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IV. Zwischenergebnis und rechtspolitische Bewertung
Vorstehend wurde die Ansicht vertreten, dass es sich bei der sogenannten geteilten
Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Spaltung entgegen der herrschenden Meinung
nicht um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG
handelt. Des Weiteren wurde dargelegt, dass sich auch über die Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes eine Haftung des übernehmenden Rechtsträgers nur für die
Kosten, die schon zu Lasten des übertragenden Rechtsträgers infolge der Durchführung der Sanierung im Wege der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung entstanden sind, begründen lässt. Dies ermöglicht es dem Verursacher einer
Altlast, sich durch eine geteilte Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Spaltung seiner
Verantwortung zu Lasten der Allgemeinheit zu entziehen. Lösen ließe sich dieses
Problem durch die Einführung einer gesetzlichen Regelung, die für den Normadressaten nachvollziehbar klarstellt, dass es sich bei der geteilten Gesamtrechtsnachfolge
um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG handelt.
Erreichen ließe sich dies durch die Einführung einer Legaldefinition des Gesamtrechtsnachfolgers im Rahmen einer umfassenden Regelung der Rechtsnachfolge für
das Verwaltungsrecht im Allgemeinen Verwaltungsrecht oder im Bundes-
Bodenschutzgesetz. Die einfachste Möglichkeit wäre es, in § 4 Abs. 3 BBodSchG
folgenden Satz aufzunehmen:
„Gesamtrechtsnachfolger im Sinne von Satz 1 ist auch der übernehmende Rechtsträger bei einer Umwandlung im Wege der Spaltung auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften.“
Gleichzeitig würde es sich hierbei anbieten, gesetzgeberisch eindeutig zu entscheiden, ob die in § 133 Abs. 3 UmwG vorgesehene Haftungsbeschränkung in
zeitlicher Hinsicht Anwendung finden soll oder nicht. Da diese Frage als Folgeproblem der hier abgelehnten herrschenden Meinung bereits jetzt diskutiert wird, würde
sich dieser Streit wahrscheinlich auch dann fortsetzen, wenn der hier gemachte Vorschlag zur Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes umgesetzt werden sollte.
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Zusammenfassung
Nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz droht dem Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer Altlast eine Ewigkeitshaftung mit ruinösen finanziellen Folgen. Das Werk untersucht umfassend, inwiefern sich rechtliche Grenzen für die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers aus Verfassungs-, Europa- und einfachem Recht ergeben. Die Anwendbarkeit von Haftungsbeschränkungen für Erben und für Gesamtrechtsnachfolger im Gesellschaftsrecht wird ebenso behandelt wie Haftungsbegrenzungen aus allgemeinen Rechtsinstituten, insbesondere Verjährung, Verzicht und Verwirkung sowie bei unzureichender staatlicher Überwachung oder im Fall der Insolvenz. Darüber hinaus bietet der Autor eine rechtspolitische Bewertung der dargestellten Rechtsprobleme und konkrete Vorschläge, wie diese durch den Gesetzgeber gelöst werden können.