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2. Demokratische Legitimierung der Europäischen Gemeinschaft
In der Europäischen Gemeinschaft als eigene supranationale Organisation949 ist
die Ausübung von Hoheitsgewalt durch eigene Organe nur unter der Prämisse demokratisch geformter und abgesicherter Strukturen denkbar. Das Demokratieprinzip ist als Grundsatz der Gemeinschaftsordnung in Art. 6 Abs. 1 EUV geregelt und gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz, der den Mitgliedstaaten gemeinsam ist. Aus der Überschreibung eigener Hoheitsgewalt durch die Mitgliedstaaten
rührt der Demokratisierungsbedarf der Gemeinschaft her.950 Anfänglich erinnerte
lediglich die Zusammensetzung der Europäischen Versammlung951 an die klassische Tradition des westeuropäischen Verfassungsverständnisses, wonach die
Ausübung hoheitlicher Gewalt der Kontrolle und Mitbestimmung des Souveräns
– also des Staatsvolkes – bedarf, um politische Legitimation zu gewährleisten.952
Eine Wurzel des Parlamentarismus ist die rechtsstaatlich-gewaltbeschränkende
Art, wodurch die Staatsgewalt nicht beschnitten, sondern durch Herausdifferenzierung eines eigenen Organs aufgeteilt wird. Ziel ist es dabei, einen Machtmissbrauch zu verhindern und die Freiheit des souveränen Volkes zu sichern.953
In der Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft ist die Verschiebung von anfänglichen administrativen und technokratischen Aufgaben hin zum heutigen Bereich politischer Aufgabenbewältigung hervorzuheben.954 Zudem ist das Europäische Parlament durch die Einführung der Direktwahlen anstelle der ursprünglichen Entsendung der Abgeordneten durch die einzelnen nationalen Parlamente955
(vgl. Art. 190 Abs. 1 u. Abs. 3 EG) und die Erweiterungen seiner Befugnisse956
reformiert worden.
949 Durch den Vertrag von Maastricht vom 07.02.1992 ist mit der Europäischen Union eine
neue internationale Organisation sui generis entstanden, vgl.: Ress, JuS 1992, S. 985, 986.
950 Wolf, ZEuS 2003, S. 379, 380.
951 Die »Europäische Versammlung« nannte sich ab dem 21.03.1958 »Europäisches Parlament. Zur Vorgeschichte und zur Struktur der Versammlung, siehe: Constantinesco, Das
Recht der Europäischen Gemeinschaften, Bd. I, S. 452 ff.
952 Grundlegend: Ress, in: GS Geck, S. 625, 641; Klein, EuR 1987, S. 97, 99.
953 Klein, EuR 1987, S. 97, 99.
954 Nicolaysen, Europarecht, Bd. I, § 3, S. 110.
955 Die Einführung der Direktwahl des Europäischen Parlaments löste durch Beschluss und
Akt des Rates in der Versammlung der Vertreter der Mitgliedsstaaten vom 20.09.1976 den
bis dahin in Art. 138 EGV festgeschriebenen Ernennungsmodus ab. Siehe dazu: BGBl.
1977 II, S. 733; BGBl. 1978 II, S. 1003. Haag/Bieber leiten daraus die lange geforderte
unmittelbare demokratische Legitimation der Gemeinschaften ab, siehe, dies., in: v.d.Groeben/Thiesing/Ehlermann, Vorb. z. Art. 137-144, Rn. 11. Kritisch dagegen: Feger, Die
Grundrechte im Recht der Europäischen Gemeinschaften, S. 81 f.
956 Kaufmann, Europäische Integration und Demokratieprinzip, S. 82; näher zu den Befugnissen: Feger, Die Grundrechte im Recht der Europäischen Gemeinschaften, S. 83 f.;
Oppermann/Classen, NJW 1993, S. 5, 7 f.
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Lange Zeit fehlten dem Organ aber noch wichtige Befugnisse wie z.B. das
Budgetrecht oder die Beschlussfassung über Gemeinschaftsrechtsakte. Allein die
bloße Umbenennung der »Europäischen Versammlung« in »Europäisches Parlament« konnte nicht zu der anvisierten Demokratisierung der Gemeinschaft führen. Erst durch zwei die Gründungsverträge ändernde Verträge vom 25. Juli 1975
und vom 22. April 1979 wurden dem Europäischen Parlament umfassendere
Haushaltsbefugnisse eingeräumt.957 Gleichwohl bestehen durch die nur in
begrenztem Maße zugesprochenen Befugnisse Funktionseinbußen gegenüber
nationalen Parlamenten. Die Reformen des Europäischen Parlaments führen
lediglich zu einer Annäherung an den aus dem nationalen Verfassungsrecht abgeleiteten Status einer parlamentarisch-demokratisch legitimierten Gemeinschaft.958
Die Reformierung des Europäischen Parlaments wurde auch grundlegend von der
Rechtsprechung des EuGH mitgestaltet und unterstützt. Der Gerichtshof sprach
dem Europäischen Parlament in Fällen eigener Beschwer die Aktiv- und Passivlegitimation für Nichtigkeitsklagen nach Art. 230 EG zu.959 In der Rs. Roquettes
Frères hatte er die unterlassene Anhörung der Versammlung als eine fundamentale Verletzung von Formvorschriften nach Art. 173 Abs. 1 EGV (Art. 230 Abs.
1 EG n.F.) gerügt, weil dadurch die Völker der Gemeinschaften – zumindest repräsentativ – an der Ausübung von Gemeinschaftsgewalt beteiligt werden.960
3. Das Prinzip der Gewaltenteilung
Im Folgenden wird untersucht, inwiefern sich auf Gemeinschaftsebene die legislative und exekutive Gewalt trennen lassen.
957 Haag/Bieber, in: v.d.Groeben/Theising/Ehlermann, Vorb. z. Art. 137-144 (a.F.), Rn. 9. Ferner: ABl. Europäische Gemeinschaften 1971, L 2, S. 1 ff.; ABl. Europäische Gemeinschaften 1977, L 359, S. 1 ff. Näher zur Aufteilung und Verstärkung der parlamentarischen
Befugnisse: Bieber, in: v.d.Groeben/Thiesing/Ehlermann, Art. 203, Rn. 3; Constantinesco,
in: GS Sasse, Bd. I, S. 247, 259 ff.; Bleckmann, JZ 2001, S. 53, 55.
958 Haag/Bieber, in: v.d.Groeben/Thiesing/Ehlermann, Vorb. z. Art. 137-144, Rn. 11; Ipsen,
Europäisches Gemeinschaftsrecht in Einzelstudien, S. 31, 48; zumindest nicht abgeneigt,
siehe: Glaesner, in: GS Sasse, Bd. I, S. 73, 74.
959 Zur Passivlegitimation, siehe: EuGH, Urteil v. 23.4.1986, Rs. 294/83, Les Verts, Slg. 1986,
S. 1339, 1365; zur Aktivlegitimation, EuGH, Urteil v. 4.10.1991, Rs. 70/88, Europäisches
Parlament, Slg. 1991, S. I-4529, 4563, Rn. 3.
960 EuGH, Urteil v. 29.10.1980, Rs. 138/79, Roquette Frères, Slg. 1980, S. 3333, 3360, Rn.
33; EuGH, Urteil v. 29.10.1980, Rs. 139/79, Maizena, Slg. 1980, S. 3393, 3424, Rn. 34.
Zur Anhörung des Parlaments, siehe auch: Stauffenberg/Langenfeld, ZRP 1992, S. 252,
259.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Studie begründet, weshalb die Haftung der Europäischen Gemeinschaft für rechtmäßige Rechtsetzungsakte keinen Verstoß gegen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts darstellt. Im Gegenteil: Diese Haftung für Sonderopfer ist gemeinschaftsrechtskonform und liefert zugleich einen Beitrag zur grundrechtlichen Anerkennung der Entschädigungspflicht für eigentumsentziehende oder -entwertende Maßnahmen. Mittels einer detaillierten rechtsvergleichenden Untersuchung zur Entschädigungspflicht bei Eigentumsentzugsmaßnahmen und zur gemeinschaftsrechtlichen Grundlage der europäischen Sonderopferhaftung stellt die Bearbeitung einen alternativen Ansatzpunkt für die Sonderopferhaftung bereit und liefert einen neuen Diskussionspunkt zu einer aktuellen Rechtsprechung.