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B) Die konkrete Sanierungsverantwortlichkeit in der Insolvenz
Zu untersuchen ist, ob die Bodenschutzbehörde eine Sanierungsanordnung gegen-
über dem Gesamtrechtsnachfolger erlassen kann, wenn dieser insolvent geworden
ist, und ob und gegebenenfalls welche Ansprüche sie gegen die Insolvenzmasse
nach dem Erlass einer Sanierungsanordnung geltend machen kann.
§ 89 Abs. 1 InsO ordnet an, dass Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse
noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sind. Ähnliche Regelungen
sehen § 90 Abs. 1 InsO für Masseverbindlichkeiten und § 210 InsO für das masseunzulängliche Verfahren vor.
Der Erlass einer Sanierungsanordnung stellt aber keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar. Die Sanierungsanordnung ist bloß der Grundverwaltungsakt, der
später gegebenenfalls nach den Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung
durchgesetzt wird. Darüber hinaus ist Sinn und Zweck dieser Regelungen, eine
Schädigung der Gläubigergesamtheit zu vermeiden. Ein einzelner Schuldner soll
nicht die Einzelvollstreckung in die Insolvenzmasse betreiben und dieser Vermögenswerte entziehen können. Vielmehr soll die Verteilung des Schuldnervermögens
im Rahmen eines geordneten Verfahrens unter Gleichbehandlung aller Gläubiger
erfolgen812. Dieser Gesetzeszweck wird durch den Erlass einer Sanierungsverfügung
nicht beeinträchtigt. Erst wenn die Bodenschutzbehörde versuchen sollte, die für die
Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme entstandenen Kosten im Wege der Verwaltungsvollstreckung beizutreiben, droht eine Verminderung der Insolvenzmasse unter Beeinträchtigung der Interessen anderer Gläubiger813. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht also dem Erlass einer Sanierungsverfügung nicht entgegen.
Hieran schließt sich die Frage an, ob der Erlass einer Sanierungsverfügung gegenüber dem Gemeinschuldner genügt oder ob eine solche Verfügung auch gegen-
über dem Insolvenzverwalter ergehen muss, um die durch die Vollstreckung derselben entstehenden Kosten im Rahmen des Insolvenzverfahrens zumindestens teilweise ersetzt zu bekommen. Zum Teil findet sich hierzu die Aussage, es spräche sehr
viel dafür, dass eine Sanierungsverfügung, die ihre Grundlage in der Verhaltensverantwortlichkeit des Schuldners habe, gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erlassen
sei, wenn diese einen Vermögensbezug aufweise. Erfahre der Insolvenzverwalter
erst nach der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens von der Geltendmachung
812 Kothe, ZfIR 2004, 1 (4).
813 Lwowski/Tetzlaff, Umweltrisiken Rn. D 114-124, S. 180-184.
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der hiermit verbundenen Kosten, sei es ihm erschwert, deren Berechtigung im Interesse der Gläubigergesamtheit zu prüfen814.
Diese Ansicht wird jedoch nur unter Praktikabilitätserwägungen, nicht aber anhand einer gesetzlichen Vorschrift begründet. Maßgebliche Vorschrift, um beurteilen zu können, gegenüber welcher Person eine Sanierungsverfügung erlassen werden muss, ist § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Hiernach ist ein Verwaltungsakt demjenigen
Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen
wird. Bestimmt ist ein Verwaltungsakt für denjenigen, der sein materieller Adressat
ist, also derjenige, der nach Ansicht der Behörde den Tatbestand einer zum Erlass
eines belastenden Verwaltungsaktes ermächtigenden Norm verwirklicht815. Wie
bereits dargelegt wurde, wird der Insolvenzverwalter durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht selbst zum Gesamtrechtsnachfolger im Sinne von § 4 Abs. 3
S. 1 BBodSchG. Pflichtiger im Sinne dieser Norm ist und bleibt der insolvent gewordene Gemeinschuldner, soweit er Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers
einer Altlast oder schädlichen Bodenveränderung ist. Dieser ist Adressat einer Sanierungsverfügung, die somit für ihn bestimmt ist und deswegen an ihn bekannt zu
geben ist. Außerdem ist der Verwaltungsakt gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 2. Fall VwVfG
demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, der von ihm betroffen ist. Betroffen ist
derjenige, in dessen Rechte oder rechtlich geschützten Interessen der Verwaltungsakt eingreift. Die Beeinträchtigung nur materieller oder ideeller Interessen genügt
nicht816. Durch eine Sanierungsverfügung werden bloß die Rechte des Pflichtigen,
gegen den sich diese richtet, beeinträchtigt. Nur dieser wird durch die Sanierungsverfügung in die Pflicht genommen. Auswirkungen gegenüber dem Insolvenzverwalter ergeben sich erst dann, wenn die Sanierungsverfügung im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurde und die sich hieraus ergebenden Kosten zu Lasten der
Insolvenzmasse geltend gemacht werden. Es genügt also, eine Sanierungsverfügung
gegenüber dem insolventen Gesamtrechtsnachfolger zu erlassen und nur diesem
bekannt zu geben.
Da der insolvente Gesamtrechtsnachfolger die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verloren hat, wird er einer Sanierungsverfügung regelmäßig nicht nachkommen können. Die Sanierungsverfügung selbst ist noch nicht
gegen das Vermögen des Pflichtigen bzw. gegen die Insolvenzmasse gerichtet. Es ist
daher zu fragen, ob schon der Erlass einer Sanierungsverfügung reicht, um eine
Umrechnung gemäß § 45 InsO vorzunehmen und der Bodenschutzbehörde die Möglichkeit zu geben, die voraussichtlichen Vollstreckungskosten zur Tabelle anmelden
zu können817. Hinsichtlich der abstrakten Sanierungsverantwortlichkeit wurde aus-
814 Lwowski/Tetzlaff, Umweltrisiken Rn. D 27-29, S. 151.
815 Liebetanz in Obermayer, § 41 Rn. 16; P. Stelkens/U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, § 41
Rn. 35.
816 Liebetanz in Obermayer, § 41 Rn. 18.
817 Vgl. Frenz, BBodschG, § 4 Abs. 3 Rn. 69 mwN.
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geführt, dass eine Umrechnung nicht erfolgen kann, weil diese Sanierungsverantwortlichkeit ihrem Wesen nach auf die Beseitigung der von den Altlasten ausgehenden Gefahren gerichtet ist. Hieran hat sich bei der durch den Erlass einer Sanierungsanordnung konkretisierten Sanierungsverantwortlichkeit nichts geändert. Auch
diese bezweckt noch die Beseitigung von Gefahren, die der Allgemeinheit durch
Altlasten und schädliche Bodenveränderungen drohen. Würde man eine gegenüber
dem insolventen Gesamtrechtsnachfolger ergangene Sanierungsverfügung umrechnen, müsste man so auch gegenüber insolvent gewordenen Zustandsverantwortlichen verfahren. Die Beseitigung von Gefahren, um deretwillen das Bundes-
Bodenschutzgesetz erlassen worden ist, wäre so nur schwer möglich. Alleine der
Erlass einer Sanierungsverfügung genügt also nicht, um eine Umrechnung der durch
Bescheid konkretisierten Sanierungsverantwortlichkeit vornehmen zu können und
um die voraussichtlichen Sanierungskosten zur Tabelle anmelden zu können818.
C) Die Durchführung der Ersatzvornahme in der Insolvenz
Fraglich ist, ob die Bodenschutzbehörde, wenn sie eine Sanierungsanordnung gegen
den insolventen Sanierungspflichtigen erlassen hat, diese im Wege der Ersatzvornahme durchsetzen kann und ob und wie sie die dadurch entstandenen Kosten im
Insolvenzverfahren geltend machen kann.
Ob die Bodenschutzbehörde im Wege der Ersatzvornahme tätig werden kann,
richtet sich danach, ob man diese als unzulässige Zwangsvollstreckung im Sinne der
§§ 89, 90 InsO oder als Vollstreckung gemäß § 210 InsO ansieht.
Der im Wortlaut dieser Normen verwendete Begriff der Zwangsvollstreckung
bzw. Vollstreckung knüpft zwar an Begrifflichkeiten des Zivilprozessrechts an819,
schließt aber von sich aus noch nicht vollständig aus, dass damit eventuell auch die
Ersatzvornahme als Vollstreckungsmaßnahme im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung untersagt werden soll. Betrachtet man Sinn und Zweck der vorgenannten drei
Normen, so ergibt sich, dass diese dazu dienen, die Insolvenzmasse zu erhalten.
Einzelvollstreckungen in die Insolvenzmasse, die diese vermindern, sollen verhindert werden. Die Gläubiger des Gemeinschuldners sollen zu gleichen Teilen in einem staatlich kontrollierten Verfahren befriedigt werden, um Rechtsfrieden zu gewährleisten820. Dieser Zweck wird durch die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme noch nicht vereitelt. Die Sanierung einer
Altlast oder schädlichen Bodenveränderung hat unmittelbar keinen nachteiligen
Einfluss auf den Bestand der Insolvenzmasse. Zu einer Minderung derselben kommt
818 Kothe, ZfIR 2004, 1 (4) mwN; Schmidt, ZIP 1997, 1441 (1444).
819 Lwowski/Tetzlaff, Umweltrisiken Rn. D 108, S. 179.
820 Kothe, ZfIR 2004, 1 (4).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz droht dem Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer Altlast eine Ewigkeitshaftung mit ruinösen finanziellen Folgen. Das Werk untersucht umfassend, inwiefern sich rechtliche Grenzen für die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers aus Verfassungs-, Europa- und einfachem Recht ergeben. Die Anwendbarkeit von Haftungsbeschränkungen für Erben und für Gesamtrechtsnachfolger im Gesellschaftsrecht wird ebenso behandelt wie Haftungsbegrenzungen aus allgemeinen Rechtsinstituten, insbesondere Verjährung, Verzicht und Verwirkung sowie bei unzureichender staatlicher Überwachung oder im Fall der Insolvenz. Darüber hinaus bietet der Autor eine rechtspolitische Bewertung der dargestellten Rechtsprobleme und konkrete Vorschläge, wie diese durch den Gesetzgeber gelöst werden können.