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sellschaftlichen Umstände den Bedürfnissen der neuen Zeit anpasste, ihren Funktionskern der Sicherung und Stabilisierung jedoch nicht verlor.
E. Die Ehrenstrafe und die Aufklärung
Mit der Aufklärung begann die Zurückdrängung der Ehrenstrafen,517 die sich etwa
im Ausspruch Beccarias manifestierte, dass entehrende Strafen „weder allzu häufig
noch über eine allzu große Anzahl von Personen verhängt werden (sollen)“.518 Hintergrund dieser Entwicklung war die veränderte Stellung des Individuums im Verhältnis zum strafenden Staat, was dazu führte, dass das überkommene Strafensystem
von der Wissenschaft angegriffen wurde.519 Proportionalität und Nützlichkeit wurden zu Leitgedanken der Straftheorie.520 Ebenfalls drang der Gedanke der Spezialprävention in das deutsche Rechtsdenken ein.521
Auch das Verständnis der Ehre als Anknüpfungspunkt der Ehrenstrafe veränderte
sich mit der Forderung nach Anerkennung von allgemeinen Menschenrechten.522 So
wurde durch die naturrechtliche Schule festgestellt, dass der Staat die allgemeine
Menschenehre nicht vernichten könne.523 Dies entsprach dem Bild, dass der Mensch
losgelöst von seiner Rolle als Bürger zu definieren sei,524 es setzte sich also zunehmend ein individualisierter Ehrbegriff durch.525 Dieser unterschied zwischen der
naturrechtlich verankerten, jedem Menschen zukommenden Naturehre, sowie der
positivrechtlichen Ehre, die sich durch den Entzug der bürgerlichen Ehrenrechte auf
juristischem Weg – mit Auswirkungen auf das gesamte Leben des Betreffenden –
manifestieren konnte.526 Auf dieser Basis lehnte Wilhelm von Humboldt die Ehrlosigkeit und die Infamie als Sanktionen ab, da diese Sanktionen die rechtliche Vernichtung der Person bewirkten.527 Allerdings kann nicht davon gesprochen werden,
dass die Ehrenstrafe insgesamt durch die Theoretiker der Aufklärung abgelehnt
wurde. So sprachen sich Autoren wie z.B. Montesquieu528 und Beccaria,529 aber
517 Grünhut, ZStW 46 (1926), Seite 261.
518 Beccaria, Über Verbrechen und Strafen, Seite 100.
519 Kalbfleisch, Die Ehrenstrafen des gemeinen peinlichen Rechts und ihre Entwicklung, Seite
32; von Liszt, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, Seite 34, sieht in der Aufklärung die Beschleunigung des Untergangs des gemein-deutschen Strafrechts.
520 Kroeschell, Deutsche Rechtsgeschichte, Band III, Seite 91; Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, Rn.363.
521 Mantler, Entwicklung und Bedeutungswandel der Ehrenstrafen, Seite 11; Grünhut ZStW 46,
Seite 261 (1926), spricht vom Besserungsgedanken.
522 Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, Rn. 273.
523 Holzer, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Seite 7.
524 Vgl. Marx, Zur Judenfrage, Seite 368.
525 Vogt, Zur Logik der Ehre, Seite 56.
526 Vogt, Zur Logik der Ehre, Seite 57.
527 von Humboldt, Ideen, Seite 156f.
528 Montesquieu, Buch 12, Kapitel 4.
529 Beccaria, Über Verbrechen und Strafen, Seite 100.
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auch von Humboldt530 selbst, für die Beibehaltung einer begrenzten Ehrenstrafe aus.
Die Begrenzung sollte dabei darin liegen, dass nur noch die als äußere Ehre begriffene soziale Geltung des Einzelnen durch die Ehrenstrafe angegriffen werden sollte.531 Als Ansatzpunkt kamen damit nur noch die „bürgerliche Ehrenrechte“ genannten Statusrechte in Frage, da nur sie vor diesem Begründungshindergrund vom Staat
gewährt oder von diesem stillschweigend vorausgesetzt sind.532 Der Staat wurde
demgegenüber nicht als berechtigt angesehen, den sittlichen Wert der Bürger zu
bestimmen.533 Der gute Ruf des Einzelnen selbst konnte somit nicht mehr Anknüpfungspunkt von Sanktionen sein, so dass die Schandstrafen in der Konsequenz der
Aufklärung der Theorie nach keinen Bestand mehr haben konnten.
In der Entwicklung der Positionen zur Ehrenstrafe in der Aufklärung zeigt sich
ein weiteres mal die Abhängigkeit des Charakters der Ehrenstrafe von Überlegungen
zur inneren Verfasstheit der Gesellschaft.534 Die Ideen der Aufklärung wiesen dem
Einzelnen eine grundsätzlich gleichberechtigte Rolle in der Gemeinschaft zu. Ab
dem Zeitpunkt, in dem infolge dessen eine Menschenehre anerkannt wurde, ist diese
Menschenehre – zumindest der Theorie nach – der Ehrenstrafe nicht mehr zugänglich, da sie nach der Sichtweise der Philosophen der Aufklärung nicht durch den
Staat gewährt ist.535 Daher beschränkt sich die Ehrenstrafe von nun an zumindest
theoretisch auf die Rolle des Einzelnen in der Gesellschaft in Form seiner Partizipationsmöglichkeiten. Inwiefern die Gedanken zur Ehrenstrafe allerdings auch in Gesetze vordrangen und damit praktische Anwendung fanden, wird noch zu untersuchen sein. Dies ist Aufgabe der folgenden Darstellung zu den Territorialgesetzbüchern.
F. Die Ehrenstrafen in der Zeit der Territorialgesetzbüchern
Nachdem sich das Heilige Römische Reich Deutscher Nation als unfähig erwiesen
hatte, das Strafrecht zu vereinheitlichen und mit der Niederlegung der Reichskrone
durch Franz II. am 6.8.1806 aufhörte zu existieren, ging mit ihm auch die alte
Reichsacht als eine der Ehrenstrafen des Mittelalters verloren.536 Die Aufgabe, das
Strafrecht und mit ihm das System der Ehrenstrafen fortzubilden, wurde nun von
den einzelnen Territorialstaaten übernommen.537
530 Von Humboldt, Ideen, Seite 158, betont hierfür den Sicherungsgedanken.
531 Mantler, Entwicklung und Bedeutungswandel der Ehrenstrafen, Seite 15; Hagen, Die Entwicklung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Seite 17.
532 Holzer, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Seite 7.
533 Fuchs, Die Ehrenstrafen, Seite 23; Kalbfleisch, Die Ehrenstrafen des gemeinen peinlichen
Rechts und ihre Entwicklung, Seite 4.
534 Nicht ohne Grund etwa ging von Humboldt auf die Ehrenstrafe im Rahmen seiner Überlegungen über die innere Verfasstheit des Staates ein.
535 Fuchs, Die Ehrenstrafen, Seite 52.
536 Marezoll, Über die bürgerliche Ehre, Seite 337.
537 Fuchs, Die Ehrenstrafen, Seite 49.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die statusmindernden Nebenfolgen stellen die Ehrenstrafen des heutigen StGB dar. Dieses Ergebnis steht am Ende einer Untersuchung, in der der Autor sich mit den Nebenfolgen, aber auch mit den Begriffen Ehre und Strafe auseinandersetzt. Dabei gelingt es ihm, die Verbindung von Ehrverständnissen und Ehrenstrafen durch die Geschichte nachzuweisen und zu zeigen, dass die Geschichte der Ehrenstrafe in Deutschland mit der Strafrechtsreform von 1969 keinen Abbruch gefunden hat. Gleichzeitig stellt er sich die Frage nach der Notwendigkeit von Ehrenstrafen in heutiger Zeit, die er in begrenztem Umfang für notwendig erachtet.