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Einfallstor für die Berücksichtigung der Menschenrechte sind die Begriffe „unerlässlich“ in Art. 64 IV. Genfer Konvention sowie „zwingendes Hindernis“ in Art. 43
HLKO. Freilich ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bzw. beim Beurteilungsspielraum den besonderen Bedingungen im krisenerschütterten Staat Rechnung
zu tragen. Überdies bleibt es Staaten im Grundsatz verwehrt, Entscheidungsspielräume des besetzten Staates auszufüllen. Nur wenn im Einzelfall gewichtige Gründe
für die Zurückdrängung dessen Autonomieanspruches streiten, sollten einer Besatzungsmacht de lege ferenda weitergehende Befugnisse zugesprochen werden.
D. Fallstudie: Die Transformation des Irak
Die Reichweite der Befugnisse einer Besatzungsmacht kann anhand einer konkreten
Fallstudie veranschaulicht werden. Jüngstes Beispiel für transformative Maßnahmen
in einem besetzten Staat bietet die Okkupation des Irak. Die Besatzungsmächte
haben hier umfänglich auf die bestehenden Strukturen eingewirkt und diese reformiert.
Unter rechtlichen Gesichtspunkten besteht im Falle des Irak die Besonderheit,
dass einzelne Maßnahmen der Besatzungsmächte durch den Sicherheitsrat gebilligt
worden sind. Es handelt sich jedoch nicht um eine klassische Mission unter der
Ägide der Vereinten Nationen. Der Wiederaufbau des Irak erfolgte vielmehr durch
einzelne staatliche Akteure. Ihr Engagement ist am Maßstab des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte zu beurteilen.
I. Struktur der Besatzungsmacht
Die Verwaltung des Irak erfolgte durch die von den Besatzungsmächten am
08.05.2003 geschaffene Coalition Provisional Authority (CPA).653 Aufgabe der CPA
war es, temporär Regierungsgeschäfte im Irak zu übernehmen, um eine effektive
Verwaltung des Landes zu gewährleisten.654 Ihr oblagen insbesondere die Gewährleistung von Sicherheit, die Förderung des Wiederaufbaus sowie die Schaffung von
Bedingungen, die es dem irakischen Volk erlauben sollten, über seine politische
Zukunft zu befinden.655
653 Die Schaffung der CPA wurde dem Sicherheitsrat am 08. 05. 2003 in einem Brief der USA
und Großbritanniens mitgeteilt. Genauere Information über den Vorgang ihrer Schaffung liegen nicht vor. Vgl. auch Halchin, CRS Report for Congress, The Coalition Provisional
Authority (CPA): Origin, Characeristics, and Institutional Authorities, 29. April 2004, abrufbar unter: http://fpc.state.gov/documents/organization/32338.pdf (Stand: 08. April 2008), S. 1
(4 f.).
654 CPA Regulation No. 1, 16. Mai 2003, Section 1 (1).
655 Ibid.
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Die CPA war mit exekutiven, legislativen und judikativen Befugnissen ausgestattet, die durch den sogenannten Verwalter auszuüben waren.656 Zur Ausübung seiner
Legislativbefugnisse konnte sich der Verwalter verschiedener rechtlicher Instrumente bedienen: er konnte Regulations erlassen, um die Befugnisse und Institutionen der
CPA auszugestalten.657 Bindende Anweisungen in anderen Angelegenheiten erfolgten durch sogenannte Orders.658 Regulations und Orders hatten Vorrang vor dem
ansonsten weiterhin anwendbaren irakischen Recht.659 Sie sollten in Kraft bleiben,
bis sie vom Verwalter zurückgenommen oder neue Gesetze von irakischen, demokratischen Institutionen erlassen würden.660 Neben den Regulations und Orders
konnte der Verwalter sogenannte Memoranda erlassen. Hierbei handelt es sich um
eine Rechtsquelle, die als Leitfaden zur Auslegung und Anwendung der Regulations
und Orders diente.661 Schließlich konnte der Verwalter die Öffentlichkeit durch
Public Notices über seine politischen Schritte informieren.662
II. Transformation des Irak
Die CPA wirkte in verschiedener Weise auf die bestehenden Strukturen im Irak ein.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Transformation des politischen Systems,
des Justizwesens, der Verwaltung sowie des Wirtschaftssystems.
1. Politisches System
Mit dem politischen System ist das Fundament des irakischen Staates grundlegend
geändert worden. Vergleicht man die Situation vor und nach Beginn der Besatzung,
so treten gewichtige Unterschiede zu Tage.
a. Situation vor der Besatzung
Vor der Besatzung war der Irak ein zentralisierter, totalitärer Staat.663 Die Macht
konzentrierte sich im Präsidenten, der Ba`ath Partei und dem Revolutionären Kom-
656 Ibid., Section 1 (2). Paul Bremer wurde am 06.05.2003 als Verwalter vorgeschlagen. Vgl. die
Biographie unter http://www.cpa-iraq.org/bios/ (Stand: 07. April 2008).
657 CPA Regulation No. 1 (Anm. 654), Section 3 (1).
658 Ibid.
659 Ibid., Section 2, 3 (1).
660 Ibid., Section 3 (1).
661 Ibid., Section 4.
662 Ibid., Section 3 (1).
663 Vgl. Al-Istrabadi, N.Y. L. Sch. L. Rev. 50 (2005 – 2006), 269 (276). Zur Verfassungsgeschichte des Irak vgl. N. Brown, Drake L. Rev. 53 (2004 – 2005), 923 (923 ff.).
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References
Zusammenfassung
Für den Zeitraum nach der Beendigung bewaffneter Konflikte existieren bislang nur wenige völkerrechtliche Regeln. Zu den ungelösten Problemen des ius post bellum gehört die Frage, ob externe Akteure zum Wohle der Bevölkerung regimeändernde Maßnahmen in Post-Konflikt-Staaten ergreifen dürfen.
Im vorliegenden Band wird untersucht, inwieweit die Konstitutionalisierung des Völkerrechts zur Herausbildung von Vorgaben für die Organisation von Staaten geführt hat. Am Beispiel der jüngsten Transformationsprozesse im Irak und im Kosovo werden die Kompetenzen einzelner Staaten und der Vereinten Nationen zur zwangsweisen Implementierung dieser Vorgaben einer kritischen Analyse unterzogen.