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ten Wirkung je sein konnten. Die Ehrenstrafen haben sich also in weiten Teilen aus
dem Strafrecht herausgelöst, ihre Strafwirkung findet sich in bedenklicher Art und
Weise in der modernen Berichterstattung wieder. Diesem Umstand wird an dieser
Stelle kaum abzuhelfen sein, da er nicht zuletzt auf der derzeitigen Organisation der
Medien beruht. Für die Reform der statusmindernden Ehrenstrafe wird aber folgendes vorgeschlagen:
II. Reformvorschlag
Maßregel der Ehrenminderung
§ 45 (I) Wegen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr kann das Gericht die Amtsfähigkeit aberkennen, wenn aus der Tat und der Person des Täters ersichtlich wird, dass durch ihn in der Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Gemeinwohls durch die Ausübung eines Amtes droht.
§ 45 (II) Auf Antrag kann die Amtsfähigkeit wieder erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Gemeinwohls durch die Person des Täters nicht mehr besteht.
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References
Zusammenfassung
Die statusmindernden Nebenfolgen stellen die Ehrenstrafen des heutigen StGB dar. Dieses Ergebnis steht am Ende einer Untersuchung, in der der Autor sich mit den Nebenfolgen, aber auch mit den Begriffen Ehre und Strafe auseinandersetzt. Dabei gelingt es ihm, die Verbindung von Ehrverständnissen und Ehrenstrafen durch die Geschichte nachzuweisen und zu zeigen, dass die Geschichte der Ehrenstrafe in Deutschland mit der Strafrechtsreform von 1969 keinen Abbruch gefunden hat. Gleichzeitig stellt er sich die Frage nach der Notwendigkeit von Ehrenstrafen in heutiger Zeit, die er in begrenztem Umfang für notwendig erachtet.