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ergänzt durch den Grundsatz der Gleichheit der Staaten sowie das Prinzip der Nichtintervention.
In ihrer klassischen Ausprägung erwies sich die Souveränität somit als ein negatives Konzept.33 Das Adjektiv „negativ“ bringt zum Ausdruck, dass sie auf die Unabhängigkeit und das Alleinsein von Staaten ausgerichtet war. Der innerstaatlichen
Ordnung wurde keine Bedeutung beigemessen. Krisenerscheinungen dieses Souveränitätsverständnisses waren vielmehr Grenz- und Jurisdiktionsstreitigkeiten.
II. Gründe für einen Verständniswandel
Verschiedene Faktoren haben dem Begriff Souveränität neue Konturen verliehen.
Diese Einflüsse betreffen zum einen die äußere Souveränität, d.h. das Verhältnis
zwischen Staaten, zum anderen die innere Souveränität, d.h. das Verhältnis zwischen Staat und Bürger.34
1. Äußere Souveränität
Hinsichtlich der äußeren Souveränität sticht der Paradigmenwechsel von der Koexistenz zur Kooperation der Völkerrechtssubjekte ins Auge.35 Die Verfestigung der
internationalen Beziehungen wird aus zwei Richtungen forciert. Einerseits zeigen
globale Gefahren wie drohende Umweltkatastrophen, Unterentwicklung oder internationaler Terrorismus die Grenzen unilateralen Handelns auf. Es besteht ein faktischer Zwang, sich in ein Netz internationaler Institutionen und Regime einzufügen,
um staatsübergreifend derartigen Einflüssen zu begegnen.36 Andererseits verheißen
33 Vgl. Kahn, Stan. J. Int´l L. 40 (2004), 259 (262 f.), der die Begriffe negative und positive
Souveränität in Anlehnung an den Freiheitsbegriff Isaiah Berlins verwendet. In der Terminologie Berlins müssen negative und positive Freiheit voneinander unterschieden werden. Die
negative Freiheit betrifft das Freisein von äußerem Zwang. Die positive Freiheit hingegen betrifft die Möglichkeit, in Selbstbestimmtheit handeln zu können. In den Worten Berlins: „Die
Antwort auf die Frage ´Wer regiert mich?´ ist logisch wohlunterschieden von der Frage ´Wie
weit engen Staat oder Regierung mich ein?´“ Vgl. Berlin, Freiheit – Vier Versuche, 2006, S.
210. Vgl. auch R. Jackson, Quasi-States: Sovereignty, International Relations, and the Third
World, 1990, S. 26 ff.
34 Die Untergliederung des Begriffes Souveränität in verschiedene Ausprägungen ist maßgeblich durch Krasner beeinflusst worden, der vier verschiedene Facetten der Souveränität voneinander unterscheidet. Vgl. Krasner, Sovereignty - Organised Hypocrisy, 1999, S. 9 ff.
35 Vgl. hierzu Slaughter, Stan. J. Int´l L. 40 (2004), 283 (326); Stacy, Stan. L. Rev. 55 (2002 –
2003), 2029 (2040 ff.); J. Jackson, Am. J. Int´l L. 97 (2003), 782 (784); Haltern (Anm. 31),
S. 77. Chayes / Handler Chayes betrachten die Kooperation im internationalen System sogar
als wesentliches Merkmal des neuen Souveränitätsbegriffs. Vgl. Chayes / Handler Chayes,
The New Sovereignty – Compliance with Regulatory Agreements, 1995, S. 27
36 Vgl. Hobe, Der offene Verfassungsstaat zwischen Souveränität und Interdependenz, 1998, S.
390.
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grenzüberschreitende Handelsströme die Möglichkeit, komparative Vorteile auszukosten. Insoweit besteht ein positiver Anreiz zur Integration.
Die internationale Kooperation erweitert Handlungsoptionen und damit einhergehend Herrschaftsmöglichkeiten. Gleichzeitig verlieren die Staaten einen Teil ihrer
unantastbaren Eigenständigkeit. Denn die in Folge der Kooperation entstehenden
Reziprozitätsverhältnisse ermöglichen es, ihnen Zugeständnisse abzuverlangen. So
kann etwa die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen an die Erfüllung
materiellrechtlicher Vorgaben oder die Unterwerfung unter bestimmte Streitbeilegungsmechanismen geknüpft werden.37
Vertreter eines rechtssoziologischen Ansatzes weisen überdies darauf hin, dass
Staaten sich in eine globale kulturelle Ordnung einfügen, deren prägenden Einflüssen sie sich nicht entziehen können.38
2. Innere Souveränität
Neben der progressiven Kooperation der Staaten hat der seit Ende des Zweiten
Weltkrieges aufkeimende Menschenrechtsschutz grundlegend Einfluss auf den Begriff der Souveränität genommen.39 Wesentlicher Gedanke des Menschenrechtsschutzes ist es, das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern rechtlichen Bindungen zu
unterwerfen. Betroffen ist somit die innere Souveränität: Dem Individuum als solchen soll ein unantastbarer Freiheitsraum gewährt werden. In ähnlicher Weise wird
die innere Souveränität durch das völkerrechtliche Selbstbestimmungsrecht begrenzt. Anders als bei den Menschenrechten steht hier nicht der Autonomieanspruch
eines Individuums, sondern der eines Kollektivs zur Debatte.40
III. Das moderne Verständnis von Souveränität
Die Impulse im Innen- und Außenverhältnis haben eine Änderung des Begriffes
Souveränität bedingt. Sie haben dazu beigetragen, dass der Autonomie von Staaten
37 Vgl. hierzu Brand, Hastings Int´l & Comp. L. Rev. 25 (2001 – 2002), 279 (289).
38 Vgl. Goodman / Jinks, Stan. L. Rev. 55 (2002 – 2003), 1749 (1780 f.).
39 Vgl. Stacy (Anm. 35), S. 2044; Henkin, Fordham L. Rev. 68 (1999), 1 (3 f.).
40 Es ist umstritten, ob das Selbstbestimmungsrecht der Völker ein Menschenrecht ist. Hiergegen sprechen die strukturellen Unterschiede: Rechtsträger der Menschenrechte sind einzelne
Individuen, während das Selbstbestimmungsrecht einem Kollektiv zusteht. Selbstbestimmungsrecht und Menschenrechte können sogar in Konflikt geraten. Vgl. Doehring, Das
Selbstbestimmungsrecht der Völker, 1974, S. 26. Vgl. auch Gusy, AVR 30 (1992), 385
(396). A.A.: McCorquodale, in: Sellers, The New World Order, Sovereignty, Human Rights
and the Self-Determination of Peoples, 1996, S. 9 (11). Der Streit ist überwiegend terminologischer Natur. Jedenfalls ist das Selbstbestimmungsrecht auch in Menschenrechtsverträgen
verankert.
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References
Zusammenfassung
Für den Zeitraum nach der Beendigung bewaffneter Konflikte existieren bislang nur wenige völkerrechtliche Regeln. Zu den ungelösten Problemen des ius post bellum gehört die Frage, ob externe Akteure zum Wohle der Bevölkerung regimeändernde Maßnahmen in Post-Konflikt-Staaten ergreifen dürfen.
Im vorliegenden Band wird untersucht, inwieweit die Konstitutionalisierung des Völkerrechts zur Herausbildung von Vorgaben für die Organisation von Staaten geführt hat. Am Beispiel der jüngsten Transformationsprozesse im Irak und im Kosovo werden die Kompetenzen einzelner Staaten und der Vereinten Nationen zur zwangsweisen Implementierung dieser Vorgaben einer kritischen Analyse unterzogen.