131
auf die an dieser Stelle jedoch nicht weiter eingegangen werden soll.553 Einigkeit
besteht jedoch darin, dass diese Bedingung eine Ausuferung der Haftung verhindern soll und insoweit den Schutz der Gemeinschaftsorgane vor Überlastung
durch eine übermäßig hohe Zahl von Schadensersatzklagen verfolgt.
2. Außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaft für
rechtmäßige Rechtsetzungsakte – Entwicklungen in Rechtsprechung und
Literatur
Der Ersatz von Aufopferungsschäden, die betroffene EU-Bürger infolge rechtmä-
ßiger Rechtsetzungsakte erlitten haben, war lange Zeit von den europäischen Gerichten offen gelassen worden und wurde erst jüngst vom EuG angenommen. Eine
Stellungnahme des EuGH steht bislang noch aus. Der Weg hin zur Anerkennung
der Haftungserweiterung hat viel Zeit in Anspruch genommen und ist bis zum
heutigen Tage in der Literatur nicht unumstritten. Im Folgenden soll ein Überblick über die Rechtsprechung des EuG und des EuGH und den Meinungsstand
in der Literatur bezüglich der Haftung für rechtmäßiges gemeinschaftliches Handeln (in Form von Rechtsetzungsakten) gegeben werden.
a) Rechtsprechung von EuG und EuGH zur Frage der Haftung für
rechtmäßiges Handeln der Gemeinschaft
aa) Ältere Rechtsprechung
Das erste Mal hatte sich der EuGH bereits im Jahre 1972 mit der Frage der Rechtmäßigkeitshaftung zu befassen, die in dieser Entscheidung, wie in vielen nachfolgenden auch, noch als Hilfsantrag geltend gemacht worden ist.554 In der Rs.
Compagnie d’approvisionnement hatte die Klägerin auf der Grundlage von Art.
215 Abs. 2 EWG a. F. einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht, der ihr
durch den Vollzug einer rechtswidrigen VO entstanden sei. Hilfsweise stützte sie
den Schadensersatzanspruch auf die Verletzung des Grundsatzes der »Gleichheit
aller Bürger vor den öffentlichen Lasten«,555 infolge zu niedriger Festsetzung von
Ausgleichsubventionen für Währungsmaßnahmen, was zu einem »außergewöhnlichen und besonderen Schaden« geführt habe.556 Die erhoffte Stellungnahme des
553 Dazu eingehend: Grabitz, in: FS Kutscher, S. 215, 222 ff.; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, Art.
288, Rn. 12 ff. mit weiteren Nachweisen.
554 EuGH, Urteil v. 13.6.1972, verb. Rs. 9 u. 11/71, Compagnie d’approvisionnement, Slg.
1972, S. 391 ff.
555 Es handelt sich hierbei um das aus dem französischen Staatshaftungsrecht bekannte Haftungsinstitut der »rupture de l’égalité devant les charges publiques«.
556 EuGH, Urteil v. 13.6.1972, verb. Rs. 9 u. 11/71, Compagnie d’approvisionnement, Slg.
1972, S. 391, 395 f., 402.
132
EuGH zu der Frage der Rechtmäßigkeitshaftung unter dem Gesichtspunkt der
Verletzung des Lastengleichheitssatzes blieb indes aus und der Gerichtshof erklärte lediglich, dass »eine Haftung für einen legalen Rechtsakt (…) in einer Lage
wie der vorliegenden nicht in Betracht kommen (kann), weil die Maßnahme der
Kommission im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse lediglich die Folgen mildern sollte, die sich namentlich für sämtliche französischen Importeure aus dem
Beschluss des französischen Staates ergaben, den Franken abzuwerten«557.
In derselben Weise verfuhr der EuGH in der Rs. Compagnie industrielle et agricole du comte de Loheac e.a. Auch hier machte die Klägerin hilfsweise die Haftung der Gemeinschaft, allerdings in Form der verschuldensunabhängigen Haftung, gestützt auf einen »außergewöhnlichen und besonderen Schaden« geltend.
Der Gerichtshof äußerte sich nicht zur Frage der verschuldensunabhängigen Haftung, sondern lehnte den geltend gemachten Schaden im vorliegenden Fall ab.558
Weitere Gelegenheit zur Klärung der offenen Frage gaben die Rs. Biovilac559 und
Développement SA und Clemessy560. Im Fall Biovilac machte die Klägerin einen
ihr angeblich dadurch entstandenen Schaden geltend, dass die Gemeinschaft Magermilchpulver, nicht jedoch Molke, subventioniere, welche die Klägerin als
Grundlage für ihre Tierfuttermittel verwendete. Die Klägerin beantragte hilfsweise, dass »selbst wenn die Maßnahmen der Kommission nicht rechtswidrig
seien, müsse die Gemeinschaft auch dann Einbußen ersetzen, die ein einzelner infolge einer generellen, rechtmäßigen Regelung besonders, nämlich anders und
sehr viel schwerer betroffen werde, als die Allgemeinheit«561. Sie bezog sich ausdrücklich auf das deutschrechtliche Institut des »Sonderopfers« und auf das aus
dem französischen Staatshaftungsrecht bekannte Prinzip der Lastengleichheit.
Aufgrund dieser Rechtsinstitute kann auf Entschädigung geklagt werden, wenn
der Kläger nachweisen kann, dass er infolge der Maßnahme besonders schwere
Einbußen erlitten hat. Die Klägerin macht ausdrücklich einen entschädigungspflichtigen Eingriff in ihr Eigentumsrecht geltend, wenn im Interesse der Allgemeinheit Maßnahmen erlassen werden, die finanzielle Einbußen für einen Gewerbebetrieb oder sogar dessen Niedergang verursachten, was nur gegen entsprechende Entschädigung möglich sei. Dies komme einer Enteignung gleich und
Enteignungen könnten nur gegen Entschädigung vorgenommen werden.562 Dieser
Entschädigungsanspruch soll über Art. 215 Abs. 2 EWG a. F. geltend gemacht
werden. Der Gerichthof lehnte sowohl das Vorliegen des »Sonderopfers« als auch
557 EuGH, Urteil v. 13.6.1972, verb. Rs. 9 u. 11/71, Compagnie d’approvisionnement, Slg.
1972, S. 391, 409, Rn. 46.
558 EuGH, Urteil v. 31.3.1977, verb. Rs. 54-60/76, Compagnie industrielle et agricole du
comte de Loheac e.a., Slg. 1977, S. 645, 657 ff., Rn. 3, 16/19
559 EuGH, Urteil v. 6.12.1984, Rs. 59/83, Biovilac, Slg. 1984, S. 4057 ff.
560 EuGH, Urteil v. 24.6.1986, Rs. 267/82, Développement SA und Clemessy, Slg. 1986,
S. 1907 ff.
561 EuGH, Urteil v. 6.12.1984, Rs. 59/83, Biovilac, Slg. 1984, S. 4057, 4063.
562 EuGH, Urteil v. 6.12.1984, Rs. 59/83, Biovilac, Slg. 1984, S. 4057, 4062 f.
133
die Verletzung des Lastengleichheitssatzes im vorliegenden Fall ab und beschränkte sich auf den Hinweis, »dass einer Klage auf Schadensersatz wegen
rechtswidrigen normativen Handelns nach Art. 215 EWG-Vertrag nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshof nur stattgegeben werden kann, wenn der vom
Kläger geltend gemachte Schaden die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die
der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreitet. Dieser
Grundsatz hätte erst recht zu gelten, wenn im Gemeinschaftsrecht eine Haftung
für rechtmäßiges Handeln zugelassen werden sollte«563. Mit dieser Stellungnahme hatte es der Gerichtshof bewusst dahinstehen lassen, ob die angeführten
nationalen Haftungsinstitute auch im Gemeinschaftsrecht Geltung erlangen
könnten.
Nicht anders widerfuhr es den Klägerinnen in der späteren Rs. Développement SA
und Clemessy, in der sie einen Schaden im Rahmen des Art. 215 Abs. 2 EWG a.
F. geltend machten, der nach dem »Grundsatz der verschuldensunabhängigen
Haftung, der zu den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehöre, ersetzt werden müsse«564. Der EuGH anerkannte zwar einerseits, dass der Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung eine übermä-
ßige Belastung des Einzelnen zum Wohle der Allgemeinheit voraussetze. Andererseits jedoch bedürfe es keiner konkreten Prüfung hinsichtlich der Anerkennung dieses Grundsatzes, da der Schaden Resultat eines üblichen wirtschaftlichen
Risikos sei.565
bb) Durchbruch in der Rechtsache Dorsch Consult?
Der entscheidende Schritt für den Durchbruch der Anerkennung der Haftungserweiterung könnte dann in der Rs. Dorsch Consult gelungen sein.566 Diese Entscheidung ist für die der Bearbeitung zugrunde liegenden Fragestellung von immenser Bedeutung, da auf sie in allen jüngsten Entscheidungen der Rechtsprechung zum selben Problem Bezug genommen wird.
In der Rechtsache hatte die Klägerin einen Schaden geltend gemacht, der ihr infolge des von der Gemeinschaft gegen Irak verhängten Embargos dadurch entstanden sei, dass ihre ihr zustehenden Forderungen uneinbringlich geworden
seien. Zum ersten Mal beantragt eine Partei direkt die Haftung der Gemeinschaft
für rechtmäßiges Handeln und erst hilfsweise die Rechtswidrigkeitshaftung. Die
563 EuGH, Urteil v. 6.12.1984, Rs. 59/83, Biovilac, Slg. 1984, S. 4057, 4080 f., Rn. 28.
564 EuGH, Urteil v. 24.6.1986, Rs. 267/82, Développement SA und Clemessy, Slg. 1986,
S. 1907, 1921, Rn. 30.
565 EuGH, Urteil v. 24.6.1986, Rs. 267/82, Développement SA und Clemessy, Slg. 1986,
S. 1907, 1922, Rn. 33.
566 EuG, Urteil v. 28.4.1998, Rs. T-184/95, Dorsch Consult, EuR 1998, S. 542 ff.; bestätigt
durch EuGH, Urteil v. 15.6.2000, Rs. C-237/98 P, Dorsch Consult, Slg. 2000, S. 4549 ff.
134
Klägerin führt aus, die »außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für den
Schaden ergebe sich in erster Linie aus dem Grundsatz der Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln aufgrund eines enteignenden Eingriffs in ihre
Vermögensrechte (…)«567. Ein enteignender Eingriff zöge im deutschen Recht
stets eine Verpflichtung zur Entschädigungszahlung nach sich, wenn rechtmäßiges staatliches Handeln keine förmliche Enteignung darstelle, aber in der Nebenwirkung in vermögenswerte Rechte eingreife.568
Das Gericht lehnte zwar auch in diesem Fall die Haftung der Gemeinschaft ab,
da der Klägerin nicht der Beweis gelungen sei, dass ihr ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden war.569 Das EuG stimmt mit der Eigentumsgrundrechtssprechung des EuGH überein, wenn es verlangt, dass der Entzug der Eigentumsposition endgültig sein muss. Für gewöhnlich beendet die Rechtsprechung
hier die Prüfung. Nicht indes im vorliegenden Fall. Die Besonderheit liegt darin,
dass es das Gericht ausdrücklich für geboten hielt, die weiteren Voraussetzungen
zu prüfen, die es zu erfüllen gälte, würde die Rechtmäßigkeitshaftung anerkannt
werden. Entscheidendes Kriterium ist auch hier – wie bereits in den Vorgänger-
Entscheidungen – das Vorliegen eines gegenwärtigen Schadens, der eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber anderen unverhältnismäßig
belaste (besonderer Schaden) und die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die
der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreitet (außergewöhnlicher Schaden).570 Das Urteil des EuG wurde vom EuGH in seiner Aussage
zur Rechtmäßigkeitshaftung der Gemeinschaft vollumfänglich bestätigt. Die au-
ßervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln könne daher
nur ausgelöst werden, wenn die drei vorliegenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) der angebliche Schaden muss tatsächlich vorliegen, (2) zwischen dem Schaden und dem hoheitlichen Handeln hat ein ursächlicher Zusammenhang zu bestehen und (3) der Schaden muss als außergewöhnlicher und besonderer Schaden
qualifiziert werden können. Als viertes sollte die dem Schaden zugrunde liegende
Regelung nicht durch ein allgemeines wirtschaftliches Interesse gerechtfertigt
sein. Alle Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.571
Angeknüpft wird die Haftung damit an die besondere Art und Qualität des Schadens. Die Entscheidung in dieser Rechtsache hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinschaftsgerichte eine Rechtmäßigkeitshaftung zuließen.
Die Frage, ob die Haftungserweiterung damit endgültig anerkannt sein sollte,
blieb aber nach wie vor offen.
567 EuG, Urteil v. 28.4.1998, Rs. T-184/95, Dorsch Consult, EuR 1998, S. 542, 546, Rn. 24.
568 EuG, Urteil v. 28.4.1998, Rs. T-184/95, Dorsch Consult, EuR 1998, S. 542, 547, Rn. 25.
569 EuG, Urteil v. 28.4.1998, Rs. T-184/95, Dorsch Consult, EuR 1998, S. 542, 555, Rn. 68.
570 EuG, Urteil v. 28.4.1998, Rs. T-184/95, Dorsch Consult, EuR 1998, S. 542, 557, Rn. 80.
571 EuGH, Urteil v. 15.6.2000, Rs. C-237/98 P, Dorsch Consult, Slg. 2000, S. 4549, 4574, Rn.
19.
135
cc) Neuere Rechtsprechung nach der Entscheidung Dorsch Consult
In der Rs. Area Cova hatte das EuG abermals die Gelegenheit, sich mit der, wenn
auch nur hilfsweise beantragten, Haftung für rechtmäßiges Handeln zu befassen.572 In der Sache beantragen die Kläger, festzustellen, dass die Gemeinschaft
im Sinne des Art. 288 Abs. 2 EG für die Schäden hafte, die dadurch entstanden
seien, dass der Rat bei den Verhandlungen im Rahmen des NAFO-Übereinkommens im Hinblick auf die Festsetzung einer Fangquote für Schwarzen Heilbutt im
Jahre 1995 keinen Einspruch gegen die festgesetzte Quote eingelegt habe. Mit
Bezug unter anderem auf die Entscheidung Dorsch Consult machten die Kläger
geltend, dass die Rechtsprechung eine verschuldensunabhängige Haftung anerkannt habe, insofern ein Einzelner im Interesse der Allgemeinheit einen außergewöhnlichen und besonderen Schaden trüge.573 Das EuG lehnte auch in diesem Fall
den außergewöhnlichen Schaden ab, betonte aber zugleich, dass »soweit der
Grundsatz einer solchen (verschuldensunabhängigen) Haftung im Gemeinschaftsrecht anerkannt sein sollte (…)«,574 ein solcher unter den oben genannten
drei Voraussetzungen in Betracht zu ziehen wäre. Die Entscheidung brachte an
sich keine neuen Erkenntnisse und hielt an dem ausschlaggebenden Kriterium des
besonderen Schadens fest.
Ebenso verlief die Entscheidungsbegründung in der Rs. Travelex. Die Klägerinnen tragen u.a. im Bezug auf eine rechtswidrige Enteignung vor, die Maßnahme
der Kommission, dem Euro ein Erkennungszeichen zu geben, dass dem der Klägerin in der Gestaltung gleicht, liefe auf eine rechtswidrige Enteignung hinaus,
wenn die Klägerinnen keine Schadensersatzklage gestützt auf Art. 288 Abs. 2 EG
erheben könnten. Im Bezug auf die Haftung für rechtmäßiges Handeln führte die
Klägerin an, die Gemeinschaft hafte für ihr Verhalten, insofern es bestimmte Personen unverhältnismäßig belaste, zudem nicht billig sei und zu einer Verletzung
des Lastengleichheitssatzes führe.575 Das Gericht lehnte abermals das Vorliegen
des Schadens ab und wiederholte ebenfalls die in der Entscheidung Dorsch Consult getroffene Feststellung, ohne die Gemeinschaftshaftung ausdrücklich anzuerkennen.576
572 EuG, Urteil v. 6.12.2001, Rs. T-196/99, Area Cova, Slg. 2001, S. II-3597, 3648, Rn. 162 ff.
573 EuG, Urteil v. 6.12.2001, Rs. T-196/99, Area Cova, Slg. 2001, S. II-3597, 3648, Rn. 162.
574 EuG, Urteil v. 6.12.2001, Rs. T-196/99, Area Cova, Slg. 2001, S. II-3597, 3651, Rn. 171.
575 EuG, Urteil v. 10.4.2003, Rs. T-195/00, Travelex, Slg. 2003, S. II-1677, 1722, Rn. 155.
576 EuG, Urteil v. 10.4.2003, Rs. T-195/00, Travelex, Slg. 2003, S. II-1677, 1724, Rn. 161 ff.
Das Gericht hatte die Anerkennung auch noch ein Jahr später in der Rs. Afrikanische
Frucht-Compagnie offen gelassen: EuG, Urteil v. 10.2.2004, verb. Rs. T-64/01 u. 65/01,
Afrikanische Frucht-Compagnie, Slg. 2004, S. II-521, 583, Rn. 150 ff.
136
dd) Entscheidung durch das EuG im Streit über die Bananenmarktordnung –
die Rechtsache FIAMM u.a.
aaa) Hintergrund
Am 14. Dezember 2005 hat des EuG zum ersten Mal ausdrücklich die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln ihrer Organe anerkannt.577 Die Entscheidung wurde mit fünf weiteren Parallelverfahren verbunden. Hintergrund der Entscheidungen war, dass die EG eine Bananenmarktverordnung578 erlassen hatte, die die Einfuhr von Bananen aus bestimmten Regionen
bevorzugt behandelte. Das unter anderem von den Vereinigten Staaten von Amerika angerufene Streitbeilegungsgremium der WTO (Dispute Settlement Body,
kurz: DSB) sah jedoch hierin einen Verstoß gegen WTO-Recht auch bezüglich einer am 20. Juli 1998 vorgenommenen geänderten Fassung dieser Bananenmarktverordnung.579 Das Streitbeilegungsgremium sah die Einfuhrregelung der Bananenmarktordnung mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft auf Grund der
WTO-Übereinkünfte als unvereinbar an. Daraufhin legten die USA verschiedenen Importprodukten aus der EU empfindliche Strafzölle auf, wodurch auch
Strafzölle auf Produkte entfielen, die nicht zum landwirtschaftlichen Bereich gehörten. So wurden italienische Batteriehersteller genauso getroffen wie bspw.
französische Badesalzhersteller. Die betroffenen Unternehmen hatten kaum Möglichkeiten, sich auf die durch die Erhebung der Zölle bestehende neue Situation
einzustellen. Denn kaum mehr als zwei Monate nach erstmaliger Veröffentlichung einer »final list« und noch vor endgültiger Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der beantragten Strafzölle mussten seit dem 3. März 1999 Sicherheiten
für den Import von Waren in die USA hinterlegt werden. Die USA erhoben den
maximalen Zollsatz auf die Einfuhrwaren, was besonders drastische Auswirkungen hinsichtlich der Konkurrenzfähigkeit der Produkte auf dem amerikanischen
Markt hatte. Die betroffenen Exportunternehmen sahen sich der Gefahr der Insolvenz ausgesetzt, die dadurch bedingt wurde, dass sie einerseits erhebliche Mehrkosten in Kauf nehmen mussten, um weiterhin auf dem amerikanischen Markt
präsent zu sein, zum anderen aber auch die Produkte im Preis anheben mussten,
um die Mehrkosten abzufedern.
577 EuG, Urteil v. 14.12.2005, Rs. T-69/00; FIAMM u.a., EuR 2006, S. 675, 691, Rn. 157 ff.
578 Verordnung v. 13.2.1993, Nr. 404/93, über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen, ABl. Europäische Gemeinschaften 1993, L 47, S. 1 ff.
579 Verordnung v. 20.7.1998, Nr. 1637/98, zur Änderung der VO Nr. 404/93, ABl. Europäische
Gemeinschaften 1998, L 210, S. 28 ff. und Verordnung v. 8.10.1998, Nr. 2362/98, ABl.
Europäische Gemeinschaften 1998, L 293, S. 32.
137
bbb) Die Rechtsache FIAMM u.a.
In der Rs. FIAMM u.a. klagten zwei italienische Batteriehersteller, die in die USA
exportieren. Sie verlangen von der Europäischen Gemeinschaft Ersatz der zusätzlichen von den amerikanischen Behörden erhobenen Strafzölle, die seit dem 3.
März 1999 auf ihre Produkte erhoben werden. Sie führen aus, die Zölle seien eine
direkte Konsequenz der Aufrechterhaltung einer Regelung, die von der WTO bereits für rechtswidrig erklärt worden sei. Auch liege ein Verstoß vor gegen höhere
Normen zum Schutz des Einzelnen wie den Grundsatz »pacta sunt servanda«, den
Vertrauensschutz, der Rechtssicherheit, des Rechts auf Eigentum und freie Berufsausübung und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Der Schadensersatzantrag der Klägerinnen beruhte in erster Linie auf der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe. Erst
an zweiter Stelle machten sie auch die Haftung für rechtmäßiges Handeln (responsabilité en l’absence de comportement illicite) geltend.580 Hierbei unterstellten die Klägerinnen, dass alle Voraussetzungen erfüllt seien, die nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte vorliegen müssen, um die Haftung der Gemeinschaft auch ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe geltend machen zu
können. Im Einzelnen läge ein tatsächlicher Schaden vor, der in einem Kausalzusammenhang mit dem Verhalten der Gemeinschaft stünde und zu einem außergewöhnlichen und besonderen Schaden geführt habe.
Die Beklagten machten gegen die Haftungserweiterung geltend, es handele sich
bei der Haftung für rechtmäßiges Handeln nicht um einen gemeinsamen Rechtsgrundsatz der Mitgliedstaaten.581
Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass selbst wenn »die Rechtswidrigkeit des
den Gemeinschaftsorganen zur Last gelegten Verhaltens nicht erwiesen (sei), so
folgte daraus nicht, dass die Unternehmen, die als Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern einen unverhältnismäßigen Teil der Lasten aufgrund einer Beschränkung des Zugangs zu Exportmärkten tragen müssen, keinesfalls eine Entschädigung im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft erhalten können.«582 Mit anderen Worten: Auch im Falle von rechtmäßigem Verhalten der Organe der Gemeinschaft ist die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs wegen unverhältnismäßiger Lastentragung zulässig. Im Folgenden führt das Gericht weiter
aus, nach Artikel 288 Abs. 2 EG beruhe »die Verpflichtung der Gemeinschaft, den
durch ihre Organe verursachten Schaden zu ersetzen, auf den ‚allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam
sind‘; die Tragweite dieser Grundsätze ist folglich nicht auf die Regelung der au-
ßervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer
580 EuG, Urteil v. 14.12.2005, Rs. T-69/00, FIAMM u.a., EuR 2006, S. 675, 691, Rn. 154 ff.
581 EuG, Urteil v. 14.12.2005, Rs. T-69/00, FIAMM u.a., EuR 2006, S. 675, 691, Rn. 156.
582 EuG, Urteil v. 14.12.2005, Rs. T-69/00, FIAMM u.a., EuR 2006, S. 675, 691, Rn. 157.
138
Organe beschränkt.«583 Weiter heißt es: »Nach den nationalen Rechtsvorschriften
über die außervertragliche Haftung kann der Einzelne aber – wenn auch in unterschiedlichem Umfang, in speziellen Bereichen und nach verschiedenen Modalitäten – vor Gericht bestimmte Schäden auch ohne rechtswidrige Handlung des
Schadensverursachers ersetzt bekommen.«584
Ohne vom bisherigen Schutzkonzept abzuweichen, bleibt das Gericht eine detaillierte Begründung der nunmehr zugelassenen Haftungserweiterung beispielsweise im Bezug auf die Gemeinschaftsrechtskonformität oder die Verbesserung
des Grundrechtsschutzes schuldig.585 Letztlich verweisen die Richter auf die bereits in der Rs. Dorsch Consult aufgestellten Kriterien, die die Klägerinnen als gegeben vortragen.586 Im Ergebnis hat das Gericht die Haftung der Gemeinschaft
wegen Fehlens eines nachgewiesenermaßen bestehenden besonderen Schadens
abgewiesen.587
ccc) Die Klage der betroffenen Unternehmen in den Parallelverfahren
(1) Die Rechtsache Le Laboratoire du Bain
Die Rs. Le Laboratoire du Bain wurde am 3. Februar 2003 mit der Rs. FIAMM
u.a. verbunden. In der Sache klagte eine auf die Herstellung von kosmetischen
Badesalzen spezialisierte Firma, die ihren wesentlichen Umsatz auf dem amerikanischen Markt macht. Die Klägerin machte geltend, ihr Schaden, der ihr durch
die Auferlegung der Strafzölle entstanden sei, sei die unmittelbare Konsequenz
des Erlasses und der Beibehaltung der gegen geltendes WTO-Recht verstoßenden
Bananenmarktordnung. Durch die Nichtbeachtung der Belange der nunmehr betroffenen Hersteller hätten die Gemeinschaftsorgane die Grundsätze der Gleichheit, der Nichtdiskriminierung, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verletzt.588 Die Klägerinnen stützten ihr Begehren ebenfalls vorrangig auf die
Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Handeln ihrer Organe. Erst an zweiter Stelle machten sie auch die außervertragliche Haftung für rechtmäßiges Handeln geltend.589 Der Rat und die Kommission wandten ein, es handele sich dabei
nicht um einen anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatz.590 Die Klage wurde
583 EuG, Urteil v. 14.12.2005, Rs. T-69/00, FIAMM u.a., EuR 2006, S. 675, 691, Rn. 158.
584 EuG, Urteil v. 14.12.2005, Rs. T-69/00, FIAMM u.a., EuR 2006, S. 675, 691 f., Rn. 159.
585 Kritisch insoweit auch: Haack, EuR 2006, S. 696, 700.
586 EuG, Urteil v. 14.12.2005, Rs. T-69/00, FIAMM u.a., EuR 2006, S. 675, 692, Rn. 160.
587 EuG, Urteil v. 14.12.2005, Rs. T-69/00, FIAMM u.a., EuR 2006, S. 675, 695, Rn. 202 ff.
588 EuG, Urteil v. 14.12.2005, Rs. T-151/00, Le Laboratoire du Bain, Rn. 87 f. (nicht in amtl.
Sammlung veröffentlicht, siehe aber: www.curia.europa.eu)
589 EuG, Urteil v. 14.12.2005, Rs. T-151/00, Le Laboratoire du Bain, Rn. 143 ff. (siehe Fn.
588)
590 EuG, Urteil v. 14.12.2005, Rs. T-151/00, Le Laboratoire du Bain, Rn. 145. (siehe Fn. 588)
139
entsprechend der in der Rs. FIAMM u.a. angeführten Argumentation des EuG
mangels eines bewiesenen besonderen Schadens abgewiesen. An dieser Stelle
kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Rs. FIAMM u.a. verwiesen
werden.591
(2) Die Rechtsache Claude-Anne de Solère und Groupe Fremaux und Palais
Royal Inc.
Die Rs. Claude-Anne de Solère und Groupe Fremaux und Palais Royal Inc. wurde
ebenfalls am 3. Februar 2003 mit den Rs. FIAMM u.a. und Le Laboratoire du Bain
verbunden. Die Klägerinnen sind Hersteller von Baumwollbettwäsche und setzten – die Firma Groupe Fremaux über ihre amerikanische Tochterfirma Palais Royal Inc. – ihre Produkte hauptsächlich auf dem amerikanischen Markt ab. Sie rügten, gleichfalls wie die Klägerinnen der verbundenen Rechtssachen, die Nichtbeachtung von WTO-Recht durch die Aufrechterhaltung der Bananenmarktordnung
unter Verletzung von Gemeinschaftsgrundsätzen.592 Nachdem sie zunächst die
außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Handeln ihrer
Organe geltend gemacht haben, stützten sie sich anschließend auf die entsprechende Haftung für rechtmäßiges Handeln. Die Klage wurde mangels besonderen
Schadens abgewiesen.593 Im Weiteren ist wiederum auf die obigen Ausführungen
in der Rs. FIAMM u.a. zu verweisen.
(3) Die Rechtsache CD Cartondruck
In der Rs. CD Cartondruck rügt eine deutsche Herstellerin von bedruckten und
veredelten Faltschachteln den Verstoß der Bananenmarktordnung gegen WTO-
Recht und machte Schadensersatz wegen der auf ihren Produkten lastenden Strafzölle der USA geltend. Durch Beschluss vom 19. Mai 2004 wurde die Rechtsache
mit der Sache FIAMM u.a. verbunden. Die Klägerinnen stützten ihren Vortrag auf
die Verletzung des Vertrauensschutzes und Gleichheitssatzes sowie der Grundrechte auf freie Berufsausübung und Eigentum.594 Hilfsweise machten sie die au-
ßervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln ihrer Organe geltend. In der Entscheidung ist auf die Rs. FIAMM u.a. zu verweisen.
591 EuG, Urteil v. 14.12.2005, Rs. T-69/00, FIAMM u.a., EuR 2006, S. 675, 691, Rn. 157 ff.
592 EuG, Urteil v. 14.12.2005, Rs. T-301/00, Claude-Anne de Solère und Groupe Fremaux und
Palais Royal Inc., Rn. 85 ff. (siehe Fn. 588)
593 EuG, Urteil v. 14.12.2005, Rs. T-301/00, Claude-Anne de Solère und Groupe Fremaux und
Palais Royal Inc., Rn. 184 ff. (siehe Fn. 588)
594 EuG, Urteil v. 14.12.2005, Rs. T-320/00, CD-Cartondruck, Rn. 88 ff. (siehe Fn. 588)
140
(4) Die Rechtsache Beamglow Ltd.
Die Firma Beamglow Ltd. ist eine englische Herstellerin von Faltkartonverpackungen. Die Rechtssache wurde ebenfalls mit den vorstehenden verbunden. Die
Klägerin rügte gleichfalls die WTO-Widrigkeit der Bananenmarktordnung auf
Grund derer ihr der Zugang zum amerikanischen Markt durch die Strafzölle vollständig verschlossen worden sei. Die Gemeinschaft habe durch den Erlass und die
Aufrechterhaltung der Bananenmarktverordnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Grundrecht auf freie Berufsausübung und Eigentum versto-
ßen. Der Anspruch der Klägerin gegen die Gemeinschaft auf Haftung für rechtmäßiges Verhalten ihrer Organe wurde auch in diesem Fall abgelehnt.595
(5) Die Rechtsache Giorgio Fedon & Figli SpA und Fedon Srl und Fedon
America Inc.
Die Rs. Giorgio Fedon & Figli SpA und Fedon Srl und Fedon America Inc. wurde
mit den Rs. CD-Cartondruck und Beamglow Ltd. verbunden und durch Beschluss
vom 19. April 2004 mit der Rs. FIAMM u.a. zu einer mündlichen Verhandlung
zusammengefasst.596 Die Klägerinnen sind im Wesentlichen Hersteller von Brillenetuis und diversen Taschenartikeln, die sie auch auf dem amerikanischen
Markt vertreiben. Sie rügten gleichfalls die Verletzung von WTO-Recht und beriefen sich erst zweitrangig auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft
für rechtmäßiges Handeln ihrer Organe. Sie warfen den Gemeinschaftsorganen
vor, unter anderem das Prinzip »pacta sunt servanda« sowie das in der EMRK geschützte Recht auf Eigentum missachtet zu haben.597 Im Weiteren ist auf die Begründung des Gerichts in der Rs. FIAMM u.a. zu verweisen.
ee) Ansätze der Rechtsprechung für eine verschuldensunabhängige Haftung
als Alternative zur Rechtmäßigkeitshaftung?
aaa) Problemstellung
Die Lektüre der Entscheidungen sowohl des EuG als auch des EuGH wirft bei genauerer Betrachtung eine schwierige Fragestellung auf. Es geht dabei um die (un-
595 EuG, Urteil v. 14.12.2005, Rs. T-383/00, Beamglow Ltd., Rn. 209 ff. (siehe Fn. 588)
596 EuG, Urteil v. 14.12.2005, Rs. T-135/01, Giorgio Fedon & Figli SpA und Fedon Srl und
Fedon America Inc., Rn. 58. (siehe Fn. 588)
597 EuG, Urteil v. 14.12.2005, Rs. T-135/01, Giorgio Fedon & Figli SpA und Fedon Srl und
Fedon America Inc., Rn. 85 ff. (siehe Fn. 588)
141
einheitliche) Prüfung der Haftung für rechtmäßiges Handeln einerseits598 sowie
der verschuldensunabhängigen Haftung andererseits.599 Diese Vermischung wird
zum Teil sogar innerhalb eines Entscheidungsgrundes vorgenommen. Das verwirrt insoweit, als dass beide Rechtsinstitute von einander verschieden sind und
demnach nicht synonym verwendet werden können. Die verschuldensunabhängige Haftung steht zumindest für den deutschen Leser außerhalb der Einordnung
nach rechtmäßigem und rechtswidrigem Handeln. Sie ist demnach kein Teil der
Haftung für rechtmäßiges Handeln. Nichts desto trotz wird die verschuldensunabhängige Haftung von den Parteien, Generalanwälten und Gerichten unter Aspekten angesprochen, die ausschließlich unter die Rechtmäßigkeitshaftung fallen
und auch so bezeichnet werden.600
Mit Ausnahme der Entscheidung in der Rs. Dorsch Consult ist zumindest festzustellen, dass die Entscheidungen und Schlussanträge entweder von der verschuldensunabhängigen Haftung oder von der Rechtmäßigkeitshaftung sprechen. In
den Entscheidungsgründen der Rs. Dorsch Consult werden sogar unter der Überschrift »Zur Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln« Ausführungen
zum Sonderopfer als Aspekte einer verschuldensunabhängigen Haftung angeführt.601 Der Verweis an der entsprechenden Textstelle der Entscheidungsgründe
erfolgt zudem auf Entscheidungen, in denen diese Prüfung nur unter dem Gesichtspunkt der verschuldensunabhängigen Haftung vorgenommen wird.
bbb) Untersuchung der Rechtsprechung unter dem Aspekt
verschuldensunabhängiger Haftung
(1) Ältere Rechtsprechung
Nach dem Vortrag der Klägerin in der Rs. Compagnie d’ approvisionnement stützt
sie ihr Vorbringen auf die verschuldensunabhängige Haftung und unterscheidet
zugleich ausdrücklich zwischen Rechtswidrigkeit und Verschulden.602 Die Unterscheidung scheint indes nicht so gemeint zu sein, wie es zunächst scheint. Die
598 EuGH, Urteil v. 13.6.1972, verb. Rs. 9 u. 11/71, Compagnie d’approvisionnement, Slg.
1972, S. 391, 409, Rn. 45; EuGH, Urteil v. 6.12.1984, Rs. 59/83, Biovilac, Slg. 1984,
S. 4057, 4080, Rn. 27; EuG, Urteil v. 10.4.2003, Rs. T-195/00, Travelex, Slg. 2003, S. II-
1677, 1722 f., Rn. 155 ff.
599 EuGH, Urteil v. 24.6.1986, Rs. 267/82, Développement SA und Clemessy, Slg. 1986,
S. 1907, 1919, Rn. 30; EuG, Urteil v. 6.12.2001, Rs. T-196/99, Area Cova, Slg. 2001, S. II-
3597, 3648, Rn. 162 ff.
600 Vgl.: EuG, Urteil v. 6.12.2001, Rs. T-196/99, Area Cova, Slg. 2001, S. II-3597, 3648 ff.,
Rn. 162 u. 178.
601 EuG, Urteil v. 28.4.1998, Rs. T-184/95, Dorsch Consult, EuR 1998, S. 542, 546 f., Rn. 25
u. 31.
602 EuGH, Urteil v. 13.6.1972, verb. Rs. 9 u. 11/71, Compagnie d’approvisionnement, Slg.
1972, S. 391, 402.
142
Klägerin führt im Weiteren aus, dass der französische Conseil d’Etat die Haftung
ohne Rechtswidrigkeit bei Vorliegen eines außergewöhnlichen und besonderen
Schadens bejahte. Anschließend wird die Prüfung dieses besonderen Schadens
unter dem Aspekt der verschuldensunabhängigen Haftung vorgenommen,603 wodurch die Trennung von Rechtswidrigkeit und Verschulden wiederum verwischt
wird.
Der Gerichtshof nimmt keinen Bezug auf diese uneinheitliche Prüfung. Die Würdigung des außergewöhnlichen und besonderen Schadens wird unter der Überschrift der »Haftung für nicht rechtswidriges Verhalten« vorgenommen.604 Der
Gerichtshof spricht in seinen Entscheidungsgründen ausschließlich von Rechtswidrigkeits- und Rechtmäßigkeitshaftung. Die französische Fassung erwähnt an
der entsprechenden Stelle die »responsabilité en l’absence d’illegalité«, nicht
aber die »responsabilité sans faute«.
Anders dagegen sieht es in der Rs. Développement SA und Clemessy aus. Sowohl
der Klägerinnenvortrag, der Schlussantrag von GA Mancini als auch die Entscheidungsgründe selbst sprechen einheitlich von verschuldensabhängiger und
verschuldensunabhängiger Haftung.605 Zur Entscheidung der verschuldensunabhängigen Haftung ist es jedoch auch hier mangels eines besonderen Schadens
nicht gekommen. Der französische Text spricht von der »responsabilité sans
faute«.
In der Rs. Biovilac wird von den Parteien, GA Slynn und dem Gerichtshof erstmalig einheitlich von der Haftung für rechtmäßiges Verhalten gesprochen.606 Der
französische Text spricht indes von der »responsabilité sans faute«. Es stellt sich
also hier die Frage, warum nicht der französische Text stattdessen von »responsabilité en l’absence d’illegalité« spricht.
(2) Zwischenergebnis
Schon in diesen Entscheidungen zeigt sich, dass die »responsabilité sans faute«
keineswegs einheitlich (vermeintlich unkorrekt) mit verschuldensunabhängiger
Haftung übersetzt wird. Dagegen wird sogar ausdrücklich die Formulierung »responsabilité en l’absence d’illegalité« verwendet, wenn der Gerichtshof die Haftung im Fall fehlender Rechtswidrigkeit zum Ausdruck bringen will. Dazu
603 EuGH, Urteil v. 13.6.1972, verb. Rs. 9 u. 11/71, Compagnie d’approvisionnement, Slg.
1972, S. 391, 402.
604 EuGH, Urteil v. 13.6.1972, verb. Rs. 9 u. 11/71, Compagnie d’approvisionnement, Slg.
1972, S. 391, 409, Rn. 45.
605 EuGH, Urteil v. 24.6.1986, Rs. 267/82, Développement SA und Clemessy, Slg. 1986,
S. 1907, 1909, 1921, Rn. 30 ff.
606 EuGH, Urteil v. 6.12.1984, Rs. 59/83, Biovilac, Slg. 1984, S. 4057, 4062 f., 4091 f.
143
kommt, dass auch in dem Schlussantrag von GA Mancini von verschuldensunabhängiger Haftung gesprochen wird. Dieser Text wurde ursprünglich in italienischer Sprache verfasst. Schon allein aus diesen Uneinheitlichkeiten in den drei
Rechtssachen kann nicht einfach und allein auf einen Übersetzungsfehler abgestellt werden.
(3) Jüngste Rechtsprechung
Das EuG verwendet in der Rs. Area Cova wiederum die Prüfungspunkte der verschuldensabhängigen- und der verschuldensunabhängigen Haftung. Ebenso hält
es die Klägerin.607 Der Ursprungstext spricht in französischer Sprache insoweit
konform von der »responsabilité sans faute«.
In der Entscheidung der Rs. Travelex wird dagegen trotzt der Verwendung des
Prüfungspunktes der »responsabilité sans faute« im französischen Urtext in der
übersetzten deutschen Fassung einheitlich von der »Haftung für rechtmäßiges
Handeln« gesprochen.608 Aber auch der französische Text bringt die inhaltliche
Präzisierung dahingehend, dass die Haftung der Gemeinschaft »pouvait être engagée pour des actes licites«. Prüfungspunkt innerhalb der Rechtmäßigkeitshaftung ist die Qualifikation der Besonderheit des Schadens.
ccc) Übersetzungsfehler als Erklärungsversuche
Haack hat in seinen Beiträgen zu den Entscheidungen in den Rs. Dorsch Consult
und FIAMM u.a. die Vermischung der Prüfung von verschuldensunabhängiger
Haftung mit Elementen der Rechtmäßigkeitshaftung ebenfalls gesehen und versucht, diese pragmatisch über die Annahme eines bloßen Übersetzungsfehlers einer Lösung zuzuführen.609 In der Ursprungsfassung der Entscheidung, die für gewöhnlich in der Amtssprache Französisch verfasst wird, werde der Begriff der
»responsabilité sans faute« – so Haack – irrtümlicherweise als »verschuldensunabhängige Haftung« ins Deutsche übersetzt. Tatsächlich jedoch erfasse der im
französischen Verwaltungsrecht bekannte Begriff der »faute« sowohl eine »objektive (…) wie eine subjektive (…) Fehlerkomponente«.610 Der objektive Teil
607 EuG, Urteil v. 6.12.2001, Rs. T-196/99, Area Cova, Slg. 2001, S. II-3597, 3610 ff., Rn. 21
ff., 162, 179.
608 EuG, Urteil v. 10.4.2003, Rs. T-195/00, Travelex, Slg. 2003, S. II-1677, 1692 ff., Rn. 35,
155 ff.
609 Haack, EuR 1999, S. 395, 402; ders., EuR 2006, S. 696, 704 f.
610 Wurmnest, Grundzüge eines europäischen Haftungsrechts, S. 120; Haack, EuR 1999,
S. 395, 402; ders., EuR 2006, S. 696, 704 f. Ausführlich zum Begriff der »faute«: Vogt,
Die Entwicklung der »responsabilité sans faute«, S. 43 ff.; Buriánek, Das Verschuldenselement, S. 52; v. Mangoldt, in: Zur Reform des Staatshaftungsrechts, S. 29.
144
entspreche der Rechtswidrigkeit, wie sie im deutschen Recht bekannt sei und der
subjektive Part enthalte ein Verschuldenselement. Dieser Auffassung ist in der Tat
insoweit zuzustimmen, als dass der französische Terminus nicht bloß mit verschuldensunabhängiger Haftung übersetzt werden darf, da die Übersetzung in
diesem Fall die fehlende Rechtswidrigkeit der Handlung unerwähnt lassen würde.
Zudem ist im französischen wie im Gemeinschaftsrecht seit langem auf das Verschuldenselement verzichtet worden, sodass diesem keine Bedeutung mehr beigemessen wird.611
Die Argumentation mag für den von Haack zuerst begutachteten Fall Dorsch
Consult ausreichen. Jedoch kann nicht allein auf die Adaption des Begriffs
»faute« aus dem französischen Recht abgestellt werden. Zwar gibt das französische Recht einen Orientierungspunkt. Das Haftungsinstitut muss aber im gemeinschaftsrechtlichen Kontext gesehen werden. Wie gezeigt, trat das Begriffsproblem auch in den Entscheidungen vor und nach Dorsch Consult wiederholt auf, so
dass auch in dieser Hinsicht die Annahme eines Übersetzungsfehlers unter Umständen zu vorschnell erscheint.
ddd) Keine Verdrängung der Rechtmäßigkeitshaftung zu Gunsten einer
verschuldensunabhängigen Haftung
Die Lage erscheint zunächst undurchsichtig. Fest steht, dass mit der »responsabilité sans faute« ein weiter Begriff verwendet wird, der durch sein objektives und
subjektives Element sowohl den Aspekt der fehlenden Rechtswidrigkeit als auch
den des fehlenden Verschuldens umfasst. Wird er als Überschrift gebraucht, so
können darunter prinzipiell beide Fälle geprüft werden. Dagegen ist auch nichts
einzuwenden, bedenkt man, dass die Rechtmäßigkeitshaftung in jedem Fall ein
Verschulden ausschließt. Die Rechtmäßigkeitshaftung geht von objektiver Vorwerfbarkeit aus, ohne dass es eines subjektiven Elementes bedarf.
Dass die »responsabilité sans faute« als generelleres, die Rechtmäßigkeitshaftung
mit umfassendes Haftungsinstitut angesehen werden könnte, wird auch gestützt
von der Tatsache, dass das EuG zumindest inhaltlich eine Präzisierung vorzunehmen scheint, wenn es zunächst die Prüfung unter die »responsabilité sans faute«
stellt, um anschließend festzustellen, dass die Gemeinschaft für rechtmäßiges
Handeln haftbar gemacht werden könnte.
Weshalb es zu uneinheitlichen Bezeichnungen in Klägervorträgen und Entscheidungsgründen kommt, ist letztlich nicht eindeutig aufzuklären. Es kann nur mit
Sicherheit davon ausgegangen werden, dass auf Gemeinschaftsebene nicht die
611 Borchardt, in: Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, P I, Rn. 291; Haack, EuR 1999, S. 395,
402.
145
Alternative zwischen einer Rechtmäßigkeitshaftung und einer verschuldensunabhängigen Haftung bestehen sollte, zumal im Gemeinschaftsrecht auch im Bereich
der Rechtswidrigkeitshaftung seit langem auf das Verschuldenselement verzichtet wird.612 Dafür spricht der Hinweis, dass von der generellen Überschrift der
verschuldensunabhängigen Haftung auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Handlung hin präzisiert wurde, so dass man davon ausgehen kann, dass letztere auch
letztendlich gemeint ist.
Das beweist auch die Gegenprobe: Der Gerichtshof prüfte in der Rs. Compagnie
d’approvisionnement unter dem Punkt der »responsabilité en l’absence d’illegalité« das Vorliegen des besonderen und außergewöhnlichen Schadens. Und das,
obwohl der Klägerinnenvortrag den besonderen Schaden unter dem Aspekt der
verschuldensunabhängigen Haftung angesprochen hat. In späteren Entscheidungen wurde dieser Aspekt unter der Frage der »responsabilité sans faute« erörtert.
Das zeigt wiederum, dass auch der Gerichtshof bei der Prüfung des besonderen
Schadens grundsätzlich von der Rechtmäßigkeitshaftung ausgeht. Diese Aussage
behält ihre Gültigkeit, auch wenn in anderen Entscheidungen der besondere Schaden unter dem (jedenfalls ausgedehnten) Begriff der »responsabilité sans faute«
geprüft wird.
Im Ergebnis ist natürlich eine – wie von Haack angenommene – Ungenauigkeit
in der Übersetzung nicht gänzlich ausgeschlossen. Wenn man davon ausgeht, dass
nicht die verschuldensunabhängige Haftung, sondern die Rechtmäßigkeitshaftung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dann hätte die Übersetzung dahingehend vorgenommen werden müssen. Der Begriff der »responsabilité sans faute«
ist für eine weite Auslegung in jedem Fall offen und wird wohl von EuG und
EuGH, konform zur heute im französischen Recht vertreten Auffassung, ausschließlich im Bereich der Rechtmäßigkeitshaftung verwendet.
eee) Fazit
Die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns und nicht dessen Verschuldensunabhängigkeit ist nach wie vor grundlegend für die Frage der Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßige Rechtsetzungsakte. Eine bloß verschuldensunabhängige Haftung der Gemeinschaft anstelle der Rechtmäßigkeitshaftung ist von den
europäischen Gerichten nicht gewollt. Das Ergebnis wird gestützt durch die Entscheidung des EuG in der Rs. FIAMM u.a., in der das Gericht die Haftung der Gemeinschaft unter dem Aspekt der »responsabilité en l’absence de comportement
illicite« prüfte und letztlich auch eindeutig auf die Haftung für rechtmäßiges Handeln und nicht auf verschuldensunabhängige Haftung abstellte.613
612 So auch: v. Bogdandy, in: Grabitz/Hilf, Art. 288, Rn. 26; Gilsdorf/Niejahr, in: v.d.Groeben/
Schwarze, Art. 288, Rn. 47.
613 EuG, Urteil v. 14.12.2005, Rs. T-69/00, FIAMM u.a., EuR 2006, S. 675, 691, Rn. 154.
146
b. Literaturmeinungen
Die oben dargestellte Rechtsprechung hat im selben Zeitraum auch in der Literatur zu einer Auseinandersetzung mit der Frage der Haftungserweiterung geführt.
Anfangs herrschte diesbezüglich eine grundsätzlich negative Stimmung. Mittlerweile kann jedoch von einem Stimmungswechsel gesprochen werden.
aa) Skeptische Literaturstimmen
Vor allem in der älteren Literatur findet man verbreitet eine ablehnende Haltung
gegenüber der Haftungserweiterung, wenn diese denn überhaupt einmal angesprochen worden ist.
Zum Teil wird die Rechtmäßigkeitshaftung bereits aus dem Anwendungsbereich
des Art. 288 Abs. 2 EG herausgehalten, zum einen, weil der Anwendungsbereich
der Norm nicht betroffen sei,614 was zu einer Etablierung des Haftungstatbestandes neben der außervertraglichen Haftung führen soll,615 zum anderen, um so zu
verhindern, dass die Gemeinschaft durch zahlreiche Schadensersatzklagen handlungsunfähig würde.616
Im Übrigen wird von Ruffert das Argument angeführt, die Frage behandle ein
schlichtes Scheinproblem, da diese Fallkonstellationen mangels gemeinschaftsrechtlicher Kompetenz zur Vornahme einer Enteignung nach Art. 295 EG niemals
rechtmäßig sein könnten.617 Eine generelle Befugnis der Gemeinschaft zum Erlass von Rechtsakten mit Enteignungswirkung verstoße gerade gegen das Prinzip
der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1 EG), so dass entsprechende
Rechtsakte stets der Unrechtshaftung unterfielen.618 Rechtsschutz sei daher stets
über Art. 232 EG auf Ergänzung des Rechtsaktes um eine Härtefallklausel gerichtet.619
Von einem Scheinproblem spricht im Prinzip auch Detterbeck, wenn er zu bedenken gibt, dass gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen, die zu einem außergewöhnlichen und besonderen Schaden führen, ohne entsprechende Entschädigung allein
bereits rechtswidrig seien.620 Zudem gäbe der Rechtsvergleich keine ausreichende
614 Fuß, EuR 1968, S. 353, 362 f.
615 Vgl.: Held, der allerdings nicht speziell gegen die Rechtmäßigkeitshaftung an sich ist,
siehe ders.: Die Haftung der EG für die Verletzung von WTO-Recht, S. 273 f.
616 Gilsdorf, EuR 1975, S. 73, 109; Fines, La responsabilité extracontractuelle, S. 399.
617 Ruffert, in: Calliess/Ruffert, Art. 288, Rn. 18.
618 Ruffert, in: Calliess/Ruffert, Art. 288, Rn. 18; Weis, JA 1980, S. 480, 484.
619 Zu den geringen Erfolgaussichten siehe bereits oben: Zweiter Teil II.
620 Detterbeck, AöR 125, (2000), S. 202, 222 f.
147
Basis dafür her, dass es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handele.621
Selbst nach der Anerkennung der Rechtmäßigkeitshaftung durch das EuG verbliebe für das Haftungsinstitut ein äußerst geringer Anwendungsbereich aufgrund
der extrem hohen Anforderungen, die keine nennenswerte Aussicht auf Realisierung lassen.622
Wer nicht zur grundsätzlichen Ablehnung der Rechtmäßigkeitshaftung gelangt,
der attestiert der Rechtmäßigkeitshaftung einen entsprechend engen Anwendungsbereich angesichts der Rechtsprechung des EuGH in der Rs. T. Port.623
bb) Befürwortende Stimmen
Die Befürworter einer Haftungserweiterung der Gemeinschaft stammen vornehmlich aus dem neueren Schrifttum.624 Hier zeigt sich eine gewisse Tendenz,
die Gemeinschaft auch bei rechtmäßigem Handeln ihrer Organe haften zu lassen.
Die Entschädigungspflicht wird zum Teil mit Verweis auf die eigentumsrechtliche Rechtsprechung des EuGH für möglich gehalten, wenn ein unverhältnismä-
ßiger Eingriff in das Eigentum vorliegt und dadurch dessen Wesensgehalt angetastet wird.625 Die grundrechtliche Entschädigungspflicht für enteignende Eingriffe wurde im Ersten Teil der Bearbeitung bereits ausführlich herausgearbeitet.
Insofern stützen die befürwortenden Stimmen die These der effektiven gerichtlichen Durchsetzung des Grundrechtsschutzes. Dem kann nicht entgegen gehalten
werden, dass sich in der Rechtsprechung bislang keine eindeutige Aussage zur
Entschädigungspflicht im Eigentumsschutz entnehmen lässt, da diese nach der
eingehenden rechtsvergleichenden Untersuchung als gesamteuropäischer Standard im Bereich des Eigentumsschutzes angesehen werden kann.626
621 Zumindest zögerlich: Capelli/Nehls, EuR 1997, S. 132, 133. Die fehlende Basis einer solchen Haftungsform in den nationalen Rechtsordnungen machten auch Rat und Kommission der jüngsten Entscheidung der Rs. FIAMM geltend: EuG, Urteil v. 14.12.2005, Rs.
T-69/00, FIAMM u.a., EuR 2006, S. 675, 691, Rn. 156.
622 Jochum, in: Hailbronner/Wilms, Recht der Europäischen Union, Art. 288, Rn. 35.
623 v. Bogdandy, in: Grabitz/Hilf, Art. 288, Rn. 95; ders. in der Vorauflage, Grabitz/Hilf, Altband 2, Stand 1999, Art. 215, Rn. 96; ders. in: EuR 1997, S. 321, 329; ebenso: Ruffert, in:
Calliess/Ruffert, Art. 288, Rn. 18.
624 Vgl. nur: v. Bogdandy, JWT 2005, S. 45, 65.
625 Schmahl, ZEuS 1999, S. 415, 428; Hellmann, Das Irak-Embargo als Schadensursache,
S. 192 f.; Gilsdorf/Niejahr, in: v.d.Groeben/Schwarze, Art. 288, Rn. 89 f.; Gilsdorf/Oliver,
in: v.d.Groeben/Thiesing/Ehlermann, Art. 215, Rn. 89; Kadelbach, JZ 1993, S. 1134, 1140
f.; Renzenbrink, Gemeinschaftshaftung und mitgliedstaatliche Rechtsbehelfe, S. 185, der
zwar von der Anerkennung des Eigentumsschutzes durch den EuGH spricht, im Ergebnis
aber dasselbe meint. (Hervorhebung d. Verf.)
626 Siehe oben: Erster Teil II. 5. a) dd) ccc) und III. 7. und IV. 3.
148
Nach anderer Ansicht setzt die Haftpflicht der Gemeinschaft aber in jedem Fall
einen besonderen und außergewöhnlichen Schaden im Sinne des deutschen Sonderopfers oder des französischen Lastengleichheitsgrundsatzes voraus,627 wie es
sich aus rechtsvergleichender Sicht ergeben soll.628 Die Befürworter stützen sich
insoweit auf die zahlreichen die Haftung andeutenden Urteile der Gemeinschaftsgerichte. Diejenigen, die grundsätzlich einer Rechtmäßigkeitshaftung offen
gegenüber stehen, sind der Ansicht, dass Art. 288 Abs. 2 EG auch vom Wortlaut
her die Haftungserweiterung nicht ausschließe, da die Norm nicht ausdrücklich
die Rechtswidrigkeit verlange.629
cc) Stellungnahme zu den Entwicklungen in der Literatur
Hinsichtlich der skeptischen Stimmen in der Literatur hat die bisherige Untersuchung bereits einige Kritikpunkte ausräumen können.
Insbesondere erscheint eine systematische Verortung der Rechtmäßigkeitshaftung im Tatbestand der außervertraglichen Haftung nach Art. 288 Abs. 2 EG
schon deswegen sinnvoll, weil die Rechtmäßigkeitshaftung in ein prozessual erprobtes System eingegliedert würde. Bereits 1968 hat Fuß im Hinblick auf die bis
heute geltende Konzeption des deutschen Staatshaftungsrechts zu recht davor gewarnt, die Gemeinschaftshaftung nicht auf einer einheitlichen Grundlage zu etablieren.630 In der Tat würde so die Gemeinschaftshaftung Gefahr laufen, sich unterschiedlich und uneinheitlich zu entwickeln, auch wenn der Verschuldensaspekt, der zur Zweispurigkeit im deutschen Staatshaftungsrecht führte, im Gemeinschaftsrecht keine Rolle mehr spielt. Der Versuch, die Gemeinschaftshaftung »auf zwei Beine zu stellen« ist daher klar abzulehnen. Darüber hinaus setzt
der Wortlaut des Art. 288 Abs. 2 EG die Rechtswidrigkeit nicht eindeutig voraus.631 Eine entsprechend offene und weite Auslegung des Anwendungsbereichs
des Art. 288 Abs. 2 EG läuft auch konform mit der Funktion der Norm, deren ratio
als einzige Schadensersatznorm im EG-Vertrag es ist, möglichst umfassenden
Rechtsschutz des EU-Bürgers gegen schädigende Gemeinschaftsmaßnahmen zu
gewährleisten.
627 Siehe für viele: Craig/de Búrca, EU-Law, S. 534 f.; Berg, in: Schwarze, Art. 288, Rn. 51;
Dörr, in: EMRK/GG, Kap. 33, Rn. 127; Schoißwohl, ZEuS 2001, S. 689, 726. Ohne diese
eindeutige Trennung ebenso: Schmahl, ZEuS 1999, S. 415, 428.
628 Haack, Die außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaften für rechtmäßiges
Verhalten ihrer Organe, S. 46 ff.; Bronkhorst, in: Non-contractual liability, S. 13, 20; insgesamt zustimmend auch: Schröder, Rechtsschutz gegenüber rechtmäßigem Handeln der
EU, siehe insb. S. 104 ff.; Ress, EuZW 1994, S. 223, 224.
629 Klein, in: Hailbronner/Klein/Magiera/Müller-Graff, Art. 215, Rn. 42; Schmahl, ZEuS
1999, S. 415, 427; Detterbeck, AöR 125 (2000), S. 202, 223.
630 Fuß, EuR 1968, S. 353, 362 f.
631 Berg, in: Schwarze, Art. 288, Rn. 51.
149
Die mit der Rechtsschutzdebatte im Zusammenhang stehende Scheinproblem-
Frage konnte bereits in der Hinsicht geklärt werden, dass eine hoheitliche, in ihrer
Wirkung einer Enteignung gleich kommende Maßnahme nicht schon infolge einer fehlenden Entschädigungsklausel als rechtswidrig zu qualifizieren ist.632
Auch wurde bereits erläutert, dass die Rechtsprechung in der Rs. T. Port mit der
Nichtig- und/oder Untätigkeitsklage keine wirkliche Alternative zur echten
Rechtmäßigkeitshaftung bereitstellt.633
Die Rechtmäßigkeitshaftung verliert ihre Berechtigung auch hinsichtlich des Enteignungskompetenzstreits nicht. Wenn angeführt wird, Art. 295 EG stehe einer
generellen Enteignungsbefugnis der Gemeinschaft entgegen, so kann auch hier
auf bereits gefundene Ergebnisse im Bereich des gemeinschaftsrechtlichen
Grundrechtsschutzes verwiesen werden.634 Wie dargestellt, garantiert die Norm
die in den Mitgliedstaaten geltenden Eigentumsordnungen und grenzt diese zur
Gemeinschaftsrechtsordnung ab. Artikel 295 EG ist eingriffstechnisch also neutral. Er steht der Entwicklung eines eigenen gemeinschaftlichen Eigentumsgrundrechts gerade nicht entgegen und versagt der Gemeinschaft daher auch
nicht, die Ausübung konkreter Eigentumspositionen zu beschränken.635 Eine entsprechende Praxis hat sich bereits in der Rechtsprechung des EuGH zum Eigentumsschutz herausgebildet. Der Gerichtshof sowie der Gemeinschaftsgesetzgeber
sind auch unter Beachtung des Grundsatzes der konkreten Einzelermächtigung
zur Beschränkung von Eigentumsrechten befugt. Über die Rechtmäßigkeit von
eigentumsbeschränkenden Maßnahmen entscheidet dann nicht der eingriffsneutrale Art. 295 EG, sondern die Prüfung der Maßnahme anhand der vom EuGH zur
Eigentumsrechtsprechung entwickelten Kriterien.636 Der Anwendungsbereich der
Rechtmäßigkeitshaftung wird dadurch allerdings keineswegs abgeschnitten. Die
Bedenken von Ruffert können damit widerlegt werden.
Auch wenn die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft möglichst umfassenden Rechtsschutz gewähren möchte, wird dieses Bestreben eingegrenzt durch die
Notwendigkeit, dass wichtige Gemeinschaftsbelange oder strukturelle Besonderheiten nicht vernachlässigt werden. Nach wie vor gilt es, den am schwersten wiegenden Punkt der Auffindung eines dahingehenden gemeinsamen allgemeinen
Rechtsgrundsatzes zu erhellen.
632 Zweiter Teil I.
633 Zweiter Teil II.
634 Siehe dazu oben: Erster Teil III. 1.
635 Haack, Die außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaften für rechtmäßiges Verhalten ihrer Organe, S. 140 f.; Everling, in: FS Raiser, S. 379, 386 f.; Thiel, JuS
1991, S. 274, 276.
636 Siehe dazu oben: Erster Teil III. 6.
150
3. Zusammenfassung der Entwicklungen
Die Bedenken der Literatur, die gegen eine Haftung der Gemeinschaft für rechtmäßiges Handeln auf der Grundlage des Art. 288 Abs. 2 EG angeführt werden,
können fast ganz widerlegt werden. Inzwischen spricht sich auch ein beachtlicher
Teil der Literatur für eine derartige Haftungserweiterung aus.
Parallel dazu hat die Analyse der Rechtsprechung aus nunmehr über 30 Jahren gezeigt, dass beim EuG und EuGH lange Zeit nicht mehr als eine Tendenz bestand,
die Haftung der Gemeinschaft auf rechtmäßige Handlungen auszuweiten. Dennoch ist eine Entwicklung zwischen der Entscheidung in der Sache Compagnie
d’approvisionnement und Dorsch Consult dahingehend festzustellen, dass die Voraussetzungen definiert sind, unter denen eine Rechtmäßigkeitshaftung zulässig
sein soll.
Wenn in manchen Entscheidungsgründen Gesichtspunkte der Rechtmäßigkeitshaftung unter dem Stichwort der »responsabilité sans faute« – also der verschuldensunabhängigen Haftung – geprüft werden, ist das kein Hinweis darauf, dass
die europäischen Gerichte die Etablierung einer verschuldensunabhängigen Haftung neben oder anstelle der Rechtmäßigkeitshaftung auf der Grundlage des Art.
288 Abs. 2 EG beabsichtigen.
Wenngleich die Entscheidung in der Rs. FIAMM u.a. in der Rechtsprechung den
Durchbruch zur Anerkennung der Rechtmäßigkeitshaftung gebracht hat,637 hat
das Urteil nicht alle Fragen ausräumen können, die sich um die Etablierung der
Haftungserweiterung ranken. Insbesondere kann die knappe Feststellung, dass
sich die Verpflichtung der Gemeinschaft auch für rechtmäßige Handlungen ihrer
Organe zu haften, aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergebe, nicht befriedigen, stellt doch gerade diese Frage einen neuralgischen Punkt in der Zulassungsdebatte dar.
Einmal mehr hat das Gericht nicht offen dargelegt, auf welcher rechtsvergleichenden Basis es zu seiner Entscheidung auf der Grundlage des Art. 288 Abs. 2
EG gelangt ist. Das Urteil nimmt der Bearbeitung daher nicht die Aufgabe ab,
darzulegen, ob eine Haftungserweiterung für rechtmäßige gemeinschaftsrechtliche Rechtsetzungsakte den gemeinsamen Rechtsgrundsätzen der Mitgliedstaaten
entspricht und letztlich auch gemeinschaftsrechtskonform etablierbar ist.
637 So auch: Jochum, in: Hailbronner/Wilms, Das Recht der Europäischen Union, Art. 288,
Rn. 34.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Studie begründet, weshalb die Haftung der Europäischen Gemeinschaft für rechtmäßige Rechtsetzungsakte keinen Verstoß gegen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts darstellt. Im Gegenteil: Diese Haftung für Sonderopfer ist gemeinschaftsrechtskonform und liefert zugleich einen Beitrag zur grundrechtlichen Anerkennung der Entschädigungspflicht für eigentumsentziehende oder -entwertende Maßnahmen. Mittels einer detaillierten rechtsvergleichenden Untersuchung zur Entschädigungspflicht bei Eigentumsentzugsmaßnahmen und zur gemeinschaftsrechtlichen Grundlage der europäischen Sonderopferhaftung stellt die Bearbeitung einen alternativen Ansatzpunkt für die Sonderopferhaftung bereit und liefert einen neuen Diskussionspunkt zu einer aktuellen Rechtsprechung.