323
leistungsempfänger oder die internen Mitgliedseinrichtungen eines Verbundes die
Rede sein, nicht hingegen in Bezug auf das gesamte deutsche Forschungssystem.
2. Gründe und Ursachen für die Dezentralisierung
Die Konzeption eines dezentralisierten Verfahrensmodells fußt auch in Deutschland
wie in den USA nicht zuletzt auf dem Gedanken, dass die Aufklärung von Fehlverhalten am sachgerechtesten vor Ort durch die lokal ansässige Institution vorgenommen werden kann. Sehr viel größere Bedeutung als das Argument der Sachnähe hat
für die Entwicklung eines dezentralen Verfahrensmodells jedoch die hiesige Überzeugung gespielt, dass die Sorge um die Einhaltung der Grundprinzipien guter wissenschaftlicher Praxis eine Kernaufgabe der Selbstverwaltung der Wissenschaft
ist.293 Die ausgeprägte grundrechtliche Verbürgung der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit verlangt eine Zuständigkeitsverteilung, die mit dem internen Charakter wissenschaftseigener Fehlverhaltensverfahren korrespondiert294, das heißt an
die verfassten Institutionen des Deutschen Wissenschaftssystems anknüpft, statt eine
Fremdbestimmung durch einrichtungsexterne Institutionen herbeizuführen.
II. Normative Grundlagen des Verfahrensmodells
1. Hochschulgesetze
Gesetzliche Grundlagen, die generell für alle Wissenschaftler, den Umgang mit
wissenschaftlichem Fehlverhalten regeln, sind in Deutschland nicht existent. Lediglich die Hochschulgesetze der Länder Baden-Württemberg295 und Sachsen296 greifen
die Thematik auf. Sie verpflichten alle an der Universität wissenschaftlich Tätigen
293 Empfehlungen der Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“, veröffentlicht in:
DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Denkschrift, S. 5 f.; Bäste/Kälke, Spektrum
der Wissenschaft Dez. 1998, S. 72 (73).
294 Vgl. für den Bereich der Universitäten Höhne, Rechtsprobleme bei der Kontrolle der Lauterkeit in der Forschung, S. 120 f.
295 § 56 a Abs. 1 BWUG. Baden-Würtemberg ist neben Rheinland-Pfalz und dem Saarland eines
der drei Bundesländer, welche anstelle eines einheitlichen, für alle Hochschulen geltenden,
Hochschulgesetzes spezielle Gesetze für die einzelnen Hochschultypen erlassen haben. Für
die Fachhochschulen im Lande Baden-Württemberg bestimmt § 40 c Abs. 2 Fachhochschulgesetz (BWFHG) die entsprechende Geltung von § 56a Abs. 1 BWUG. Nach § 40 c Abs. 3
BWFHG sollen auch die Fachhochschulen Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten
Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten aufstellen. Für die Pädagogischen Hochschulen gilt das Gesetz über die Pädagogischen Hochschulen (BWPHG). § 42 Abs. 2 BWPHG verlangt die entsprechende Anwendung
des § 56 a BWUG. Das Kunsthochschulgesetz enthält eine dem Universitätsgesetz (BWUG)
wörtlich entsprechende Norm (§ 35 a BWKHG).
296 § 59 Abs. 1 SächsHG.
324
auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher
Praxis und konkretisieren im Wege einer nicht abschließenden Aufzählung unzulässiger Verhaltensweisen, wann ein Verstoß gegen diese Grundsätze vorliegt.297 Daran
schließt sich in den Gesetzen der vorbenannten Länder eine Ermächtigung zum
Erlass von Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an.298
2. DFG-Empfehlungen
Die „Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der DFG wenden sich an die Institutionen der deutschen Wissenschaft. In Empfehlung 2 werden
sämtliche Forschungseinrichtungen aufgerufen, unter Beteiligung ihrer wissenschaftlichen Mitglieder selbst Regeln guter wissenschaftlicher Praxis sowie korrespondierende Verfahrensregeln für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten zu formulieren und ihre Mitglieder darauf zu verpflichten.299 Empfehlung 1 gibt
die Grundthemen vor, zu denen die Forschungseinrichtungen entweder allgemein
oder für einzelne Disziplinen spezifiziert, Regeln verfassen sollen. Hierzu zählen
positive Verhaltensregeln, die die allgemeinen Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit
abbilden ebenso wie besondere Regeln der Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung, der Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses, der Sicherung und Aufbewahrung von Primärdaten und wissenschaftlicher Veröffentlichungen.300 Weitere
Empfehlungen formulieren ganz konkrete Verhaltensregeln und wenden sich dabei
teilweise an besondere Akteure beziehungsweise Gruppen von Akteuren des deutschen Wissenschaftssystems.301
Die wesentlichen Grundlagen des deutschen Verfahrensmodells finden sich in
Empfehlungen 5, 8 und 16 wieder.302 Empfehlung 5 verlangt, dass Hochschulen und
297 § 59 Abs. 1 SächsHG; § 56a Abs. 1 BWUG.
298 § 59 Abs. 2 SächsHG; § 56a Abs. 2 BWUG. Umgesetzt durch: Technische Universität Chemnitz, Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und über das Verhalten bei
Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten für die Technische Universität Chemnitz vom
26. November 2002.
299 Empfehlungen der Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“, veröffentlicht in:
DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Denkschrift, S. 7 und 13.
300 Diese Themen werden teilweise in späteren Empfehlungen näher ausgeführt, so wird die wissenschaftsadäquate Organisation von Forschungseinrichtungen einschließlich der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben in Empfehlung 3 ausführlich behandelt. Empfehlung 4 konzentriert sich auf die Betreuung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Empfehlung 7 verlangt eine zehnjährige Aufbewahrungsdauer für Primärdaten und Empfehlung 11
legt die gemeinsame Verantwortung wissenschaftlicher Mitautoren fest und schließt die Ehrenautorenschaft aus.
301 Siehe Hartmann, Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis unter qualitätssicherungs- und
rechtsfolgenbezogenem Blickwinkel, S. 54 ff.
302 Empfehlungen der Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“, veröffentlicht in:
DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Denkschrift, S. 10 ff., 13 ff., 24.
325
Forschungseinrichtungen unabhängige Vertrauenspersonen als Ansprechpartner vorsehen, an die sich ihre Mitglieder in Konfliktfällen und in Fragen wissenschaftlichen
Fehlverhaltens wenden können. In Empfehlung 8 ist gefordert, dass Hochschulen
und Forschungseinrichtungen Verfahren zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorsehen sollen. Diese müssen von dem dafür legitimierten
Organ beschlossen sein und die einschlägigen rechtlichen Regelungen einschließlich
des Disziplinarrechts berücksichtigen. Zu den empfohlenen Inhalten einer institutionsinternen Verfahrensordnung zählen eine Definition von Tatbeständen wissenschaftlichen Fehlverhaltens303, Regeln über die Zuständigkeit, über Verfahren und
Fristen zur Sachverhaltsermittlung, über die Anhörung Beteiligter, zur Wahrung der
Vertraulichkeit und zum Ausschluss von Befangenheit sowie Regeln über die Sanktionierung wissenschaftlichen Fehlverhaltens.304
Die DFG-Regeln erlangen als solche nach außen keine normative Verbindlichkeit, da sie von einer privatrechtlich organisierten Einrichtung erlassen sind, die über
keinerlei staatlich vermittelte Normsetzungskompetenz verfügt. Auch sind die Empfehlungen nicht als Innenrecht auf die Entfaltung rechtlicher Wirkungskraft ausgerichtet, sondern sollen wissenschaftsethische Normen explizieren.305 Es wäre überzogen, ihnen die Qualität vereinsrechtlicher Satzungsnormen oder sonstigen Vereinsrechts beimessen zu wollen306, auch wenn Mitgliedseinrichtungen sich via Mitgliederbeschluss verpflichtet haben, selbst den Empfehlungen entsprechende Regeln
zu verabschieden und die DFG die Etablierung der wichtigsten Empfehlungen seit
dem 1. Juli 2002 zur Voraussetzung der Förderung durch DFG-Mittel erhoben
hat.307 Eine vereinsweite direkte Geltung der Regeln wurde nicht Inhalt des Beschlusses.
Durch die Anknüpfung an die Mittelvergabe hat sich die DFG eines finanziellen
Steuerungsinstruments nach dem Vorbild der US-amerikanischen federal agencies
bedient, war in der Umsetzung mangels hoheitlicher Normsetzungskompetenz gegenüber den Geförderten aber auf die vertragliche Ebene verwiesen. Die Empfehlungen richten sich schließlich nicht ausschließlich an DFG-Mitglieder und Förderleistungsempfänger, sondern an alle Wissenschaftler und verfassten Institutionen des
deutschen Wissenschaftssystems.
303 Vgl. zu den Begrifflichkeiten und zum Inhalt unten 4. Teil, D. II. 3. a), S. 326 f.
304 Empfehlungen der Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“, veröffentlicht in:
DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Denkschrift, S. 13.
305 Empfehlungen der Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“, veröffentlicht in:
DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Denkschrift, Vorbemerkungen, S. 5.
306 So auch Rupp, in: Anderbrügge/Epping/Löwer (Hrsg.), Dienst an der Hochschule: Festschrift
für Leuze, S. 437 (442 f.), der daran anschließend aber unzutreffend davon ausgeht, dass Verhaltensnormen guter wissenschaftlicher Praxis grundsätzlich keine Rechtsnormen sein können und die Feststellung eines Fehlverhaltens nicht die Qualität eines Rechtsakts haben kann.
307 Vgl. auch Deutsche Forschungsgemeinschaft, Vordruck 2.01 III, S. 18; Vordruck 2.02, III.,
S. 13; Empfehlungen der Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“, veröffentlicht
in: DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Denkschrift, Vorbemerkungen, S. 21 f.
326
Allerdings garantiert die Konzeption von grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis durch die DFG mit ihrer pluralistischen Mitgliederstruktur und ihrer interdisziplinären Sachkompetenz eine hohe
Akzeptanz innerhalb des deutschen Wissenschaftssystems. Sie wird darüber hinaus
den Maßstäben gerecht, die an eine Einrichtung mit Steuerungszuständigkeit innerhalb eines gesellschaftlichen Teilsystems gestellt werden.308
Der mangelnde Rechtscharakter der Empfehlungen sagt nichts über die Qualität
derjenigen Regeln aus, die zur Umsetzung der Empfehlungen in den einzelnen Forschungseinrichtungen verabschiedet werden. Empfehlung 2 der DFG sieht gerade
die verbindliche Formulierung von Regeln guter wissenschaftlicher Praxis in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen vor309, was – wo dies mit
Blick auf die Normsetzungskompetenz der Einrichtung möglich ist – durchaus im
Sinne einer verbindlichen Normierung verstanden werden kann.310 Für Regeln, die
das Verfahren zur Ermittlung wissenschaftlichen Fehlverhaltens betreffen, wird die
Umsetzung in rechtliche Regelwerke mit Blick auf die verbindliche Festschreibung
grundlegender Verfahrensrechte und die gesteigerte Akzeptanz der Verfahrensergebnisse zum Teil sogar für notwendig gehalten.311
3. Verfahrensregeln und Regeln guter wissenschaftlicher Praxis der einzelnen
Forschungs- und Forschungsförderungseinrichtungen
a) Inhalt
Die Inhalte der Regeln DFG finanzierter Einrichtungen sind durch die Kopplung an
die Mittelvergabe der DFG und die Handreichung der HRK vorskizziert.312 Aber
auch die mehr oder weniger unabhängig von DFG-Mitteln operierenden Einrichtungen haben inhaltlich bei den genannten Vorgaben Anleihen genommen.313 Verfah-
308 Hartmann, Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis unter qualitätssicherungs- und rechtsfolgenbezogenem Blickwinkel, S. 53 unter Verweis auf Steigleder, in: Wagner (Hrsg.),
Rechtliche Rahmenbedingungen für Wissenschaft und Forschung, Bd. 1, S. 125 (139 f.).
309 Empfehlungen der Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“, veröffentlicht in:
DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Denkschrift, S. 7 f.
310 So wohl Lippert, WissR Bd. 33 (2000), S. 210, (215); vgl. auch Rupp, in: Anderbrügge/Epping/Löwer (Hrsg.), Dienst an der Hochschule: Festschrift für Leuze, S. 437 (444 f.), der aber
einen rechtlichen Regelungsgehalt nur für die Verfahrensregeln zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten anerkennen will.
311 Rupp, in: Anderbrügge/Epping/Löwer (Hrsg.), Dienst an der Hochschule: Festschrift für Leuze, S. 437 (444); Grunwald, in: Hanau/Leuze/Löwer/Schiedermaier, Wissenschaftsrecht im
Umbruch, Gedächtnisschrift für Krüger, S. 127 (138).
312 Hartmann, Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis unter qualitätssicherungs- und rechtsfolgenbezogenem Blickwinkel, S. 52 f.
313 Dies ist z.B. bei einigen Ressortforschungseinrichtungen der Fall, vgl. z.B. gute wissenschaftliche Praxis der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft vom 20.06.2000.
327
rensregeln und positive Verhaltensregeln sind anders als in den USA häufig in einem einheitlichen Regelwerk zusammengefasst.314
Die positiven Verhaltensregeln der Forschungseinrichtungen formulieren Verhaltensanforderungen an die am Prozess der Wissensproduktion Beteiligten. Ebenso
wie die DFG-Empfehlungen explizieren sie das über die Merton’schen Normen
beschriebene Ethos der Wissenschaft.315 Teilweise – wie etwa bei der Max-Planck-
Gesellschaft316 – werden die Inhalte deutlich dezidierter formuliert oder weisen disziplin- oder institutsspezifische Schwerpunkte und Besonderheiten – beispielsweise
Festlegungen zu Größe und Organisation medizinischer Laborarbeitsgruppen –
auf.317
Die im Kontext dieser Arbeit stärker interessierenden Verfahrensnormen regeln
die Ausgestaltung und den Ablauf von Vermittlungs-, Aufklärungs- und Untersuchungsverfahren vor institutsinternen Verfahrensgremien. Sie formulieren ebenso
Vorgaben für die Bildung und Besetzung dieser Verfahrensgremien. Damit sind sie
allerorts Ausdruck der organisatorischen Umsetzung einer werte- und normadäquaten Qualitätssicherung des selbstgesteuerten deutschen Wissenschaftsbetriebs. Ihre
Inhalte sind durch die DFG-Empfehlung 8318 nur grob vorbestimmt, dennoch sind
aufgrund der Orientierung vieler Einrichtungen an den ausführlichen Erläuterungen
zu dieser Empfehlung319 deutliche Parallelitäten unter den Verfahrensregeln verschiedener Forschungseinrichtungen auszumachen. So folgt etwa die überwiegende
Zahl aller Einrichtungen dem dort vorgeschlagenen abgestuften Verfahren, mindestens unterteilt in ein Vorermittlungs- und Hauptverfahren. Sämtliche Verfahrensordnungen enthalten darüber hinaus eine materielle Definition wissenschaftlichen Fehlverhalten. Ferner haben die Forschungseinrichtungen einen Katalog möglicher
Sanktionen beziehungsweise Konsequenzen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten
314 Einige Einrichtungen haben ausschließlich Verfahrensregeln erlassen, z.B.: Forschungsverbund Berlin e.V., Verfahren beim Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten im Forschungsverbund Berlin e.V.
315 Vgl. Weingart, Gegenworte 2/1998, S. 12 ff.; Hartmann, Grundsätze guter wissenschaftlicher
Praxis unter qualitätssicherungs- und rechtsfolgenbezogenem Blickwinkel, S. 55 ff., gleicht
die DFG Empfehlungen mit dem Inhalt der Normen des Universalismus, Kommunismus/
Kommunalismus, Uneigennützigkeit und organisierten Skeptizimus ab. Je nach Orientierungsumfang an den Vorgaben der DFG-Regeln dürfte sich bei den Forschungseinrichtungen
ein ähnliches Bild ergeben. Mit dem Ergebnis, dass sämtliche Normen umgesetzt werden,
ohne dass eine vollständige Abbildung stattfindet. Ausführlich zum Ethos der Wissenschaften: Merton, in: Weingart, Wissenschaftssoziologie Bd. 1, S. 45, (47 ff.); Merton, in: ders.
(Hrsg.), Entwicklung und Wandel von Forschungsinteressen, S. 86 ff.
316 MPG, Verfahrensordnung bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, durch den
Senat beschlossen am 14.11.1997, abgeändert am 24.11.2000.
317 Hierzu ausführlich Hartmann, Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis unter qualitätssicherungs- und rechtsfolgenbezogenem Blickwinkel, S. 60 ff.
318 Vgl. oben 4. Teil, D. II. 2., S. 388 ff.
319 Empfehlungen der Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“, veröffentlicht in:
DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Denkschrift, S. 13 ff.
328
aufgenommen. Für die Einzelheiten wird auf die spätere ausführliche Darstellung
der Ausgestaltung der Fehlverhaltensverfahren verwiesen.320
b) Rechtsqualität der Verfahrensregeln
Die Rechtsqualität von Verfahrensregeln deutscher Forschungseinrichtungen folgt
keiner einheitlichen juristischen Konstruktion. Je nach Einrichtungstyp, Organisationsrechtsform, internem Regelungsgeber, dessen Normerlasskompetenz, sowie Regelungsinhalt zeichnet sie eine beachtliche Heterogenität aus. Daraus können divergente materielle wie verfahrensrechtliche Rechtswertungen resultieren, die geeignet
sind, variable Verfahrensausprägungen des dem Anspruch nach rein wissenschaftsbezogenen Verfahrens zu bedingen.321 Insbesondere vertragliche Ausgestaltungen
sprechen für eine Einwilligung in nachfolgende Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit. Die Rechtsqualität der Regelwerke soll im Anschluss exemplarisch für verschiedene Einrichtungstypen der deutschen Wissenschaft näher beleuchtet werden.
Anknüpfungspunkte für die Einordnung sind zum einen formale Qualifikationsmerkmale, wie die an der Errichtung der Verfahrensregeln beteiligten Organe, Bezugnahmen auf andere Regelungen oder die Einhaltung von Formerfordernissen.
Zum anderen dienen materielle Kriterien wie der Regelungsinhalt, die Adressaten,
und die Rechtswirkungen der Regelung der Bestimmung der Rechtsqualität.
aa) Verfahrensordnung des Hauptausschusses der DFG
Die DFG hat neben ihren Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis durch den Hauptausschuss auch eine eigene „Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten“ beschlossen.322 Diese regelt den Umgang der DFG in Fällen des Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten mit
Antragstellern, Bewilligungsempfängern, anderen für den Einsatz von DFG-Mitteln
Verantwortlichen, DFG-finanzierten Mitarbeitern sowie Gutachtern und an Beratungs- und Entscheidungsverfahren mitwirkenden Mitgliedern der Gremien der
DFG.323
320 Vgl. unten 4. Teil, F., S. 388 ff., insbes. unter V. auf S. 400 ff.
321 Zur Variabilität der sich auf Rechtsfolgenseite entfaltenden Auseinandersetzungen Schmidt-
Aßmann, NJW 1998, S. 1225 (1229 f.).
322 Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten, beschlossen durch
den Hauptausschuss am 26. Oktober 2001, Präambel.
323 Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten, beschlossen durch
den Hauptausschuss am 26. Oktober 2001, Präambel.
329
Mit Rücksicht auf den Rechtscharakter der DFG und die Verabschiedung durch
ein Vereinsorgan324 können die Bestimmungen der Verfahrensordnung als privatrechtliche Vereinsregeln, welche analog den Verbandsstrafverfahren der Sportverbände zu behandeln sind, qualifiziert werden.325 Für diese Kategorisierung spricht
auch der Umstand, dass die Verfahrensordnung des Hauptausschusses einen DFGspezifischen Sanktionskatalog mit Sanktionen, die von der schriftlichen Rüge bis hin
zum Ausschluss von der Antragsberechtigung oder Gutachtertätigkeit reichen, enthält, der ähnlich einem Vereinsstrafkatalog an den Verstoß gegen verbandsinterne
Regeln anknüpft.
Unter Zugrundelegung der wohl herrschenden modifizierten Normentheorie werden solche Verbandsnormen als für alle oder einen Teil der Mitglieder verbindliche
objektive Normen behandelt.326 Sie sind keine von einer äußeren Autorität herrührenden Rechtsnormen. Differenziert man nach dem überwiegenden Inhalt unter den
vereinsinternen Regelwerken zwischen der für alle Vereinsmitglieder verbindlichen
Satzung327, den sonstigen Vereinsordnungen (Nebenordnungen) sowie den reinen
Geschäftsordnungen im engeren Sinne328, muss die spezifische Zuordnung zu der
Kategorie der Vereinsnebenordnungen erfolgen. Während nämlich die Vereinssatzung als verbandsautonom geschaffene Grundordnung des Vereinsrechts materiellrechtlich die korporativen Gesetzesregeln der Vereinsverfassung ergänzt329, weisen
sonstige Vereinsordnungen meist weniger oder keine Leitprinzipien des Vereinslebens und damit allenfalls in begrenztem Umfang materielle Satzungsbestandteile
auf. Inhaltlich konkretisieren sie bestimmte Sachkomplexe des Vereinslebens durch
324 Zur Organisation der DFG vgl. oben unter 4. Teil, A. II. 1. b), S. 280 ff. Der Hauptausschuss
besteht aus den Mitgliedern des Senats, aus Vertretern des Bundes, die insgesamt 16 Stimmen
führen, aus 16 Vertretern der Länder sowie aus zwei Vertretern des Stifterverbandes für die
Deutsche Wissenschaft, vgl. die Satzung der DFG, Beschlossen von der Mitgliederversammlung der Notgemeinschaft der deutschen Wissenschaft am 18. Mai 1951 in München und am
2. August 1951 in Köln, zuletzt geändert am 3. Juli 2002 in Bonn, § 7 Nr. 1.
325 So auch Deutsch, ZRP 2003, S. 159 (162).
326 BGHZ 47, 172 (179 ff.); 49, 396 (398); Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 380 f. Danach ist die Satzung ist anfangs ein von den Gründern des Vereins geschlossener Vertrag, der sich mit der Entstehung des Vereins von den Gründerpersonen löst
und ein rechtliches Eigenleben erhält. Die gegenläufige Vertragstheorie hingegen stuft die
Satzung als privatautonom geschlossenen Vertrag ein.
327 Der Begriff der Satzung wird in zweifacher Bedeutung verwendet. Sowohl der rechtsgeschäftlich geschaffene Teil der Verfassung als auch die Satzungsurkunde wird als Satzung
bezeichnet. Meyer-Cording, Die Vereinsstrafe, S. 31, unterscheidet sogar zwischen drei Bedeutungen: Der Urkunde, dem kreatorischen Akt der Rechtserzeugung sowie dem Ergebnis
des schöpferischen Aktes.
328 Siehe die Unterscheidung bei Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts,
Rn. 386 ff., 410 ff., 418 ff., 431 ff. und Kirberger, Die Nebenordnungen im Vereinsund Verbandsrecht, S. 31 ff., 47 ff. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein,
Rn. 151 ff. und Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 657 ff. (665 f.) unterscheiden begrifflich nicht deutlich zwischen sonstiger Vereinsordnung und Geschäftsordnung, sondern
klassifizieren sonstige Vereinordnungen als Geschäftsordnungen (im weiteren Sinne).
329 Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 386.
330
vereinsinterne Durchführungs- und Ablaufbestimmungen sowie allgemeine Anordnungen im Rahmen von Gesetz und Satzung.330 Bei Geschäftsordnungen handelt es
sich im Gegensatz dazu regelmäßig um reine von einem oder mehreren Vereinsorganen für das von diesen oder deren Geschäftsstelle zu beachtende Verfahren aufgestellte innerverbandliche Organisationsnormen.331 Die Verfahrensordnung zählt zu
den neben der Vereinssatzung der DFG stehenden Vereinsnebenordnungen, dort
nominell zum Typ der für die vereinsrechtlichen Schlichtungs- und Sanktionsverfahren maßgeblichen Rechts- und Verfahrensordnungen332, da sie die Regelung verfahrenstechnischer Aspekte eines dem Vereinsstrafverfahren vergleichbaren Verfahrens
beinhaltet333. Von einer reinen vereinsinternen Geschäftsordnung unterscheidet sich
die Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten abgesehen von den enthaltenen materiellrechtlichen Tatbestands- und Sanktionsgrundlagen
insbesondere dadurch, dass die Untersuchung von Fehlverhaltensfällen nicht Gegenstand der allgemeinen Vereinsorganisation bzw. der sogenannten laufenden
Vereinsverwaltung ist. Insoweit fehlt der Verfahrensordnung nämlich die typische
Geschäftsordnungseigenschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die erfassten Abläufe in gleicher Weise regelmäßig zu kalkulierbaren Zeitpunkten und unter
gleichartigen Voraussetzungen wiederholen und dass die Vorgänge Auswirkungen
auf den Verein als Organisation oder alle seine Mitglieder haben.
Mit dieser Zuordnung ist jedoch noch nichts über die konkrete Rechtsqualität der
Einzelregelungen der Verfahrensordnung der DFG gesagt. Das maßgebliche Kriterium für die rechtliche Einordnung ist weder die äußerlich beigelegte Bezeichnung
noch die Aufnahme einer Bestimmung in einen bestimmten Normzusammenhang,
sondern allein der materielle Inhalt als – im Falle einer Grundprinzipienregelung –
satzungsrelevant oder – bei Normen nicht prinzipieller Art – nicht satzungsrelevant.334 Daraus ergibt sich, dass auch die Verfahrensordnung zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten der DFG trotz ihrer Herauslösung aus der Satzungsurkunde nicht frei von Bestimmungen sein muss, die wegen ihres grundsätzlichen
Inhalts Satzungsrelevanz aufweisen. Insbesondere die Rechtsprechung legt insoweit
330 Z.B. Haus-, Benutzungs-, Wahl- oder Finanzordnungen. In der Satzung selbst ihre Stütze
finden müssen nur die Grundentscheidungen des Vereinslebens, während die konkrete Ausgestaltung, grundsätzlich auch in anderer Form geregelt werden kann. Vgl. zu den Nebenordnungen allgemein Kirberger, Die Nebenordnungen im Vereins- und Verbandsrecht, S. 31 ff.;
Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, Rn. 410, 418 ff.; Lukes, NJW 1972,
S. 121 (126); Hadding, in: Soergel (Begr.), Bürgerliches Gesetzbuch, § 25 Rn. 8.
331 Sie werden bisweilen auch als Unterfall der Nebenordnungen behandelt, können aber anders
als diese keine Normen der Vereinsverfassung enthalten, Reichert, Handbuch des Vereinsund Verbandsrechts, Rn. 431 ff.; Kirberger, Die Nebenordnungen im Vereins- und Verbandsrecht, S. 47, 49 f.
332 Vgl. die Klassifizierung bei Kirberger, Die Nebenordnungen im Vereins- und Verbandsrecht,
S. 47 ff.
333 Zum Vereinsstrafrecht ausführlich Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 667 ff. m.w.N.
334 Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 33, 657 ff.; Kirberger, Die Nebenordnungen im
Vereins- und Verbandsrecht, S. 204 f.; a.A. offenbar Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 151 ff.
331
einen strengen Maßstab an, der es nahe legt, jedenfalls dem enthaltenen Sanktionskatalog Satzungscharakter beizumessen335. Daran knüpfen sich Wirksamkeitsbedenken im Hinblick auf den Legitimationsbedarf bei Verabschiedung der Verfahrensordnung durch den Hauptausschuss anstelle der Mitgliederversammlung, das Fehlen
einer entsprechenden satzungsrechtlichen Ermächtigung und die mangelnde Eintragung der Bestimmung in das Vereinsregister an.336 Dem lassen sich generelle Praktikabilitätsgesichtspunkte entgegenhalten, die es Großverbänden wie der DFG unmöglich machen, jede das Vereinsleben beeinflussende Norm in die Satzungsurkunde aufzunehmen.337 Darüber hinaus entfalten die Normen der Verfahrensordnung
der DFG keine Wirkung gegenüber Mitgliedern, so dass das Rechtsprechungsargument des Mitgliederschutzes durch Aufnahme satzungsrelevanter Regeln in eine
exponierte Satzungsurkunde ausgehebelt werden kann.338
Allerdings wirft die Zuordnung zu den Vereinsordnungen gerade unter dem Gesichtspunkt der Unterwerfung von Nichtmitgliedern unter die Verbandsgewalt Probleme auf, da der Adressatenkreis der Verfahrensordnung sich weitgehend aus Personen rekrutiert, die in keinem mitgliedschaftlichen Verhältnis zur DFG stehen.
Sowohl Förderleistungsempfänger als auch Gutachter und Gremienmitglieder der
DFG gehören nicht deren auf Forschungseinrichtungen beschränkten Mitgliederkreis an. Gegenüber Nichtmitgliedern kann die vereinsinterne Regelungsmacht –
unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der maßgeblichen Einzelregelungen
einer Nebenordnung – wegen deren fehlender Eingliederung in den körperschaftlichen Rahmen nur in engen Grenzen Verbindlichkeit erzeugen.339 Dies geschieht in
der Regel durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt, durch den sich die betreffenden
Nichtmitglieder dem Verbandsrecht unterwerfen340 und kommt insbesondere dann in
Betracht, wenn Nichtmitglieder Einrichtungen des Verbandes in Anspruch nehmen
oder wie etwa im Sportbereich an einem von dem Verband nach seinen Regeln ausgeschriebenen Sportbetrieb teilnehmen.341 Die einschlägige Rechtsprechung lässt es
335 BGHZ 47, 172 (177 f.); BGH WM 1984, S. 552 (553), freilich unter dem hier nicht geteilten
Gesichtspunkt, dass die satzungsrelevanten Normen auch in dem zentralen Regelwerk des
Vereins festegehalten werden. Ausführlich Vieweg, Normsetzung und -anwendung deutscher
und internationaler Verbände, S. 199 ff. Für einen engeren Satzungsbegriff sprechen sich dagegen Schlosser, Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit, S. 61 f. und Grunewald, ZHR 152
(1988), S. 242 (247 ff.), aus.
336 Vgl. allgemein zur Problematik der Regelung satzungsrelevanter Vereinsnormen in einer Nebenordnung, Kirberger, Die Nebenordnungen im Vereins- und Verbandsrecht, S. 219 ff., 234
ff.
337 Schlosser, Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit, S. 61 f.
338 Auf den Mitgliederschutz stellt ausdrücklich ab BGHZ 105, 306 (314); 47, 172 (175); siehe
auch Steffen, in: BGB-RGRK, § 25 Rn. 7.
339 Kirberger, Die Nebenordnungen im Vereins- und Verbandsrecht, S. 246.
340 Lukes, in: Gmür/Brox (Hrsg.), Festschrift für Westermann, S. 325 ff.; siehe unten Urteile
BGHZ, 128, 93 (96, 97) mit Anmerkung Pfister, JZ 1995, S. 464 (465); OLG Frankfurt,
NJW-RR 2000, S. 1117 (1119); Heinrichs, in: Palandt (Begr.), BGB, § 25 Rn. 15; Hadding,
in: Soergel (Begr.), Bürgerliches Gesetzbuch, § 25 Rn. 35.
341 BGHZ 128, 93 (97), OLG Hamm, OLG-Report 2003, S. 100. Der Vertrag zwischen dem Verband und dem Nichtmitglied kann auf unterschiedliche Weisen zustande kommen, etwa durch
332
genügen, dass die Möglichkeit besteht, von den Vereinssanktionen Kenntnis zu
erlangen.342 Eine gleichwertige Situation entsteht bei der DFG durch die Stellung
von Förderanträgen und die Teilnahme am Peer-Review-System nach den Verbandsregeln. Bei der Individualförderung von Nichtmitgliedern durch die DFG erfolgt die Unterwerfung im Rahmen der Bewilligung einer Förderleistung, welche
regelmäßig den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages unter Verpflichtung auf
die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis und die Anerkennung der
Sanktionsregelungen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten beinhaltet.343 Die DFG-
Gutachter verpflichten sich im Rahmen ihrer Beauftragung ebenfalls ausdrücklich
auf die Beachtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis und die Vermeidung
der sanktionsbedrohten Fehlverhaltensweisen.344 Für die gewählten Mitglieder der
Fachkollegien der DFG, enthält die Rahmengeschäftsordnung für die Fachkollegien
nach § 8 Nr. 4 der DFG-Satzung eine Verpflichtung der Mitglieder.345
Eine Erstreckung der Vereinsgewalt der DFG gegenüber Nichtmitgliedern begegnet in Bezug auf die Verfahrensordnung der DFG auch keinen grundsätzlichen Zulässigkeitsbedenken. Die Schaffung, Fortschreibung, Überwachung und Durchsetzung von Verfahrens- und Sanktionsregeln betreffend die regelgerechte Verwendung von Fördermitteln ist eine von der DFG, die sich der Förderung der Wissenschaft durch finanzielle Unterstützung von Forschungsaufgaben und die Förderung der Zusammenarbeit unter den Forschern widmet, mangels Übertragung öffentlich-rechtlicher Handlungsbefugnisse aber nur in Rechtsformen des Privatrechts
handeln kann, in Ausübung ihrer Verbandsautonomie (Art. 9 GG) zu erfüllende
Aufgabe. Dabei sind die der DFG zufallenden Aufgaben mit rein verbandsintern
rechtlichen Mitteln nicht verbindlich zu lösen, da nicht alle Antragsteller, Bewilligungsempfänger und sonstige für den Einsatz von DFG-Mitteln verant-wortlichen
Personen Mitglieder der DFG sind. Andererseits kann diese Aufgabe unter den
strukturellen Gegebenheiten des deutschen Forschungssystems angesichts mangelndie Teilnahme an einer nach den Regeln des Vereinsrechts organisierten Sportveranstaltung
oder durch den Erwerb einer generellen Lizenz oder Spielerlaubnis. Zur Bindung an Vereinsbestimmungen, welche Sachverhalte außerhalb des Sport und Wettkampfgebiets regeln,
Haas/Adolphsen, NJW 1995, S. 2146 f. Zu Inhalt und Zulässigkeit des rechtsgeschäftlichen
Erstreckungsvertrages Mogk, Der Vereinverband und seine rechtlichen Beziehungen zu Mitgliedern und Nichtmitgliedern, S. 180 ff. m.w.N.
342 BGHZ 128, 93 (105).
343 Siehe die maßgeblichen DFG-Merkblätter, z.B. DFG, Merkblatt Forschungsstipendien (DFG
Vordruck 1.04 – 3/05 – II 8), S. 7 f.; DFG, Merkblatt für Anträge auf Sachbeihilfen (DFG
Vordruck 1.02 – 9/04 – II 3), S. 8 f.; DFG Merkblatt für die Förderung von Forschergruppen
(DFG-Vordruck 1.05 – 8/03 – II 10), S. 4 f. sowie Streiter, WissR 38 (2005), S. 2 (13, 16 ff.).
Zum Vertragscharakter von Stipendien auch Stegemann-Boehl, Fehlverhalten von Forschern,
S. 98 f.; Edenfeld, WissR 30 (1997), S. 235 (239 f.). Entgegen der Charakterisierung von
Trute, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann (Hrsg.), Öffentliches Recht und Privatrecht als
wechselseitige Auffangordnungen, S. 167 (216 f.) handelt es sich bei einem Stipendium nicht
um eine Auslobung in Form eines Preisausschreibens nach §§ 657 ff., 661 BGB.
344 Siehe DFG, Hinweise für die Begutachtung (DFG Vordruck 10.20 – 10/04 – II 29), S. 4.
345 DFG, Rahmengeschäftsordnung für die Fachkollegien, Beschluss des Senats am 23.10.2003,
Punkt 11.
333
der Ausschlussbefugnis von der Antragsberechtigung oder Gutachtertätigkeit bei der
DFG, mangelnder Befähigung zur Rücknahme von Förderentscheidungen und im
Sinne einer gleichmäßigen, rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Regelanwendung auch nicht auf der Ebene der einzelnen Forschungseinrichtungen selbst
gelöst werden. So rechtfertigt sich die Existenz der auf übergeordneter Ebene ansetzenden DFG-Verfahrensordnung aus den systemprägenden Gegebenheiten.346
Die Verfahrensordnung der DFG ist wie eine Vereinsordnung der Inhaltskontrolle
zugänglich, da die DFG eine staatsnahe Machtstellung im sozialen Bereich hat, und
die von der Regelung betroffenen Personen auf die Inanspruchnahme angewiesen
sind.347 Sie unterliegt den Grenzen des § 242 BGB, wonach ein Verein trotz Verbandsautonomie sowohl gegenüber Mitgliedern als auch gegenüber außenstehenden
Dritten, die seine Einrichtung benutzen wollen, nur zur Setzung gerechter und angemessener Regeln im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zwecke befugt ist.
bb) Verfahrensgrundsätze des Ombudsman der DFG
Mittelbar der DFG zuordenbar sind auch die Verfahrensgrundsätze, die sich das
unabhängige Verfahrensgremium Ombudsman der DFG im Verlauf seiner ersten
Amtsperiode gegeben hat.348 Wegen des exponierten Status dieses Gremiums als
zentralem Beratungs- und Schlichtungsgremium innerhalb des deutschen Verfahrensmodells sowie den dortigen Verfahrensbesonderheiten sei auf nachgeordnete
Abschnit-te verwiesen.349
Die Verfahrensordnung des Ombudsmans der DFG weist im Gegensatz zu der
Verfahrensordnung der DFG zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten
keinen vereinsrechtlichen Charakter auf. Es handelt sich weder um eine Vereinsnebenordnung der DFG noch um eine Geschäftsordnung des Ombudsgremiums. Die
Vereinszuordnung ist angesichts der exponierten Stellung des beschließenden Gremiums, welches sich zwar in die Organisationsstruktur der DFG einfügt, aufgrund
seiner unabhängigen Tätigkeit aber nicht an Fälle mit DFG-Bezug anknüpft,350 eher
abwegig. Die Verfahrensordnung hat damit keine organisatorisch technischen Gesichtspunkte des Vereinslebens schlechthin zum Gegenstand. Ihrem Inhalt nach sind
die Verfahrensgrundsätze des Ombudsmans der DFG auch nur zum Teil selbstver-
346 Vgl. insoweit die Parallelsituation der von Landes- und Spitzenverbänden verfassten Sportordnungen und deren allgemeinen Geltungsanspruch gegenüber Nichtmitgliedern, Lindemann, SpuRT 1994, S. 17 (19 f.); BGHZ 128, 93 (97 ff.).
347 Vgl. insoweit für die Rechtsstellung der Mitglieder regelnde interne Normen, BGHZ 93, 151
(152 ff.); 105, 306 (318) für Externe BGH, WM 1972, S. 1249. In der Literatur wird teilweise
die alle Vereine umfassende Inhaltskontrolle befürwortet, Heinrichs, in: Palandt (Begr.),
BGB § 25 Rn. 9; Hadding, in: Soergel (Begr.), Bürgerliches Gesetzbuch, § 25 Rn. 25, 25a.
348 Verfahrensgrundsätze des Ombudsmans der DFG mit Erläuterungen, erhältlich unter http://
www.rrz.uni-hamburg.de/dfg_ombud/ (15.02.2007).
349 Vgl. unten 4. Teil, D. III. 2. a), S. 379 ff.
350 Vgl. unten 4. Teil, D. III. 2. a), S. 379 ff.
334
fasste Organisationsbestimmungen über den internen Arbeitsablauf dieser Beratungs- und Vermittlungsinstanz und damit gremieninternes nicht heteronomes
Recht. Teilweise entfalten sie einen nicht unbedeutenden materiellrechtlichen Gehalt, der den Inhalt der Beziehung zu den Verfahrensbeteiligten – wie etwa die Berechtigung des Gremiums, eine Vereinbarung über künftiges Verhalten vorzuschlagen und eine abschließende Bewertung der Angelegenheit zu äußern – näher definiert. Dieser begründet die Klassifizierung der Verfahrensgrundsätze des Ombudsmans als allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Verfahrensordnung wird Teil eines
zwischen der DFG auf der einen und den Verfahrensbeteiligten auf der anderen
Seite abgeschlossenen Ombuds- oder Schlichtungsvertrags. Dieser Einordnung entspricht die praktische Handhabung der Verfahrensgrundsätze. Sie werden den Beteiligten regelmäßig vor dem Eintritt in Sachverhaltserörterungen zugesandt und so zur
Kenntnis gegeben.
Rechtlich lassen sich aufgrund der Sondersituation, dass beide Regelwerke – die
Verfahrensordnung der DFG und die Verfahrensgrundsätze des Ombudsmans der
DFG – auf den Umgang mit Nichtmitgliedern zielen, aus den Feststellungen kaum
Besonderheiten gegenüber der Verfahrensordnung des Hauptausschusses folgern.
Die Bindungen zu den Verfahrensbeteiligten beruhen hier wie dort letztlich auf
deren Anerkennung.
cc) Verfahrensordnungen staatlicher Hochschulen
Deutsche Hochschulen sind kraft ihrer Autonomie, ihres Selbstverwaltungsrechts
sowie von Gesetzes wegen mit Normsetzungsbefugnissen ausgestattet.351 § 58
Abs. 2 HRG gibt ihnen das Recht, sich Grundordnungen zu geben, die der Genehmigung des Landes bedürfen.352 Darüber hinaus haben sie nach Maßgabe der Landeshochschulgesetze das Recht, die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder und ihre
innere Organisation im Rahmen der Gesetze autonom durch Satzung zu regeln.353
Dies legt die – durch die Titulierung zahlreicher Regelwerke als Satzung zusätzlich
gestützte354 – Annahme nahe, dass von den Universitäten erlassene Regeln guter
351 Eingehend Knemeyer, in: Flämig (u.a. Hrsg.), Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1
S. 237 ff; Karpen/Freund, Hochschulgesetzgebung und Hochschulautonomie; Tomerius, Die
Hochschulautonomie und ihre Einschränkungen.
352 Die Länder haben diese Vorgabe in ihren Landeshochschulgesetzen umgesetzt, z.B. § 3
Abs. 1 S. 1 BrmHG, §§ 2 Abs. 1 S. 2 und 3 BerlHG, § 2 Abs. 4 HG NRW, § 7 Abs. 1 HG
Rheinl. Pf., § 10 Abs. 1 UG SaarL., § 12 Abs. 1 HG S.-H.; ausführlich zum Thema Thieme,
Deutsches Hochschulrecht, Rn. 96 f.
353 Vgl. die Landeshochschulgesetze § 3 Abs. 2 BremHG, § 2 Abs. 1 S. 2 BerlHG, § 2 Abs. 4
HG NRW, § 7 Abs. 1 und 2 HG Rheinl. Pf., § 10 Abs. 2 UG Saarl, § 12 Abs. 2 HG S.-H;
Thieme, Deutsches Hochschulrecht, Rn. 98; Kempen, in: Hartmer/Detmer (Hrsg.), Hochschulrecht, Kapitel I Rn. 127 ff.
354 Beispiel: Ruprecht-Karls- Universität Heidelberg, Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in der Wissenschaft
vom 10.11.1998.
335
wissenschaftlicher Praxis mit Verfahrensordnungen oder getrennt verfasste Verfahrensordnungen als Satzungen erlassen werden. Zwar lässt sich grundsätzlich nicht
von der Bezeichnung eines Regelwerks auf dessen Rechtsqualität schließen.355 Doch
wird diese Annahme durch Form und Inhalt eines Großteils der Regelwerke tatsächlich bestätigt.356 Berechtigte Anhaltspunkte für diese rechtliche Einordnung liefern
die mehrheitliche Verabschiedung der hochschulischen Regelwerke durch den Senat
beziehungsweise den Akademischen Senat, das zentrale kollegiale Beschlussorgan
der jeweiligen Hochschule357, sowie die Verkündung als untergesetzliche Rechtsnormen in einem Blatt für amtliche Bekanntmachungen der Universität oder des
Trägerlandes.358 Die Regelwerke werden ferner auf landesgesetzliche Rechtset-
355 Reiß, Die Rechtsetzungsbefugnis der Universität, S. 100; z.B. sind die “Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten” der Technischen Universität Hamburg-Harburg (TUHH) nicht als Satzung tituliert, obwohl die “Grundordnung der technischen Universität Hamburg-Harburg” vom 25. August
2004 in § 4 ausdrücklich vorsieht, dass die TUHH die Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis und Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch Satzung regelt. Die Verabschiedung der betreffenden Regeln durch den Senat deutet ebenfalls auf den Satzungscharakter hin.
356 Lippert, WissR Bd. 33 (2000), S. 210 (215); Detmer, in: Hartmer/Detmer (Hrsg.) Hochschulrecht, Kapitel II Rn. 167; Lux, Rechtsfragen der Kooperation zwischen Hochschulen und
Wirtschaft, S. 327.
357 Das durch den ehemaligen § 63 HRG vorgesehene Nebeneinander zweier zentraler Kollegialorgane innerhalb der Universität ist nach der Reform des Hochschulrechts und der veränderten organisatorische Ausgestaltung der Universitäten durch Landesrecht im Begriff der Auflösung. Statt einer Zweiheit von Kollegialorganen, von denen eines, der Große Senat oder
Konzil, für die Beschlussfassung über die Grundordnung und die Wahl der Universitätsleitung zuständig ist, und das andere, in der Regel als Akademischer Senat bezeichnet, über
sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschließt, existiert vielfach nur
noch ein zentrales Kollegialorgan, welches diese Aufgaben übernimmt. Zur unterschiedlichen
Reichweite der Zuständigkeitsübertragung nach neuem Recht siehe Hartmer, in: Hartmer/
Detmer (Hrsg.), Hochschulrecht, Kapitel IV Rn. 129.
358 Hochschulen: Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH), Grundsätze
zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Rheinisch-Westfälischen Technischen
Hochschule Aachen vom 20.02.2000 und Grundsätze für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten vom 11.02.1999, in: Amtliche Bekanntmachungen der RWTH
Aachen, S. 2367-2373 und S. 2036; Freie Universität Berlin, Ehrenkodex, Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 16.06.1999, geändert am 17.04.2002, in: FU-
Mitteilungen Nr. 29/2002, S. 2-4; Humboldt-Universität zu Berlin, Satzung über die Grundsätze der Humboldt-Universität zu Berlin zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und
über den Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens vom 25.06.2002, in:
Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität; Universität Bielefeld, Grundsätze zur
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Bielefeld vom 02.02.2000, in:
Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld, Jahrg. 29 (2000) Nr. 2, S. 4-8; Technische Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig, Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Technischen Universität Braunschweig vom 22.03.2000, in: TU Verkündungsblatt, Amtliche Bekanntmachungen Nr. 158/2000; Universität Bremen, Verfahren bei
Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, Verfahrensordnung vom 16.06.1999, in: Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Bremen, Nr. 6/2000, S. 72-77; Technische Universität
Chemnitz, Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und über das Verhalten
336
bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten für die Technische Universität Chemnitz
vom 26.11.2002, in: Amtliche Bekanntmachungen Nr.159/2002, S. 2114-2117; Technische
Universität Clausthal, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren
bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten für die Technische Universität Clausthal
vom 13.02.2001, in: Mitteilungen TUC 2001, S. 96 ff; Gerhard-Mercator-Universität Duisburg, Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Gerhard-Mercator-
Universität Duisburg vom 28.06.2002, in: Amtliche Mitteilungen Nr. 15/2002, S. 1-8; Universität-Gesamthochschule Essen, Grundsätze für die Sicherung wissenschaftlicher Standards
an der Universität-Gesamthochschule Essen vom 04.11.1999, in: Amtliche Bekanntmachungen Nr. 47, S. 249; Technische Universität Bergakademie Freiberg, Richtlinie zur Sicherung
guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom
02.01.2002, in: Amtliche Bekanntmachungen der TU BA Freiberg Nr. 3/2002, S. 1-15; Justus-Liebig-Universität Gießen, Satzung der Justus-Liebig-Universität zur Sicherung guter
wissenschaftlicher Praxis in der Fassung vom 29.05.2002, in: Abl./StAnz. Nr. 33/2000
S. 3099; Tierärztliche Hochschule Hannover, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis und Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten vom 20.03.2002, in:
Verkündungsblatt Nr. 31/2002; Universität Hannover, Richtlinien der Universität Hannover
zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem
Fehlverhalten vom 30.01.2002, in: Verkündungsblatt der Universität Hannover Nr. 2/2002;
Universität Hohenheim, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum
Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Hohenheim vom 9.12.
1998, in: Amtliche Mitteilungen der Universität Hohenheim Nr. 396 vom 26.01.1999, S. 2-6;
Universität Fridericiana zu Karlsruhe (Technische Hochschule), Richtlinien zur Sicherung
guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an
der Universität Karlsruhe, vom 21.12.2001, in: Amtliche Bekanntmachungen der Universität
Karlsruhe Nr. 1/2002 S. 2-5; Universität zu Köln, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 15.11.2001,
in: Amtliche Mitteilungen Nr. 37/2001, S. 1-8; Universität Leipzig, Satzung der Universität
Leipzig zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 27.03.2002, in Amtliche Bekanntmachungen Nr. 12/2002, S. 1-15; Universität Lüneburg, Ordnung der Universität Lüneburg
zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Prüfung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens vom 03.07.2002, in: Universität Lüneburg INTERN; Philipps-
Universität Marburg, Grundsätze und Verfahrensregeln für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Philipps-Universität Marburg vom 25.10.2001, in: StAnz. für das
Land Hessen Nr. 52/53 2001, S. 4758; Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, Verfahren
bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, Verfahrensordnung vom 26.01.2000, in:
Amtliche Mitteilungen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, 19. Jahrgang (2000),
S. 39-42; Universität Gesamthochschule Paderborn, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Grundsätze für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches
Fehlverhalten vom 13.08.2001, in: Amtliche Mitteilungen der Universität – Gesamthochschule Paderborn 2001; Universität Potsdam, Selbstkontrolle in der Wissenschaft – Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Potsdam vom 14.02.2002, in: Universität Potsdam – Amtliche Bekanntmachungen Nr. 2/11. Jahrgang (2002), S. 12 ff.; Universität Regensburg, Ordnung der Universität Regensburg über die Grundsätze zur Sicherung
guter wissenschaftlicher Praxis vom 01.10.1999, niedergelegt und bekannt gemacht durch
Aushang in der Hochschule am 01.10.1999; Universität des Saarlandes, Richtlinie zur Vermeidung von und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in der Universität des
Saarlandes vom 16.07.1999, in: Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes Nr. 10/1999,
S. 54 – 59 und Grundsätze der Universität des Saarlandes zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 06.06.2001, in: Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes Nr. 18/2001,
S. 342-344; Universität-Gesamthochschule Siegen, Grundsätze und Verfahrensrichtlinien zur
337
zungsermächtigungen gestützt. In Bundesländern, denen spezielle, entsprechend
§ 59 Abs. 2 SächsHG und § 56 a Abs. 2 BWUG verfasste, Ermächtigungen zum
Erlass von Regeln zur Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten fehlen, leitet sich die Rechtsetzungsbefugnis aus den allgemeinen landesgesetzlichen
Ermächtigungen zum Erlass der zur Erfüllung der hochschulischen Aufgaben erforderlichen Satzungen oder aus der jeweiligen speziellen Aufgabenzuweisungsnorm
für den Senat für Fragen der Forschung von grundsätzlicher Bedeutung359ab.360
Satzungsnormen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegen nicht den
strengen Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.361 Soweit die Landesge-
Sicherung einer guten wissenschaftlichen Praxis vom 08.10.2001, in: Amtliche Mitteilungen
Nr. 2/2002, S. 1-5; Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Verfahrensordnung der Eberhard-
Karls-Universität Tübingen zum Umgang mit Fehlverhalten in der Wissenschaft in der Fassung vom 29.04.1999, in: Amtliche Bekanntmachungen der Eberhad-Karls-Universität Tübingen; Universität Ulm, Satzung der Universität Ulm zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in der Fassung vom 27.09.2003, in: Amtliche Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 7/2003, S. 50-57; Bergische Universität – Gesamthochschule Wuppertal, Grundsätze für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten vom 20.07.2000,
in: Amtliche Mitteilungen Nr. 17, Jahrgang 29 (2000), S. 1-3;
Fachhochschulen: Fachhochschule Aachen, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten an der
Fachhochschule Aachen vom 20.03.2002, in: FH- Mitteilungen Nr. 16/2003, S. 3-5; Hochschule Anhalt (FH) Hochschule für angewandte Wissenschaften, Regeln für die Sicherung
guter wissenschaftlicher Praxis und für das Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches
Fehlverhalten an der Hochschule Anhalt (FH) vom 20.03.2002, in: Amtliche Mitteilungen der
Hochschule Anhalt (FH); Fachhochschule Konstanz, Hochschule für Technik, Wirtschaft und
Gestaltung, Satzung über die‚ Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 10.04.2002;
Fachhochschule Ulm Hochschule für Technik, Satzung über die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 18.10.2002, Hochschulöffentliche Bekanntmachung vom 28.10. bis
11.11.2002.
359 Vgl. die Zitate der Ermächtigungsgrundlagen in den universitären Regelungen: Die Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen, die Rheinische Friedrich-Wilhelms-
Universität Bonn, die Universität Gesamthochschule Paderborn, die Gerhard-Mercator-Universität Duisburg und die Gesamthochschule Wuppertal verweisen auf §§ 2 Abs. 4 (und 21
Abs. 1 Nr. 5) des früheren Universitätsgesetzes NRW vom 03.10.1993, bzw. die Nachfolgeregelung in §§ 2 Abs. 4, 22 Abs. 1 Nr. 3 und 5 Hochschulgesetz NRW vom 30.11.2004. Die
Justus-Liebig-Universität Gießen zitiert § 39 Abs. 2 Nr. 2 Hessisches Hochschulgesetz; die
Universität Potsdam stützt ihre Satzung ausdrücklich auf § 67 Abs. 1 Nr. 1 Brandenburgisches Hochschulgesetz, die Universität Regensburg zitiert § 6 Bayrisches Hochschulgesetz
und die Universität Ulm zitiert trotz der Existenz einer spezieller Fehlverhaltensnorm in Baden-Württemberg nur § 7 Abs. 2 Universitätsgesetz Baden-Würtemberg. Die Freie Universität Berlin dagegen stützt sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Teilgrundordnung vom
27.10.1998, wonach der Akademische Senat für den Erlass von Satzungen in akademischen
Angelegenheiten und die Aufstellung von Grundsätze einschließlich fachübergreifender Verfahrensregelungen zuständig ist.
360 Anderer Auffassung Rupp, in: Anderbrügge/Epping/Löwer (Hrsg.), Dienst an der Hochschule: Festschrift für Leuze, S. 437 (445).
361 BVerfGE 33, 125 (157 ff.); Karpen/Freund, Hochschulgesetzgebung und Hochschulautonomie, S. 5.
338
setzgeber für die autonom erlassenen Rechtsnormen der Hochschulen einen Genehmigungsvorbehalt362 errichtet haben, ist auch die erfolgte Genehmigung in den Regelwerken einiger – freilich nicht aller – Einrichtungen vermerkt.363
Angesichts der Erfüllung aller formellen Satzungsvoraussetzungen und des Fehlens einer anderweitigen Einordnung der Rechtsquellenart durch den Gesetzgeber
sowie des Ausdrucks eines abweichenden Willens durch die erlassenden Hochschulen, kann den hochschulischen Regeln der rechtliche Regelungsgehalt schwerlich
abgesprochen werden. Obgleich dies für die materiellen Standards guter wissenschaftlicher Praxis gerade im Hochschulbereich mit dem Argument versucht wird,
es handele sich nicht um Rechtsregeln sondern um außerrechtliche wissenschaftsethische Grundsätze ohne Rechtsnormcharakter.364 Die Einordnung als rechtliche
Normen rechtfertigt sich aufgrund der an die wissenschaftlich Tätigen formulierten
verbindlichen Anforderungen an Verfahrensabläufe zur Aufklärung forschungsrelevanter Sachverhalte. Der ausdrücklich empfehlende Charakter der DFG-Empfehlungen wird bei der hochschulischen Umsetzung durch konkrete Anordnungen an
die Mitglieder der Einrichtung ersetzt.365 Der wissenschaftsinterne und ethische
Ursprung der Regeln schützt die Normen folglich nicht vor einer Einbindung in
rechtsnormative Regelungszusammenhänge. Vielmehr garantiert solch ein Rückgriff
auf außerrechtlich herausgebildete Normen bei der Schaffung neuen Rechts gerade
eine sachgerechte Rechtsetzung, sofern freilich eine Verletzung grundrechtlicher
Freiheitsverbürgungen ausgeschlossen werden kann. Von einem fehlenden Anordnungswillen des Normgebers und dem damit fehlenden Geltungsanspruch der Normen kann kaum gesprochen werden, wo ethisches Wissenschaftsverständnis zu einer
rechtlichen Geltungsanordnung erhoben wird.366 Eine Differenzierung zwischen den
in rechtliche Form gegossenen „ethischen Grundsätzen guter wissenschaftlicher
Praxis“ und hochschulischen Verfahrensregeln nach ihrem materiellen Regelungsinhalt kann auch regelungstechnisch nicht gewollt sein, weil dies vielerorts die unterschiedliche Klassifizierung in einem einheitlichen Regelwerken erlassener Standards
und Verfahrensregeln bedeuten würde.367
362 Dazu ausführlich Stieler, Satzungsgebung der Universitäten, S. 73 ff.; Reiß, Die Rechtsetzungsbefugnis der Universität, S. 77.
363 Vgl. z.B. Universität Bremen, Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten,
Verfahrensordnung vom 16.06.1999.
364 So Rupp, in: Anderbrügge/Epping/Löwer (Hrsg.), Dienst an der Hochschule: Festschrift für
Leuze, S. 437 (445).
365 Nur in Ausnahmefällen, wie etwa in den Richtlinien der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
im Breisgau, abgedruckt bei Löwer, WissR Bd. 33 (2000), S. 219 (227 ff.), ist auch universitätsintern von reinen „Empfehlungen“ die Rede.
366 Zur ethischen Beeinflussung und zum Geltungsanspruch kodifizierter Rechtsregeln des Standes vgl. hingegen Taupitz, Die Standesordnungen der freien Berufe, S. 180 ff., 567 ff.; 793 ff.
mit umfassenden Literaturhinweisen. Siehe auch Marburger, Die Regeln der Technik im
Recht, S. 287 Fn. 9.
367 Dem Vorschlag einer kennzeichnenden Unterscheidung von vermeintlichen Regeln der Wissenschaftsethik und Rechtsregeln ist man nicht gefolgt.
339
Als Satzungsrecht entfalten die hochschulischen Verfahrensregeln Bindungswirkung für sämtliche Hochschulmitglieder368 und müssen sich an dem übergeordneten
Gesetzesrecht sowie dem Verfassungsrecht messen lassen.
Von den vorstehend beschriebenen rechtsförmlich erlassenen hochschulischen
Satzungen ist eine kleinere Gruppe hochschulischer Regelwerke abzugrenzen, die
keine Satzungsqualität aufweisen. Meist fehlt es diesen Regelwerken bereits an den
formellen Voraussetzungen einer Satzung. So zeichnet sich in einigen Hochschulen
nicht der Senat sondern das Rektorat bzw. das Präsidium für die Beschlussfassung
über Standards und Verfahrensregeln verantwortlich.369 Oder eine förmliche den
gesetzlichen Anforderungen entsprechende Verkündung ist nicht vorgesehen. Die
Rechtsqualität solcher hochschulischen Ordnungen370 bzw. Richtlinien wurde von
den Normsetzenden regelmäßig offengelassen und ist zweifelhaft. Man mag in ihnen
sonstige Normen akademischer Rechtsetzung oder auch bloße Empfehlungen erblicken, denen der Charakter einer rechtlichen Norm fehlt. Dies hängt von der inhaltlichen Ausgestaltung im Einzelfall ab. Da diese Regelwerke keine Verbindlichkeit für alle Hochschulmitglieder aufweisen, bedürfte es zu Erzielung der von der
DFG gewollten inneruniversitären Bindung der einzelvertraglichen Umsetzung
durch Unterzeichnung aller angesprochenen Personen.371
dd) Verfahrensregeln staatlicher Ressortforschungseinrichtungen
Die in die Bundes- oder Landesverwaltung eingegliederten Ressortforschungseinrichtungen haben nur in sehr eingeschränktem Umfang Verfahrensregeln zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten eingeführt. Obwohl ihnen die Sicherstel-
368 Zu Umfang und Voraussetzungen der Geltungserstreckung auf Nichtmitglieder, Thieme,
Deutsches Hochschulrecht, S. 138 ff.; Papenfuß, Die personellen Grenzen der Autonomie öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
369 Ruhr-Universität Bochum, Leitlinien guter wissenschaftlicher Praxis und Grundsätze für das
Verfahren bei vermutetem wissenschaftlichen Fehlverhalten vom 25.06.2002; Universität
Dortmund, Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vom 02.05.2002; Fachhochschule Hannover, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 07.10.2002; Fachhochschule Köln, Richtlinien zur Sicherung
guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom
04.11.2002; Westfälische Willhelms-Universität Münster, Grundsätze für das Verfahren bei
Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten vom 29.01.1998; Fachhochschule Niederrhein,
Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Verfahren bei Verdacht
auf wissenschaftliches Fehlverhalten vom 02.07.2002.
Auf einem Beschluss sowohl des Rektorats als auch des Senats basieren folgende Regelungen: Universität zu Köln, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum
Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 15.11.2001; Universität Rostock, Regeln
zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens vom 03.07.2002.
370 Vgl. zum Begriff der Ordnung Reiß, Die Rechtsetzungsbefugnis der Universität, S. 84 f.
371 Vgl. Rupp, in: Anderbrügge/Epping/Löwer (Hrsg.), Dienst an der Hochschule – Festschrift
für Leuze, S. 437 (444).
340
lung guter wissenschaftlicher Praxis und die Handhabung wissenschaftlichen Fehlverhaltens von den Geschäftsbereichen der verantwortlichen Ministerien überantwortet bleibt, überlassen diese Einrichtungen Fehlverhaltensfälle im Forschungsbetrieb weitgehend den herkömmlichen rechtlichen Verfahren des Disziplinarrechts.372
Die vorhandene, aber nicht repräsentative, Anzahl von Verfahrensregeln demonstriert ein heterogenes Bild. In einigen Bundesforschungsanstalten wurden Verfahrensregeln durch das Kollegium, ein Kollegialorgan bestehend aus den Leitern der
Institute sowie weiteren nichtständigen Mitgliedern aus dem Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter, beschlossen373 und vermitteln so den Eindruck eines der Einordnung in vorhandene Kategorien unzugänglichen forschungsbezogenen Spezifikums
dieser teils selbständigen teils unselbständigen Verwaltungseinheiten. Mangels entsprechender autonomer Organisationsbefugnisse der Anstalten374 im allgemeinen
und des Kollegiums im Besonderen handelt es sich mehr um die kollektive Bekanntgabe der Akzeptanz der DFG-Empfehlungen und die Bereitschaft zur Einleitung von
Aufklärungsmaßnahmen bei Bekannt werden eines Fehlverhaltensverdachts als um
eine verbindliche Regelung. 375
Andernorts ist anstelle eines Wissenschaftlergremiums die Institutsleitung für den
Erlass der Regeln verantwortlich. In diesen Fällen muss den Regelwerken, die als
„Richtlinien“ und „Verfügungen“ überschrieben sind376, mindestens der Charakter
372 So beispielsweise mitgeteilt durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
Herr Dr. Lexow, E-Mail von 28. Mai 2001, die Bundesanstalt für Milchforschung, Herr Dr.
Pabst, E-Mail vom 29. Juni 2001 (seit dem 01.03.2004 der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel angeschlossen).
373 Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft (FAL), Regeln guter wissenschaftlicher Praxis in
der FAL, Anlage zur Geschäftsordnung, vom 05.11.2002; Biologische Bundesanstalt für
Land- und Forstwirtschaft Berlin/Braunschweig (BBA), Gute wissenschaftliche Praxis in der
Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft vom 20.06.2000; Bundesforschungsanstalt für Fischerei (BFAFi), Regeln guter wissenschaftlicher Praxis in der Bundesforschungsanstalt für Fischerei vom 02.07.2002.
374 Seit jeher befindet sich die Anstalt in einem umstrittenen Spannungsverhältnis zwischen anstaltsspezifischem Verselbständigungsinteresse und den Interessen des übergeordneten Gemeinwesens, Breuer, in: Starck (Hrsg.), Erledigung von Verwaltungsaufgaben durch Personalkörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, S. 15 ff. (88 ff.). Gegen eine Funktion als Selbstverwaltungsträger Weber, Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, S. 88; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 23 Rn. 46 ff.; a.A. wohl
Berg, NJW 1998, S. 2294 (2299 f.).
375 Bisweilen wird ausschließlich auf die „Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis“ der DFG Bezug genommen, ohne eine Verfahrensordnung mit den erforderlichen
Verfahrensgremien zu formulieren: Deutsches Archäologisches Institut (DAI), Frau Walther,
E-Mail vom 6. Juni 2001; Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft (BFH),
Herr Prof. Eckstein, E-Mail vom 30. Mai 2001. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
(PTB), eine nichtsrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Bundesoberbehörde, hat die DFG-Empfehlungen über eine Qualitätsmanagement-Verfahrensanweisung in das Qualitätsmanagementsystem der Einrichtung integriert.
376 Paul-Ehrlich-Institut – Bundesamt für Sera und Impfstoffe – (PEI), Richtlinien zur Sicherung
guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom
341
behördlichen Innenrechts in Form von Verwaltungsvorschriften zugesprochen werden.377 Sie beruhen auf der Weisungskompetenz der vorgesetzten Instanz zur Erteilung genereller, die innere Ordnung von Verwaltungseinheiten betreffenden Weisungen.378 Die Ermächtigung liegt in der Befugnis zur Leitung eines Geschäftsbereichs, eine generelle Veröffentlichungspflicht in Form einer amtlichen Bekanntmachung besteht nicht379. Die Mitarbeiter der adressierten Einheiten werden über
ihre Einhaltungspflicht belehrt und bestätigen schriftlich die Kenntnisnahme der
Richtlinien. Sie sind damit – soweit die Organisationsbefugnis der erlassenden Beamten im staatlichen Innenbereich reicht – gebunden.
ee) Verfahrensordnungen privatrechtlich organisierter außeruniversitäre
Forschungseinrichtungen
Unter den Verfahrensordnungen privatrechtlich organisierter außeruniversitärer
Forschungseinrichtungen existieren sowohl rechtsgeschäftliche Lösungen als auch
solche mit normativem Charakter. Die MPG hat ein normatives Regelwerk erlassen.
Die Verfahrensordnungen der als Gesellschaften mit beschränkter Haftung verfassten Großforschungseinrichtungen repräsentieren die rechtsgeschäftliche Variante.
Die ebenfalls vereinsrechtlich gebildeten WGL-Einrichtungen haben beide Typen
hervorgebracht.380
Oktober 2000; Robert-Koch-Institut (RKI), Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom Mai 2002; Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG), Hausverfügung zur Umsetzung der DFG-Empfehlungen
zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 25.12.2003; Institut für Vogelforschung –
Vogelwarte Helgoland, Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zum
Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 12.11.2002.
377 Die persönliche Rechtssphäre der beschäftigten Wissenschaftler wird durch den Regelungsinhalt in Ressortforschungseinrichtungen schon deshalb nicht betroffen, weil die Regelwerke
keine spezifischen Sanktionskataloge und keine detaillierten Verfahrensablaufvorschriften beinhalten. Es geht im Wesentlichen um die Erbringung der Dienstpflichten als Wissenschaftler
unter Beachtung der allgemeinen Prinzipien wissenschaftlicher Arbeit. Darüber hinaus wird
die Wahl einer Ombudsperson zum Ansprechpartner sowie die Verantwortlichkeit des Institutsleiters für die Einleitung und Durchführung der Untersuchung bestimmt. Sobald die Aufklärung eines konkreten Fehlverhaltensverdachts ansteht, müssen besondere Weisungen und
Anordnungen gegenüber dem Betroffenen ergehen, die dann natürlich auch Außenrechtswirkung erzeugen können. Eine Ausnahme stellt die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG),
Hausverfügung zur Umsetzung der DFG-Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 25.12.2003, dar, bei der sogar eine eigene Untersuchungskommission existiert, die nach detaillierten Verfahrensregeln (Regel 6) vorgeht.
378 Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 24 Rn. 1.
379 Vgl. BVerwGE 104, 220 (224).
380 Zu den Organisationsrechtsformen der HGF- und WGL Einrichtungen, vgl. oben 4. Teil,
A. I. 1. c), S. 272 ff. und e), S. 275 f.
342
(1) MPG
Für die vereinsrechtlich organisierte MPG hat das intern mit den wichtigsten forschungslenkenden Kompetenzen ausgestattete Organ, der Senat, die Verfahrensordnung zum Umgang mit einem Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten beschlossen. Ebenso wie bei der Verfahrensordnung der DFG handelt es sich um eine
vereinsrechtliche Nebenordnung mit vorwiegend verfahrenslenkenden einfachen
Vereinsnormen, welche die Institutsmitglieder und Leiter der unselbständigen MPG-
Institute als satzungsmäßige „wissenschaftliche Mitglieder“ des Vereins direkt binden.381 Gegen die Wirksamkeit der Regeln bestehen aufgrund der umfassenden Delegation von Aufgaben an den Senat keine grundlegenden Bedenken, zumal der
Katalog der potenziell satzungsrelevanten Sanktionen sich auf die nach den allgemeinen Vorschriften zulässigen Maßnahmen beschränkt. Hinsichtlich der Einzelheiten sei im Übrigen auf die obigen Ausführungen zu den vereinsinternen Normen
verwiesen.382 Wissenschaftler, die nicht dem Mitgliederkreis der MPG zuzurechnen
sind, werden auch über einen rechtsgeschäftlichen Einzelakt, beispielsweise den
Arbeitsvertrag auf die Einhaltung der Verfahrensregeln verpflichtet.383
(2) Großforschungs-GmbHs der HGF
Mustert man die bei Großforschungs-GmbHs an der Regelsetzung beteiligten Organe durch, fällt auf, dass die Formulierung und Verabschiedung von Verfahrensregeln
der Forschungsgesellschaften durch die Geschäftsführung unter Beteiligung eines
wissenschaftlichen Selbstverwaltungsgremiums mit Organstatus erfolgt. Bei Letzterem handelte es sich im Regelfall um den Wissenschaftlichen-Technischen Rat
(WTR)384 der Gesellschaften, ein Mitwirkungsorgan der wissenschaftlichen und
381 Die Mitglieder nach der Satzung der MPG werden unterschieden in: Fördernde Mitglieder
(z.B. natürliche oder juristische Personen, die einen Mitgliedsbeitrag zahlen), Wissenschaftliche Mitglieder (Wissenschaftliche Mitglieder der Institute, Emeritierte sowie auswärtige Wissenschaftliche Mitglieder der Institute), Mitglieder von Amts wegen (Mitglieder des Senats
sowie Institutsleiter, die nicht Wissenschaftliche Mitglieder von Instituten sind) und Ehrenmitglieder (durch Hauptversammlung ernannte Forscher und Förderer der Wissenschaft).
382 Vgl. oben 4. Teil, D. II. 3. b) aa), S. 328 ff.
383 Vgl. zur Einbeziehung der Verfahrensordnung in die Arbeitsverträge Max-Planck-Gesellschaft, Max-Planck-Forum 3, verantwortliches Handeln in der Wissenschaft, S. 24.
384 Das interne Beratungs- und Mitwirkungsgremium bei der GSI (Gesellschaft für Schwerionenforschung) wird laut § 20 des Gesellschaftsvertrages als Wissenschaftlicher Ausschuss (WA)
bezeichnet. Die Geschäftsführung der GBF (Gesellschaft für Biotechnologische Forschung)
wird von der Wissenschaftlerversammlung (WV) beraten. Die Zusammensetzung dieser Organe unterscheidet sich jedoch nicht wesentlich von derjenigen des WTR der anderen Großforschungsgesellschaften. Allen Gremien gehören die leitenden Wissenschaftler (Institutsund Projektleiter) des Unternehmens und ca. 1/3 gewählte Mitglieder aus dem Kreis aller angestellten Wissenschaftler an.
343
technischen Mitarbeiter auf Exekutivebene385, dessen Einrichtung auf ministeriale
Empfehlungen zurückgeht und welches die verfassungsrechtlichen Vorgaben eines
Teilhaberechts abhängig beschäftigter Wissenschaftler aus Art. 5 Abs. 3 GG durch
Beteiligung an Unternehmensentscheidungen mit Forschungsbezug sichern soll. 386
Die Verfahren werden auf diese Weise – der gesellschaftsvertraglichen Aufgabenverteilung entsprechend – auf einen Konsens der im Mitwirkungsorgan vertretenen Wissenschaftler gestellt387, ohne dass sich daraus eine normative Geltung der
Regeln – wie sie etwa die tarifvertragliche oder betriebsverfassungsrechtliche Normenverträge388 entfalten – ergeben würde. Zwar betreffen die Regeln den Inhalt der
Arbeitsverhältnisse der angestellten Forscher und enthalten einheitliche Regeln über
das Zusammenwirken der Beteiligten im Arbeitsprozess, welcher in Großforschungseinrichtungen weitgehend dem arbeitsteiligen Forschungsprozess entspricht.
Dabei geht es ähnlich wie in der Betriebsverfassung um die Regelung eines multilateralen Verhältnisses der einzelnen Arbeitnehmer zueinander, zu dem Arbeitgeber
und zu den verfahrensleitenden Gremien, mit dem Unterschied, dass lediglich die
wissenschaftlichen Mitarbeiter und ein Ausschnitt wissenschaftlicher Belange, nämlich die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis erfasst werden. Aber weder das an
der Aufstellung der Regeln beteiligte Organ der wissenschaftlichen Mitwirkung
(WTR), noch die durch Verfahrensregeln geschaffenen Gremien sind echte Betriebsverfassungsorgane oder Teil einer „Sonderbetriebsverfassung“. Dem durch
Gesellschaftsvertrag geschaffenen Organ sowie der Vertrauensperson und der Kom-
385 Mitwirkung der wissenschaftlichen und technischen Mitarbeiter findet daneben auch auf
Institutsebene in den sog. Institutsleitungsausschüssen und auf Aufsichtsebene statt (sog.
Ständische Mitbestimmung).
386 Leitlinien des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft zu Grundsatz-, Struktur- und
Organisationsfragen von rechtlich selbständigen Forschungseinrichtungen, an denen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft,
überwiegend beteiligt ist (Fassung 1971).
387 Die Mehrheitsverhältnisse im WTR erfordern allerdings nicht die Zustimmung der gegenüber
den Mitarbeitern mit Leitungsfunktion in der Minderzahl befindlichen gewählten wissenschaftlichen Mitarbeiter.
388 Der Tarifvertrag hat nach überwiegender Auffassung eine rechtliche Doppelnatur. In seinem
obligatorischen Teil ist er ein gegenseitiger, schuldrechtlicher Vertrag arbeitsrechtlichen Inhalts. In seinem normativen Teil ist er ein für Dritte rechtsverbindlicher zweiseitiger korporativer Normenvertrag, woraus gefolgert wird, das er selbst Gesetz im materiellen Sinne ist,
Schaub, in: Schaub/Koch/Linck (Hrsg.), Arbeitsrechts-Handbuch, § 198 Rn. 16.
Die Betriebsvereinbarung ist als formgebundene Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in ihrer Rechtsnatur umstritten. Nach der heute ganz herrschenden Meinung ist sie
ein privatrechtlicher Normenvertrag zur Regelung der betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung sowie Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, der
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, vertreten durch den Betriebsrat geschlossen wird,
vgl. Koch, in: Schaub/Koch/Linck (Hrsg.), Arbeitsrechts-Handbuch, § 231 Rn. 4; ausführlich
zum Theorienstreit Kreutz, in: Kraft/Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen (Hrsg.), GK-
BetrVG, § 77 Rn. 35 ff.
344
mission sind lediglich Beteiligungsrechte verliehen, für die der Betriebsrat originär
oder aus Gründen des Tendenzschutzes (§ 118 BetrVG) nicht zuständig ist.389
Die Verfahrensregeln sind trotz ihres partiellen Einflusses auf die Binnenorganisation der Großforschungseinrichtungen weder Bestandteil des Gesellschaftsvertrages, der nach der herrschenden modifizierten Normentheorie einen Organisationsvertrag darstellt390, noch Nebenabreden in Form von Nebenvereinbarungen oder
Nebenordnungen der Forschungsgesellschaften.391 Die weitgehend autonome Ausgestaltung der GmbH-Satzung obliegt den GmbH-Gesellschaftern, im Fall der Großforschungseinrichtungen zumeist dem Bund und dem Sitzland der Gesellschaft. Als
Ausdruck der organisatorischen Umsetzung einer werte- und normadäquaten Qualitätssicherung des selbstgesteuerten Wissenschaftsbetriebs können die Verfahrensregeln den staatlichen Trägern nicht – auch nicht im Delegationswege – zugerechnet
werden.
Den Schlüssel zu einer rein rechtsgeschäftlichen Natur der Verfahrensregeln in
Großforschungs-GmbHs liefert schließlich ein Blick auf die in besonderem Maße
mit den wissenschaftseigenen Verfahrensregeln der Großforschungseinrichtungen
vergleichbaren Redaktionsstatuten privater Presse- und Rundfunkunternehmen392.
Diese Statuten versuchen, im Sinne einer inneren Pressefreiheit die Meinungspluralität der Medienunternehmen durch journalistische Mitbestimmung der angestellten
Redakteure zu sichern. Darin werden in ähnlicher Weise wie bei den Standards guter
wissenschaftlicher Praxis und Verfahrensregeln zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten grundrechtsadäquat ausgestaltete Regelungen der Redaktionspraxis durch die Adressaten und Grundrechtsträger selbst formuliert. Redaktionsstatuten werden in aller Regel von den Redaktionsmitgliedern, den Herausgebern und
der Unternehmensleitung gemeinsam beschlossen. Zu den Inhalten zählen die Implementierung einer Redakteursvertretung und die Bestimmung der Reichweite von
389 § 118 BetrVG räumt einen partiellen Dispens von der Anwendung der Vorschriften des
BetrVG ein und versucht auf diesem Wege eine ausgewogene Regelung zwischen dem Sozialstaatsprinzip (Mitbestimmung) und den Freiheitsrechten der Tendenzträger zu treffen. Eine
umfassende Betriebsratsmitwirkung würde eine sachfremde Einschränkung der auf Art. 5
Abs. 3 GG beruhenden Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Wissenschaftler zur
Aufstellung, Planung und Organisation der Forschungseinrichtzungen beinhalten. Beispiel:
Personelle Maßnahmen im wissenschaftlichen Bereich. Der Betriebsrat steht mit der fachlichen Entscheidung mangels Kompetenz in keinem Zusammenhang. Vgl. im einzelnen Meusel, Außeruniversitäre Forschung im Wissenschaftsrecht, Rn. 481 ff.
390 Die Satzungserrichtung wird rechtsgeschäftlich eingeordnet, die durch sie errichtete Gesellschaftsverfassung dagegen wie objektives Recht beurteilt, Grziwotz, in: Priester/Mayer
(Hrsg.), Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, § 18 Rn. 2. Zur umstrittenen
Rechtsnatur vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 5 I 1 b) S. 76.
391 Nebenvereinbarungen oder Nebenabreden sind schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen
Gründern oder späteren Gesellschaftern der GmbH, die sich auf Rechtsverhältnisse in oder zu
der Gesellschaft beziehen, aber nicht in den notariellen Gesellschaftsvertrag aufgenommen
werden, Priester, in: Priester/Mayer (Hrsg.), Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts,
Band 3, § 21 Rn. 1 ff.
392 Vgl. zur Entwicklung Holtz-Bacha, Mitspracherechte für Journalisten, S. 12 ff.; Holtz-Bacha,
ZUM 1986, S. 384 (385 f.).
345
Mitwirkungsrechten der Redakteure, welche zwischen reinen Unterrichtungs- und
Informationspflichten, Anhörungspflichten sowie Beratungspflichten der Unternehmensleitung und echten Mitbestimmungsrechten der Redakteure rangieren.393 Ähnlich wie in den wissenschaftseigenen Kodizes existieren Regeln über das Verfahren
zur Bereinigung auftretender Meinungsverschiedenheiten oder Konsequenzen in
Fällen der Abweichung von der publizistischen Haltung eines Blattes. Die Meinungen in Rechtsprechung und Literatur über die Rechtsnatur von Redaktionsstatuten
decken sich insoweit, als deren kollektivrechtliche Vereinbarung und damit die
Ausstrahlung einer normativen Wirkung einheitlich abgelehnt wird.394 Redaktionsstatuten werden als ausschließlich der Privatautonomie unterliegende vertragliche
Regelungen verstanden, durch welche der Verleger den einzelnen Redakteuren unter
Einschränkung seines verfassungsrechtlich geschützten Freiraums schuldrechtlich
Mitbestimmungsrechte einräumt. Differenzen bei der Qualifikation bestehen allerdings hinsichtlich der Art des vertraglichen Charakters.
Das BAG395 behandelte das Redaktionsstatut einer Tageszeitung in einer erstmalig zu diesem Thema ergangenen Entscheidung als arbeitsvertragliche Einheitsregelung, die durch individuelle vertragliche Bezugnahme für das jeweils betroffene
Arbeitsverhältnis Wirksamkeit erlangt.396 Es ist zutreffend der Auffassung, die unmittelbare und zwingende Geltung des Statuts scheide aus,397 da es zwar der kollektiven Regelung einer Redaktionsverfassung diene, aber dennoch keinen kollektivrechtlichen und damit normativen, sondern rein individualrechtlichen Charakter
habe.398 Die Gegenauffassung, wonach das Statut neben der arbeitsrechtlichen noch
393 Branahl/Hoffmann-Riem, Redaktionsstatute in der Bewährung, S. 127 ff.; Stock, Innere
Medienfreiheit – Ein modernes Konzept der Qualitätssicherung, S. 100 ff. sowie Textanhang
S. 184 ff.
394 Seiler, AfP 1999, S. 7 (17 f.); Dieterich, in: Dieterich/Müller-Glöge/Preis/Schaub (Hrsg.),
Erfurter Kommentar, Art. 5 GG, Rn. 81; Dörner, in: Löffler (Begr.) PresseR, BT ArbR,
Rn. 401; unklar Koch, in: Schaub/Koch/Linck (Hrsg.), Arbeitsrechts-Handbuch, § 214
Rn. 28 a, der Redaktionsstatuten entweder als Bestandteil der Arbeitsverträge der Redakteure
oder, soweit dies gesellschaftsrechtlich zulässig ist, als Satzungen des Unternehmens einordnen will.
395 BAG, Urt. v. 19.6. 2002, Az. 1 AZR 463/00, NZA 2002, S. 397 ff. (399).
396 Das Gericht hatte sich mit der einseitigen Kündbarkeit eines Redaktionsstatuts einer Tageszeitung durch den Verlag zu befassen und in diesem Rahmen über dessen individualvertragliche und kollektive Elemente zu befinden. Das Statut war in dem konkreten Fall von den Redaktionsmitgliedern, den Herausgebern und der Unternehmensleitung beschlossen und gebilligt sowie von den Herausgebern der Zeitung und den Aufsichtsratmitgliedern unterzeichnet
worden. Es sollte nach seinem Wortlaut sowie dem Inhalt der Anstellungsverträge zufolge
Bestandteil derselben sein.
397 BAG, Urt. v. 19.06.2001, Az. 1 AZR 463 /00, NZA 2002, S. 397 (399); Schaffeld, AfP 2002,
S. 139 (140).
398 Die Vorinstanz war ebenfalls zu der Auffassung gelangt, dass das Redaktionsstatut die Voraussetzungen einer Gesamtzusage erfüllt und damit einen Bestandteil der Arbeitsverträge darstellt, LAG Baden-Würtemberg, Urt. vom 05.05.2000, Az. 16 Sa 48/99, NZA-RR 2000,
S. 479 (480). Unter einer Gesamtzusage wird in Rechtsprechung und Literatur die Gewährung einer zusätzlichen Leistung des Arbeitgebers durch förmliche Bekanntgabe an die Belegschaft verstanden, Preis, in: Dieterich/Müller-Glöge/Preis/Schaub (Hrsg.), Erfurter Kom-
346
eine vereinsrechtliche Beziehung zwischen den Mitgliedern der Redaktion begründet, die ihrerseits Grundlage eines Vertrages zwischen der Gesamtheit der Redakteure einerseits und der Beklagten andererseits sei,399 vermag nicht zu überzeugen.
Diesem Ansatz ist das BAG dogmatisch zu Recht mit der Begründung entgegen
getreten, dass die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder in
einem Verein unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses bestehen müsste.400
Weder für die Aufnahme in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch den Beitritt
in einen Verein genügt der Abschluss eines Arbeitsvertrages. Voraussetzung ist die
Errichtung bzw. Änderung des Gesellschaftsvertrages.401 Gleiches gilt für die Beendigung der Mitgliedschaft in einem Verein oder den Austritt aus einer Gesellschaft.
Hierfür genügt nicht allein die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, sondern nur eine
Vereinbarung mit den anderen Mitgliedern und Gesellschaftern oder eine Kündigung der Vereinsmitgliedschaft bzw. des Gesellschaftsvertrags. Tatsächlich aber
wird die Geltung eines Redaktionsstatuts nur an das Arbeitsverhältnis gekoppelt.
Darüber hinaus widerspricht die bereits angesprochene Regelung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen in dem vermeintlichen Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung
einer unabhängigen gesellschaftsrechtlichen oder vereinsrechtlichen Beziehung.
Aufgrund dieser Kombination kann eine Änderung des Statuts nicht ohne Änderung
der Arbeitsverträge erfolgen.
mentar, § 611 Rn. 259. Die herrschende Auffassung sieht in der Gesamtzusage ein Vertragsangebot an jeden einzelnen betroffenen Arbeitnehmer, welches die Arbeitnehmer annehmen
können, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf (§ 151 BGB), BAG
Urt. v. 13.03. 1975, Az. 3 AZR 446/74, DB 1975, S. 1563 f. Nach Auffassung des BAG werden Gesamtzusagen unabhängig von der dogmatischen Begründung Bestandteil des Arbeitsvertrages. Sofern die Zusage keinen Änderungs- oder Wiederrufsvorbehalt enthält, ist eine
Lösung von diesem Vertragsbestandteil nur durch Änderungskündigung möglich, BAG,
Urt. v. 14.06.1995, Az. 5 AZR 126/94, AP Nr. 1 zu § 611 Personalrabatt.
Das LAG knüpfte im konkreten Fall an eine Bekanntgabe der Absicht, begünstigende Regeln
gewähren zu wollen, seitens der Herausgeber und des Aufsichtsrats an die Redakteure an. In
Vollzug dieser vorgefassten Absicht seien die Inhalte des Redaktionsstatuts Bestandteil der
Arbeitsverträge geworden. Es handele sich nicht um eine betriebsverfassungsrechtliche Einrichtung, sondern um Nebenabreden zur Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der Redakteure. Anderer Auffassung über den Vertragscharakter war die Vorinstanz allerdings noch bei
Entscheidung über die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges, LAG Baden-Würtemberg, Beschl. v. 19.6.1998, Az. 16 Sa 109/97 aufgehoben durch das BAG, Beschl. v. 21.05.
1999, Az. 5 AZB 31/98, NZA 1999, S. 837 ff. Dort hieß es, die sich aus dem Redaktionsstatut
ergebenden Rechtspositionen gründeten nicht ursächlich in der Rechtsbeziehung zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern seien Regelungen, welche die Frage nach der internen Verfassung des Presseunternehmens selbst, das heißt die Frage nach der Stellung des einzelnen Journalisten gegenüber dem Verleger, dem Herausgeber, dem Chefredakteur und nach
deren gegenseitigem Verhältnis sollten beantworten helfen. Die Einbindung in das Redaktionsstatut über die arbeitsvertragliche Regelung führe zu einem gemischten Vertrag, bei welchem andere Rechtsbeziehungen mit dem Arbeitsvertrag verbunden seien.
399 Dies lässt sich dem BAG-Urteil entnehmen, BAG, Urt. v. 19.06.2001, Az. 1 AZR 463/00,
NZA 2002, S. 397 (399).
400 BAG, Urt. v. 19.06.2001, Az. 1 AZR 463/00, NZA 2002, S. 397 (399).
401 BAG, Urt. v. 19.06.2001, Az. 1 AZR 463/00, NZA 2002, S. 397 (399).
347
Die hier vertretene Einordnung von Redaktionsstatuten bestätigt – zieht man die
Parallele zu den Regelwerken der Großforschungseinrichtungen – den oben bereits
angesprochen arbeitsvertraglichen Charakter der Regeln. Sie gestalten ebenso wie
ein Redaktionsstatut in maßgeblichem Umfang die arbeitsvertraglichen Beziehungen
zwischen Wissenschaftler und Forschungsunternehmen und sind deshalb als arbeitsvertragliche Einheitsregelung anzusehen. Zu dieser Beurteilung führt der Gesichtspunkt, dass die positiven Standards guter wissenschaftlicher Praxis die von den
Angestellten zu erbringende Forschungsleistung näher konkretisieren. Hierbei handelt es sich um die Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag, die den explizit
gemachten Normen der Wissenschaft entsprechen muss. Die gleiche gestalterische
Wirkung für das Arbeitsverhältnis geht von den Verfahrensregeln im Besonderen
aufgrund ihrer Bedeutung für Sicherung, Kontrolle und organisatorische Umsetzung
der Qualitätssicherung im Arbeitsverhältnis aus.
Die als arbeitsvertragliche Einheitsregeln verfassten Standards und Verfahrensregeln unterliegen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts
am 1.1.2002 der richterlichen Inhaltskontrolle. Mit Abschaffung der zuvor geltenden
Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht sind vorformulierte Arbeitsvertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Partei bei Abschluss eines Vertrages
stellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB), in die Gesetzesregelung über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen.402 Nicht notwendig ist, dass der Arbeitgeber die
Vertragsbedingungen einseitig formuliert hat, so dass die Beteiligung des WTR bei
der Formulierung der Verfahrensregeln nicht zu einer Ausnahme führt. Von den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden begrifflich alle Regelungen erfasst, die
man im Arbeitsvertragsrecht bisher unter den Stichworten der Allgemeinen Arbeitsbedingungen, der Gesamtzusage des Arbeitgebers und der arbeitsvertraglichen Einheitsregelung zusammengefasst hat.403 Allerdings dürften die Verfahrensregeln
dennoch weitgehend aus dem Anwendungsbereich der §§ 305 ff BGB herausfallen,
weil nach § 307 Abs. 3 BGB die Gesetzesregelung über die Inhaltskontrolle nur für
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzenden Regelungen vereinbart werden.
Andere Bestimmungen sind nur unwirksam soweit sie gegen das in § 307 Abs. 1
BGB statuierte Transparenzgebot verstoßen. Im Übrigen bleibt es bei der zuvor
schon eingeschränkten Vertragsfreiheit wegen gestörter Vertragsparität unter Vornahme einer Billigkeitskorrektur nach § 242 oder 315 BGB.404
402 Vgl. § 310 Abs. 4 BGB, dazu Richardi, NZA 2002, S. 1057 ff.
403 Siehe Richardi, in: Richardi/Wlotzke (Hrsg.), Münchener Handbuch zum Arbeitsecht,
Band 1, § 12 Rn. 33 ff.
404 Vgl. zunächst die Ausgangsentscheidung der richterlichen Billigkeitskontrolle, BAG, Urt.
v. 31.10.1969, Az. 3 AZR 119/69, AP Nr. 1 zu BGB § 242 Ruhegehalt-Unterstützungskassen,
sowie BAG, Urt. v. 21.12.1970, Az. 3 AZR 510/69, AP Nr. 1 zu § 305 Billigkeitskontrolle
und schließlich BAG, Urt. v. 04.07.1972, 3 AZR 477/71, AP Nr. 6 zu HGB § 65.
348
(3) Mitgliedsvereine der WGL
Auch in den privatrechtlich verfassten Einrichtungen der WGL, unter denen sich
überwiegend Vereine befinden, ist als häufigste Form der Umsetzung von Verfahrensregeln die Form der (arbeits-)vertraglichen Einheitsregelung vertreten. Trotz der
Privilegierung der Rechtsform des Vereins in Bezug auf verbindliche Normsetzungskompetenzen für Mitgliederordnungen und der Möglichkeit rechtsgeschäftlicher Unterwerfung von Nichtmitgliedern, wird nur in seltenen Ausnahmefällen die
DFG-Konstruktion einer vereinsrechtlichen Binnenordnung gewählt. Hierauf weist
in den WGL-Regelwerken ein Passus der Präambel hin, wonach die Einhaltung der
Regeln als arbeitsvertragliche Pflicht normiert und die Mitarbeiter bei bestehenden
Verträgen durch schriftliche Erklärung hierauf verpflichtet werden.405 Die vereins-
405 So etwa: Institut für Deutsche Sprache (IDS), Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis am IDS und Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten, Präambel;
Institut für Wissensmedien (IWM), Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am
IWM und Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 14.11.2002,
Präambel; Kiepenheuer Institut für Sonnenphysik (KIS); Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis am Kiepenheuer-Institut für Sonnenphysik und Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 04.06.2002, Präambel; Forschungsinstitut für Molekulare
Pharmakologie (FMP) im Forschungsverbund Berlin e.V., Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am Forschungsinstitut für Molekulare Pharmakologie (FMP) vom
29.04.2002, Punkt I. 2.; Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei (IGB) im Forschungsverbund Berlin e.V., Grundsatzbeschluss zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis im Leibnitz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei im Forschungsverbund
Berlin e.V. vom 21.11.2000, Punkt I. 2.; Max-Born-Institut für Nichtlineare Optik und Kurzzeitspektroskopie (MBI) im Forschungsverbund Berlin e.V., Dienstanweisung zur Umsetzung
der Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am Max-Born-Institut vom 25.03.
2002, Präambel; Weierstraß-Institut für Angewandte Analysis und Stochastik im Forschungsverbund Berlin e.V. (WIAS), Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis im Weierstraß-Institut für Angewandte Analysis und Stochastik im Forschungsverbund Berlin e.V.
vom 23.05.2002, Punkt I. 2.; Forschungsinstitut für die Biologie landwirtschaftlicher Nutztiere, Dummerstorf (FBN), Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am FBN und
Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 10.04.2002, Präambel
mit gleichberechtigtem Hinweis auf die Geltung als beamtenrechtliche Pflicht im Rahmen
von Dienstverhältnissen von Beamten; Deutsches Primatenzentrum GmbH (DPZ), Regeln zur
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am DPZ und Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten, Präambel; Institut für Spektrochemie und Angewandte Spektroskopie (ISAS), Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 03.05.2002, Präambel mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes durch die Regeln nicht berührt werden; Institut für Oberflächenmodifizierung e.V.
(IOM), Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am IOM und Verfahren zum
Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 17.12.2001 (in Kraft seit 01.01.2002),
Präambel; Institut für Agrarentwicklung in Mittel- und Osteuropa (IAMO), Grundsatzbeschluss zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis: Regeln guter wissenschaftlicher
Praxis vom 03.06.2002, Punkt 3.; Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH), Regeln zur
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am IWH und Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 10.07.2002, Präambel; Leibniz-Institut für Neurobiologie
Magdeburg (IfN), Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am IfN und Verfah-
349
rechtliche Konstruktion einer verbindlichen Mitgliederordnung, der sich Nichtmitglieder unterwerfen, wurde bewusst nicht in Anspruch genommen, weil die Angestellten als Nichtmitglieder und ausschließliche Adressaten der Verfahrensregeln
durch die einfache vertragliche Gestaltung unproblematisch erfasst werden konnten.
Ebenso in diese Richtung deutet auch die Adaption der Regelwerke durch das geschäftsführende Leitungsgremium, den Vorstand oder Direktor, dieser Vereine. Insoweit ist die rechtswirksame Delegation von Normsetzungskompetenzen, die ursprünglich bei der Mitgliederversammlung eines Vereins ansetzen, zwar rechtlich
nicht ausgeschlossen, aber nicht zu vermuten.406 Überzeugender lautet das Gegenargument, dass die Verabschiedung der Standards und Verfahrensregeln Teil der
Wahrnehmung von Arbeitnehmeraufgaben der Korporation durch das Leitungsgremium ist. Der geschäftsführende Direktor oder Vorstand handelt in Vertretungsbefugnis und ist für die Ausübung der Arbeitgeberfunktion durch Abschluss und Beendigung von Mitarbeiterverträgen und die Ausübung des Direktionsrechts verantwortlich. Da liegt es auf der Hand, dass bei diesem Organ auch die Verantwortlichkeit für die Ausformulierung arbeitsvertraglicher Pflichten konzentriert ist.
Soll die Regelung nach ihrem eigenen Anwendungsbereich einmal nicht nur für
institutsinterne Angestellte, sondern beispielsweise auch für Gastwissenschaftler
gelten407, so kann das Regelwerk ebenso zum Bestandteil einer rechtsgeschäftlichen
Vereinbarung werden, aufgrund derer der jeweilige Gastwissenschaftler an der Einrichtung tätig ist.
Die wenigen vorhandenen Ausnahmen bestätigen das Bild. Es handelt es sich um
einzelne Vereine, die ihre Gesamtregelwerke aus Standards und Verfahrensregeln
zum Bestandteil einer vereinsrechtlichen Nebenordnung gemacht haben.408 Charakteristisch ist der Verzicht auf die Prefixierung als arbeitsvertragliches Pflichtenkompendium409, obgleich die Unterwerfung der angestellten Nichtmitglieder in diesen
ren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 20.02.2002, Präambel; Institut
für Wasserforschung GmbH, Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom
15.09.2003, Präambel; Karl-Winnacker-Institut (KWI) der DECHEMA e.V., Richtlinien zur
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Präambel.
406 Eine repräsentative Anzahl von Vereinssatzungen stand zur Auswertung nicht zur Verfügung.
407 Ausdrücklich berücksichtigt in folgenden Einrichtungen: Institut für Festkörper- und Werkstoffforschung (IFW) Dresden, Institutsanweisung zur Gewährleistung von guter wissenschaftlicher Praxis vom 01.07.2001, Punkt 3.; Institut für Agrarentwicklung in Mittel- und
Osteuropa (IAMO), Grundsatzbeschluss zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis: Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vom 03.06.2002, Punkt 3.
408 Leibniz-Institut für Atmosphärenphysik e.V. an der Universität Rostock (IAP), Regeln zur
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens vom 28.06.2002; Akademie für Raumforschung und Landesplanung (ARL), Regeln
zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in der ARL und Verfahren zum Umgang mit
wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 21.11.2003; Institut für Troposphärenforschung e.V.
(IfT), Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis (Datum unbekannt).
409 Vgl. Leibniz-Institut für Atmosphärenphysik e.V. an der Universität Rostock (IAP), Regeln
zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung wissenschaftlichen Fehlverhaltens vom 28.06.2002, laut Präambel wird die Einhaltung der Regeln als Teil der Geschäftsordnung normiert und ist damit für alle Mitarbeiter verbindlich.
350
Einrichtungen ebenfalls über die arbeitsvertragliche Bezugnahme erfolgt, sowie die
Einbindung in den größeren Normzusammenhang einer sogenannten Geschäftsordnung410 und auch die Beteiligung der Mitgliederversammlung am Entstehungsprozess der Normen411. Die Bezeichnung Geschäftsordnung ist häufig irreführend, weil
synonym für vereinsrechtliche Nebenordnung gebraucht.
Ein Exot unter den privatrechtlichen Vereinen der Blauen Liste und WGL ist darüber hinaus das ifo Institut für Wirtschaftsforschung e.V. München. Es hat die
Verfahrensregeln und Regeln guter wissenschaftlicher Praxis im Wege einer „Betriebsvereinbarung zur Umsetzung von Regeln wissenschaftlicher Praxis im ifo
Institut“ eingeführt, welche zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat des
ifo Instituts für Wirtschaftsforschung abgeschlossen wurde. Terminologisch wäre es
insofern richtiger, von einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu sprechen, da die Behandlung forschungsrelevanter Fragen das Gesamtunternehmen betrifft und somit
aufgrund originärer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats verfasst wurde.412 Die Betriebsvereinbarung entfaltet unmittelbare Geltung für die Arbeitnehmer aller Betriebe des Instituts.413 Die Wahl dieser Rechtsform erklärt sich möglicherweise dadurch,
dass dem Vorstand des Instituts die alleinige Verantwortung für die Untersuchung
von Fehlverhaltensfällen übertragen wurde, sodass nur die Arbeitgeberseite nicht
aber Personen aus dem Kreis der wissenschaftlichen Angestellten mit dieser Aufgabe betraut sind.414 Im Grunde ist der Betriebsrat als Repräsentant aller Arbeitnehmer,
auch des nichtwissenschaftlichen Personals, nicht das passend legitimierte Beteiligungsorgan.
Im Gegensatz zu den arbeitsvertraglichen Einheitsregeln unterliegen Betriebsvereinbarungen keiner Inhaltskontrolle415, die Rechtsprechung hat für sie dennoch eine
Angemessenheitskontrolle entwickelt. Betriebsvereinbarungen müssen nicht nur
zwingendem vorrangigem Gesetzesrecht entsprechen, sie sind überdies auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Persönlichkeitsschutzes und der
410 Institut für Troposphärenforschung e.V. (IfT), Geschäftsordnung Punkt 7, Sicherstellung guter wissenschaftlicher Praxis.
411 Akademie für Raumforschung und Landesplanung (ARL), Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in der ARL und Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 21.11.2003, unter IV. C.
412 Vgl. insoweit § 50 Abs. 1 und 2 BetrVG, der das Verhältnis der Zuständigkeiten der Einzelbetriebsräte zur Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats betrifft und die Kommentierung bei Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, § 50 Rn. 9 ff., 73; Kreutz, in: Kraft/
Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen (Hrsg.), GK-BetrVG, § 50 Rn. 64 ff.; Annuß, in:
Richardi (Hrsg.), BetrVG, § 50 Rn. 69.
413 Dies gilt auch für die betriebsratslosen Betriebe Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, § 50 Rn. 30.
414 Betriebsvereinbarung zur Umsetzung von Regeln guter wissenschaftlicher Praxis im ifo
Institut, unter 3.1. Im Fall des Bestehens eines Verdachts gegen ein Vorstandsmitglied obliegt
die Untersuchung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats. Außerdem ist die Abgabe an den
Untersuchungsausschuss, den die WGL institutsübergreifend eingerichtet hat, möglich.
415 Sie fallen nach wie vor unter die Bereichsausnahme § 310 Abs. 4, Richardi, NZA 2002,
S. 1057 (1062).
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über diese Vorschriften transportierten grundrechtlichen Wertentscheidungen verpflichtet (§ 75 Abs. 1 BetrVG).416
ff) Wissenschaftsfördernde Dachgesellschaften
Als bürgerlich-rechtliche Vereine organisierte Dachgesellschaften wie die HGF und
die WGL, deren Mitglieder wiederum Vereine oder sonstige juristische Personen
sind, haben ihrerseits durch ihr Basisgremium, die Mitgliederversammlung, hochstufige Verfahrensregeln verabschiedet.417 Diese wenden sich als bloße Empfehlungen
ohne den verbindlichen Normcharakter von Vereinsordnungen an die Mitgliedseinrichtungen. Die Empfehlungen können von den Mitgliedseinrichtungen aufgegriffen
werden, ihre Umsetzung ist jedoch nicht verpflichtend.418 Selbst bei der WGL, wo
auf Verbandsebene ein übergeordnetes Verfahrensgremium geschaffen wurde, welches allen Mitgliedseinrichtungen zur Verfügung steht, steht es den Mitgliedseinrichtungen frei, selbst für die Einrichtung eines lokalen Untersuchungsausschusses
zu sorgen.419
416 Die Maßstäbe im Einzelnen sind ebenso wie der dogmatische Begründungsansatz umstritten,
vgl. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, § 77 Rn. 231 ff.; Kreutz, in:
Kraft/Wiese/Kreutz/Oetker/Raab/Weber/Franzen (Hrsg.), GK-BetrVG, § 77 Rn. 290 ff.
417 Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren (HFG), Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 09.09.1998;
Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. (WGL), Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in den Instituten der Leibnitz-Gemeinschaft vom
19.11.1998.
418 Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren (HFG), Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 09.09.1998,
Präambel: „In ihrer Sitzung am 9.9.1998 hat die Mitgliederversammlung beschlossen, den
rechtlich selbständigen Mitgliedseinrichtungen der Helmholtz-Gemeinschaft die nachfolgenden Regeln zur Umsetzung zu empfehlen. Die Mitgliedseinrichtungen werden gebeten, diese
Regeln unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten auszufüllen und erforderliche Beschlüsse der zuständigen Gremien herbeizuführen.“; Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm
Leibniz e.V. (WGL), Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vom 15.10.1999, Präambel:
„Dieser Verfahrensvorschlag kann den Instituten als Empfehlung dienen, wie mit Verdachtsmomenten auf mögliches Fehlverhalten umgegangen werden könnte/sollte.“
419 Vgl. z.B. das Kiepenheuer-Institut für Sonnenphysik (KIS), Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten vom 04.06.
2002, § 11 Abs. 1. Das Forschungszentrum Rossendorf e.V. (FZR), Betriebliche Regelung
zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren im Umgang mit wissenschaftlichem vom 01.07.2002, unter 2.6, und das Institut für Festkörper- und Werkstoffforschung
Dresden e.V. (IFW), Institutsanweisung zur Gewährleistung von guter wissenschaftlicher
Praxis vom 01.07.2001, unter 2.6, weichen dahingehend ab, dass sie die förmliche Untersuchung eines Fehlverhaltensverdachts vom wissenschaftlichen Direktor bzw. dem wissenschaftlichen Direktor gemeinsam mit dem wissenschaftlichen Rat durchführen lassen.
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Lediglich die gemeinsame Verfahrensordnung420 des vereinsrechtlichen Zusammenschlusses von acht WGL-Forschungseinrichtungen zum Forschungsverbund
Berlin e.V. (FVB) hat den Status einer echten Vereinsordnung.421 Das Regelwerk
wurde durch Beschluss des Vorstands des Forschungsverbundes erlassen, der einem
Mitgliederbeschluss insofern gleichsteht, als der Vorstand von allen vertretungsberechtigten Leitern der Mitgliedseinrichtungen gebildet wird422. Der Verbund verfügt
über einen für alle Mitgliedseinrichtungen zuständigen gemeinsamen Untersuchungsausschuss, der die Fehlverhaltensuntersuchungen für alle acht Mitgliedseinrichtungen bestreitet.423 Eine Reformulierung der Verfahrensordnung in den einzelnen Einrichtungen ist nicht erfolgt, auf Institutsbasis wurden lediglich Regeln zur
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis erlassen. Auf diese Weise gelangt man zu
einer Verzahnung von normativer und rechtsgeschäftlicher Regelung in der Form,
dass die Normen des Dachverbandes für dessen Mitglieder, nicht aber für die Mitglieder und Arbeitnehmer der Mitgliedseinrichtungen verbindlich sind. Verbund und
Mitgliedseinrichtungen können eine Bindung ihrer Mitarbeiter an die Verfahrensordnung nur erreichen, indem sie diese rechtsgeschäftlich zu einer Unterwerfung
verpflichten.424
III. Akteure
Gegenstand des folgenden Untersuchungsabschnitts sind die Akteure des deutschen
Verfahrensmodells und die Verfahrensgremien derer sie sich beim Umgang mit
Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens bedienen. Dabei ist zwischen den
vielfältigen dezentralen Forschungseinrichtungen und der DFG zu unterscheiden.
420 Forschungsverbund Berlin e.V., Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, Verfahrensordnung vom 17.03.2000.
421 Beim Forschungsverbund Berlin e.V. hat der Vorstand die Verfahrensordnung zum Umgang
mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens verabschiedet. Obwohl eine Delegation der
Kompetenzen der Mitgliederversammlung zur verbindlichen vereinsinternen Rechtssetzung
auf den verabschiedenden Vorstand des Forschungsverbundes nicht ausdrücklich erfolgt ist,
bestehen angesichts dessen Zusammensetzung des desselben aus den geschäftsführenden Direktoren der verbandsangehörigen Einzelinstitute keine Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Verfahrensordnung. Als rechtliche Vertreter der angegliederten Institute waren sie
befügt deren Mitgliederinteressen wahrzunehmen.
422 Vgl. die Struktur und das Organigramm des Forschungsverbunds Berlin e.V. unter http://
www.fv-berlin.de/01_struktur.html (15.02.2007).
423 Vgl. unten 4. Teil, D. III. 1. b) (2), S. 374 ff.
424 Ob und in welcher Form dies geschehen ist, geht aus der Verfahrensordnung nicht hervor.
Dort ist lediglich die Bekanntmachung gegenüber allen wissenschaftlich tätigen Mitarbeitern
festgelegt, vgl. Forschungsverbund Berlin e. V., Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, Verfahrensordnung vom 17.03.2000, am Ende.
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References
Zusammenfassung
Wissenschaftliches Fehlverhalten ist kein neuartiges, aber ein in Deutschland lange unbeachtetes Phänomen. Die Autorin vergleicht verschiedene nationale Standards und Verfahrensmodelle des Umgangs mit wissenschaftlichem Fehlverhalten und erkennt Tendenzen einer allgegenwärtigen zunehmenden Verkomplizierung und zugleich Internationalisierung von Regulierungssystemen in diesem Bereich.