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staatlichen Museen, Bibliotheken und Archive sowie einige privatrechtlich ausgestaltete gemeinnützige Organisationen.14
2. Forschung an privaten Einrichtungen
Die Industrieforschung ist in Dänemark aufgrund der geringen Anzahl großer finanzkräftiger Unternehmen eher gering ausgeprägt, übersteigt jedoch mit einem
Anteil von etwa 60 % am gesamten Forschungsvolumen deutlich den öffentlichen
Sektor15. Die forschungsintensivsten Bereiche dieses Forschungstypus sind die Medizinal-, Motoren- und Nahrungs- und Genussmittelindustrie.16 Die unternehmensinternen Forschungsabteilungen arbeiten eng mit dänischen und ausländischen Universitätsinstituten zusammen.
II. Forschungsförderung in Dänemark
Die Forschungsförderungsbedingungen in Dänemark werden im Wesentlichen reduziert auf die Forschungsfinanzierung dargestellt. Innerhalb des staatlichen Beratungs- und Forschungsfinanzierungssystems übernehmen einige Forschungsförderungsinstitutionen allerdings gleichzeitig sowohl Finanzierung- als auch forschungspolitische Beratungsfunktion. Diesem aus verschiedenen Räten bestehenden System
soll im Kontext der öffentlichen Forschungsförderung besondere Aufmerksamkeit
gelten, weil es eine historische und regelungstechnische Verknüpfung mit dem dänischen Verfahrensmodell zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens aufweist.17
14 The Danish Institute for Studies in Research and Research Policy, Changes in Research
Management at Danish Universities and Government Research Institutes, S. 111.
15 Diese Entwicklung hat Anfang der 80er Jahre eingesetzt, Forskningsministeriet, Fakta om
Forskning, S. 8.
16 Im Jahr 2001 beliefen sich die Ausgaben für Forschung und Entwicklung in diesen Wirtschaftszweigen auf rund 6.730 Mio. dänische Kronen und damit auf mehr als die Hälfte der
gesamten Ausgaben für Forschung und Entwicklung in der dänischen Wirtschaft (12.668
Mio. dän. Kr.), vgl. Analyseinstitut for Forskning, Ervervslivets forskning og udviklingsarbejde, S. 11, 108 f.
17 Vgl. unten 3. Teil, C. I. und III., S. 173 ff. und 186 ff.
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1. Öffentliche Forschungsförderung
a) Allgemeines
Die öffentlichen Mittel für Forschung und Entwicklung in Dänemark übersteigen
jährlich ein Budget von 10 Mrd. Kr.18 Sie resultieren aus fünf verschiedenen Finanzierungsquellen, nämlich aus dem Staatshaushalt, aus internationaler Forschungsund Entwicklungszusammenarbeit19, aus den Gemeindehaushalten, aus dem dänischen Grundforschungsstiftung (Grundforskningsfond) sowie dem Wachstumsfond
(Vækstfond).20
Öffentliche Forschungsmittel werden ganz überwiegend zur Finanzierung des öffentlichen Forschungssektors verwandt.21 Ein Teil fließt jedoch auch in die Unternehmensforschung. Umgekehrt wird der öffentliche Forschungssektor zu einem geringen Teil auch aus privaten Fördermitteln finanziert.22
Staatliche Forschungsfördermittel werden in Dänemark durch einen zweigleisigen
Verteilungsmodus auf die öffentlichen Förderungsempfänger umgelegt.23 Es existiert zum einen eine festgelegte institutionelle Kernfinanzierung der konstanten
Forschungs- und Lehrtätigkeit an Universitäten und staatlichen Forschungseinrichtungen. Andererseits wird ein nicht unbedeutender Teil staatlicher Fördergelder
befristetet in Form antragsabhängiger und programmorientierter Drittmittelvergabe
für konkrete Projekte im freien Wettbewerb unter den öffentlichen Forschungseinrichtungen vergeben.24 Die Vergabe erfolgt durch die nachfolgend skizzierten Institutionen des ausdifferenzierten dänischen Beratungs- und Forschungsfinanzierungssystems.
18 2003 betrug das Forschungs- und Entwicklungsbudget 10, 84 Mia. Kr. im Vergleich zu 10,89
Mrd. Kr. Im Vorjahr und 11,18 Mrd. Kr. in 2001, vgl. Analyseinstitut for Forskning, Offentligt forskningsbudget, S. 9.
19 Sowohl die private als auch die öffentliche dänische Forschung sind von internationaler Zusammenarbeit und Geldmitteln aus internationalen Projekten abhängig. Besondere Bedeutung
hat die dänische Teilnahme an EU-Forschungsprojekten zur Verbesserung der wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen für die europäische Wirtschaft und an der EUREKA-
Zusammenarbeit, deren Projekte die Wettbewerbsfähigkeit des einzelnen Unternehmens fördern sollen.
20 Analyseinstitut for Forskning, Offentligt forskningsbudget, S. 8 ff.
21 Im Jahr 2001 wurde Forschungs- und Entwicklungsarbeit in öffentlichen Forschungseinrichtungen zu 81 % aus staatlichen und kommunalen Fördermitteln finanziert, weitere 10 % Finanzierungsleistung erbrachten Private Organisationen, Fonds und Nonprofit-Einrichtungen,
Analyseinstitut for Forskning, Forskning og udviklingsarbejde i den offentlige sektor, S. 11.
22 Analyseinstitut for Forskning, Forskning og udviklingsarbejde i den offentlige sektor, S. 11.
23 Analyseinstitut for Forskning, Offentligt forskningsbudget, S. 35.
24 Das Verhältnis von Kernfinanzierung und eingeworbenen Zuschüssen beläuft sich bei den
dänischen Universitäten etwa auf 60/40, Ministry of Science Technology and Innovation,
Danish universities – in transition, S. 31.
165
b) Das dänische Beratungs- und Forschungsfinanzierungssystem
Das staatliche dänische Beratungs- und Forschungsfinanzierungssystem verknüpft
forschungspolitische und fachliche Beratungsaufgaben mit Aufgaben der Forschungsfinanzierung. Es setzt sich aus einer Reihe staatlicher Institutionen mit unterschiedlichen Aufgaben zusammen, die im Zuge der Reform des dänischen Forschungssystems Gegenstand zahlreicher struktureller Änderungen geworden sind.25
Die Umstrukturierung wurde im Wesentlichen durch eine Ende Mai 2003 beschlossene und am 01.01.2004 in Kraft getretenen Änderung des Gesetzes über Ratgebung
in der Forschung (Lov om Forskningsrådgivning) (RiFG) umgesetzt.26 Durch die
Neuregelung wurde die frühere Struktur der Forschungsberatung und -finanzierung,
bestehend aus Dänemarks Forschungsrat (Danmarks Forskningsråd)27, den sechs
staatlichen Forschungsräten (de statslige Forskningsråd)28 mit dem gemeinsamen
Forschungsforum (Forskningsforum)29, dem Forscherausbildungsrat (Forskeruddan-
25 Ziel der Neustrukturierung war es, Entscheidungen im Forschungsbereich besser koordinieren zu können, vor allem aber Verfahren und Zuständigkeiten für die Bewilligung von Fördermitteln für antragstellende Forscher transparenter zu machen. Einen Überblick über die institutionellen Veränderungen geben Djurhuus/Tornøe, Ugeskrift Læger 2003, S. 3329 f.
26 Das Lov om Forskningsrådgivning m. v., nr. 405 af 28/05/2003 löste die alte Fassung des Gesetzes über Ratgebung in der Forschung (RiFG a.F.) laut Bekanntmachung vom 19.08.1997
(Bekendtgørelse af lov om forskningsrådgiving m.v., nr. 676 af 19/08/1997) ab.
27 Dänemarks Forschungsrat (Danmarks Forskningsråd) bestand aus einem Vorsitzenden und
acht weiteren anerkannten Forschern, die unterschiedliche dänische Forschungstypen, nämlich universitäre Forschung, Sektorforschung und Industrieforschung repräsentieren sollten.
Seine Hauptaufgabe bestand in der forschungspolitischen Beratung des Wissenschaftsministerium und der übrigen Ministerien sowie des Parlaments in Fragen der Koordination und
Bewertung forschungsrelevanten Ressourcen und Rahmenbedingungen (vgl. §§ 2-4 RiFG
a.F.)
28 Die sechs staatlichen Forschungsräte (de statslige Forskningsråd) waren zuständig für forschungsbezogene Beratung und Finanzierung in unterschiedlichen Wissenschaftsgebieten. Es
gab je einen Forschungsrat für die Geisteswissenschaften (Humanistiske Forskningsråd
(SHF)), für Landwirtschaft und Tiermedizin (Statens Jordbrugs- og Veterinærvidenskabelige
Forskningsråd (SJVF)), für Naturwissenschaften (Statens Naturvidenskabelige Forskningsråd
(SNF)), Sozialwissenschaft (Statens Samfundsvidenskabelige Forskningsråd (SSVF)), für
das Gesundheitswesen bzw. die Medizin (Statens Sundhedsvidenskabelige Forskningsråd
(SSVF)) und die technischen Disziplinen (Statens TekniskVidenskabelige Forskningsråd
(STVF)). Jeder dieser Forschungsräte bestand aus 14 anerkannten wissenschaftlichen Mitgliedern. Jeder Rat hatte neben der sowohl forschungspolitischen als auch fachlichen Beratungsfunktion vier weitere Hauptfunktionen zur Unterstützung dänischer Forschungstätigkeit:
Nämlich eine Finanzierungsfunktion durch Vergabe individuelle Zuschüsse; eine Strategiefunktion für Forschungsplanung; eine Initiativfunktion für die Festlegung besonderer wissenschaftlicher Einsatzbereiche; und eine Verwaltungsfunktion für strategische Forschungsprogramme (vgl §§ 4a-4d RiFG a.F.).
29 Das Forschungsforum (Forskningsforum) war 1997 als zentrales Leitungsorgan für die sechs
staatlichen Forschungsräte eingerichtet worden. Es bestand aus einem Vorsitzenden und
zwölf Mitgliedern, von denen je ein Mitglied aus jedem der sechs Forschungsräte rekrutiert
wurde. Das Forschungsforum war mit Aufgaben von gemeinsamem Interesse und besonderer
Bedeutung für die interdisziplinäre und strategische Tätigkeit der Forschungsräte befasst. Es
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nelsesråd)30 und den öffentlichen Forschungskomitees (offentlige Forskningsudvalg)31, modifiziert. Die Einrichtungen wurden durch vier neue Institutionen, nämlich Dänemarks Forschungspolitischen Rat (Danmarks Forskningspolitiske Råd),
den Strategischen Forschungsrat (Strategiske Forskningsråd), den Freien Forschungsrat (Frie Forskningsråd) und das Koordinationskomitee (Koordinationsudvalget) ersetzt.32
Ein Teil der heute bestehenden Institutionen hat sowohl Beratungsfunktion als
auch Finanzierungsfunktion, andere kommen wiederum nur einer dieser beiden
Aufgaben nach. Forschungspolitische und fachliche Beratungsaufgaben wurden institutionell getrennt.
Der Strategische Forschungsrat33 und der Freie Forschungsrat34 sind im Wesentlichen an der fachlichen Beratung von Regierung, Parlament und sonstigen öffentlichen Stellen in Forschungsangelegenheiten sowie der Bewilligung von Forschungsgeldern beteiligt. Der Strategische Forschungsrat ist untergliedert in ein Leitungsgremium und mehreren Programmkomitees. Er behandelt Projektanträge im Rahmen thematisch abgegrenzter Förderprogramme sowie in Bereichen, denen politische Priorität eingeräumt wird. Er fördert das Zusammenspiel öffentlicher und privater Forschung und deren beider strategischen Einsatz im Dienste der Gesellschaft.
Der Freie Forschungsrat ist untergliedert in ein Leitungsgremium und sechs Fachräte
(Faglige Forskningsråd) für verschiedene Wissenschaftsdisziplinen, besetzt mit anerkannten Forschern auf dem jeweiligen Gebiet. Der Freie Forschungsrat ist für die
Entscheidung über Förderanträge zuständig, die auf eigene Initiativen von Forschern
oder Forschergruppen zurückgehen und die nicht in spezifische Programme eingewar zudem zuständig für die Verteilung der bereitgestellten Mittel unter den sechs staatlichen
Forschungsräten. Er war jedoch anders als diese nicht berechtigt, selbst Fördermittel zu bewilligen. Seine Kompetenz beschränkte sich auf die Möglichkeit des Einsatzes ihrerseits zur
Bewilligung berechtigter Programmkomitees sowie auf allgemeine Koordinierungsaufgaben
(vgl. §§ 4e-4i RiFG a.F.).
30 Dem Forscherausbildungsrat (Forskeruddannelsesrådet) oblag die Förderung der Qualitätsentwicklung und Internationalisierung der dänischen Forscherausbildung. Er nahm überwiegend Beratungsaufgaben gegenüber dem Wissenschaftsministerien und den anderen Räten in
allen wissenschaftlichen Ausbildungsdisziplinen wahr und war an der Vergabe von Zuschüssen für Ausbildungseinrichtungen und individuelle Stipendien beteiligt.
31 Die öffentlichen Forschungskomitees (offentlige Forskningsudvalg) waren in den einzelnen
Ressortministerien lokalisierte Komitees, bestehend aus mindestens acht und höchstens 18
Mitgliedern. Sie übernahmen Beratungsfunktion gegenüber den jeweiligen Ministern im Hinblick auf die Tätigkeit der Sektorforschungsinstitutionen und die strategische Forschungsplanung (vgl. §§ 5-11 RiFG a.F.).
32 Vgl. zur den einzelnen Institutionen des modifizierten Beratungs- und Finanzierungssystems
das Lov om Forskningsrådgivning m.v. nr. 405 af 28/05/2003, in Kraft getreten am 1. Januar
2004; die Beschreibung auf der Homepage des Wissenschaftsministeriums http://videnskabsministeriet.dk/site/forside/forskning/Forskningsraadssystemet (30.03.2007); sowie Djurhuus/
Tornøe, Ugeskrift Læger 2003, S. 3329 f.
33 Zur Zusammensetzung und den Funktionen des Strategischen Forschungsrats vgl. §§ 17-24
RiFG.
34 Zur Zusammensetzung und den Funktionen des Freien Forschungsrats vgl. §§ 7-16 RiFG.
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bunden sind. Beide Räte übernehmen gemeinsam die Aufgaben der früheren sechs
staatlichen Forschungsräte.35
Der Dänische Forschungspolitische Rat (Danmarks Forskningspolitiske Råd) hat
hingegen ausschließlich forschungspolitische Beratungsfunktion, d.h. sein Hauptzweck besteht darin, dem dänischen Parlament und der dänischen Regierung, insbesondere dem Wissenschaftsministerium, eine unabhängige und sachkundige forschungspolitische Beratung zu sichern.36 Insoweit übernimmt er in erster Linie Aufgaben von Dänemarks Forschungsrat, aber in untergeordnetem Umfang auch der
früheren sechs staatlichen Forschungsräte und des Forschungsforums.37
Das neue Koordinationskomitee ist die Koordinierungsinstitution für die gesamte
öffentliche Forschungsförderung.38 Es sichert insbesondere die Zusammenarbeit von
Strategischem Forschungsrat, Freiem Forschungsrat und der dänischen Grundforschungsstiftung (Grundforskningsfond).39
Der Strategische Forschungsrat, der Freie Forschungsrat und das Koordinationskomitee Institutionen sind durch eine zentrale Forschungsbehörde (Forsknings- og
Innovationsstyrelsen) unter der Ägide des Wissenschaftsministeriums, die unter
anderem als Sekretariat für die Forschungsräte fungiert, verbunden.
Mitunter wird auch Dänemarks Grundforschungsstiftung, eine unabhängige, 1991
spezialgesetzlich40 errichtete Forschungsförderungseinrichtung ausgestattet mit
2 Mrd. Kr. staatlichem Grundkapital, zu dem Beratungs- und Forschungsfinanzierungssystem gezählt. Sie dient dem Zweck der Stärkung der forschungsbezogenen
Entwicklungsfähigkeit Dänemarks durch Finanzierung besonderer Forschungsvorhaben auf internationalem Niveau. Sie fördert die Errichtung sowie die Forschungstätigkeit so genannter Leistungszentren, die mit besonders qualifizierten Wissenschaftlern besetzt sind.41
2. Private Forschungsförderung
Forschungsgelder aus privaten Quellen werden ganz überwiegend durch den dänischen Wirtschaftssektor bereitgestellt und zur Finanzierung interner und externer
35 Vgl. oben 3. Teil, A. II. 1. b), Fn. 28.
36 Zusammensetzung und Aufgaben von Dänemarks Forschungspolitischem Rat sind in §§ 3-6
RiFG geregelt.
37 Vgl. 3. Teil, A. II. 1. b), Fn. 28 und 29.
38 Zusammensetzung und Aufgaben des Koordinationskomitees sind in §§ 25-30 RiFG geregelt.
39 Darüber hinaus übernimmt es die Beratungsfunktion des früheren Forscherausbildungsrates.
Vgl. oben 3. Teil, A. II. 1. b), Fn. 30.
40 Bekendtgørelse af Lov om Danmarks Grundforskningsfond, nr. 876 af 8. oktober 2003.
41 Danish National Research Foundation, Evaluation of the Danish National Research Foundation Centres of Excellence, S. 6, 9. Diese Zentren sind angesiedelt an dänischen Universitäten
oder anderen Forschungseinrichtungen und werden mit erheblichen Zuschüssen, die einen
jährlichen Gesamtförderungsbetrag von 250 Mio. Kr. jährlich nicht übersteigen dürfen, für
einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren bedacht.
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Forschungsaufwendungen der Wirtschaft verwandt.42 Dänische Wirtschaftsforschung wird außerdem verstärkt durch ausländische Mittel aus dem Wirtschaftssektor gefördert.43
B. (Verfassungs-)rechtliche Rahmenbedingungen für wissenschaftsspezifische
Verfahren
Im Folgenden werden die (verfassungs-)rechtlichen Rahmenbedingungen für Verfahren zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens in Dänemark nachgezeichnet.
I. Recht auf Wissenschafts- und Forschungsfreiheit
1. Grundrechtsschutz durch die dänische Verfassung
Die dänische Verfassung, das Grundgesetz des dänischen Reichs (Danmarks Riges
Grundlov)44 vom 5. Juni 1953, enthält keine Bestimmung, die sich auf Wissenschaft,
Forschung und Lehre bezieht. Ein ausdrücklicher verfassungsrechtlicher Schutz der
Wissenschaftsfreiheit in Gestalt einer individuellen oder institutionellen Freiheitsgarantie ist mithin nicht existent. Ebenso wenig besteht eine verfassungsrechtliche
Pflicht der öffentlichen Hand, Wissenschaft und Forschung zu fördern.45
Zu einem gewissen Grad wird wissenschaftliche Betätigung bei Veröffentlichung
in „Druck, Wort und Schrift“ von dem durch § 77 des dänischen Grundgesetzes46
geschützten Recht der freien Meinungsäußerung (Ytringsfrihed) umfasst. Neben
diesen ausdrücklich genannten mündlichen und schriftlichen Äußerungsmitteln wird
auch der Schutz von Äußerungen in Gestalt von Bildern und graphischen Darstellungen anerkannt.47 Während die traditionelle Auslegung in § 77 des dänischen
42 Die Eigenfinanzierungsquote lag 2001 bei 81 %, vgl. Analyseinstitut for Forskning, Ervervslivets forskning og udviklingsarbejde, S. 18.
43 Forskningsministeriet, Fakta om Forskning, S. 24.
44 Der Verfassungstext ist in deutscher Fassung abgedruckt bei: Kimmel, die Verfassungen der
EG-Mitgliedsstaaten, S. 41 ff.
45 Vgl. Gralla, Der Grundrechtsschutz in Dänemark, S. 321; Information Henrik Zahle.
46 Dänischer Wortlaut: “Enhver er berettiget til på tryk, i skrift og tale at offentliggøre sine
tanker, dog under ansvar for domstolene. Censur og andre forebyggende forholdsregler kan
ingen sinde på ny indføres.“
Bei Kimmel, die Verfassungen der EG-Mitgliedsstaaten, S. 52, findet sich nachfolgende
Übersetzung ins Deutsche: „Jedermann ist – unbeschadet seiner Verantwortlichkeit gegen-
über den Gerichten – berechtigt, seinen Gedanken in Druck, Wort und Schrift öffentlich Ausdruck zu verleihen. Zensur und andere vorbeugende Maßnahmen dürfen niemals wieder eingeführt werden.“
47 Ross, Dansk statsforfatningsret, S. 711; Sørensen, Statsforfatningsret, S. 370.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wissenschaftliches Fehlverhalten ist kein neuartiges, aber ein in Deutschland lange unbeachtetes Phänomen. Die Autorin vergleicht verschiedene nationale Standards und Verfahrensmodelle des Umgangs mit wissenschaftlichem Fehlverhalten und erkennt Tendenzen einer allgegenwärtigen zunehmenden Verkomplizierung und zugleich Internationalisierung von Regulierungssystemen in diesem Bereich.