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§ 10 Recht, Moral und Gerechtigkeit
Eine rechtsphilosophische Theorie des Rechts muss sich mit der Frage befassen, welche
begrifflichen Beziehungen zwischen Recht, Moral und Gerechtigkeit bestehen, wobei
letztere im folgenden nicht unterschieden werden. Es sind zwei Fragen zu erörtern:
(1) Die Frage nach dem Rechtsbegriff: Muss oder soll der Rechtsbegriff auf Moral oder
Gerechtigkeit Bezug nehmen oder nicht, und wenn ja, in welcher Form? In klassischer, allerdings missverständlicher Formulierung geht es um die Wahl eines positivistischen oder naturrechtlichen Rechtsbegriffs.
(2) Das Problem eines Widerspruchs zwischen Recht und Moral oder Gerechtigkeit:
Wenn das positive Recht in Widerspruch zur Moral oder Gerechtigkeit gerät, welcher
der beiden Normenordnungen gebührt der Vorrang?
I. Verbindungen von Recht und Moral im Prinzipienmodell
Bei der Frage, ob der Rechtsbegriff auf Moral oder Gerechtigkeit Bezug nehmen soll, geht
es zunächst um die Wahl eines deskriptiv-empirischen Rechtsbegriffs oder eines normativen Rechtsbegriffs, je nachdem, ob mit einer Aussage über die Rechtsgeltung auch
eine Aussage über eine Pflicht zur Befolgung des Rechts impliziert wird. Für das Prinzipienmodell wurde ein normativer Rechtsbegriff zugrunde gelegt, da es um die Rekonstruktion normativer rechtlicher Entscheidungen aus der Perspektive des Rechtsanwenders geht.
Aus dessen Sicht ist die Frage, wie gemäß den geltenden rechtlichen Normen entschieden
werden soll. Diese normative Frage erfordert eine normative Antwort. Für das Prinzipienmodell ergeben sich daraus verschiedene Verbindungen von Recht und Moral, letztere
verstanden als aufgrund ihrer inhaltlichen Richtigkeit begründete Normen:318
- Die residuale Geltung moralischer Prinzipien im Recht: Jedes Prinzip, dessen Verbindlichkeit gerechtfertigt werden kann, kann als Rechtsprinzip angewendet werden,
solange das positive Recht seine Anwendung nicht ausschließt.
- Die Unmöglichkeit, moralische Richtigkeit als Geltungskriterium auszuschließen: Die
Verwendung des Kriteriums moralischer Richtigkeit lässt sich nicht begrifflich, d.h.
für alle möglichen Rechtssysteme, als Kriterium rechtlicher Geltung ausschließen.
- Die Offenheit rechtlicher Abwägungen gegenüber der Moral: Rechtliche Abwägungsurteile sind normative Urteile mit einem absoluten, nicht nur system-relativen Richtigkeitsanspruch.
Allerdings ergeben sich daraus nur schwache Verbindungen zwischen Recht und Moral.
Die ersten beiden Thesen, die Fragen der Geltung betreffen, sind lediglich subsidiär oder
negativ. Sie schließen nicht aus, dass ein Rechtssystem nur positivrechtlich begründete
Normen als geltendes Recht behandelt. Dies kann legitim sein, wenn eine hinreichende
Übereinstimmung des positiven Rechts mit Forderungen von Moral oder Gerechtigkeit
318 Dazu s.o., § 5, II.
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erreicht wird, etwa durch Inkorporation vernunftrechtlicher Prinzipien in das Verfassungsrecht.
Die Verbindung über den absoluten Richtigkeitsanspruch von rechtlichen Abwägungsurteilen ist insofern schwach, als nur die Gleichartigkeit des normativen Anspruchs
von Abwägungsurteilen mit dem moralischer Urteile behauptet wird. Es kann sein, dass
die in die Abwägung einzustellenden rechtlichen Prinzipien keine moralischen Prinzipien
sind. Deren Gewichtung und die Festlegung eines Vorrangs erfordern allerdings materielle
Begründungen.
Die Frage bleibt, ob jenseits der Strukturen des Prinzipienmodells stärkere Verbindungen von Recht und Moral zu finden sind. Eine andere offene Frage ist, ob sich ein
schwacher, inklusiver Rechtspositivismus als allgemeine Theorie des Rechts begründen
lässt, der annimmt, moralische Kriterien könnten nur rechtliche Relevanz erlangen, wenn
dies durch positivrechtliche Normen bestimmt wird.
II. Folgerungen aus der Absolutheit des rechtlichen Richtigkeitsanspruchs
Eine Verbindung von Recht und Moral jenseits der Strukturen des Prinzipienmodells
ergibt sich aus dem absoluten Charakter des Richtigkeitsanspruchs des Rechts. Da das
Recht Verbote enthält, nicht nur Sanktionen als Preis für die Nichtbefolgung des
Rechts, muss absolute Verbindlichkeit beansprucht werden. Andernfalls wäre die Sanktionierung nicht vollständig gerechtfertigt, sondern nur relativ auf das positive Recht,
und d.h. gegenüber denjenigen, die das positive Recht nicht als verbindlich akzeptieren,
gar nicht. Rechtliche Urteile müssen also einen absoluten Verbindlichkeitsanspruch erheben. Dies ist nach der Definition moralischer Richtigkeit als absoluter, nicht systemrelativer Richtigkeit ein moralischer Anspruch. Zur Begründung dieser These sind zwei
Ansätze zu unterscheiden:
(1) Aus Sicht der Rechtsanwendungsorgane ist es notwendig, die moralische Rechtfertigung (Legitimität) ihres Handelns zu beanspruchen und entsprechende Begründungslasten zu akzeptieren.
(2) Das Recht selbst ist institutionell mit einem moralischen Richtigkeitsanspruch verbunden.
1. Rechtsgeltung als Anwendungspflicht
Der erste Ansatz setzt an der Pflicht der Rechtsanwendungsorgane an, das geltende
Recht anzuwenden. Rechtsgeltung impliziert demnach, dass jedenfalls die Rechtsanwendungsorgane eine rechtlich geltende Norm bei ihrer Entscheidung anwenden sollen.
Diese Annahme erscheint trivial. Sie ist allerdings nicht unumstritten. Es ist typisches
Merkmal positivistischer Konzeptionen des Rechts, die Rechtsgeltung von einer Pflicht
zur Befolgung des Rechts zu trennen.319 Solche Rechtskonzeptionen sind jedoch für
319 So etwa Hart 1994.
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References
Zusammenfassung
Auf der Grundlage der Konzeption der Abwägung normativer Argumente werden eine Theorie autonomer Normbegründung sowie eine Theorie des Rechts entwickelt, die dessen normativen Charakter und die Notwendigkeit der Rechtfertigung des Rechts aufgrund der Idee individueller Autonomie ernst nimmt. Kritisiert werden kognitive Konzeptionen moralischer Autonomie wie die Kants, propositionale Konzeptionen normativer Argumenten sowie insbesondere die Rechtstheorie Robert Alexys.
Es wird aufgezeigt, wie Prinzipien als Gründe für Abwägungsurteile konzipiert werden können, welche Richtigkeits- und Objektivitätsansprüche für Abwägungsurteile begründbar sind, ohne eine kognitive Bestimmbarkeit des Abwägungsergebnisses vorauszusetzen, und welche Autonomierechte anzuerkennen sind. Auf dieser Grundlage werden Rechtsbegriff und Rechtsgeltung, juristische Interpretation und Abwägung, die Theorie gerichtlicher Kontrollkompetenzen, das Verhältnis von Recht zu praktischer Vernunft und Moral sowie die Konzeption von Grund- und Menschenrechten analysiert.
Die Prinzipientheorie des Rechts bildet einen langjährigen Forschungsschwerpunkt des Autors. Die Arbeit fasst das Ergebnis dieser Forschungen zusammen.