Zusammenfassung
Zweck des § 78 Satz 2 BetrVG ist die unabhängige Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen, welche nicht selten diametral zu denen des Arbeitgebers verlaufen, zu gewährleisten. Eine reale Abgrenzung zwischen der gesetzlich verbotenen Benachteiligung bzw. Begünstigung existiert hingegen bisher nicht.
Rechte und Grenzen der Handlungsmöglichkeiten von Arbeitgebern und Betriebsverfassungsorganen werden untersucht und eine Richtlinie für legales Handeln – nicht nur anhand der Untersuchungen zahlreicher betrieblicher Standardsituationen – äußerst praxisnah aufgezeigt.
Vor dem Hintergrund betrieblichen Wandels zeigt die Autorin dazu einen abstrakten Lösungsansatz, um auch bei noch nicht von der Rechtsprechung geprüften Sachverhalten eine konkrete Abgrenzung zwischen erlaubten und verbotenen Handlungen von Arbeitgebern und Betriebsverfassungsorganen zu erreichen – eine Abgrenzung, welche angesichts der auch strafbewährten Folgen eines Verstoßes gegen § 78 Satz 2 BetrVG nicht zu unterschätzen ist.