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nomisch effiziente und gleichmäßige Durchsetzung der Abgabepflicht sicherstellt und
– für die Bestimmung der Höhe der Medienabgabe das bisherige Verfahren
zur Festsetzung der Rundfunkgebühr (KEF-Verfahren) gemäß §§ 1-7
RFinStV im Wesentlichen beibehalten wird.
Die nachfolgende Untersuchung wird zeigen, dass die Verfassungskonformität der Medienabgabe nicht zuletzt von diesen Annahmen abhängig ist, so
dass ihrer Realisierung für die Einführung der Medienabgabe eine besondere
Bedeutung zukommt.
3) Eingrenzung der Untersuchung
Entsprechend dem Gutachtenauftrag beschränkt sich die Untersuchung dieser
Finanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf die Abklärung
der verfassungsrechtlichen Fragen, die sich bei einer derartigen Medienabgabe vor allem unter rundfunk- und finanzverfassungsrechtlichen Aspekten
sowie im Hinblick auf die grundrechtlichen Implikationen stellen.
Die mit der näheren tatbestandlichen Ausgestaltung einer geräteunabhängigen
Haushalts- und Betriebsstättenabgabe zusammenhängenden Probleme bleiben demgegenüber grundsätzlich ebenso ausgeklammert wie alle Fragen
melde- und datenschutzrechtlicher Art, die sich bei der Ausgestaltung des
Erhebungsverfahrens und seines Vollzuges ergeben. Allerdings werden diese
und ähnliche Folgeaspekte53 anzusprechen sein, sofern sie für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Medienabgabe von Bedeutung sind.54
Zu den europarechtlichen Implikationen einer Umstellung der Finanzierung
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vom derzeitigen Gebührenmodell auf
eine andere Form der Finanzierung liegt mit dem Rechtsgutachten von
Streinz/Herrmann bereits eine Untersuchung vor, die in ihren grundsätzlichen
Aussagen zum Thema »alte« bzw. »neue« Beihilfe und den sich daraus ergebenden Konsequenzen einer etwaigen Notifizierungspflicht gegenüber der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft auch das hier zu untersuchende
Abgabenmodell abdeckt.55
53 Z.B. die Frage, welche Konsequenzen sich aus dem Fortfall der Unterscheidung von Grundund Fernsehgebühr für die Binnenverteilung zwischen den Rundfunkanstalten, dem
Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten ergeben.
54 Siehe dazu z.B. die Bedeutung der tatbestandlichen Abgrenzung der Abgabepflichtigen im
Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG unten Teil B. III. 1) d) (2).
55 Streinz/Herrmann, Die Reform der Rundfunkfinanzierung im Lichte des EG-Beihilfenrechts, Rechtsgutachten, 2007, insbes. S. 37 f.
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III. Methode der Untersuchung
Die Frage nach der Zulässigkeit einer Finanzierung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks durch eine geräteunabhängige Medienabgabe ist im Rahmen dieser Untersuchung vornehmlich eine verfassungsrechtliche Frage, des Näheren
eine solche des Rundfunk- und Finanzverfassungsrechts, einschließlich
grundrechtlicher Aspekte. Angesichts dieses Ansatzes ist es in methodischer
Hinsicht angebracht, die für die Beantwortung der Gutachtenfrage maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben in erster Linie jeweils mit dem inhaltlichen Verständnis zugrunde zu legen, das sie in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung bzw. durch die herrschende Lehre im rechtswissenschaftlichen Schrifttum erfahren haben. Dieser pragmatische Ansatz schließt kritische Einwände und Hinweise auf abweichende Interpretationsmöglichkeiten
nicht aus, respektiert jedoch die normative bzw. faktische Verbindlichkeit, die
gerade der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Staatspraxis zukommt.
Dies gilt vor allem für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, so
dass dessen Entscheidungen auch im vorliegenden Zusammenhang eine
besondere Bedeutung zugemessen wird.
Diese pragmatische Orientierung an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts liegt zumal für die rundfunkverfassungsrechtlichen Aspekte der Untersuchung nahe, da – bei der vergleichsweise mageren Textbasis im Grundgesetz – der rundfunkpolitische Bedingungsrahmen für die Ausgestaltung der
Rundfunkfreiheit einschließlich ihrer finanziellen Umhegung maßgeblich von
»Karlsruhe« bestimmt und damit für die Staatspraxis verbindlich56 gezogen
wird.57 Ähnlich prägend hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch beim Thema »Sonderabgaben« gewirkt, das bei der finanzverfassungsrechtlichen Bewertung der Medienabgabe maßgeblich zu erörtern sein
wird.58
56 Zur Bindungswirkung der Entscheidungen des BVerfG siehe § 31 BVerfGG.
57 Zur maßgeblichen Bedeutung der rundfunkverfassungsrechtlichen Rspr. des BVerfG zusammenfassend etwa F. Fechner, Medienrecht, 9. Aufl. 2008, S. 268 ff.; ähnliche Bewertung bei Gounalakis/Wege, Öffentlich-rechtlicher Rundfunk hat seinen Preis, NJW 2008,
S. 800 ff. (803).
58 Siehe dazu unten Teil B. II. 2) und 3).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr ist in die Kritik geraten und soll nach dem Willen der Länder ab 2013 durch eine andere Form der Finanzierung ersetzt werden. In der Diskussion ist dabei u. a. eine geräteunabhängige Haushalts- und Betriebsstättenabgabe (Medienabgabe), die die Abgabepflicht von jeglichem Geräte- und Gegenleistungsbezug löst und allein an die Innehabung eines Haushalts bzw. einer Betriebsstätte bindet.
Der Autor legt dar, dass es sich bei der Medienabgabe nicht um eine Sonderabgabe handelt, sondern um eine durch die Rundfunkhoheit der Länder sachkompetenziell legitimierte Abgabe, die den rundfunkverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ebenso genügt wie den finanzverfassungs- und grundrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes.
Der Autor ist ordentlicher Professor für Öffentliches Recht an der Universität Hohenheim und seit 1992 Vorstandsmitglied der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg.