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gen frei zu verfügen, so kann doch bei entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelungen der Verweis auf das neu begründete Anstellungsverhältnis im Rahmen des Zulassungsverfahrens den Ausschlag für die erneute Zulassung geben. Sind die oben genannten Voraussetzungen984, nämlich persönliche Zuverlässigkeit des Schuldners,
entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag (keine Annahme eigener Mandate, Abwicklung des Zahlungsverkehrs ausschließlich über die Kanzlei, keine namentliche
Nennung auf Briefbogen und Kanzleischild), Zuverlässigkeit des Arbeitgebers, unwiderrufliche Mitteilungspflicht von Rechtsanwalt und Sozietät gegenüber der Rechtsanwaltskammer über Ende oder Änderung des Anstellungsvertrages erfüllt, so kann
der Schuldner einen Antrag auf Wiederzulassung mit Erfolg stellen. Die vom BGH
aufgestellten Grundsätze für den Erhalt der Zulassung sind auf die Wiederzulassung
übertragbar. Denn es macht keinen Unterschied, ob der Bestand der alten Zulassung
oder die Voraussetzungen für eine erneute Zulassung geprüft werden. § 14 Abs. 2
Nr. 7 BRAO entspricht schließlich insoweit § 7 Nr. 9 BRAO.
F. Zusammenfassung § 12
Der Erhalt der Zulassung des Rechtsanwalt stellt das Kernstück jedes Sanierungsoder Fortführungsplanes dar. Die Gefahr des Widerrufs der Zulassung bedeutet eine
ständige Bedrohung für den Rechtsanwalt.
Widerrufen wird die Zulassung, wenn der Rechtsanwalt sich in Vermögensverfall
befindet. Bei Insolvenz des Rechtsanwalts wird der Vermögensverfall vermutet. Die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens macht nicht geordnete Vermögensverhältnisse
deutlich, da der Rechtsanwalt keine freie Verfügungsbefugnis mehr über sein Vermögen hat. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung beseitigt den Vermögensverfall noch
nicht, da die Erteilung der Restschuldbefreiung ungewiß ist. Der BGH hat entschieden, dass die vorläufige Fortführung der Kanzlei verbunden mit einem Insolvenzplan
nicht genügt, um den Vermögensverfall zu widerlegen. Das Bundesverfassungsgericht sieht darin eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG, hat dies jedoch
noch nicht abschließend entschieden. Der Widerruf der Zulassung ist ausnahmsweise
ausgeschlossen, wenn eine Prognose ergibt, dass Interessen der Rechtsuchenden nicht
gefährdet sind. Zur Beseitigung der Gefahr genügen die Eröffnung des Insolvenzverfahren sowie der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht. Der BGH hat
kürzlich erstmals das Vorliegen eines Ausnahmefalls angenommen. Dafür stellt er
enge Voraussetzungen auf: Der Rechtsanwalt muss persönliche Zuverlässigkeit mitbringen und ein Anstellungsverhältnis mit besonderen arbeitsvertraglichen Einschränkungen bei einem zuverlässigen Arbeitgeber eingehen. Kann der Rechtsanwalt den
Widerruf seiner Zulassung nicht verhindern, so wird in der Regel ein Kanzleiabwickler bestellt. Der Widerruf der Zulassung stellt einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar,
984 Siehe oben, § 12 B. II. 2. a.)., S. 245 ff.
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der angesichts der eröffneten Ausnahme in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO grundsätzlich
verhältnismäßig ist. Die mangelnde Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 S. 1,
2. Halbsatz BRAO lässt an der grundrechtlich gebotenen Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in der Praxis zweifeln.
Der Erhalt der Zulassung des Rechtsanwalts kann mit verschiedenen Maßnahmen
angestrebt werden. Die Aufstellung eines Insolvenzplans ist geeignet, die Gefährdung
der Interessen Rechtsuchender zu beseitigen. Alleine die Aufstellung des Plans muss
genügen, da ansonsten die Entstehung eines Teufelskreises droht. Es besteht nämlich
die Gefahr, den Erhalt der Zulassung als Bedingung für den Insolvenzplan zu machen
und umgekehrt die Aufstellung eines Insolvenzplans als Voraussetzung für den Erhalt
der Zulassung. Die Eingehung eines Anstellungsverhältnisses wäre die Alternative,
wobei die vom BGH aufgestellten engen Voraussetzungen erfüllt sein müssten.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist
der Zeitpunkt der Entscheidung im Widerrufsverfahren, gegebenenfalls auf der
Grundlage einer letzten mündlichen Verhandlung (in einer Tatsacheninstanz).
Während des Insolvenzverfahrens kann der Rechtsanwalt ein Anstellungsverhältnis eingehen, um erneut zugelassen zu werden. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Rechtsanwalt in jedem Fall Antrag auf erneute Zulassung stellen.
§ 13 Verhältnis des Insolvenzverwalters zum Kanzleiabwickler
A. Befugnisse
I. Stellung nach dem Gesetz
1. Aufgaben des Kanzleiabwicklers
a.) Voraussetzungen und Wirkung der Bestellung
Ein Kanzleiabwickler kann gemäß § 55 Abs. 5 BRAO für die Kanzlei eines früheren
Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen,
zurückgenommen oder widerrufen wurde. Ist die Zulassung des insolventen Rechtsanwalts also vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des laufenden
Insolvenzverfahrens widerrufen worden, so kann ein Kanzleiabwickler mit der Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten (§ 55 Abs. 2 BRAO) betraut werden.
Gleiches gilt, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgegeben und seine Zulassung
zurückgegeben hat.
Die Wirkung der Bestellung zum Abwickler besteht in der Begründung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht985 für den Abwickler, die Kanzlei des früheren Rechtsan-
985 Feuerich/Weyland-Feuerich, BRAO, § 55 Rn. 3.
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References
Zusammenfassung
Die Insolvenz des selbstständigen Rechtsanwalts zeichnet sich durch eine Kollision von insolvenz- und berufsrechtlichen Regelungen aus. Zuvorderst ist für den Rechtsanwalt in der Insolvenz der Erhalt seiner Zulassung von Bedeutung. Daneben stellen sich Fragen rund um die Verwertung, Freigabe oder Fortführung der Kanzlei, Sanierungsmöglichkeiten vor und in der Insolvenz, den Unterhalt des Rechtsanwalts im laufenden Insolvenzverfahren sowie den möglichen Schutz und Erhalt seiner Altersvorsorge. In berufsrechtlicher Hinsicht werden in dieser Arbeit neben Fragen rund um die Zulassung, wie Erhalt und Wiedererlangung der Zulassung, die Auswirkungen der Schweigepflicht des Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren und das Verhältnis des Insolvenzverwalters zum Kanzleiabwickler untersucht. Dabei werden auch allgemeine Überlegungen zur Insolvenz des Selbstständigen und des Freiberuflers angestellt. Das Buch wendet sich insbesondere an Insolvenzrechtler und Rechtsanwälte.