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Ein dritter Aspekt rational begründeter Freiheit ist die persönliche Autonomie im
Sinne des Rechts, nach eigenen Vorstellungen zu leben.317 Allerdings ist in diesem
Punkt zu unterscheiden. Rational notwendig erscheint die Anerkennung eines Rechts
auf persönliche Autonomie als formales Prinzip, demzufolge autonome Subjekte das
Recht haben, ihre eigenen Interessen und Lebenspläne zu entwickeln und zu formulieren. Deren Inhalt ergibt sich jedoch erst aus entsprechenden Forderungen autonomer
Subjekte, nicht aus objektiven Rationalitätsgrundsätzen. Autonome Normbegründung
wird notwendigerweise zur Anerkennung persönlicher Autonomie führen. Die Geltendmachung und Anwendung dieses Rechts erfordert jedoch substantielle Argumentation,
die über rational begründbare Grundsätze praktischer Vernunft hinausgeht.
IV. Fazit
(1) Der kognitive Anspruch des Vernunftrechts wie auch anderer Ansätze, die versuchen, praktische Fragen rational zu entscheiden, stehen in Konflikt mit der Idee individueller Autonomie als Selbstgesetzgebung. Selbstgesetzgebung setzt voraus, dass die
Geltung einer Norm auf der Entscheidung der Normadressaten basiert. Wäre eine Erkenntnis der Geltung von Normen möglich, bliebe kein Raum für solche autonome Entscheidungen.
(2) Konsequenz ist, das Verhältnis von Moral, Recht und praktischer Vernunft neu zu
bestimmen. Praktische Vernunft sollte durch individuelle Autonomie als Leitidee der
Rechts- und Moralphilosophie ersetzt werden.
(3) Die Rechtfertigung für die Ablösung der Idee praktischer Vernunft liegt einerseits in
der Idee der individuellen Autonomie, andererseits in der Erfolglosigkeit der Versuche,
eine kognitive Begründung von Normen vorzulegen.
(4) Auch im Rahmen autonomer Normbegründung sind Anforderungen rationaler Argumentation zu beachten. Diese werden allerdings auf autonom, nicht kognitiv begründete
Forderungen angewandt. Daraus resultieren Begründungsstrukturen, die von jedem vernünftigerweise anerkannt werden müssen und die sich jedenfalls teilweise in Form normativer Prinzipien formulieren lassen.
(5) Leitideen autonomer Normbegründung sind Rationalität, Universalisierbarkeit, Korrektheit und Liberalität.
(6) Auf ihrer Grundlage lassen sich als Restbestände eines Vernunftrechts - neben
Autonomierechten innerhalb der Argumentation - Gebote der Proportionalität und der
Gleichbehandlung sowie verschiedene Aspekte eines allgemeinen Prinzips der Freiheit
festhalten.
317 Um persönliche Autonomie geht es z.B. Raz 1986; Spector 1992.
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§ 10 Recht, Moral und Gerechtigkeit
Eine rechtsphilosophische Theorie des Rechts muss sich mit der Frage befassen, welche
begrifflichen Beziehungen zwischen Recht, Moral und Gerechtigkeit bestehen, wobei
letztere im folgenden nicht unterschieden werden. Es sind zwei Fragen zu erörtern:
(1) Die Frage nach dem Rechtsbegriff: Muss oder soll der Rechtsbegriff auf Moral oder
Gerechtigkeit Bezug nehmen oder nicht, und wenn ja, in welcher Form? In klassischer, allerdings missverständlicher Formulierung geht es um die Wahl eines positivistischen oder naturrechtlichen Rechtsbegriffs.
(2) Das Problem eines Widerspruchs zwischen Recht und Moral oder Gerechtigkeit:
Wenn das positive Recht in Widerspruch zur Moral oder Gerechtigkeit gerät, welcher
der beiden Normenordnungen gebührt der Vorrang?
I. Verbindungen von Recht und Moral im Prinzipienmodell
Bei der Frage, ob der Rechtsbegriff auf Moral oder Gerechtigkeit Bezug nehmen soll, geht
es zunächst um die Wahl eines deskriptiv-empirischen Rechtsbegriffs oder eines normativen Rechtsbegriffs, je nachdem, ob mit einer Aussage über die Rechtsgeltung auch
eine Aussage über eine Pflicht zur Befolgung des Rechts impliziert wird. Für das Prinzipienmodell wurde ein normativer Rechtsbegriff zugrunde gelegt, da es um die Rekonstruktion normativer rechtlicher Entscheidungen aus der Perspektive des Rechtsanwenders geht.
Aus dessen Sicht ist die Frage, wie gemäß den geltenden rechtlichen Normen entschieden
werden soll. Diese normative Frage erfordert eine normative Antwort. Für das Prinzipienmodell ergeben sich daraus verschiedene Verbindungen von Recht und Moral, letztere
verstanden als aufgrund ihrer inhaltlichen Richtigkeit begründete Normen:318
- Die residuale Geltung moralischer Prinzipien im Recht: Jedes Prinzip, dessen Verbindlichkeit gerechtfertigt werden kann, kann als Rechtsprinzip angewendet werden,
solange das positive Recht seine Anwendung nicht ausschließt.
- Die Unmöglichkeit, moralische Richtigkeit als Geltungskriterium auszuschließen: Die
Verwendung des Kriteriums moralischer Richtigkeit lässt sich nicht begrifflich, d.h.
für alle möglichen Rechtssysteme, als Kriterium rechtlicher Geltung ausschließen.
- Die Offenheit rechtlicher Abwägungen gegenüber der Moral: Rechtliche Abwägungsurteile sind normative Urteile mit einem absoluten, nicht nur system-relativen Richtigkeitsanspruch.
Allerdings ergeben sich daraus nur schwache Verbindungen zwischen Recht und Moral.
Die ersten beiden Thesen, die Fragen der Geltung betreffen, sind lediglich subsidiär oder
negativ. Sie schließen nicht aus, dass ein Rechtssystem nur positivrechtlich begründete
Normen als geltendes Recht behandelt. Dies kann legitim sein, wenn eine hinreichende
Übereinstimmung des positiven Rechts mit Forderungen von Moral oder Gerechtigkeit
318 Dazu s.o., § 5, II.
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References
Zusammenfassung
Auf der Grundlage der Konzeption der Abwägung normativer Argumente werden eine Theorie autonomer Normbegründung sowie eine Theorie des Rechts entwickelt, die dessen normativen Charakter und die Notwendigkeit der Rechtfertigung des Rechts aufgrund der Idee individueller Autonomie ernst nimmt. Kritisiert werden kognitive Konzeptionen moralischer Autonomie wie die Kants, propositionale Konzeptionen normativer Argumenten sowie insbesondere die Rechtstheorie Robert Alexys.
Es wird aufgezeigt, wie Prinzipien als Gründe für Abwägungsurteile konzipiert werden können, welche Richtigkeits- und Objektivitätsansprüche für Abwägungsurteile begründbar sind, ohne eine kognitive Bestimmbarkeit des Abwägungsergebnisses vorauszusetzen, und welche Autonomierechte anzuerkennen sind. Auf dieser Grundlage werden Rechtsbegriff und Rechtsgeltung, juristische Interpretation und Abwägung, die Theorie gerichtlicher Kontrollkompetenzen, das Verhältnis von Recht zu praktischer Vernunft und Moral sowie die Konzeption von Grund- und Menschenrechten analysiert.
Die Prinzipientheorie des Rechts bildet einen langjährigen Forschungsschwerpunkt des Autors. Die Arbeit fasst das Ergebnis dieser Forschungen zusammen.