106
nen Pflichtverstoß „von einigem Gewicht“505 bzw. auf einen sog. „minima-
Ausschluss“506 abgestellt. In diesem Erfordernis widerspiegelt sich jedoch nur die
vom Gesetz bereits vorgegebene Notwendigkeit einer pflichtgemäßen Ermessensausübung des Gerichts in jedem Einzelfall, die sich im Hinblick auf § 46 Abs. 3
StGB freilich nicht in der bloßen Wiedergabe der Tatbestandsmerkmale erschöpfen
darf507. Der Gesetzgeber hat insoweit ganz „bewusst davon abgesehen, das Fahrverbot an weitere sachliche Voraussetzungen zu knüpfen“508, weil es „seine Anwendung in der Praxis in nicht vertretbarer Weise erschweren und diese im Kampf gegen die Unfälle im Straßenverkehr dienende Waffe stumpf machen [würde]“509.
2. Regelfahrverbot des § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB
a) Voraussetzungen
Eine Ermessenseinschränkung erfolgt durch § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB. Danach ist ein
Fahrverbot in der Regel anzuordnen510, wenn der Täter wegen eines Vergehens der
vorsätzlichen oder fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs.
1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 StGB511 oder der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB
verurteilt wird und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB unterbleibt.
504 Bei einer einmaligen bloßen Unaufmerksamkeit im Verkehr, wie sie jedem Kraftfahrzeugführer unterlaufen kann, dürfte davon sicherlich nicht mehr die Rede sein, vgl. Athing in MK-
StGB, Bd. 1, 2003, § 44 Rn. 12; Hentschel, Trunkenheit – Fahrerlaubnis – Fahrverbot,
10. Aufl. 2006, Rn. 917; Warda, GA 1965, 65 (74).
505 Hentschel, Trunkenheit – Fahrerlaubnis – Fahrverbot, 10. Aufl. 2006, Rn. 917; Warda, GA
1965, 65 (74); Molketin, NZV 2001, 411 (413 ff., 420) fordert sogar eine „Anlasstat … von
erheblichem Gewicht“.
506 Herzog in NK-StGB, Bd. 1, 2. Aufl. 2005, Rn. 11; Stree in Schönke/Schröder, StGB,
27. Aufl. 2006, § 44 Rn. 6: „Auszuscheiden haben Straftaten von geringem Gewicht, etwa eine durch eine Verkehrsordnungswidrigkeit leichtfahrlässige Körperverletzung geringen Ausmaßes“ – Hervorhebung von dort.
507 Vgl. OLG Köln, VRS 59, 104; OLG Düsseldorf, NZV 1993, 76.
508 BT-Drucks. IV/651, S. 13.
509 BT-Drucks. IV/651, S. 13.
510 Vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, § 44 Rn. 16; Fischer, StGB, 56. Aufl. 2009, § 44
Rn. 12.
511 Die gesetzliche Verweisung auf den gesamten Abs. 3 von § 315c StGB führt nicht dazu, dass
die Regelvermutung auch für § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB gilt. Hintergrund für die Verweisung ist der offenkundige Wille des Gesetzgebers, den fahrlässig handelnden Straftäter einer Trunkenheitsfahrt gegenüber dem vorsätzlich Handelnden nicht besser zu stellen, vgl.
hierzu Stree in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 44 Rn. 16.
107
Bei Vorliegen eines Regelfalls wird eine besondere Begründung der Anordnung des
Fahrverbotes nicht für erforderlich erachtet, hier genüge „die Feststellung, daß der
Regelfall vorliegt“512 und hinsichtlich des Umfangs der Anordnung die Mitteilung
der „nach Lage des Falles zu erörternden Strafzumessungskriterien“513.
Will man hingegen in diesen Fällen von der Anordnung eines Fahrverbotes absehen,
bedarf es des Vorliegens „ganz besondere[r] Umstände …, die einen Verzicht auf
die Anordnung rechtfertigen“514.
In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass sich die Regelvermutung nur auf die in § 44
Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Delikte bezieht und nicht wie die gesetzliche Regelvermutung des
§ 69 Abs. 2 StGB auch die Vergehen des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142
StGB und des Vollrausches i.S.d. § 323a StGB erfasst. Gleichwohl dürfte aber die in § 69 Abs. 2
StGB vorgenommene Bewertung der §§ 142, 323a StGB als Taten mit einem hohen Grad von Verantwortungslosigkeit515 die Notwendigkeit der Verhängung eines Fahrverbotes als „Denkzettel- und
Besinnungsstrafe“ nahe legen!
b) „Strafe als Surrogat einer Maßregel“?
Im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis als Maßregel und des Fahrverbotes als Strafe wird die Regelvermutung des § 44
Abs. 1 Satz 2 StGB insoweit als widersprüchlich angesehen, als dass derjenige, der
sich nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, zum Ausgleich bestraft wird516.
Und in der Tat suggeriert die Regelanordnung in § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB durch den
Passus: „soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 [StGB] unterbleibt“,
dass es für die Verhängung des Fahrverbotes genügt, wenn die Ungeeignetheit zum
Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen ist.
Konsequenz: Jeder (noch) geeignete Kraftfahrer ist grundsätzlich „denkzettelbedürftig“!
Diese Schlussfolgerung ist jedoch angesichts des divergierenden Rechtscharakters
von Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot nicht zutreffend. Denn durch ihn
512 OLG Köln, DAR 1991, 112 (113).
513 OLG Köln, DAR 1991, 112 (113).
514 BT-Drucks. 7/133, S. 6
515 Vgl. BT-Drucks. IV/651, S. 17, wonach der Gesetzgeber bei § 69 Abs. 2 StGB von der Überlegung ausging, „daß die aufgeführten Zuwiderhandlungen in der Regel einen solchen Grad
des Versagens oder der Verantwortungslosigkeit des Täters offenbaren, daß damit zugleich
auch dessen Eignungsmangel feststeht.“
516 Vgl. Scheffler, BA 2001, 113 (115); ebenso in Vormbaum/Welp, Das Strafgesetzbuch,
Suppl.-Bd. 1, 2004, 174 (247).
108
beruht die Prüfung der (Un)Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und der
„Denkzettelbedürftigkeit“ auf völlig unterschiedlichen Kriterien:
Die Prüfung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen i.S.d. § 69 Abs. 1
StGB beinhaltet eine – vom Maßregelzweck der Entziehung der Fahrerlaubnis ausgehende – künftige Gefährlichkeitsprognose517. Für die Annahme einer (Un)Geeignetheit ist folglich entscheidend, ob bei weiterer Teilnahme des Täters als Kraftfahrzeugführer im öffentlichen Straßenverkehr eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer zu besorgen ist oder nicht518.
Demgegenüber richtet sich die Notwendigkeit der Verhängung der „Denkzettelstrafe“ Fahrverbot nach Strafzumessungsgesichtspunkten i.S.d. § 46 StGB, insbesondere
nach dem Strafzweck der (abschreckenden) Spezialprävention.
Mithin ist aus der Feststellung einer (noch) bestehenden Geeignetheit zum Führen
von Kraftfahrzeugen keinesfalls der Rückschluss auf eine „Denkzettelbedürftigkeit“
des Straftäters zu ziehen, auch wenn die Regelanordnung des § 44 Abs. 1 Satz 2
StGB etwas anderes vorgibt.
Vielmehr setzt die Verhängung des Fahrverbotes stets die Prüfung des Gerichts voraus, ob der Täter überhaupt der Einwirkung des „Denkzettels“ Fahrverbot bedarf.
Dies gilt es recht vor dem Hintergrund, dass dem Straftäter oftmals bei einer Trunkenheitsfahrt bereits vorläufig die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO entzogen wird.
Diese Zeiten des Ausschlusses als Kraftfahrer vom öffentlichen Straßenverkehr
können den Täter bereits hinreichend beeindruckt haben und ihn als mahnende Erinnerung vor einer nochmaligen Verfehlung abschrecken, sodass der Täter gar nicht
mehr des Denkzettel Fahrverbotes bedarf. Mithin kann die Feststellung der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vielmehr auch ein Indiz sein, das gerade
gegen die Notwendigkeit der Verhängung eines Fahrverbotes spricht.
Inwieweit hingegen aus der Begehung einer Straftat nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a,
Abs. 3, 316 StGB in der Regel auf eine „Denkzettelbedürftigkeit“ des Täters geschlossen werden kann, wird im nächsten Prüfungspunkt geklärt.
Die fehlende Berücksichtigung der divergierenden Rechtsnatur beider Rechtsfolgen dürfte darauf
beruhen, dass sich der Anlass für die Aufnahme einer Regelanordnung in die strafrechtliche Fahrverbotsvorschrift aus dem Rechtsbereich der Ordnungswidrigkeiten ergab und hier die Notwendigkeit einer Abgrenzung zur Entziehung der Fahrerlaubnis nicht bestand: Durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 20. Juli 1973519 wurde das Führen eines Kraftfahrzeuges mit
einer BAK von 0,8 Promille erstmalig als Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 24a StVG normiert. Zugleich wurde für den Fall eines entsprechenden Verstoßes in § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ein
gesetzliches Regelfahrverbot eingeführt. In diesem Zusammenhang erfolgte sodann auch die Auf-
517 Vgl. Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, § 69 Rn. 6; Herzog in NK-StGB, Bd. 1, 2. Aufl.
2005, § 69 Rn. 25, 32.
518 Vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl. 2009, § 69 Rn. 14; Herzog in NK-StGB, Bd. 1, 2. Aufl. 2005,
§ 69 Rn. 25, 32.
519 BGBl. I, 870.
109
nahme eines Regelfahrverbotes in § 37 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F.520 [= § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB],
denn es erschien „unvertretbar, daß ein Täter, der nach § 24a StVG ordnungswidrig handelt, in der
Regel mit einem Fahrverbot belegt werden soll, während ein Täter, der den Tatbestand des § 315c
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB oder des § 316 StGB erfüllt, dem aber nicht die Fahrerlaubnis entzogen wird, nach § 37 [StGB] nicht in der Regel auch mit einem Fahrverbot bestraft werden
soll“521. Durch den mangelnden Blick über den Tellerrand des § 37 StGB a.F. hinaus wurde diese
Gesetzesänderung offenbar „mit heißer Nadel gestrickt“, wodurch sie sich im Ergebnis als wenig
sinnvoll erweist!
c) Absehen vom Fahrverbot
Im Falle eines Vergehens nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3, 316 StGB, bei
dem nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB in der Regel ein Fahrverbot zu verhängen ist, sollen nur besondere Umstände, die eingehend zu begründen sind, das Absehen vom
Fahrverbot rechtfertigen522.
Mangels entsprechender Judikatur523 wird im Schrifttum524 auf die Rechtsprechung
zum Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG Bezug genommen. Dem ist mit Vorsicht zu
begegnen. Denn einerseits liegt dem Fahrverbot nach § 25 StVG eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat zugrunde. Andererseits ist zwischen dem gesetzlichen Regelfahrverbot gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a StVG („ist in der Regel … anzuordnen“) und dem Regelfahrverbot des § 4 BKatV („kommt … in der Regel in Betracht“) zu differenzieren.
Wenn überhaupt525, dann dürfte eine Bezugnahme nur auf das gesetzliche Regelfahrverbot nach §§ 25, 24a StVG erfolgen, dass ebenso wie das Regelfahrverbot
520 Ebenfalls durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 20. Juli 1973,
BGBl. I, 870; die Umwandlung von § 37 Abs. 1 Satz 2 StGB in § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB erfolgte durch Art. 18 II Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom
02. März 1974, BGBl. I, 469.
521 BT-Drucks. 7/133, S. 8; vgl. auch BT-Drucks. 7/692, S. 3, 5 f.; OLG Koblenz, VRS 47, 97;
BayObLG, VRS 58, 362.
522 Vgl. OLG Zweibrücken, StV 1989, 250; OLG Frankfurt a.M., VRS 55, 41; Geppert in LK-
StGB, Bd. 2, 12. Aufl. 2006, § 44 Rn. 37; Hentschel, Trunkenheit – Fahrerlaubnisentziehung
– Fahrverbot, 10. Aufl. 2006, Rn. 920.
523 Vgl. hierzu König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, StGB,
§ 44 Rn. 8.
524 Vgl. Geppert in LK-StGB, Bd. 2, 12. Aufl. 2006, § 44 Rn. 38 und Fn. 137; Athing in MK-
StGB, Bd. 1, 2003, § 44 Rn. 13 und Fn. 64; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006,
§ 44 Rn. 16; Herzog in NK-StGB, Bd. 1, 2. Aufl. 2005, § 44 Rn. 32; Janiszewski, Verkehrsstrafrecht, 5. Aufl. 2004, Rn. 659.
525 König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, StGB, § 44 Rn. 8,
weist darauf hin, dass es beim § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB „um strafrechtlich relevante Trunkenheitsfahrten geht“ und folglich „ … eher noch strengere Maßstäbe anzulegen sein [werden]
als für die Regelanordnung nach § 25 Abs I S 2 StVG“.
110
nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB „anzuordnen ist“ und nicht lediglich „in Betracht
kommt“.
Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung wäre ein Absehen vom Fahrverbot nur
dann gerechtfertigt, wenn „die Tat so aus dem Rahmen der typischen Begehungsweise herausfällt, dass die Vorschriften über das Regelverbot offensichtlich darauf
nicht zugeschnitten sind“526 oder „wenn das Fahrverbot eine ganz außergewöhnliche
Härte bedeuten würde, insbesondere bei drohender Existenzvernichtung“527.
Damit werden allerdings Fallgestaltungen umschrieben, bei denen es bereits an der
Geeignetheit des Fahrverbotes als Denkzettelstrafe fehlt. Insofern ist auch hier strikt
zwischen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit des Fahrverbotes
zu trennen. Die durch § 44 Abs. 1 Satz 2 StGB vorgenommene Ermessenseinschränkung sollte sich dabei nur auf die Frage der Angemessenheit des Fahrverbotes
beziehen. Denn andernfalls würde sie auch dem „Gelegenheitstäter“ bei seiner vermutlich erst- und einmaligen Trunkenheitsfahrt eine grundsätzlich bestehende
„Denkzettelbedürftigkeit“ unterstellen. Dagegen spricht jedoch die vorrangig spezialpräventive Ausrichtung des Fahrverbotes, die gerade eine Prüfung der Erforderlichkeit einer „Denkzetteleinwirkung“ unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls voraussetzt. Andernfalls würde das Gesetz auf gefährliche Weise die zulässige Vernachlässigung des Strafzwecks der Spezialprävention zugunsten generalpräventiver Erwägungen suggerieren. Folglich sollte die Regelvermutung des § 44
Abs. 1 Satz 2 StGB – wenn nicht sogar gestrichen – so zumindest in der Weise ausgelegt werden, dass auch in Fällen von Trunkenheitsfahrten stets die Geeignetheit
und Erforderlichkeit der Verhängung des Fahrverbotes als „Denkzettel“ zu prüfen
ist.
3. Inhaltlicher Umfang des Fahrverbotes
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB kann das Gericht das Fahrverbot für das Führen von
Kraftfahrzeugen jeder Art aussprechen oder es auf eine bestimmten Art von Kraftfahrzeugen beschränken528 - ein für die Erforderlichkeit der Verhängung des Fahrverbotes wesentlicher Aspekt.
526 OLG Hamm, BA 2004, 177 (178); vgl. auch OLG Karlsruhe, NZV 1993, 277; OLG Köln,
NZV 1994, 161.
527 OLG Köln, VRS 109, 193 (196) mit dem ergänzenden Hinweis, dass „der Betr. die Umstände
konkret darlegen und stichhaltig begründen muss und der Richter sie nicht unkritisch übernehmen darf“; siehe auch OLG Hamm, BA 2005, 166; OLG Jena, DAR 2005, 166; OLG
Brandenburg, DAR 1996, 28; OLG Düsseldorf, VRS 1996, 228.
528 Vgl. Geppert in LK-StGB, Bd. 2, 12. Aufl. 2006, § 44 Rn. 41 ff.; Herzog in NK-StGB, Bd. 1,
2. Aufl. 2005, § 44 Rn. 35 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die rechtsdogmatisch relevante Frage, inwieweit die Kriminalrechtsfolge Fahrverbot (§ 44 StGB) gleichzeitig als Rechtsfolge einer typischen Jugendverfehlung (§ 44 StGB i.V.m. § 8 Abs. 3 JGG) und einer Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 25 StVG) fungieren kann.
Unter diesem Blickwinkel werden zunächst das Wesen und die Funktion des Fahrverbotes als sog. „Denkzettel“ herausgearbeitet. Anschließend wird das Fahrverbot in das jeweilige Sanktionssystem eingeordnet und die Voraussetzungen für seine Anordnung und Vollstreckung kritisch hinterfragt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Fahrverbot im Strafrecht noch nicht den Platz einnimmt, der ihm ursprünglich vom Gesetzgeber zugedacht war. Dazu bedarf es in erster Linie einer zurückhaltenden Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Im Jugendstrafrecht verstößt die Verhängung des Fahrverbotes nach derzeitiger Rechtslage gegen das Analogieverbot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. Neben der Verhängung einer Geldbuße für eine begangene Verkehrsordnungswidrigkeit vermag das Fahrverbot als sog. „Denkzettel“ nicht zu fungieren, es entfaltet für den Betroffenen vielmehr Strafwirkung.