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die Programmfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über den »golde nen Zügel« der Medienabgabe ist daher nicht zu befürchten.
4) Zwischenergebnis
Die Medienabgabe wird den rundfunkverfassungsrechtlichen Anforderungen
an die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in gleichem
Umfang gerecht, wie dies schon bisher bei der Rundfunkgebühr der Fall
war.71
II. Finanzverfassungsrechtliche Anforderungen an eine geräteunabhängige
Medienabgabe
Neben ihrer Bewertung anhand der rundfunkverfassungsrechtlichen Vorgaben bedarf die Medienabgabe wegen der mit ihr bezweckten Finanzierung des
Rundfunks als einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe72 auch einer
finanzverfassungsrechtlichen Abklärung. Dies gilt umso mehr, als sich das
Grundgesetz ausweislich seines X. Abschnitts (Art. 104a ff. GG) der Finanzierung öffentlicher Aufgaben mit besonderer Sorgfalt annimmt und sich dort
ausdrücklich nur zu bestimmten Finanzierungsformen äußert. Es ist daher zu
prüfen, inwieweit sich die Medienabgabe in diesen finanzverfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen einfügt.73
71 Für die funktionsgerechte Finanzausstattung der einzelnen Anstalt könnte es jedoch erforderlich werden, die Aufteilung des Abgabeaufkommens neu zu regeln, da mit dem Fortfall
der Differenzierung von Grund- und Fernsehgebühr der bisherige Verteilungsschlüssel gemäß § 7 Abs. 1, 2 RGebStV i.V.m. § 9 RFinStV keine Grundlage mehr hat.
72 Zur grundlegenden Bedeutung des Rundfunks als Medium und Faktor im Prozess freier
Meinungsbildung bereits BVerfGE 12, 205 (260).
73 Zum Maßstabscharakter der grundgesetzlichen Finanzverfassung insbesondere für nichtsteuerliche Abgaben siehe etwa H. Siekmann, in: Sachs (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl. 2007, vor Art. 104a Rn. 12.
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References
Zusammenfassung
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr ist in die Kritik geraten und soll nach dem Willen der Länder ab 2013 durch eine andere Form der Finanzierung ersetzt werden. In der Diskussion ist dabei u. a. eine geräteunabhängige Haushalts- und Betriebsstättenabgabe (Medienabgabe), die die Abgabepflicht von jeglichem Geräte- und Gegenleistungsbezug löst und allein an die Innehabung eines Haushalts bzw. einer Betriebsstätte bindet.
Der Autor legt dar, dass es sich bei der Medienabgabe nicht um eine Sonderabgabe handelt, sondern um eine durch die Rundfunkhoheit der Länder sachkompetenziell legitimierte Abgabe, die den rundfunkverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ebenso genügt wie den finanzverfassungs- und grundrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes.
Der Autor ist ordentlicher Professor für Öffentliches Recht an der Universität Hohenheim und seit 1992 Vorstandsmitglied der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg.