischen Ltd.
Nach § 15a Abs. 1 S. 1 InsO n.F. sind die „Mitglieder des Vertretungsorgans oder die
Abwickler“ einer „juristischen Person“ verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Der Begründung zum Regierungsentwurf780 lässt sich
entnehmen, dass unter juristischen Personen auch ausländische zu verstehen sind.
Die Ltd. ist eine ausländische juristische Person. Der director ist „Mitglieder des
Vertretungsorgans“; der liquidator ist „Abwickler“.
Es ist aber unberücksichtigt geblieben, dass die Mitglieder des Vertretungsorgans
oder Abwickler einer juristischen Personen keine natürlichen Personen sein müssen,
wie z.B. der corporate director einer Ltd. Um für den Fall der Verletzung der Antragspflicht stets die zivilrechtliche Haftung einer natürlichen Person zu gewährleisten, müsste § 15a Abs. 1 S. 3 InsO n.F. außer für kapitalistische Personengesellschaften auch für juristische Personen gelten, was nicht der Fall ist. Zur Schließung
dieser Lücke ist im Zivilrecht § 15a Abs. 1 S. 3 InsO n.F. analog heranzuziehen.
III. Insolvenzantragspflicht bei Führungslosigkeit
Wenn eine GmbH keinen Geschäftsführer hat, ist sie nach der Definition des § 35
Abs. 1 S. 2 GmbHG n.F. führungslos.781 Nach § 15a Abs. 3 InsO n.F. hat dies Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht: „Im Fall der Führungslosigkeit einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter [...] zur Stellung
des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit
und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.“
Fraglich ist, ob nach § 15a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 InsO n.F. auch die Gesellschafter
einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung verpflichtet sein können,
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.782 Dass § 15a Abs. 3 InsO n.F.
auf eine Vorschrift des GmbHG verweist, schließt das nicht aus. Denn die Vorschriften des GmbHG erfassen grundsätzlich auch ausländische Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und deren Organe. § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG n.F. stellt insoweit keine Ausnahme dar. Entscheidend ist vielmehr die Anwendbarkeit nach Internationalem Recht.
Das anwendbare Insolvenzrecht bestimmt, ob bei Insolvenz eines Schuldners die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden muss. Weniger eindeutig verhält es sich damit, wer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen muss. In
den Bereich des Insolvenzrechts fällt jedenfalls, die Insolvenzantragspflicht dem
Schuldner, Gläubigern oder bestimmten Behörden zuzuweisen. Insoweit ist es unschädlich, wenn – wie in § 15a Abs. 1 S. 1 InsO n.F. – die Insolvenzantragspflicht
nicht unmittelbar dem Schuldner auferlegt wird, sondern denjenigen, die nach dem
780 BT-Drs. 16/6140, S. 55.
781 Entsprechende Legaldefinitionen enthalten § 78 Abs. 1 S. 2 AktG, § 24 Abs. 1 S. 2 GenG.
782 Vgl. dazu Bittmann, wistra 2007, 321 (322); Knof/Mock, GmbHR 2007, 852 (853 f.).
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References
Zusammenfassung
Nach noch herrschender Meinung kann der director einer englischen private company limited by shares (Ltd.) nicht wegen Insolvenzverschleppung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG bestraft werden. Dem tritt der Autor entgegen und zeigt, dass mit dieser Strafvorschrift sehr wohl gegen gläubigergefährdendes Verhalten des directors einer Ltd. vorzugehen ist.
Denn die Auslegung des Begriffs „Geschäftsführer“ ergibt, dass dieser die Organe ausländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung einbezieht. Für die Organe solcher Gesellschaften besteht auch eine Insolvenzantragspflicht nach § 64 Abs. 1 GmbHG, weil diese Vorschrift dem Insolvenzrecht zuzuordnen und über Art. 4 Abs. 1 EuInsVO anwendbar ist.
Darauf aufbauend werden die Besonderheiten des § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG im Fall der Insolvenz einer Ltd. dargestellt, z.B. die Strafbarkeit nach der dissolution, die Begehung durch einen shadow director, die Aufstellung des Überschuldungsstatus und die Antragstellung im Ausland. Abschließend wird die Vereinbarkeit der Insolvenzantragspflicht und ihrer Strafbewehrung mit dem Recht der EG behandelt. Die gefundenen Ergebnisse sind im Wesentlichen auf § 15a Abs. 4 InsO n.F. übertragbar.