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Teil A
Anlass, Gegenstand und Methode der Untersuchung
I. Anlass der Untersuchung
1) Kritik der Gebührenfinanzierung und Reformbedarf
Anlass für die vorliegende gutachtliche Untersuchung zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe (Medienabgabe) ist die in letzter Zeit aus unterschiedlichen Gründen1
verstärkt geführte Diskussion über di e Fortschreibung der derzeitigen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr oder
deren eventuelle Ablösung durch andere Finanzierungsmodelle. Zwar sind
politische wie rechtliche Streitigkeiten über die Rundfunkgebühr letztlich so
alt wie die Abgabe selbst.2 Dennoch haben gerade in den letzten Jahren die
politischen wie auch rechtlichen Auseinandersetzungen um die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zugenommen, insbesondere
im Hinblick auf die mit dem Ende der befristeten Freistellung seit 1. Januar
2007 umgesetzte Gebührenpflichtigkeit neuartiger Rundfunkempfangsgeräte,
die Rundfunkprogramme über das Internet empfangen können. 3
In diesen Auseinandersetzungen um die weitere Akzeptanz der Rundfunkgebühr spiegeln sich mehrere Entwicklungen wider, die – trotz der besonderen
Wertschätzung der Rundfunkgebühr durch das Bundesverfassungsgericht4 –
insgesamt zu einem zunehmend kritischen Blick auf diese Finanzierungsform
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks führen:
1 Siehe dazu Zwischenbericht der ARD/ZDF-Arbeitsgruppe »Rundfunkfinanzierung«, Juli
2000, S. 2 f.; Chr. Degenhart, Rechtsfragen einer Neuordnung der Rundfunkgebühr,
Rechtsgutachten, 2007, S. 9 ff.
2 Zu Auseinandersetzungen über die Gebühren finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in historischer Hinsicht etwa H. Bausch, Rundfunkpolitik nach 1945, in: ders. (Hrsg.),
Rundfunk in Deutschland, Band 4, 2. Teil, 1980, S. 658 ff. sowie M. Buchwald, Öffentlichrechtlicher Rundfunk: Institutionen – Auftrag – Programme, in: D. Schwarzkopf (Hrsg.),
Rundfunkpolitik in Deutschland, Band 1, 1999, S. 316 ff. (378 ff.).
3 Hierzu A. Tschentscher, Gebührenpflichtigkeit des Internet- und Handy-Rundfunks?,
AfP 2001, S. 93 ff.; V. Kitz, Rundfunkgebühren auf internetfähige PC und Mobiltelefone –
Zur Auslegung des neuen Rundfunkgebührenstaatsvertrags, NJW 2006, S. 406 ff. und zuletzt A. Fiebig, Gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz. Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PC und Rechtsnatur der Rundfunkgebühr, 2008.
4 Nach BVerfGE 90, 60 (90) ist die Rundfunkgebühr die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk »gemäße Art« der Finanzierung.
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– Die technische Konvergenz der elektronischen Medien hat bewirkt, dass
durch die gesetzliche Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das
Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes5 in zunehmendem Maße
auch Geräte erfasst werden, die typischerweise nicht zum Rundfunkempfang gedacht sind und auch faktisch dazu nicht genutzt werden.6 Die Einbeziehung auch dieser Geräte in die Gebührenpflicht kann teilweise tatbestandlich schwierig sein und ist nicht für Jedermann ohne Weiteres einsichtig.
– In einem dualen Rundfunksystem ist es dem Rezipienten vorwiegend privater Rundfunkangebote häufig nur schwer zu vermitteln, dass die Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks der »Gesamtveranstaltung Rundfunk« dient und sich die privaten Rundfunkveranstalter insoweit in einem Akzessorietätsverhältnis zu einem funktionsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk befinden.7 Eine vermeintlich auch inhaltliche Konvergenz der Programmangebote im dualen System wirkt in die
gleiche Richtung und ist verschiedentlich Anlass, die Existenzberechtigung eines gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunks grundsätzlich in Zweifel zu ziehen.8
– Durch die unproblematische Empfangbarkeit einer Vielzahl ausländischer
Programme wird die Wahrnehmung der besonderen Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland weiter erschwert.
Der Wandel der vor allem technischen Rahmenbedingungen für Verbreitung
und Empfang von Rundfunkprogrammen trägt mithin dazu bei, die Legitimation der Rundfunkgebühr zunehmend in Frage zu stellen.9
5 So § 1 RGebStV.
6 Zur Reaktion des Gesetzgebers auf diese Entwicklungen durch Änderungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und die Einbeziehung »neuartiger Rundfunkempfangsgeräte« in
die (Grund-) Gebührenpflicht siehe Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting (Hrsg.),
Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 17. – Die
Verfassungsmäßigkeit der Gebührenpflicht für beruflich genutzte PC wird von den Verwaltungsgerichten mittlerweile unterschiedlich beurteilt, s. etwa VG Ansbach, Urteil v.
10.07.2008 – AN 5 K 08/00348. VG Braunschweig, Urteil v. 15.07.2008 – 4 A 149/07; VG
Koblenz, Urteil v. 15.07.2008 – 1 K 496/08.
7 So aber die st. Rspr. des BVerfG seit BVerfGE 73, 118 (158); zuletzt BVerfGE 119, 181
(218).
8 Kritisch etwa I. von Münch, Die Rundfunkgebühr: Ein verfassungsrechtlich unhaltbares
Fossil?, in: FS Selmer, 2004, S. 821 ff. (829); D. Dörr, Die Gebührenfrage und die Debatte
um die Strukturreform, in: FS Ress, 2005, S. 1151 ff. (1157 f.).
9 Zu diesen Gründen einer Akzeptanzkrise der Rundfunkgebühr auch Chr. Degenhart,
Rechtsfragen einer Neuordnung der Rundfunkgebühr, Rechtsgutachten, 2007, S. 17 ff.
Grundrechtliche Einwände gegen die Rundfunkgebühr bei S. Jutzi, Informationsfreiheit und
Rundfunkgebührenpflicht, NVwZ 2008, S. 603 ff.
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Die administrative Durchsetzung einer in manchen Augen derart »fragwürdig« gewordenen Rundfunkgebührenpflicht muss ihre Akzeptanz nahezu
zwangsläufig weiter belasten. Dies gilt umso mehr, als die verfassungsrechtlich gebotene gleichmäßige Durchsetzung der gesetzlich angeordneten
Gebührenpflicht10 einen hohen Kontrollaufwand bedingt11 und – im Sinne
des Verifikationsprinzips12 – als ultima ratio auch grundrechtlich sensible
Eingriffe in die Privatsphäre des Gebührenschuldners einschließen muss,13
um bisher nicht ordnungsgemäß deklarierte Rundfunkempfangsgeräte aufzuspüren und die Gebührenpflicht auch faktisch durchzusetzen.14 Dennoch ist
trotz dieses erheblichen Kontrollaufwandes im gegenwärtigen System der
Rundfunkgebühr von einer Schwarzhöre r- bzw. Schwarzseherquote in Höhe
von ca. 10% auszugehen15 – ein Befund, der im Hinblick auf die rechtlich
gebotene Gleichmäßigkeit der Abgabenbelastung kritisch zu bewerten ist.
Öffentlichkeitswirksame Gerichtsverfahren etwa über die Reichweite der
Rundfunkgebührenpflicht eines Lebensmitteldiscounters, der bei Sonderaktionen originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte zum Kauf anbietet,16 oder
die Gebührenpflicht für das Autoradio eines Hobby-Imkers 17 leisten ein Weiteres, die gesellschaftliche Akzeptanz der Rundfunkgebühr publizistisch und
öffentlichkeitswirksam in Frage zu stellen. Nicht zuletzt hat auch die Tatsache, dass sich das Bundesverfassungsgericht vor Kurzem erneut mit dem
Verfahren der Rundfunkgebührenfestsetzung befassen musste,18 das Thema
10 Zur verfassungsrechtlichen Pflicht, eine gesetzlich angeordnete Tatbestandsmäßigkeit und
Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung auch auf der Vollzugsebene konsequent durchzusetzen, siehe (am Beispiel der Steuererhebung) BVerfGE 84, 239 – »Zinsbesteuerung«; 110,
94 – »Spekulationssteuer«.
11 Nach dem Geschäftsbericht 2006 der GEZ, S. 39 f. beschäftigt die GEZ 1.107,7 Mitarbeiter
und nimmt externe Leistungen in Höhe einer Personalkapazität von rund 18 EDV-Fachkräften sowie 489 Datenerfassungs- bzw. Sachbearbeitungs-Arbeitsplätzen in Anspruch. Der
prozentuale Anteil der GEZ-Aufwendungen an den Gesamterträgen der Rundfunkgebühr
lag 2006 damit bei 2,23%, wobei die anstaltseigenen Kosten für den Gebühreneinzug nicht
enthalten sind.
12 Zur Notwendigkeit, das Deklarationsprinzip durch das Verifikationsprinzip zu ergänzen,
siehe ausdrücklich BVerfGE 84, 239 (LS 2).
13 Zum Auskunftsverlangen nach § 4 Abs. 5 RGebStV und dessen zwangsweiser Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens siehe etwa A. Gall, in: Hahn/Vesting
(Hrsg.), Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 4 RGebStV Rn. 97 ff.
14 Zu datenschutzrechtlichen Bedenken siehe die Entschließung der 60. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 13./14.10.2000 »Datensparsamkeit bei
der Rundfunkfinanzierung«.
15 So die Einschätzung der ARD/ZDF-Arbeitsgruppe »Rundfunkfinanzierung«, Zwischenbericht, Juli 2000, S. 22.
16 Hierzu VGH Mannheim MMR 2003, S. 544 ff.; OVG Koblenz MMR 2006, S. 59 ff.
17 OVG Koblenz, Beschluss vom 5.5.2008, Az.: 7 A 11107/07.OVG.
18 Urteil des BVerfG vom 11.9.2007 über die Verfassungsbeschwerden der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegen die Gebührenfestsetzung der Länder zum 1.4.2005,
BVerfGE 119, 181 ff. mit Besprechung T. Scheel, Die staatliche Festsetzung der Rundfunkgebühr im Praxistest, VBlBW 2008, S. 51 ff.
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Rundfunkfinanzierung wieder in den Blickpunkt des medienpolitischen Interesses gerückt.
2) Alternative Finanzierungsmodelle – Überblick
Trotz gelegentlich geäußerter Vorbehalte gegen eine vorschnelle Aufgabe der
Gebührenfinanzierung19 hat die Diskussion um eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks spätestens mit dem Beschluss
der Ministerpräsidentenkonferenz in Bad Pyrmont vom 19./20. Oktober 2006
die theoretische Ebene verlassen und ist zu einer realpolitischen Angelegenheit geworden. Derzeit werden – soweit ersichtlich – in Politik und Wissenschaft20 sowie innerhalb der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten21
verschiedene Finanzierungsmodelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
diskutiert.
Das Modell einer (lediglich) modifizierten Rundfunkgebühr übernimmt im
Wesentlichen die Struktur der derzeitigen Gebührenfinanzierung des öffent lich-rechtlichen Rundfunks.22 Im Unterschied zum status quo wird bei diesem
Modell die Zahlungspflicht jedoch nicht mehr durch das anzeigepflichtige
Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts ausgelöst sondern durch die
gesetzliche Vermutung, nach der in jedem Haushalt bzw. in jeder Betriebstätte ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Der Rundfunkteilnehmer soll allerdings den Gegenbeweis antreten können, dass dies bei
ihm ausnahmsweise nicht der Fall ist und er deswegen von der weiterhin am
Gegenleistungsprinzip orientierten Gebührenpflicht zu befreien ist.
Dieses Modell einer modifizierten Rundfunkgebühr hätte den Vorteil, dass
die bisherige und vom Bundesverfassungsgericht bevorzugte Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks23 in ihren wesentlichen Zügen
fortbesteht und damit eine funktionsgerechte24 und staatsfreie Finanzausstat-
19 So etwa K. Rauber, Konzentration auf die Gebühr, in: FS Raff, 2008, S. 33 ff. (36) unter
Hinweis darauf, dass alle Veränderungen der Rundfunkfinanzierung mit nicht unerheblichen gemeinschaftsrechtlichen Unwägbarkeiten verbunden seien.
20 Siehe etwa die Zusammenstellung verschiedener Modelle bei A. Hasse, Die Finanzierung
des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2005, S. 185 ff.
21 Siehe Zwischenbericht der ARD/ZDF-Arbeitsgruppe »Rundfunkfinanzierung«, Juli 2000,
S. 9 ff.
22 Zu diesem Modell näher H.-D. Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der
Rundfunkgebühr, Rechtsgutachten, 2007, S. 20 ff.
23 BVerfGE 90, 60 (90).
24 Die Terminologie des BVerfG ist an dieser Stelle nicht einheitlich. Neben dem Begriff einer
»funktionsgerechten« (z.B. BVerfGE 90, 60 [90]) findet sich auch die Bezeichnung einer
»funktionserforderlichen« (z.B. BVerfGE 87, 181 [202 f.]; 90, 60 [92]) Rundfunkfinanzierung.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr ist in die Kritik geraten und soll nach dem Willen der Länder ab 2013 durch eine andere Form der Finanzierung ersetzt werden. In der Diskussion ist dabei u. a. eine geräteunabhängige Haushalts- und Betriebsstättenabgabe (Medienabgabe), die die Abgabepflicht von jeglichem Geräte- und Gegenleistungsbezug löst und allein an die Innehabung eines Haushalts bzw. einer Betriebsstätte bindet.
Der Autor legt dar, dass es sich bei der Medienabgabe nicht um eine Sonderabgabe handelt, sondern um eine durch die Rundfunkhoheit der Länder sachkompetenziell legitimierte Abgabe, die den rundfunkverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ebenso genügt wie den finanzverfassungs- und grundrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes.
Der Autor ist ordentlicher Professor für Öffentliches Recht an der Universität Hohenheim und seit 1992 Vorstandsmitglied der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg.