Zusammenfassung
Der Europäische Rat von Tampere hat in seiner Tagung vom 15.-16. Oktober 1999 den aus dem Gemeinschaftsrecht stammenden Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung als „Eckstein” der justiziellen Zusammenarbeit angenommen. Das Ziel ist die Vereinfachung und Beschleunigung der Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Aus diesem Grund hat dieser Grundsatz auf Unionsebene eine weitgehende Anwendung erfahren. Im Vordergrund stehen der Europäische Haftbefehl und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum ne-bis-in-idem-Grundsatz. Dennoch impliziert seine Anwendung Verluste an staatlicher Souveränität und potentielle Konflikte mit den Grundrechten des Verfolgten. Solche Konflikte haben bereits Anlass zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts („Europäischer Haftbefehl“) und des Europäischen Gerichtshofs („Pupino“, „Europäischer Haftbefehl“) gegeben. Die Arbeit beschäftigt sich mit den kriminalpolitischen Grundlagen, der rechtspolitischen Kritik und den dogmatischen Folgen der Einführung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung in das Rechtshilferecht. Zu diesem Zweck wird auf den unionsrechtlichen Rahmen und die einzelnen Maßnahmen Bezug genommen.
- 135–136 A. Einleitung 135–136
- 340–343 I. Einführung 340–343
- 348–349 IV. Zusammenfassung 348–349
- 359–360 III. Schlussbemerkung 359–360
- 360–360 C. Schlussbemerkung 360–360
- 361–365 A. Ergebnisse 361–365
- 365–366 B. Ausblick 365–366
- 367–390 LITERATURVERZEICHNIS 367–390