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vor dem beschriebenen historischen Hintergrund zu sehen, da die Ehrenstrafe über
lange Strecken allein der Sicherung diente. Zuletzt beinhaltete bereits die Vergleichende Darstellung die Position, dass der Begriff der Ehrenstrafe aufzugeben sei,736
was sich in den Entwürfen ab 1922 niederschlug.
Auch wenn bestritten wurde, dass sich im Streit um die Ehrenstrafe ein Ausdruck
des Konfliktes zwischen moderner und klassischer Strafrechtsschule zeigt,737 wird
deutlich, dass sich darin eine Richtung der beiden Schulen ausdrückt und die Ablehnung der Ehrenstrafe mit dem Anwachsen der Anhänger der modernen Schule stärker wurde. Während diese für die Abschaffung der Ehrenstrafe eintraten und dies
entweder durch die Ausgliederung der Regelungsmaterie aus dem StGB oder durch
die Formulierung einzelner Folgen als Maßregeln erreichen wollten, traten die Vertreter der klassischen Strafrechtsschule überwiegend für eine Beibehaltung der Ehrenstrafe ein. Die Dominanz der einen oder der anderen Richtung zeigte sich dabei
in den Reformvorschlägen, die bald nach inkrafttreten des RStGB gemacht wurden.
II. Die Ehrenstrafe in den Reformvorschlägen
Nachdem sich bereits im beginnenden 20. Jahrhunderts die Erkenntnis durchgesetzt
hatte, dass das RStGB insgesamt reformbedürftig sei,738 begann die Arbeit an der
Erneuerung des RStGB,739 die sich auch in den Vorschlägen zur Ehrenstrafe zeigte.
1. Die Ehrenstrafe im Vorentwurf von 1909
Der Vorentwurf zu einem Deutschen Strafgesetzbuch740 aus dem Jahr 1909 war
wesentlich vom Vergeltungsgedanken geprägt741 und wollte daher die Ehrenstrafe
des RStGB erhalten wissen, ergänzt durch den Verweis, der nun auch gegenüber
Erwachsenen angewandt werden sollte. § 50 sah die Möglichkeit einer Rehabilitation vor.
736 Goldschmidt, Vergleichende Darstellung Band IV, Seite 415.
737 Schmidt, ZStW 45 (1925), Seite 15; Kahl, DJZ 1923, Seite 509.
738 Schmidt, Die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, Seite 394.
739 Die einzelnen Reformvorschläge ab 1918 sind abgedruckt in Schubert/Regge/Rieß/Schmid,
Quellen zur Reform des Straf- und Strafprozessrechts, 1995.
740 Reichs-Justizamt, Vorentwurf zu einem Deutschen Strafgesetzbuch, 1909; zur Ehrenstrafe im
Vorentwurf im Einzelnen Hagen, Die Entwicklung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Seite 40ff.
741 Schmidt, Die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, Seite 395.
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2. Die Ehrenstrafe im Gegenentwurf von 1911
Der Gegenentwurf,742 der als Reaktion auf den Vorentwurf von Kahl, von Lilienthal,
Liszt und Goldschmidt im Jahr 1911 veröffentlicht wurde, führte die Ehrenstrafen
unter der Sammelbezeichnung Ehrenfolgen auf. Er knüpfte die automatische Folge
der Amtsunfähigkeit in § 70 an die Zuchthausstrafe.743 In den §§ 71 ff. regelte er,
ebenfalls obligatorisch, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, wobei er die
Bindung der Sanktion an die Gefängnisstrafe nach § 71 I Satz 2 auf ein Jahr anhob.
3. Die Ehrenstrafe im Entwurf der Strafrechtskommission 1913
Im Entwurf der Strafrechtskommission von 1913,744 der am Beginn des ersten Weltkrieges scheiterte, ergab sich für die Ehrenstrafe die Änderung, dass sie wie im Gegenentwurf eng an die Zuchthausstrafe angebunden wurde.745 Außerdem war in §
133 wieder die Möglichkeit der Rehabilitierung vorgesehen.
4. Der Entwurf von 1919
Der Entwurf von 1919746 stellte im wesentlichen eine Wiederholung des Kommissionsentwurfs von 1913 dar747 und wollte hinsichtlich der Ehrenstrafen ebenfalls nur
wenig ändern, regelte in § 50 aber die Möglichkeit der Rehabilitierung. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wurde aber nach § 75 an die Feststellung der
ehrlosen Gesinnung geknüpft.
5. Die Ehrenstrafe im Entwurf von 1922
Nachdem sich bei den Ehrenstrafen außer dem Vorschlag der Rehabilitierung zunächst keine wesentlichen Änderungen in den Vorschlägen ergeben hatten, kam es
im von der modernen Strafrechtsschule geprägten Entwurf des Justizministers Rad-
742 Kahl/von Lilienthal/von Liszt/Goldschmidt, Gegenentwurf zum Vorentwurf eines deutschen
Strafgesetzbuchs, 1911; zur Ehrenstrafe des Gegenentwurfs im Einzelnen Hagen, Die Entwicklung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Seite 53ff.
743 Vgl. Kahl/von Lilienthal/von Lizt/Goldschmidt, Seite 102, die dies damit begründen, dass die
Zuchthausstrafe regelmäßig von ehrloser Gesinnung zeuge.
744 Reichs-Justizministerium, Entwürfe zu einem Deutschen Strafgesetzbuch, 1920, Erster Teil,
Zur Ehrenstrafe im Kommissionsentwurf im Einzelnen Hagen, Die Entwicklung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Seite 56ff.
745 Freisler, ZStW 42 (1922), Seite 440.
746 Zur Ehrenstrafe im Entwurf von 1919 im Einzelnen Hagen, Die Entwicklung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Seite 60ff.
747 Schmidt, Die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, Seite 398.
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bruch von 1922748 zu bedeutenden Veränderungen. Weder die Ehrenstrafe in der
bisherigen Form noch eine Differenzierung der Sanktionen war vorgesehen,749 da
Radbruch sie als „moralische Lynchjustiz“ ansah.750 Verzichtet hat der Entwurf auf
Statusminderungen indes nicht. Der Verlust der Amtsfähigkeit, des Wahl- und des
Stimmrechts war in den §§ 54 und 57 als Maßregel ausgestaltet und für den Bereich
des Wahlrechts gegenüber der Regelung des RStGB sogar ausgeweitet. Beide Sanktionen knüpften an das der Person abgesprochene Vertrauen an,751 das – wie gesehen
– als Zweck der alten Ehrenstrafe anerkannt war, wenn vom Schutz staatlicher Einrichtungen gesprochen wurde. Von daher kann man zwar davon sprechen, dass der
Begriff der Ehrenstrafe aus dem Entwurf ausgeschieden wurde, nicht aber der wesentliche Inhalt der betreffenden Sanktionen. Die Sanktion wurde lediglich konsequent auf ihren Sicherungsaspekt reduziert. Auch die Urteilspublikation ist mit §
283 im Entwurf beibehalten, allerdings nur in eingeschränktem Umfang, bei dem
davon ausgegangen werden muss, dass das Wiedergutmachungsinteresse des Opfers
eindeutig im Vordergrund steht.
6. Die Ehrenstrafe im Entwurf von 1925
Der Entwurf von Radbruch wurde jedoch nicht zur Grundlage der weiteren Reform.752 Der Amtliche Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches von
1925753 zählte in § 29 wieder differenzierte Strafen754 umfassend auf, gliederte aber
die Aberkennung der Amtsfähigkeit sowie des Wahl- und Stimmrechts in die Maßregeln ein, wobei der Begriff der bürgerlichen Ehrenrechte wegfiel. Die Voraussetzung dieser Sanktion war im Kern an die Vorstellungen des preußischen StGB angelehnt, da sie an eine Verurteilung zur Zuchthaus- bzw. Todesstrafe anknüpfte. So
wurde denn auch die Position vertreten, dass sich in vielen Punkten lediglich die
Bezeichnung geändert habe.755 Man kann allerdings bezüglich der Statusminderungssanktion davon ausgehen, dass die Position, dass die Ehrenstrafe besser als
Maßregel zu verorten wäre, zu diesem Zeitpunkt in der Debatte dominant war.756
Die Urteilspublikation hingegen wurde im E 1925 massiv ausgeweitet und für alle
748 Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches, dieser wurde allerdings erst 1952
veröffentlicht.
749 Roxin, Strafrecht AT I, § 4 C, Rn. 8.
750 Radbruch, Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches, Seite 53.
751 Radbruch, Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches, Seite 53, sah an dieser
Stelle den zentralen Unterschied.
752 Schmidt, Die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, Seite 406.
753 Zur Ehrenstrafe im Entwurf von 1925 im Einzelnen Fuchs, Die Ehrenstrafen, Seite 141ff.
754 Roxin, Strafrecht AT I, § 4 C, Rn. 9.
755 Fuchs, Die Ehrenstrafen, Seite 142; Grünhut, ZStW 46 (1926), Seite 272, spricht davon, dass
sich am Strafcharakter der Rechtsverwirkung gegenüber der bestehenden Rechtslage nichts
geändert habe und sieht sie als echte Ehrenstrafen an.
756 Vgl. hierzu E 1925, Begründung, Seite 45, wo es heißt „…diese Rechtsverwirkungen haben
also in Wahrheit den Charakter sichernder Maßregeln“, abgedruckt bei Schubert/Regge/Rieß/
Schmid, Quellen, I. Abteilung, Band 1, Seite 285.
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Tatbestände als zulässig erachtet. Zweck der Urteilspublikation sollte nach der Begründung des Entwurfs die Warnung vor dem Verurteilten, die Generalprävention,
sowie die Genugtuung für den Verletzten sein.757
7. Die Ehrenstrafe im Entwurf von 1927
Im Entwurf von 1927758 wird die Statusminderung demgegenüber wieder als Strafe
aufgeführt, ein Umbruch, der sich auch in der weiteren Entwicklung als wegweisend
erweisen sollte. Die Begründung zeigt, dass die Autoren des Entwurfs die Folgen für
die gesellschaftliche Geltung des Einzelnen ihrer Natur nach für Nebenstrafen hielten.759 Es blieb jedoch dabei, dass der Begriff „Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte“ wegfallen sollte. Insbesondere die Aberkennung der Amtsfähigkeit sowie
des Wahl- und Stimmrechts sollte jedoch auch als Terminus erhalten bleiben. Ziel
sollte es sein, den Verurteilten wegen seiner erwiesenen sozialfeindlichen Gesinnung von der Mitgestaltung des Gemeinwesens fernzuhalten.760 Hinsichtlich der
Urteilspublikation sollte nach dem E 1927 alleine die Genugtuung für das Opfer Ziel
sein.761 Die öffentliche Brandmarkung des Täters wurde aus dem Entwurf als Gesetzeszweck bewusst ausgeschieden.762 Die Urteilsbekanntmachung sollte als Nebenfolge geregelt werden, wobei ein Strafcharakter der Sanktion jedoch paradoxer Weise nicht ausgeschlossen wurde.763
8. Bewertung der Ehrenstrafe in den Entwürfen
Da sämtliche Reformbestrebungen bis zum Beginn des Nationalsozialismus scheiterten, ist zu konstatieren, dass von 1871 bis zum Untergang der Weimarer Republik
sowohl statusmindernde als auch demütigende Sanktionen innerhalb des geltenden
Rechts vorhanden waren.764 Wie bereits angemerkt, ergab sich lediglich 1923 mit
der Abschaffung des Verweises im RStGB eine tatsächliche Änderung im Rahmen
der Ehrenstrafen. An den Entwürfen lässt sich feststellen, dass bezüglich der Ehrenstrafe ein Teil des Schulenstreits widerspiegelt, der sich auch in der wissenschaftlichen Diskussion gezeigt hatte. Je größer die Dominanz der modernen Strafrechts-
757 E 1925, Begründung, Seite 46, abgedruckt bei Schubert/Regge/Rieß/Schmid, Quellen, I.
Abteilung, Band 1, Seite 286.
758 Zur Ehrenstrafe im Entwurf von 1927 im Einzelnen Hagen, Die Entwicklung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Seite 73ff.; Fuchs, Die Ehrenstrafen, Seite 146ff.
759 Vgl. E 1927, Begründung, Seite 38f., abgedruckt bei Schubert/Regge/Rieß/Schmid, Quellen,
I. Abteilung, 1. Band, Seite 518f.
760 Fuchs, Die Ehrenstrafen, Seite 147.
761 E 1927, Begründung, Seite 41, abgedruckt bei Schubert/Regge/Rieß/Schmid, Quellen, I.
Abteilung, Band 1, Seite 521.
762 Fuchs, Die Ehrenstrafen, Seite 153.
763 Fuchs, Die Ehrenstrafen, Seite 153.
764 Vgl. Schmidt, ZStW 45 (1925), Seite 11.
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schule wurde, desto mehr sinkt die Bedeutung der Ehrenstrafe in den Entwürfen. Die
von der Statusminderungssanktion betroffenen Statusrechte wurden in der Entwicklung der Entwürfe ab dem Radbruch´schen Entwurf auf die Amtsfähigkeit, sowie
auf das Stimm- und Wahlrecht reduziert. In den späteren Entwürfen ist der Kompromiss der unterschiedlichen Ansichten offensichtlich, die Ehrenstrafe in ihren
wesentlichen Sanktionsfolgen zwar zu erhalten, ihr jedoch einen anderen Namen
zuzuordnen, indem man die entsprechenden Rechte zum Titel der Norm machte.
Von Bedeutung ist auch die veränderte Zielsetzung der Statusminderung in den
einzelnen Entwürfen. Waren zunächst, wie auch im RStGB, Vergeltungsgedanken
für die Ehrenstrafe von großer Bedeutung, wurden diese mehr und mehr vom Sicherungsgedanken verdrängt. Wie in der geschichtlichen Entwicklung der Ehrenstrafen
gesehen, ist dies keinesfalls ein neuer Gedanke, war doch der Gedanke der Sicherung durch Statusminderung bis auf wenige Ausnahmen dominant. Offensichtlich
besteht aber ein Zusammenhang zwischen dem Zurückdrängen des Vergeltungsgedankens und der Veränderung der Begrifflichkeit, wohl auch, weil diese mit der
Vergeltung assoziiert wurde.
J. Entwicklung der Ehrenstrafe im Nationalsozialismus
Durch die Regierungsübernahme Hitlers fand die Diskussion, um eine Begrenzung
oder gar Abschaffung der Ehrenstrafe ein jähes Ende.765 Die Diskussion um den
Sinn der Strafen wurde nun von der völkischen Ideologie der Nationalsozialisten
beeinflusst.766 Zwar wurde der Schulenstreit in den Augen zeitgenössischer Autoren
fortgeführt, jedoch mit grundlegend anderen Ergebnissen.767 So tauchten die Begriffe Schutz und Sühne als Begriffe des NS-Rechtsdenkens noch auf,768 waren aber im
wesentlichen nichts anderes als eine Verschleierung von Abschreckung und Unschädlichmachung im Interesse der Machthaber.769 Bestimmendes Merkmal nationalsozialistischer Strafrechtstheorie war die Täterpersönlichkeit,770 die alleine im
Rahmen ihrer Eigenschaft als Glied der Volksgemeinschaft betrachtet werden sollte.771 Nationalsozialistisches Strafrecht sollte Gesinnungsstrafrecht sein.772
765 Von den ehemaligen Kontrahenten wirkte an der Denkschrift „Grundzüge eines Allgemeinen
Deutschen Strafrechts“ von 1934 alleine der Ehrenstrafenbefürworter Oetker mit.
766 Mantler, Entwicklung und Bedeutungswandel der Ehrenstrafen, Seite 65f., spricht von der
Unvereinbarkeit der bisherigen Strafzweckdebatte mit dem völkischen Gedankengut, Strafe
soll „Selbstreinigungsapparatur des Volkskörpers“ sein.
767 Mantler, Entwicklung und Bedeutungswandel der Ehrenstrafen, Seite 65.
768 Vgl. etwa Mezger, Deutsches Strafrecht, Seite 160ff.
769 Schmidt, Die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, Seite 438; vgl. etwa Mezger, Deutsches Strafrecht, Seite 161, der als höchsten Rechtswert die Volksgemeinschaft, gegründet
auf Rasse, Schicksal und Führung sieht.
770 Müller, Furchtbare Juristen, Seite 87.
771 Schaffstein, Deutsches Strafrecht 1934, Seite 273.
772 Schaffstein, Deutsches Strafrecht 1934, Seite 280; Metzger, Seite 159, spricht von Willensstrafrecht.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die statusmindernden Nebenfolgen stellen die Ehrenstrafen des heutigen StGB dar. Dieses Ergebnis steht am Ende einer Untersuchung, in der der Autor sich mit den Nebenfolgen, aber auch mit den Begriffen Ehre und Strafe auseinandersetzt. Dabei gelingt es ihm, die Verbindung von Ehrverständnissen und Ehrenstrafen durch die Geschichte nachzuweisen und zu zeigen, dass die Geschichte der Ehrenstrafe in Deutschland mit der Strafrechtsreform von 1969 keinen Abbruch gefunden hat. Gleichzeitig stellt er sich die Frage nach der Notwendigkeit von Ehrenstrafen in heutiger Zeit, die er in begrenztem Umfang für notwendig erachtet.