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B. Kompetenzen
Das Scheitern von Staaten gehört zu den symptomatischen Problemen in Post-
Konflikt-Situationen. Das Staatsversagen kann zwei Ausprägungen haben: ein tatsächliches Moment steht im Vordergrund bei Staaten, die infolge eines Wegfalles
von Staatsgewalt nicht mehr ihre Funktionen ausüben können; ein normatives Moment steht im Vordergrund bei Staaten, die ihre rechtlichen Bindungen in qualifizierter Weise außer Acht lassen. In beiden Fällen stellt sich die Frage, ob ein anderer
Akteur an die Stelle des betreffenden Staates treten kann und Vorgaben für dessen
Rechtsordnung treffen kann. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob eine humanitäre
Besatzung eines einzelnen Staates oder des Sicherheitsrates zur Debatte steht.
Einzelnen Staaten ist es im Grundsatz verwehrt, in einem besetzten Staat transformative Maßnahmen zu ergreifen. Als rechtlich gleichgeordnete Akteure können
sie sich nicht emporschwingen und aus eigener Initiative ihren Jurisdiktionsbereich
ausweiten. Dies würde das völkerrechtliche Organisationsgefüge ins Wanken bringen. Einen eng umrissenen Katalog von Befugnissen bietet jedoch das humanitäre
Völkerrecht. Es gewährt Staaten das Recht, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und
Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung zu treffen. Die Auslegung des humanitären Völkerrechts wird beeinflusst durch die Menschenrechte, die staatlichem Agieren nicht nur Schranken setzen, sondern auch zu einem Tun verpflichten können. Da
Menschenrechte keinen eigenen Kompetenztitel beinhalten, sind Staaten de lege lata
indes nicht berechtigt, schlichtweg sämtliche positiven Pflichten im besetzten Staat
umzusetzen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich eine universal geltende menschenrechtliche Vorgabe zu einer konkreten Handlungspflicht verdichtet hat.
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verfügt über weitaus mehr Kompetenzen und ist nicht dazu gehalten, im engen Korsett des humanitären Völkerrechts zu
agieren. Seine Befugnisse sind Ausfluss der institutionellen und normativen Vorrangstellung, die die Vereinten Nationen einnehmen. Ungeachtet dessen unterliegt
auch der Sicherheitsrat Bindungen. Er ist namentlich an die Menschenrechte sowie
die in Kapitel I der UN-Charta niedergelegten Ziele und Grundsätze gebunden. Ein
Ausgleich der divergierenden Belange erfolgt unter Rekurs auf den Verhältnismä-
ßigkeitsgrundsatz.
C. Pflichten
Korrelat der Kompetenzen und bestimmender Grund für ihre Gewährung sind
Pflichten. Inhalt und rechtliche Grundlage sogenannter Nachsorgepflichten werden
im folgenden Ausblick kurz skizziert.
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References
Zusammenfassung
Für den Zeitraum nach der Beendigung bewaffneter Konflikte existieren bislang nur wenige völkerrechtliche Regeln. Zu den ungelösten Problemen des ius post bellum gehört die Frage, ob externe Akteure zum Wohle der Bevölkerung regimeändernde Maßnahmen in Post-Konflikt-Staaten ergreifen dürfen.
Im vorliegenden Band wird untersucht, inwieweit die Konstitutionalisierung des Völkerrechts zur Herausbildung von Vorgaben für die Organisation von Staaten geführt hat. Am Beispiel der jüngsten Transformationsprozesse im Irak und im Kosovo werden die Kompetenzen einzelner Staaten und der Vereinten Nationen zur zwangsweisen Implementierung dieser Vorgaben einer kritischen Analyse unterzogen.