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über autonome Argumentation hinausgeht, ist die Annahme der objektiven Existenz einer
Bedeutung, die jedoch, selbst wenn sie begründet werden kann, für die Argumentation keine Rolle spielt.
Es scheint demnach, dass es entweder keinen Streit über die Bedeutung einer Norm
und damit kein Interpretationsproblem gibt. In diesem Fall mag objektive semantische
Interpretation möglich sein, ist aber von geringem theoretischem Interesse. Oder es gibt
Streit über die Bedeutung vorgegebener Normen mit der Folge, dass autonome Argumentation notwendig ist. Die zentrale Frage juristischer Interpretation ist damit, welche Struktur sich für sie im Rahmen einer Konzeption autonomer Argumentation ergibt. Im Rahmen
dieser Analyse ist auch zu klären, ob und inwieweit eine objektive semantische Interpretation im Recht möglich ist, die eine Alternative zur autonomen Argumentation darstellt und
deren Anwendungsbereich beschränkt.
II. Interpretation als Abwägung
Analysiert werden sollen Interpretationsprobleme im Rahmen des Prinzipienmodells.
Ausgangsannahme ist, dass eine Norm positivrechtlich gilt, ihr Inhalt aber unbestimmt ist.
Aus der grundsätzlichen Anerkennung der rechtlich positivierten Normen als verbindlicher
Maßstab der Rechtsanwendung folgt, das sich rechtliche Entscheidungen am Inhalt dieser
Normen orientieren müssen. Damit wird Rechtsanwendung zu einem Problem der Interpretation autoritativ vorgegebener Normen, jedenfalls soweit die anzuwendenden Normen
nicht eindeutig bestimmt sind. Interpretation ist die Bestimmung der Bedeutung einer
vorgegebenen Norm, sei es die Feststellung einer existierenden Bedeutung, sei es die Zuordnung einer bisher nicht vorhandenen Bedeutung.170 Eine interpretative Begründung
einer Entscheidung folgt aus einer vorgegebenen Norm zusammen mit einer Interpretationsregel. Die Struktur dieser Begründung ist deduktiv darzustellen, d.h. als Ableitung
des Ergebnisses durch Subsumtion und Deduktion unter vorgegebene Rechtsnormen.
Sie unterscheidet sich insofern von einer Begründung aufgrund einer offenen Abwägung kollidierender Argumente.171 Gleichwohl stellen sich auch im Rahmen von Auslegungsfragen Abwägungsprobleme.
Sollen Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts trotz
einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung gewährt werden? Wort und Wille des
historischen Gesetzgebers stehen dem entgegen. Das Ziel, einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, und die verfassungsrechtliche Verankerung des Persönlichkeitsrechts in einer Verbindung von Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und
Menschenwürde sprechen für die Gewährung von Schadenersatz. Außerdem lässt sich
die Kommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts in Fällen, in denen jemand die
170 Den Aspekt der Zuordnung einer Bedeutung betont Marmor 1992, 13, 23. Von "zugeordneten
Grundrechtsnormen" spricht Alexy 1985. Zur Mehrdeutigkeit des Begriffs der Interpretation Raz
1996; Alexy 1995b, 72.
171 Zum Gegensatz von Subsumtion und Abwägung Alexy 2003b; Stück 1998; Sieckmann 1990, 18.
Gegen die Möglichkeit einer klaren Unterscheidung hingegen Ávila 2006, 46.
155
Zustimmung z.B. zur Verwertung des Abbilds gegen Entgelt erteilen würde, ohnehin
nicht verhindern.
Endet die Privatsphäre an der Haustür oder am Gartenzaun, oder gibt es sie auch an
öffentlich zugänglichen Orten, soweit man nicht damit rechnen muss, den Blicken
anderer ausgesetzt zu sein? Der Wortlaut spricht für eine enge Interpretation, ist aber
nicht eindeutig. Das Gebot, einen effektiven Schutz zu gewähren, spricht für eine weite Interpretation. Andererseits fordert Rechtssicherheit ein klares Abgrenzungskriterium.
Besteht ein berechtigtes Interesse an der Bildberichterstattung über Mitglieder von
Königshäusern, die keine öffentliche Funktion ausüben? Das Kriterium des berechtigten Interesses verweist direkt auf ein Abwägungsergebnis. Berechtigte Interessen liegen vor, wenn legitime Interessen den Eingriff in das Recht am eigenen Bild rechtfertigen. Abzuwägen sind Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit. Die Abwägung hängt
von der Konzeption der demokratischen Funktion der Pressefreiheit ab. Umfasst sie
nur die Kontrolle der Ausübung öffentlicher Funktionen oder die Information über
alle diejenigen, die herausgehobene Funktionen in einer Gesellschaft haben?
Es ist notwendig, diese Abwägungsprobleme in eine interpretative Begründungsstruktur
einzuordnen. Es sind zwei Möglichkeiten zu unterscheiden.
(1) Die zu interpretierende Norm gibt einen bestimmten Inhalt vor.
Dieser Inhalt ist für die Rechtsanwendung maßgeblich, sofern die betreffende Norm den
Anforderungen autonomer Argumentation entsprechend begründet ist. Ist dies nicht der
Fall, steht die Geltung dieser Norm in Frage, nicht deren Inhalt. Die Frage ist allerdings,
was unter dem Inhalt der Norm zu verstehen ist. Die allgemeinsprachliche Bedeutung
ist nicht unbedingt auch die juristische.
(2) Die zu interpretierende Norm ist inhaltlich unbestimmt.
In diesem Fall ist weiter zwischen semantischer und juristischer Unbestimmtheit zu
unterscheiden. Semantische Unbestimmtheit kann aus der Vagheit, Mehrdeutigkeit oder
evaluativen Offenheit sprachlicher Ausdrücke resultieren. Vagheit bedeutet, dass es
keine Regel für ihre Interpretation gibt; Mehrdeutigkeit, dass verschiedene Regeln verwendet werden; evaluative Offenheit, dass verschiedene normative Konzeptionen zu
verschiedenen Interpretationen führen. Juristische Unbestimmtheit resultiert daraus,
dass verschiedene juristische Auslegungskriterien (insbesondere Wortlaut, Systematik,
Wille des Gesetzgebers, objektiver Zweck des Gesetzes) zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Eine Norm kann juristisch unbestimmt sein, obwohl sie semantisch, d.h.
ihrem Wortlaut nach, eindeutig ist. Da stets irgendein juristisches Auslegungsargument
zur Verfügung stehen wird, ist Unbestimmtheit rechtlicher Normen das Ergebnis eines
Konflikts verschiedener Auslegungsargumente.
Das daraus resultierende Interpretationsproblem ist als eines autonomer Argumentation zu behandeln, allerdings unter Berücksichtigung spezifisch juristischer oder insti-
156
tutioneller Anforderungen. Die Berücksichtigung solcher spezifischen Anforderungen
als normative Argumente stellt eine Variante autonomer Normbegründung dar, nämlich
die Festsetzung einer konkreteren Norm innerhalb des Interpretationsspielraums aufgrund der Abwägung normativer Argumente. Die Konflikte, die im Rahmen dieser Interpretation auftreten, sind zum einen der zwischen semantischer und juristischer Auslegung, zum anderen der zwischen verschiedenen juristischen Auslegungskriterien.
1. Der Konflikt zwischen semantischer und juristischer Bedeutung
Nach positivistischer Vorstellung müsste ein gültiges Gesetz, das sprachlich eindeutig
ist, in dieser Form angewandt werden. Man könnte meinen, dass dort, wo der Wortlaut
eindeutig ist, kein Raum für Interpretation ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Rechtfertigung der Interpretation im Bereich eindeutiger Vorschriften ergibt sich daraus, dass
außer dem Erlass eines Gesetzes weitere rechtliche Argumente - positivrechtliche und
u.U. nicht-positivrechtliche - für die Rechtsanwendung relevant sind. Die semantische
Bedeutung einer Norm bestimmt somit nicht ohne weiteres auch die juristische. Die
Rechtfertigung für die Behandlung als Interpretationsproblem, nicht als eines rechtlicher
Geltung, ist, dass eine Rechtsnorm stets Konsequenzen hat, die auf ihre rechtliche
Akzeptabilität hin überprüft werden müssen. Erscheinen die Konsequenzen nicht akzeptabel, lässt sich nicht feststellen, dass die rechtliche Situation eindeutig ist. Damit liegt
ein Interpretationsproblem vor.
Die These vom möglichen Konflikt semantischer und juristischer Bedeutung begegnet allerdings dem Einwand, dass semantische Interpretation keinerlei eigenständige
Bedeutung im Bereich juristischer Argumentation habe. Dieser Einwand kann zum einen auf einen Bedeutungsskeptizismus gestützt werden, der die Existenz sprachlicher
Bedeutung als solche bestreitet. Dieser erscheint jedoch in sich widersprüchlich, da er
nur sprachlich formuliert werden kann und daher die Existenz von Bedeutung voraussetzen muss.172 Erst recht setzt normative Argumentation die Möglichkeit von Kommunikation und damit eine intersubjektiv verständliche Sprache voraus. Die Existenz
sprachlicher Bedeutung kann daher nicht ernsthaft in Frage stehen, obgleich es schwierig zu bestimmen sein mag, was unter "Bedeutung" zu verstehen ist und welche Bedeutung bestimmte Ausdrücke haben.
Ein anderer Einwand ist, dass juristische Interpretation auf Normbegründung zielt
und die Feststellung einer semantischen Bedeutung nur eines der in ihr zu berücksichtigenden Argumente sein kann. Eine Gegenüberstellung semantischer und juristischer
Interpretation wäre demnach verfehlt. Dieses Problem kann anhand der gängigen juristischen Auslegungszieltheorien erläutert werden. Subjektive und objektive Auslegungszieltheorien lassen sich danach unterscheiden, welcher Bedeutungsbegriff der Interpretation zugrunde gelegt wird. Subjektive Theorien sehen die Bestimmung des vom Gesetzgeber Gewollten als das Ziel der Auslegung. Objektive Theorien stellen auf den Sinn des
Gesetzes ab. Dies ist in zwei Varianten möglich. Als Sinn des Gesetzes kann die allgemein
172 Eine eingehende Diskussion und Widerlegung findet sich bei Klatt 2004.
157
nachvollziehbare Bedeutung, die dessen Formulierung entsprechend den Regeln der Sprache hat, verstanden werden, oder aber die Bestimmung, wie das Gesetz vernünftigerweise
zu verstehen ist. Nur eine der Varianten macht das allgemeine Sprachverständnis zum
maßgeblichen Kriterien der juristischen Interpretation. Diese Variante wird jedoch in der
juristischen Interpretation nicht zugrunde gelegt. Juristische Auslegung bleibt nicht bei der
Ermittlung des Sprachgebrauchs stehen. Dies zeigt, dass es bei ihr letztlich nicht um
sprachliche Bedeutung geht, sondern um rationale Begründung von Normen und normativen Entscheidungen.
Die Möglichkeit, verschiedene Auslegungsziele zu formulieren, wirft die weitere
Frage auf, ob eine Festlegung auf ein Auslegungsziel möglich und sinnvoll ist. Der Streit
um objektive und subjektive Auslegungszieltheorie wird häufig als Alles-oder-Nichts-
Angelegenheit aufgefasst. Dies ist jedoch nicht notwendig. Es handelt sich um unterschiedliche Konzeptionen davon, wonach bei der Interpretation rechtlicher Bestimmungen
zu suchen ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es zwei (oder mehr) Ziele gibt, die zugleich
zu verfolgen sind. Dafür spricht, dass es kein theoretisch zwingendes Argument für die
eine oder andere Position gibt.173 Argumente für eine objektive Auslegungszieltheorie im
Fall von Gesetzen sind z.B. die Nachvollziehbarkeit des Gesetzes, die Förderung klarer
Gesetzesformulierung und der Charakter von Gesetzen als Kompromiss, der sich auf die
Formulierung, nicht die Absichten der Beteiligten bezieht. Für eine subjektive Auslegungszieltheorien spricht in erster Linie der intentionale Charakter von Rechtsetzungsakten. Mit
dem Gesetz soll etwas erreicht werden. Wenn das Gesetz als verbindlich angesehen wird,
liegt es nahe, eine Verpflichtung der zur Anwendung des Gesetzes verpflichteten Organe
anzunehmen, die Ziele des Gesetzgebers zu realisieren. Dieses Argument variiert mit der
Stärke der Legitimation des gesetzgebenden Organs. In einem demokratischen System
spricht das Demokratieprinzip für die Orientierung der Auslegung am Willen des Gesetzgebers.
Juristische Interpretation ist somit nicht durch ein einziges Auslegungsziel bestimmt,
sondern durch konfligierende Anforderungen. Die Interpretation nach der sprachlichen
Bedeutung ist eine von ihnen, jedoch nicht die einzige. Zudem erscheint es missverständlich, von einer juristischen im Unterschied zur semantischen Bedeutung zu sprechen.
Juristische Interpretation zielt auf Zuordnung einer Bedeutung zu einer Rechtsnorm, während semantische Bedeutung vom Interpreten festzustellen ist. Sie sind daher verschiedenen Ebenen der Argumentation zuzuordnen.
2. Konflikte zwischen Auslegungskriterien
Ein zweiter Bereich von Konflikten im Rahmen der juristischen Interpretation ist die
Anwendung verschiedener Auslegungsregeln oder -kriterien. Solche Regeln sollen die
Gesetzesanwendung in Fällen der Unbestimmtheit der Gesetze rational nachvollziehbar
und begründbar machen. Zunächst müssen solche Regeln begründet werden. Weitere
Probleme ergeben sich, wenn diese Regeln zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
173 Koller 1997, 205. Vgl. auch Alexy 1995b, 83, der die Notwendigkeit von Argumenten betont.
158
2.1. Die "canones" der Auslegung
Die heutige Standardformulierung der canones der Auslegung enthält folgende vier Auslegungskriterien oder -regeln:174
(1) Wortlaut: Stelle den Wortsinn der gesetzlichen Ausdrücke fest.
(2) Systematik: Beachte den gesetzlichen Rahmen (Kontext), in dem die auszulegende
Vorschrift steht.
(3) Wille des Gesetzgebers (subjektiv-teleologische Auslegung): Lege das Gesetz so aus,
dass die Regelungsabsicht des Gesetzgebers erreicht werden kann.
(4) Objektiv-teleologische Auslegung: Lege das Gesetz so aus, dass der Zweck des Gesetzes erreicht werden kann.
Die Standardliste der Auslegungskriterien kann in verschiedenen Weisen erweitert und systematisiert werden. Eine Unterscheidung von institutionellen und allgemein-praktischen
Argumenten hat Alexy vorgeschlagen.175 Zu den institutionellen Argumenten sollen linguistische, genetische und systematische Argumente mit jeweils weiteren Unterkategorien
gehören. Daraus ergibt sich folgende Systematisierung:
(1) Linguistische Argumente: semantische Argumente; syntaktische Argumente.
(2) Genetische Argumente: subjektiv-semantische; subjektiv-teleologische Argumente.
(3) Systematische Argumente: Ziel der Einheit oder Kohärenz des Rechtssystems. Dazu
gehören konsistenzsichernde Argumente, kontextuelle Argumente, begrifflich-systematische Argumente, Prinzipienargumente, spezielle juristische Argumente wie die
Analogie, präjudizielle Argumente, historische Argumente und komparative Argumente.
(4) Allgemeine praktische Argumente: Diese sind gültig aufgrund ihres Inhalts.
Die Unterscheidung von vier Klassen von Argumenten lässt sich insgesamt als ein Kohärenzargument deuten, in dem die Bedeutung eines Ausdrucks nicht nur isoliert mit Bezug
auf den Ausdruck selbst bestimmt wird, sondern unter Berücksichtigung immer weiterer
Zusammenhänge. Der Wortlaut ist die Bedeutung des Ausdrucks in isolierter Betrachtung.
Diese Bedeutung muss sich einfügen in sonstige Vorstellungen des Sprechers, bei der Gesetzgebung also des Gesetzgebers. Die Bedeutung muss sich ferner einfügen in die Verwendung in anderen rechtlichen Regelungen, also in das positive Recht insgesamt.
Schließlich muss sich die Bestimmung der Bedeutung unter einer allgemeinen Forderung
einer vernünftigen Interpretation des Rechts rechtfertigen lassen, also praktische Argumente unabhängig von ihrer rechtlichen Positivierung berücksichtigen. Dementsprechend stellen die vier Standardauslegungsregeln des Wortlauts, des Willens des Gesetzgebers, der
Systematik des Gesetzes (und des positiven Rechts) sowie der objektiven Vernünftigkeit
verschiedene Elemente in einem Prozess der Entwicklung einer kohärenten Interpretation
des Rechts dar.
174 Koch/Rüßmann 1982, 166.
175 Vgl. Alexy 1995b, 84ff. Vgl. ferner die Systematisierung bei MacCormick 1978. Dazu Spaak 2007.
159
2.2. Das Problem des Willens des Gesetzgebers
Ein Streitpunkt ist die Rolle des Willens des Gesetzgebers unter den Auslegungskriterien. Grundsätzliche Einwände sind, dass es keinen Willen des Gesetzgebers gibt oder
dass dieser für die Gesetzesauslegung nicht relevant sei.
Das Problem der Bestimmung eines Willens des Gesetzgebers wird insofern überbewertet, als es nicht darauf ankommt, die Existenz eines solchen Willens nachzuweisen. Denn die einzelnen Indizien, die für die Bestimmung des Willens des Gesetzgebers
angeführt werden, können auch isoliert für die Auslegung eines Gesetzes relevant sein.
So ist es nicht notwendig, von den Vorstellungen einzelner Abgeordneter oder - bei
einer Regierungsvorlage - der Regierung auf einen einheitlichen Willen des Parlaments
zu schließen. Die einzelnen Äußerungen und konkret nachweisbaren individuellen Intentionen können auch als solche in eine Abwägung eingehen, in der unter Berücksichtigung aller relevanten Argumente über die Interpretation eines Gesetzes entschieden wird.
Weitere Einwände richten sich gegen die Relevanz des Willens des Gesetzgebers
für die Gesetzesauslegung. Standardeinwände sind:176
(1) das Willensargument: Es gibt keinen einheitlichen Willen in den modernen gesetzgebenden Körperschaften.
(2) das Formargument: Nur der publizierte Gesetzeswortlaut hat Gesetzeskraft.
(3) das Vertrauensargument: Nur das, was für den Außenstehenden erkennbar ist, kann
Gesetzesinhalt sein.
(4) das Ergänzungsargument: Bei Bindung an die gesetzgeberischen Zwecke ist eine
Anpassung des Gesetzes an veränderte Umstände nicht möglich.
Auf der anderen Seite wird die Forderung, den Willen des Gesetzgebers zu befolgen,
mit staatstheoretischen Argumenten verteidigt, nämlich mit der stärkeren demokratischen Legitimation des parlamentarischen Gesetzgebers gegenüber den Gerichten und
dem Grundsatz der Gewaltenteilung.177 Wiederum ist die Beschränkung der Diskussion
auf den Willen des Gesetzgebers nicht notwendig, sondern es kann die Frage der Relevanz auch in Bezug auf einzelne Intentionen oder Äußerungen gestellt werden.
2.3. Das Problem der Rangfolge der Auslegungsregeln
Das Problem der Rangfolge der Auslegungsregeln stellt sich vor allem im Verhältnis
von Wortlaut- und Systematikargumenten, Argumenten des Willens des Gesetzgebers
und objektiv-teleologischen sowie allgemein-praktischen Argumenten. Andere Argumenttypen, etwa rechtsvergleichende Argumente, sind von nachgeordneter oder lediglich ergänzender Bedeutung oder, im Fall verfassungskonformer Auslegung, mit Vorrang versehen.
176 Vgl. Koch/Rüßmann 1982, 180.
177 Koch/Rüßmann 1982, 180f.
160
Das Scheitern aller Versuche, eine Rangfolge unter den Auslegungskriterien allgemeingültig zu begründen, legt den Schluss nahe, dass dies nicht möglich ist. Es ist vielmehr notwendig, die relevanten Auslegungskriterien gegeneinander abzuwägen. Diese
Notwendigkeit von Abwägungen rechtfertigt andererseits nicht den Schluss, dass überhaupt keine begründeten Aussagen über die Priorität von Auslegungskriterien möglich
sind. So können sich aus der Kombination von Auslegungskriterien eindeutige Ergebnisse
ergeben. Ferner können prima facie-Vorrangregeln aufgestellt werden.
Die Kombination von Auslegungskriterien, die zu relativ eindeutigen Ergebnissen
führt, sowie die Verwendung von prima facie-Vorrängen lässt sich an der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des Wohnungsbegriffs178 verdeutlichen.
Das Gericht nimmt an, dass sich die weite Auslegung, die Geschäfts- und Büroräume in
den Wohnungsbegriff einbezieht, zu einer allgemeinen Rechtsüberzeugung verfestigt habe.
Eine Verkürzung sei nur zulässig, "wenn nachgewiesen würde, dass zwingende Gründe
eine solche Substanzminderung erforderten und dass die Entstehungsgeschichte ihr wenigstens nicht entgegensteht". Damit wird eine widerlegbare Vermutung, und insofern ein
prima facie-Vorrang, für eine verfestigte Rechtsüberzeugung angenommen. Ein definitiver
Vorrang für eine verfestigte Rechtsüberzeugung ergibt sich, wenn sie durch die Entstehungsgeschichte und durch materielle Grundrechtsinteressen, die eine Einschränkung jedenfalls als nicht zwingend erscheinen lassen, gestützt wird.
Ein Beispiel für den Vorrang einer Kombination von Auslegungsargumenten ist der
Vorrang für übereinstimmenden Wortlaut und Willen des Gesetzgebers gegenüber anderen
Argumenten. Allerdings zeigt der Fall des Schadenersatzes für Persönlichkeitsrechtsverletzungen,179 dass Ausnahmen möglich sind, jedenfalls wenn die gesetzliche Regelung alt ist,
ein gesellschaftlicher Wandel eingetreten ist und sich die Wertmaßstäbe verändert haben.
Die Möglichkeit verfassungskonformer Auslegung bleibt ohnehin. Andererseits lässt sich
für weite Bereiche ein definitiver Vorrang von Wortlaut und Wille des Gesetzgebers begründen. Jedenfalls lässt sich ein starker prima facie-Vorrang für diese Kombination von
Auslegungsargumenten annehmen.
Weitere prima facie-Vorrangregeln sind von Alexy vorgeschlagen worden:180
(1) Linguistische Argumente gehen prima facie allen anderen Auslegungsargumenten
vor.
(2) Institutionelle (d.h. linguistische, genetische, systematische) Argumente gehen prima
facie allgemeinen praktischen Argumenten vor.
Ob diese prima facie-Vorränge allerdings über eine Argumentationslastregel hinausgehen
und wie stark sie sind, bedarf genauerer Untersuchung.
Als Begründungen für Vorrangregeln unter den Auslegungsregeln werden insbesondere staatstheoretische Argumente vorgebracht. So nehmen Koch/Rüßmann an, wegen des
Postulats der Gesetzesbindung der Gerichte sei ein Vorrang von Wortsinn und Zwecken
des Gesetzgebers vor objektiv-teleologischer Auslegung anzunehmen. Wegen der Ge-
178 BVerfGE 32, 54.
179 BVerfGE 34, 269.
180 Alexy 1995b, 90.
161
schriebenheit der Verfassung und des Rechts sei der Vorrang des Wortsinns vor Zwecken
des Gesetzgebers geboten.181 Daraus ergeben sich folgende Auslegungsregeln:
- Soweit der Wortsinn einer gesetzlichen Vorschrift eindeutig ist, darf er nicht durch
Berücksichtigung der anderen Auslegungsziele korrigiert werden (aber eine Rechtsfortbildung sei möglich).
- Sofern der Wortsinn unbestimmt ist, ... ist auf die gesetzgeberischen Zweckvorstellungen zurückzugreifen.
- Sofern auch durch Beachtung der gesetzgeberischen Zweckvorstellungen eine Entscheidung nicht getroffen werden kann, ist die semantische Interpretation des Gesetzes im Lichte "vernünftiger" Zwecke zu ergänzen (objektiv-teleologische Auslegung).
Gegen diese These des Vorrangs von Wortlaut und Willen des Gesetzgebers gegenüber
objektiv-teleologischen Argumenten ist allerdings Kritik geltend gemacht worden. So hat
Koller182 eingewandt, dass die Frage, ob eine gesetzliche Vorschrift einen eindeutigen
Wortsinn hat, häufig nicht ohne teleologische Argumente zu beurteilen sei. In diesen
Fällen kann kein Vorrang ersterer gegenüber letzteren angenommen werden kann. Ferner
sei ein absoluter Vorrang der historischen (subjektiv-teleologischen) Auslegung nicht
einleuchtend. Es bestehe vielmehr die Notwendigkeit einer Abwägung. Dem ist im
Ergebnis zuzustimmen. Die Kritik trifft jedoch nicht die Annahme eines prima facie-
Vorrangs von Wortlaut und Willen des Gesetzgebers in den Fällen, in denen diese ohne
Rückgriff auf objektiv-teleologische Argumente zu bestimmen sind.
III. Systematik der Auslegungskriterien
Die verschiedenen Konzeptionen der Auslegungsmethodik zeigen, dass Abwägungen in
verschiedenen Konstellationen notwendig werden. Sie bieten ferner eine Grundlage eine
Systematik von Auslegungskriterien. Zunächst sind drei Begründungsstrukturen zu unterscheiden, die Kohärenzforderung, die Subjektiv-/Objektiv-Dichotomie sowie die Unterscheidung deduktiver und teleologischer Argumentationsstrukturen.
1. Argumentationsstrukturen
1.1. Die Kohärenzforderung
Die Interpretation eines Gesetzes lässt sich als ein Prozess verstehen, in dem ein Vorschlag
für die Bedeutung eines sprachlichen Ausdrucks auf seine Kohärenz mit anderen Sprachverwendungen innerhalb des Rechtssystems überprüft und, wenn notwendig, modifiziert
wird. Die erste Stufe bildet der Wortlaut eines Gesetzes, die zweite die Übereinstimmung
mit sonstigen Zielen und Vorstellungen des Gesetzgebers, die dritte die Kohärenz mit den
übrigen Bestimmungen des positiven Rechts, die vierte die Prüfung an allgemeinen Forderungen der Vernünftigkeit. Dabei wird unterstellt, dass der Gesetzgeber nicht nur das
181 Koch/Rüßmann 1982, 182f.
182 Koller 1997, 216.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Auf der Grundlage der Konzeption der Abwägung normativer Argumente werden eine Theorie autonomer Normbegründung sowie eine Theorie des Rechts entwickelt, die dessen normativen Charakter und die Notwendigkeit der Rechtfertigung des Rechts aufgrund der Idee individueller Autonomie ernst nimmt. Kritisiert werden kognitive Konzeptionen moralischer Autonomie wie die Kants, propositionale Konzeptionen normativer Argumenten sowie insbesondere die Rechtstheorie Robert Alexys.
Es wird aufgezeigt, wie Prinzipien als Gründe für Abwägungsurteile konzipiert werden können, welche Richtigkeits- und Objektivitätsansprüche für Abwägungsurteile begründbar sind, ohne eine kognitive Bestimmbarkeit des Abwägungsergebnisses vorauszusetzen, und welche Autonomierechte anzuerkennen sind. Auf dieser Grundlage werden Rechtsbegriff und Rechtsgeltung, juristische Interpretation und Abwägung, die Theorie gerichtlicher Kontrollkompetenzen, das Verhältnis von Recht zu praktischer Vernunft und Moral sowie die Konzeption von Grund- und Menschenrechten analysiert.
Die Prinzipientheorie des Rechts bildet einen langjährigen Forschungsschwerpunkt des Autors. Die Arbeit fasst das Ergebnis dieser Forschungen zusammen.