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selbst plädiert für eine Einbindung der nationalen Zentralbanken in die Finanzmarktaufsicht.252
Des Weiteren ist auch an die Aufgaben im Rahmen des Barzahlungsverkehrs, auf
dem Gebiet der Außenwirtschaft, auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung
oder an Beratungsaufgaben der nationalen Zentralbanken sowie die technische Kooperation mit anderen Notenbanken als mögliche systemexterne Aufgaben zu denken.253
G. Aufgaben des ESZB im Bereich der Wechselkurspolitik
Nach der vertraglichen De? nition umfasst die Währungsunion in der Endstufe der
WWU auch die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Wechselkurspolitik
der Gemeinschaft, die genauso wie die einheitliche Geldpolitik vorrangig das Preisstabilitätsziel zu verfolgen und, unbeschadet dieses Ziels, die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb zu unterstützen hat.254 Für die Festlegung der Wechselkurspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittlandswährungen und somit für die
Rolle des ESZB in der einheitlichen Wechselkurspolitik ist Art. 111 Abs. 1-3 EGV
einschlägig.255
I. Förmliche Wechselkursvereinbarungen
Gem. Art. 111 Abs. 1 EGV kann der Rat „förmliche Vereinbarungen“ über ein Wechselkurssystem zwischen dem Euro und Drittstaatswährungen treffen. Die dem Maastrichter Vertrag angehängte Erklärung (Nr. 8) zum (ex-)Art. 109 EGV stellt dabei klar,
dass damit keine neue Kategorie von internationalen Übereinkünften im Sinne des
Gemeinschaftsrechts geschaffen wird. Gemeint sind vielmehr völkerrechtliche Abkommen, die ein System fester Wechselkurse schaffen (nach dem Vorbild des Bretton-
Woods-Systems).256 Über den Abschluss solcher förmlichen Vereinbarungen entschei-
252 S. z.B. EZB, Pressemitteilung vom 22. März 2001, Die Rolle der Zentralbanken in der Aufsicht
über Finanzdienstleister, abrufbar unter: http://www.ecb.int/pub/pdf/other/prudentialsupcbrole_de.pdf. S. auch die Stellungnahme der EZB vom 22. September 2004 zum Entwurf des Gesetzes über die Finanzmarktaufsicht in der Slowakischen Republik (CON/2004/31), unter Ziff.
9. S. für eine exzellente Analyse der Argumente für und gegen die Einbindung der Zentralbank
in die Aufsicht: A.S. Blinder, Monetary Policy Today, April 2006, S. 23ff., der schlussfolgert,
dass „nations should leave at least some supervisory responsibility with the central bank“. (Hervorgehoben von A.S. Blinder).
253 H. Goetze, Die Tätigkeit der nationalen Zentralbanken in der Wirtschafts- und Währungsunion,
1999, S. 164ff., 183f.; Deutsche Bundesbank, 2003, Die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, S. 60.
254 S. Art. 4 Abs. 2 EGV.
255 Es gibt keine dem Art. 111 EGV entsprechende Vorschrift in der ESZB-Satzung.
256 S. R. Smits, The European Central Bank, 1997, S. 380f.
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det der Rat gem. Art. 111 Abs. 1 EGV einstimmig,257 entweder auf Empfehlung der
EZB oder der Kommission, wobei die EZB und das Europäische Parlament anzuhören
sind. Bei der Konsultation der EZB ist der Rat nach Art. 111 Abs. 1 S. 1 EGV verp? ichtet, nach „einem mit dem Preisstabilitätsziel im Einklang stehenden Konsens“
zu streben. Die förmlichen Wechselkursvereinbarungen nach Art. 111 Abs. 1 EGV wie
auch die anderen Vereinbarungen, die nach Art. 111 Abs. 3 EGV ausgehandelt werden,
sind gem. Art. 111 Abs. 3 UAbs. 2 EGV für die Organe der Gemeinschaft, die EZB
und die Mitgliedstaaten verbindlich. Der rechtlichen Verbindlichkeit der Vereinbarungen nach Art. 111 Abs. 1 und 3 EGV trägt Art. 105 Abs. 2, 2. Spstr. EGV Rechnung,
wonach Devisengeschäfte des ESZB im Einklang mit Art. 111 EGV durchzuführen
sind.
Kommt eine Wechselkursvereinbarung nach Art. 111 Abs. 1 EGV zustande, ist
dann der Rat für die Festlegung, Änderung oder Aufgabe der Euro-Leitkurse in deren
Rahmen zuständig. Entsprechende Entscheidungen werden gem. Art. 111 Abs. 1 S. 2
EGV von der EZB oder der Kommission initiiert und vom Rat nach Anhörung der
EZB in dem Bemühen, zu einem mit dem Preisstabilitätsziel im Einklang stehenden
Konsens zu gelangen, mit quali? zierter Mehrheit gefasst.
II. Allgemeine Orientierungen für die Wechselkurspolitik
Liegen keine Wechselkursvereinbarungen nach Art. 111 Abs. 1 EGV vor, also im heutigen Umfeld ? exibler Kurse, kann der Rat „allgemeine Orientierungen“ für die Wechselkurspolitik gegenüber Drittstaatswährungen aufstellen. Gem. Art. 111 Abs. 2 S. 1
EGV handelt der Rat mit quali? zierter Mehrheit, entweder auf Empfehlung der EZB
oder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der EZB. Im Gegensatz
zum Absatz 3 enthält Absatz 2 des Art. 111 EGV keine ausdrückliche Aussage zur Verbindlichkeit der betreffenden Handlungsform des Rates. Art. 105 Abs. 2, 2. Spstr.
EGV, der im Zusammenhang mit den Devisengeschäften des Eurosystems auf Art. 111
EGV verweist, hilft nicht weiter, denn er kann keine Grundlage für die Verbindlichkeit
der allgemeinen Orientierungen bilden, soweit diese nach Art. 111 Abs. 2 EGV nicht
gegeben ist.258 Des Weiteren enthält der Vertrag keine Vorgaben im Hinblick auf den
Inhalt der allgemeinen Orientierungen.259 Diese Bezeichnung scheint einen unverbindlichen Charakter widerzuspiegeln;260 jedenfalls gibt sie zu verstehen, dass es sich
257 Aus Art. 122 Abs. 3 i.V.m Abs. 5 EGV, Ziff. 2 Dänemark-Protokoll und Ziff. 5 VK-Protokoll
ergibt sich, dass bei den in Art. 111 vorgesehenen Beschlüssen nur die teilnehmenden Mitgliedstaaten stimmberechtigt sind.
258 J.-V. Louis, in: Commentaire Mégret, S. 84.
259 Dieser im EG-Vertrag einzigartige Begriff (engl. „general orientations“, franz. „orientations
générales“) wurde durch den Maastrichter Vertrag eingeführt. S. R. Stadler, Der rechtliche
Handlungsspielraum des ESZB, 1996, S. 176 (Fn. 49).
260 So D. Janzen, Der neue Artikel 88 Satz 2 des Grundgesetzes, 1996, S. 149.
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dabei um keine konkreten Ausrichtungen für die Wechselkurspolitik handeln kann.261
Im Vergleich zum Verfahren aus Art. 111 Abs. 1 EGV, wonach die für die EZB verbindlichen Wechselkursvereinbarungen vom Rat einstimmig verabschiedet werden,
erscheint die Schwelle der quali? zierten Mehrheit als relativ niedrig.262 Bemerkenswerterweise schreibt Art. 111 Abs. 2 S. 2 EGV ausdrücklich vor, dass die allgemeinen
Orientierungen „das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten“,
nicht beeinträchtigen dürfen. Der Vorrang der Preisstabilität vor anderen wirtschaftspolitischen Zielen ergibt sich für die Wechselkurspolitik zwar generell aus Art. 4 Abs.
2 EGV; seine Betonung in Art. 111 Abs. 2 EGV dürfte vielmehr daraufhin deuten, dass
hier – im Unterschied zu Art. 111 Abs. 1 EGV – vielmehr auf die Preisstabilitätsvorstellungen der EZB abzustellen ist. Art. 111 Abs. 2 EGV lässt sich insgesamt dahin
gehend verstehen, dass allgemeine Orientierungen des Rates für die Wechselkurspolitik – anders als die Wechselkursvereinbarungen nach Art. 111 Abs. 1 EGV oder die
Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen oder Devisenregelungen
nach Art. 111 Abs. 3 EGV – keine rechtliche Verbindlichkeit für das ESZB entfalten.263
III. Rolle des ESZB
Art. 111 EGV stellt klar, dass – während die Geldpolitik in den Zuständigkeitsbereich
des Eurosystems fällt264 – die wesentlichen Entscheidungskompetenzen im Bereich
der Wechselkurspolitik dem Rat265 zustehen. Dabei wird in Art. 111 EGV eine Mitwirkung der EZB – nämlich durch ihr Initiativrecht und Konsultation – an der Festlegung
der Wechselkurspolitik vorgesehen. Darüber hinaus ist das Eurosystem, zu dessen
261 Dies ist wohl eine einhellige Meinung. S. M. Potacs, in: J. Schwarze, EU-Kommentar, Art. 111
EGV, Rn. 5; R. Stadler, Der rechtliche Handlungsspielraum des ESZB, 1996, S. 177; H.J.
Hahn, in: FS Oppermann, 2001, S. 615, 620.
262 H.J. Hahn, in: FS Oppermann, 2001, S. 624.
263 In der Literatur sind die Meinungen bezüglich der rechtlichen Bindung der allgemeinen Orientierungen geteilt. Als unverbindlich sehen die allgemeinen Orientierungen u.a. folgende Autoren an: J.-V. Louis, in: Commentaire Mégret, S. 84; R. Geiger, EUV/EGV, Art. 111 EGV, Rn.
7; I. Pernice, in: G/H [Okt. 1996], Art. 105 EGV, Rn. 14; U. Häde, in: CR, Art. 111 EGV, Rn.
11; R. Smits, The European Central Bank, 1997, S. 399; J. Endler, Europäische Zentralbank
und Preisstabilität, 1998, S. 473; H.J. Hahn, in: FS Oppermann, 2001, S. 618; Ch. Zilioli/M.
Selmayr, The Law of the European Central Bank, 2001, S. 204. Von der Verbindlichkeit gehen
u.a. folgende Autoren aus: M. Potacs, in: J. Schwarze, EU-Kommentar, Art. 111 EGV, Rn. 5;
R. Stadler, Der rechtliche Handlungsspielraum des ESZB, 1996, S. 177; U. Palm, Preisstabilität in der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, 2000, S. 111; W. Weiß, in: EuR 2002,
S. 185; Ch. Hermann, in: European Foreign Affairs Review 2002, S. 12. Wegen der notwendigen Unbestimmtheit der allgemeinen Orientierungen könnte ihre Verbindlichkeit allerdings nur
sehr beschränkt sein. So U. Palm, Preisstabilität in der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, 2000, S. 111.
264 Supra (Abschn. E.II.1.).
265 Es ist der Eco? n-Rat. Das ergibt sich aus der Erklärung (Nr. 3) zum Dritten Teil Titel III und
VII des EG-Vertrags.
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Aufgaben u.a. die Durchführung der Devisengeschäfte (Art. 105 Abs. 2, 2. Spstr.
EGV) und die Verwaltung der Währungsreserven (Art. 105 Abs. 2, 3. Spstr. EGV) gehört, für die Ausführung der Wechselkurspolitik zuständig. Die Devisengeschäfte
müssen ggf. gem. Art. 111 Abs. 1 und/ oder 3 EGV in einem vom Rat vorgegebenen
Rahmen erfolgen.
Da der Innen- und Außenwert einer Währung voneinander abhängig sind,266 kann
die Aufspaltung der geld- und wechselkurspolitischen Kompetenzen Konsequenzen
für die Geldpolitik haben. Die fehlende Kompetenz der EZB für die Wechselkurspolitik ist daher nicht unumstritten.267 Die Regelung des Art. 111 EGV lehnt sich allerdings an die – letztendlich in der Praxis bewährte – Ausgestaltung der Wechselkurspolitik in den meisten Mitgliedstaaten vor dem Eintritt in die Endstufe der WWU an,
bei der die Entscheidungskompetenz grundsätzlich bei der Regierung angesiedelt
war.268 Insgesamt kann daher die komplizierte Regelung des Art. 111 EGV als eine
Kompromisslösung angesehen werden.269
Insgesamt hängt der wechselkurspolitische Handlungsspielraum der EZB davon ab,
ob der Rat seine Kompetenzen nach Art. 111 EGV wahrnimmt. Solange es nicht der
Fall ist, hat das Eurosystem auf dem Gebiet der Außenwährungspolitik nach eigenem
Ermessen und unter Beachtung des Art. 105 Abs. 1 EGV zu handeln.270 Dass die Gemeinschaft in absehbarer Zukunft förmliche Wechselkursvereinbarungen nach Art.
111 Abs. 1 EGV eingeht, scheint unwahrscheinlich.271 Auch Art. 111 Abs. 2 EGV hat
bis dato keine Anwendung erfahren. Dem Wortlaut des Art. 111 Abs. 2 EGV („so kann
der Rat ...“) ist zu entnehmen, dass es im Ermessen des Rates steht, zu entscheiden, ob
allgemeine Orientierungen überhaupt zu erlassen sind.272 Diesen Ermessensspielraum
hat der Europäische Rat in seiner Entschließung vom Dezember 1997 insoweit eingeschränkt, als demnach allgemeine Orientierungen nur „unter außergewöhnlichen Umständen“, wie etwa bei „eindeutigen Wechselkursverzerrungen“ greifen können.273
266 S. z.B. Ch. Gaitanides, Das Recht der EZB, 2005, S. 152ff.
267 Stellvertretend Manifest von 62 deutscher Wirtschaftswissenschaftlern gegen Maastricht (abgedruckt als Dokument 81 in: H. Krägenau/W. Wetter, Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, 1993), unter Ziff. 6.
268 S. P.J.G. Kapteyn/ P. Ver Loren van Themaat/ L.W. Gormley, Introduction to the Law of the
European Communities, 1998, S. 1005.
269 S. R. Stadler, Der rechtliche Handlungsspielraum des ESZB, 1996, S. 172.
270 Vgl. P.-E. Partsch, in: P. Léger, Commentaire Article par Article des Traites UE et CE, Art. 111
EGV, Rn. 5; J. Beutel, Differenzierte Integration in der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, 2006, S. 176ff.
271 In diesem Sinne U. Häde, in: CR, Art. 111 EGV, Rn. 8.
272 Vgl. R. Smits, The European Central Bank, 1997, S. 398.
273 Ziff. II.8 der Entschließung des Europäischen Rates von Luxemburg vom 13. Dezember 1997
über die wirtschaftspolitische Koordinierung in der dritten Stufe der WWU und zu den Artikeln
109 und 109b des EG-Vertrags (ABl. 1998 Nr. C 35/1).
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H. Finanzielle Regelungen
I. Nationale Zentralbanken als EZB-Kapitaleigner
Die nationalen Zentralbanken sind gem. Art. 28.2 S. 1 ESZB-Satzung alleinige Zeichner und Inhaber des Kapitals der EZB. Gem. Art. 28.1 S. 1 ESZB-Satzung beträgt das
Kapital der EZB bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit fünf Mrd. EUR. Dabei sind zwei
Möglichkeiten einer Erhöhung vorgesehen. Ausweislich Art. 28.1 S. 2 ESZB-Satzung
kann das Kapital zum einen durch einen Beschluss des EZB-Rates innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Art. 42 ESZB-
Satzung bestimmt, erhöht werden.274 Zum anderen erfolgt die Erhöhung des EZB-
Kapitals automatisch im Falle der EU-Erweiterung (Art. 49.3 (neu) ESZB-Satzung).
Die Kapitalanteile der einzelnen nationalen Zentralbanken werden nach dem gem.
Art. 29 ESZB-Satzung festzulegenden Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der
EZB berechnet. Laut Art. 29.1 ESZB-Satzung sind für die Höhe der einzelnen Gewichtsanteile die Anteile des jeweiligen Mitgliedstaats zum einen an der Bevölkerung
und zum anderen am BIP der Gemeinschaft, jeweils zu 50 %, ausschlaggebend. Alle
fünf Jahre werden die Anteile unter entsprechender Anwendung der Vorgaben des Art.
29.1 ESZB-Satzung überprüft und ggf. angepasst (Art. 29.3 ESZB-Satzung).275 Die
Höhe und Form des einzuzahlenden Kapitals bestimmt der EZB-Rat auf der Grundlage des Art. 28.3 ESZB-Satzung.276 Dabei ist das Kapital grundsätzlich nur von den
nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten einzuzahlen, die den Euro eingeführt
haben.277
II. Währungsreserven
Mit Währungsreserven wird die EZB von den nationalen Zentralbanken aus dem Eurosystem – und zwar unabhängig von der Einzahlung des jeweiligen Anteils am EZB-
Kapital – aufgrund Art. 30 ESZB-Satzung ausgestattet.278 Gem. Art. 30.2 ESZB-Satzung richtet sich die Höhe der durch eine nationale Zentralbank zu übertragenden
Währungsreserven nach ihrem Anteil am gezeichneten Kapital der EZB. Sie wird
demzufolge entsprechend den Kriterien aus Art. 29.1 ESZB-Satzung bestimmt. Die
274 Verordnung (EG) Nr. 1009/2000 des Rates vom 8. Mai 2000 über Kapitalerhöhungen der Europäischen Zentralbank (ABl. 2000 Nr. L 115/ 1).
275 S. zur ersten entsprechenden Anpassung (vom 1. Januar 2004): Beschluss der EZB
(EZB/2003/17) vom 18. Dezember 2003, ABl. 2004 Nr. L 9/27).
276 Seit 1. Mai 2004 gilt der Beschluss EZB/2004/6 zur Bestimmung der Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der EZB erforderlich sind (ABl. 2004 Nr. L 205/7).
277 Zur Sonderstellung der nicht teilnehmenden nationalen Zentralbanken im ? nanziellen Bereich
ausführlich infra (Kapitel 3 Abschn. H. I.).
278 Zur Situation der nationalen Zentralbanken von außerhalb Eurosystems infra (Kapitel 3 Abschn. H.I.).
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References
Zusammenfassung
Im Zuge der EU-Osterweiterung 2004 wurde die Gemeinschaftswährung noch nicht in den neuen Mitgliedstaaten eingeführt. Die EU ist daher gespalten in Mitgliedstaaten, die bereits am Euro teilnehmen, und Länder, die noch nicht zur Eurozone gehören.
Der EG-Vertrag verpflichtet aber alle Mitgliedstaaten, unabhängig von der Einführung des Euro, die jeweilige nationale Zentralbanksatzung an das Gemeinschaftsrecht anzupassen. Diese Pflicht und die daraus resultierende rechtliche Integration der nationalen Zentralbanken in ein europäisches System stehen im Zentrum der Arbeit. Was ist der konkrete Umfang der Anpassungspflicht? Zu welchem Zeitpunkt ist sie zu erfüllen? Welche Rolle spielt sie im Kontext des Beitrittsprozesses? Welche Rolle spielt sie im Kontext der Konvergenzkriterien? Welche Neuerungen wird der Vertrag von Lissabon bringen? Diese Fragestellungen bieten einen Einblick in den facettenreichen Gegenstand der Untersuchung.