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aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen lassen sich hingegen subtilere, indirektere Methoden erfassen, mit denen dem Selbständigkeitspostulat zuwidergehandelt
wird. Darüber hinaus unterscheiden sich beide Koordinierungstatbestände auch
durch das marktrelevante Umsetzungsverhalten, das aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen voraussetzen und das für die Subsumtion scheinbar einseitiger
Maßnahmen unter diesen Koordinierungstatbestand vorliegen muss.
IV. Einseitige Maßnahmen speziell in selektiven Vertriebssystemen
Hinsichtlich einseitiger wettbewerbswidriger Maßnahmen in selektiven Vertriebssystemen stellen sich, aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten
derartiger Systeme, spezielle Rechtsfragen. In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass die ursprünglich vom EuGH entwickelten Voraussetzungen, unter
denen ein selektives Vertriebssystem mit Art. 81 I EG vereinbar ist, Zustimmung
verdienen. Keine Voraussetzung für die Vereinbarkeit eines selektiven Vertriebssystems mit Art. 81 I EG ist dagegen seine theoretische oder praktische Lückenlosigkeit. Die mittels der Zulässigkeitsvoraussetzungen erfolgende Bewertung selektiver
Vertriebssysteme stellt jedoch keinen Anwendungsfall einer gemeinschaftskartellrechtlichen Rule of Reason dar; vielmehr ist das Konzept der Rule of Reason für das
Gemeinschaftsrecht abzulehnen.
Hinsichtlich selektiver Vertriebssysteme, die an sich mit Art. 81 I EG vereinbar
sind, können einseitige Maßnahmen des Herstellers bzw. Lieferanten zur Nichterfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Vertriebssystems führen. Ein wichtiges
Anwendungsbeispiel hierfür stellen Verstöße des Herstellers gegen den Grundsatz
der Nichtdiskriminierung dar. Derartige, nicht nur vereinzelt stattfindende Verstöße
gegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen haben zur Konsequenz, dass das gesamte
selektive Vertriebssystem und somit alle Vertriebsverträge nicht mehr mit Art. 81 I
EG vereinbar sind. In diesen Fällen stellen die Vertriebsverträge Vereinbarungen im
Sinne des Art. 81 I EG dar; die Zustimmung der Händler zu den konkreten einseitigen Maßnahmen des Herstellers ist indes entbehrlich.
Ein selektives Vertriebssystem, dessen Selektionskriterien vom Hersteller bzw.
Lieferanten einseitig diskriminierend gehandhabt werden, ist jedoch gemäß Art. 2 I
Vertikal-GVO vom Kartellverbot freigestellt, falls auch die Voraussetzungen der
Art. 3 I, 4 Vertikal-GVO erfüllt sind. Insbesondere dürfen die in Art. 4 lit. c und lit. d
Vertikal-GVO niedergelegten Kernbeschränkungen, die speziell für selektive Vertriebssysteme im Sinne der Vertikal-GVO gelten, nicht vereinbart werden. Diese
Kernbeschränkungen sind anwendbar, da auch diskriminierende selektive Vertriebssysteme der Definitionsnorm des Art. 1 lit. d Vertikal-GVO unterfallen.
Eine Individualfreistellung durch Art. 81 III EG scheidet für ein diskriminierend
angewendetes selektives Vertriebssystem aus.
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Der bloße Beitritt eines Händlers zu einem selektiven Vertriebssystem beinhaltet,
entgegen der Auffassung des EuGH in den Fällen AEG-Telefunken1187 und Ford1188,
nicht dessen antizipierte Zustimmung zu späteren wettbewerbswidrigen Maßnahmen
des Herstellers bzw. Lieferanten. In derartigen Fällen liegen daher mangels Zustimmung der Händlerseite einseitige Maßnahmen vor, die nicht Art. 81 I EG unterfallen.
Die Abgrenzung einseitiger wettbewerbswidriger Maßnahmen von Art. 81 I EG ergab insgesamt, dass Kommission und Gemeinschaftsgerichte die Koordinierungstatbestände Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen in einer
Reihe von Fallkonstellationen zu weit auslegen und dadurch einseitige Maßnahmen
unzulässigerweise in den Anwendungsbereich des Art. 81 I EG einbeziehen. Im
Anwendungsbereich zwischen Art. 81 EG und Art. 82 EG besteht eine planmäßige
Regelungslücke hinsichtlich einseitiger Maßnahmen nicht marktbeherrschender
Unternehmen. Diese Lücke ergibt sich ohne Weiteres aus dem EG-Vertrag selbst;
sie wird jedoch von Kommission und Gemeinschaftsgerichten nicht hinreichend
beachtet.
Deutlich wurde gleichwohl, dass in vielen Fallkonstellationen ein grundsätzliches
wettbewerbspolitisches Bedürfnis besteht, einseitige wettbewerbswidrige Maßnahmen im Vertikalverhältnis auch dann kartellrechtlich zu unterbinden, wenn das
handelnde Unternehmen keine marktbeherrschende Stellung innehat.
V. Keine Lückenfüllung durch erweiternde Auslegung des Art. 82 EG
Dieses wettbewerbspolitische Bedürfnis lässt sich nicht durch eine weite oder gar
erweiternde Auslegung des Art. 82 EG stillen. Denn eine enge sachliche Marktabgrenzung, infolge derer ein Herstellerunternehmen stets über eine marktbeherrschende Stellung verfügt und damit Art. 82 EG in jedem Einzelfall zur Anwendung
kommt, ist nur im absoluten Ausnahmefall möglich. Zudem sind insbesondere
einseitige Lieferverweigerungen eines Herstellers oder Lieferanten zur Unterbindung von Parallelausfuhren, wie sie etwa im Fall Syfait u.a./GlaxoSmithKline1189
vorkamen, auch nicht per se missbräuchlich gemäß Art. 82 EG. Damit scheitert eine
Ausfüllung der planmäßigen Regelungslücke zwischen Art. 81 EG und Art. 82 EG
an den hohen Tatbestandshürden des Art. 82 EG.
Durch Anwendung des Art. 82 EG ließe sich die konstatierte, planmäßige Regelungslücke ohnehin nur de facto verdecken, indem man in der Praxis alle Fälle, die
in den Bereich zwischen Art. 81 und 82 EG fielen, mit Art. 82 EG erfassen würde.
De iure hingegen setzt Art. 82 EG eine marktbeherrschende Stellung voraus und ist
1187 EuGH v. 25.10.1983, AEG-Telefunken/Kommission, Rs. 107/82, Slg. 1983, 3151.
1188 EuGH v. 17.09.1985, Ford/Kommission, Rs. 25 u. 26/84, Slg. 1985, 2725.
1189 GA Jacobs, Schlussanträge v. 28.10.2004, Syfait u.a./GlaxoSmithKline, Rs. C-53/03; EuGH
v. 31.05.2005, Syfait u.a./GlaxoSmithKline, Rs. C-53/03, Slg. 2005, I-4609.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen fällt scheinbar einseitiges Handeln eines Unternehmens, das den Wettbewerb beschränkt (z. B. Maßnahmen eines Herstellers gegen Parallelimporte), noch unter das Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag? Die Antwort auf diese Frage klärt die Weite des Anwendungsbereichs des Kartellverbots und betrifft damit die Grundlagen des Kartellrechts.
Hierzu entwickelt der Autor rechtliche Kriterien für die praxisrelevante und oft schwierige Abgrenzung zwischen einseitigen Maßnahmen im Vertikalverhältnis einerseits und den Handlungsformen des Kartellverbots (Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen) andererseits. Zu dieser Thematik ist eine Reihe von Entscheidungen der Europäischen Kommission und des EuGH ergangen, die vom Autor aufgearbeitet und kritisch hinterfragt werden.
Die Arbeit macht zudem deutlich, unter welchen Voraussetzungen insbesondere in laufenden Geschäftsverbindungen zwischen Unternehmen wettbewerbswidrige Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen zustande kommen, die gegen das Kartellverbot verstoßen. Dabei finden die rechtlichen Besonderheiten selektiver Vertriebssysteme besondere Berücksichtigung.