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unterbreiten, ohne dass diese sich dagegen wehren könnte und unter Umständen
ruinösen Kosten ausgesetzt wäre. Festzuhalten bleibt also, dass der Erbe seine Stellung als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG nach den Regeln
des Zivilrechts wieder beseitigen darf und dann nicht zur Sanierung einer Altlast
oder schädlichen Bodenveränderung herangezogen werden kann.
Im Folgenden soll erörtert werden, ob der Erbe noch andere Möglichkeiten hat,
wenn er – zum Beispiel wegen Ablaufs der Ausschlagungs- bzw. Anfechtungsfrist –
seine Stellung als Gesamtrechtsnachfolger nicht mehr aufgeben kann.
B) Beschränkung der Nachlasshaftung
Das Zivilrecht gibt dem Erben die Möglichkeit, rückwirkend eine Trennung zwischen Nachlass und seinem Eigenvermögen durch Beantragung der Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB) oder des Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 1980 BGB,
§§ 315 ff. InsO) herbeizuführen oder die Einrede der Dürftigkeit (§§ 1990 ff. BGB)
zu erheben.
Bei der Nachlassverwaltung handelt es sich um einen Spezialfall der Nachlasspflegschaft. Sie dient der Befriedigung der Nachlassgläubiger438. Sie kann auf Antrag des Erben vom Nachlassgericht angeordnet werden, ohne dass hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen müssen439. Für den Antrag durch den Erben besteht,
wie sich im Umkehrschluss aus § 1981 Abs. 2 S. 2 BGB ergibt, keine zeitliche
Grenze. Der Antrag kann aber nach § 2062 BGB bei einer Erbengemeinschaft nicht
mehr nach Teilung des Nachlasses gestellt werden. Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung tritt die Trennung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben
ein440. Das Recht, den Nachlass zu verwalten, und die Verfügungsbefugnis über die
Nachlassgegenstände steht ab dann gemäß § 1984 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB i.V.m.
§ 81 Abs. 1 S. 1 InsO nur noch dem Nachlassverwalter zu441.
Das Nachlassinsolvenzverfahren ähnelt in seinen Wirkungen der Nachlassverwaltung. Im Gegensatz zu dieser wird aber die Überschuldung des Nachlasses oder die
Zahlungsunfähigkeit des Erben vorausgesetzt. Ziel des Nachlassinsolvenzverfahrens
ist es, eine gleichmäßige Befriedigung der Nachlassgläubiger durch den Nachlassverwalter sicherzustellen442. Nach § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Erbe unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen, wenn er von der
438 Leipold Rn. 707, S. 270.
439 Leipold Rn. 707, S. 270.
440 Leipold Rn. 708, S. 270 f.
441 Schlüter Rn. 1126, S. 446.
442 Leipold Rn. 711-714, S. 271 f.; Schlüter Rn. 1133, S. 449.
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Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt. Wie sich
im Umkehrschluss aus § 319 InsO ergibt, besteht allerdings keine feste zeitliche
Grenze für die Stellung des Antrags443. Ist der vorhandene Nachlass hingegen so
gering, dass nicht einmal die Kosten für die Nachlassverwaltung oder die Durchführung des Nachlassinsolvenzverfahrens gedeckt werden, muss der Erbe diese Verfahren nicht beantragen. Der Erbe kann dann noch die Einrede der Dürftigkeit444 nach
§ 1990 Abs. 1 BGB erheben, das heißt, er hat ohne besondere Anordnung das Recht,
die Befriedigung der Nachlassgläubiger zu verweigern, soweit der Nachlass hierfür
nicht ausreicht. Nach § 1990 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Erbe allerdings verpflichtet,
den vorhandenen Nachlass an die Gläubiger herauszugeben, damit diese sich im
Wege der Zwangsvollstreckung befriedigen können445. Die Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass durch die Nachlassverwaltung, das Nachlassinsolvenzverfahren oder die Dürftigkeitseinrede kann bereits im Erkenntnisverfahren
über das Bestehen einer Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht werden446. Sie
kann auch erst im Zwangsvollstreckungsverfahren durch Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 785 ZPO geltend gemacht werden. Dies gilt aber nur,
wenn vorher auf die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in den Vollstreckungstitel hingewirkt wurde447.
I. Forderung nach Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Haftungsbeschränkung
auf die Sanierungsverantwortlichkeit des Erben in der Literatur
In der Literatur wird überwiegend gefordert, die zivilrechtliche Beschränkung der
Erbenhaftung auch dann anzuwenden, wenn der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger im
Sinne von § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG zu Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden soll448. Den Anstoß hierzu gab schon lange vor dem Inkrafttreten des Bundes-
Bodenschutzgesetzes Rimann, der 1962 die Möglichkeit der Beschränkung der Haftung des Erben gegenüber öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten für möglich
hielt449. Er begründete dies damit, dass, wenn man die bürgerlich-rechtliche Erbfolge
als Grundlage für die Haftung hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten
annehme, auch die Haftung für diese in gleicher Weise beschränkbar sein müsse450.
Diesem folgte Ossenbühl, der 1968 die Meinung vertrat, der Erbe könne seine Haf-
443 Schallenberg/Rafiqpoor in Frankfurter Kommentar, § 319 Rn. 4.
444 Die Terminologie im Schrifttum ist uneinheitlich. Leipold (Rn. 715, S. 272) verwendet nur
den Begriff „Dürftigkeitseinrede“. Schlüter hingegen (Rn. 1165-1169, S. 457-460) differenziert zwischen Dürftigkeitseinrede, Unzulänglichkeitseinrede und Erschöpfungseinrede.
445 Schlüter Rn. 1167-1169, S. 459 f.
446 Putzo in Thomas/Putzo, § 780 Rn. 1.
447 Putzo in Thomas/Putzo, § 780 Rn. 6, 11.
448 Giesberts in Fluck, Bodenschutzrecht, § 4 Rn. 195.
449 Rimann, DVBl. 1962, 553 (555).
450 Rimann, DVBl. 1962, 553 (555).
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tung für Ordnungspflichten auf den Nachlass beschränken451. Auch in der Spezialliteratur zum Bundes-Bodenschutzgesetz wird von vielen Stimmen die Möglichkeit,
durch die Anwendung erbrechtlicher Vorschriften die Sanierungspflicht zu beschränken, bejaht452. Zur Begründung wird ausgeführt, durch die Bezeichnung des
Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers in § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG sei keine
eigenständige (originäre) Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers geschaffen worden.
Die Bezeichnung des Gesamtrechtsnachfolgers als Sanierungsverantwortlichen
knüpfe an Begriffe des Zivil- und Gesellschaftsrechts an. Hiermit werde auch auf
die dortigen Rechtsfolgen der Gesamtrechtsnachfolge verwiesen. Der Gesetzgeber
habe nur eine abgeleitete (derivative) Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers gewollt.
Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des Bundes-Bodenschutzgesetzes453,
wonach durch § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG nur die Streitfrage habe entschieden werden sollen, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Sanierungspflicht möglich sei454. Ansonsten wird auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
und die des Verwaltungsgerichtshofs München verwiesen455, so dass auf diese näher
eingegangen werden soll.
II. Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung des Erben in der Rechtsprechung
Im Jahr 1963 hatte das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob eine
Erbin einem Leistungsbescheid, der auf Rückzahlung eines der Erblasserin gewährten öffentlich-rechtlichen Darlehens gerichtet war, die Einrede der Dürftigkeit gemäß § 1990 BGB entgegenhalten durfte. Das Bundesverwaltungsgericht führte hierzu aus, die Darlehensverpflichtung gehe nach § 1922 BGB auf die Erbin über, da
diese bürgerlich-rechtliche Vorschrift grundsätzlich auch Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlicher Art erfasse. Hieraus folge, dass die Erbin für das öffentlichrechtliche Darlehen nach den allgemeinen Grundsätzen der Erbenhaftung einzustehen habe. Dies schließe es ein, durch die Erhebung der Einrede der Dürftigkeit die
Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Ein Rückforderungsbescheid dürfe danach nicht mehr ergehen, wenn im Nachlass nichts vorhanden sei456.
451 Ossenbühl, NJW 1968, 1992 (1995).
452 Bickel, altlasten spektrum 2001, 61 (64f.) mwN; Bickel, BBodSchG, § 4 Rn. 26, 28; Frenz,
BBodSchG, § 4 Abs. 3 Rn. 57; Giesberts in Fluck, Bodenschutzrecht, § 4 Rn. 183, 195;
Gerhold, altlasten spektrum 1998, 107 (108); Grziwotz in Immobilienrecht 2000, 95 (115 f.);
Lautner, Verwaltungsrundschau 2000, 415 (419), dort Fn. 41; Schwartmann/Pabst Rn. 128,
S. 48 f.; Trurnit, VBlBW 2000, 261 (264); Wüterich in Landel/Vogg/Wüterich, § 4 Rn. 84.
453 BT-Drs. 13/6701, S. 51.
454 Bickel, altlasten spektrum 2001, 61 (64) mwN; Erbguth/Stollmann, NuR 1999, 127 (131);
Frenz, BBodSchG, § 4 Abs. 3 Rn. 56 f.; Mutius/Nolte, DÖV 2000, 1 (2 f.).
455 Z.B. Wüterich in Landel/Vogg/Wüterich, § 4 Rn. 84, dort Fn. 113.
456 BVerwGE 15, 234 (234-239) = NJW 1963, 1075 (1075 f.).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz droht dem Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer Altlast eine Ewigkeitshaftung mit ruinösen finanziellen Folgen. Das Werk untersucht umfassend, inwiefern sich rechtliche Grenzen für die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers aus Verfassungs-, Europa- und einfachem Recht ergeben. Die Anwendbarkeit von Haftungsbeschränkungen für Erben und für Gesamtrechtsnachfolger im Gesellschaftsrecht wird ebenso behandelt wie Haftungsbegrenzungen aus allgemeinen Rechtsinstituten, insbesondere Verjährung, Verzicht und Verwirkung sowie bei unzureichender staatlicher Überwachung oder im Fall der Insolvenz. Darüber hinaus bietet der Autor eine rechtspolitische Bewertung der dargestellten Rechtsprobleme und konkrete Vorschläge, wie diese durch den Gesetzgeber gelöst werden können.