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Zusammenfassung und Vorschau
Auf Jersey hatten sich bis zum Erlass des Wills and Successions (Jersey) Law 1993 die
gesetzlichen Änderungen am ursprünglich normannischen Recht auf die Testierfreiheit bezogen. Die Regelungen bezüglich der Intestaterbfolge hatten sich kaum verändert und man spürte noch deutlich den Einfl uss der Coutume de Normandie. Und auch
wenn man nicht sagen kann, dass die normannischen Wurzeln durch die Gesetzgebung
aus dem Jahr 1993 völlig abgeschnitten wurden, so hat sie doch in besonderem Maße
das Erscheinungsbild verändert.
Das normannische Gewohnheitsrecht schützte vor allem das Eigentum und stellte
das Verbleiben des ererbten Grundbesitzes in der Familienlinie sicher, so dass es ausschließlich vermögensrechtliche und familienbezogene Bedürfnisse befriedigte. Bis
1993 wurden in der Intestaterbfolge hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens die
Abkömmlinge als die geeignetsten Rechtsnachfolger angesehen, dem Ehegatten stand
nur das dower beziehungsweise die viduité zu. Auch wenn das Erbrecht sich langsam
vom normannischen Ursprung weg und weiterentwickelt hatte, gleichsam Jersey’sches
Recht geworden war, um den sich ändernden Anforderungen der Inselbewohner gerecht zu werden, war dies doch im Sinne einer Evolution und ohne gewaltsame Brüche
mit dem normannischen Recht geschehen. Dass sich das normannische Erbrecht solange erhalten konnte, ohne dass weitergehende Konzessionen an die Entwicklungen
auf sozialem, wirtschaftlichem und familiärem Gebiet gemacht wurden als die Abschaffung des retrait lignager und die Erweiterung der Testierfreiheit hinsichtlich unbeweglichen Vermögens für jedermann, zeugt von der besonderen Beziehung der Inselbewohner zu ihren rechtlichen Traditionen.
Warum also kam es nun im Jahr 1993 schließlich zu einer solchen, das Erbrecht
revolutionierenden Gesetzgebung? Das bis 1993 geltende Erbrecht suchte vor allem
das Familienvermögen gegen eine Zerstückelung zu schützen; seine Sorge galt dem
Verbleiben der propres in der Familie für die kommenden Generationen. Die immer
noch bestehenden Bevorzugungen der männlichen Linie schienen am Ende des 20.
Jahrhunderts nicht mehr zu passen. Die Emanzipation der Frauen machte auch vor den
Kanalinseln nicht halt.
Im Zusammenhang mit dieser Sechs-Jahres-Regelung steht, wie auf den ersten Blick nicht unmittelbar erkennbar, ein weiterer Reformvorschlag: Klagen (z. B. eines Miterben, der erst später von seinem Erbrecht erfahren hat) bezüglich unbeweglichen Vermögens gegen eine Person,
die dieses glutgläubig von den Erben erworben hat, sollen innerhalb von sechs Jahren nach dem
Erwerb eingereicht werden müssen (und nicht mehr gemäß der Loi relative á la Prescription
Immobilière (1909) (Ordres en Conseil, Bd. IV, S. 281) innerhalb von 20 Jahren), bislang im
Entwurf cl. 31 Law Reform (Inheritance and Miscellaneous Provisions) (Guernsey) Law 2006.
Das Committee will hiermit einen verjährungsrechtlichen Einklang herstellen zwischen Fällen,
in denen aufgrund der Ungewissheit der Erben eine administration errichtet wurde, und Fällen,
in denen es ex ante an einer solchen Ungewissheit gefehlt hat, aber später dennoch ein zunächst
unbekannter Erbe seine Rechte geltend machen will, vgl hierzu Inheritance Law Review Committee, First Report, Rn. 30 – 37; Inheritance Law Review Committee, Consultation Document,
S. 41; Inheritance Law Review Committee, Supplementary Report, Rn. 24.
Zusammenfassung und Vorschau
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Weiter erzwang die wirtschaftlich bedingte Globalisierung eine Hinwendung zu
Europa, von der sich auch die erbrechtlichen Grundsätze nicht abschotten konnten.
Auch hatte sich die Zusammensetzung der Nachlassmassen im Laufe der Zeit ver-
ändert. Wie viele Familien besitzen heute noch von ihren Vorfahren geerbte Ländereien? Meist besteht das Vermögen hauptsächlich aus einem von Ersparnissen erworbenen Haus. Gibt es einen Nachlass bestehend aus einer Mehrheit von Grundstücken, ist
es selten, dass die Nachkommen diesen in seiner Gesamtheit behalten, so dass der Immobilienmarkt in den letzten Jahren angeregt wurde. Oftmals ist das Vertrauen darauf,
vermögensmäßig durch den Nachlass der Eltern abgesichert zu werden, geschwunden.
Das Vermögenskonzept hat sich verändert und ist allmählich zu einem individuelleren
geworden. Bedeutung hat Vermögen heute vielmehr für den Einzelnen und gegebenenfalls seinen Ehepartner, mit dem zusammen das Vermögen aufgebaut wurde. Der
Schwerpunkt verlagerte sich von einer generationenübergreifenden Familienrechtsnachfolge zu einer solchen einer Kleinfamilie, bestehend nur aus Ehegatten und Kindern.1759 Somit scheint es an der Zeit gewesen zu sein, dass sich das Erbrecht Jerseys
von bestimmten Prinzipien, zum Beispiel dass Ehepartner nicht die gesetzlichen Erben
wurden, verabschiedete und die neuen gesellschaftlichen Strukturen mit einbezog.
Schließlich hat sich die Bevölkerungsstruktur der Insel verändert: Mittlerweile lebt
dort eine große Anzahl an Menschen von ursprünglich britischer Herkunft. Diesen
Bewohnern fehlt möglicherweise der den Inselbewohnern früher eigentümliche Stolz
darauf, von ihrem traditionellen normannischen Recht bestimmt zu werden.
Das Wills and Successions (Jersey) Law 1993 zeigt deutliche Spuren einer Beeinfl ussung durch das englische Erbrecht, das dem überlebenden Ehegatten ebenfalls eine
herausgehobene Stellung zuspricht. Auch wenn dies als formales Argument gewertet
werden mag, ist schon die Verwendung des fast ausschließlich englischen Vokabulars
und der im englischen Recht identischen Begriffe im Gesetzestext ein deutliches Zeichen für die Anleihen, die im Recht Englands gemacht wurden.
Dennoch hat das Gesetz, wie gezeigt, im Wesentlichen nur die Intestaterbfolge in
direkter Linie hinsichtlich beweglichen und unbeweglichen Vermögens überarbeitet.
Indem nun der überlebende Ehegatte als Erbe berufen wird und zwar, sofern der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt, zum Nachteil der Verwandten in der Seitenlinie, wendet es sich vom normannischen Gewohnheitsrecht ab. Kann dies jedoch als
bewusster Abfall von den normannischen Traditionen gewertet werden? Die Gesamtheit der Normen scheint eher das Ziel zu haben, mit dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandel auf der Insel Schritt zu halten und den Bedürfnissen der Bevölkerung Genüge zu tun. Auch wenn mehrere grundlegende Regelungen des normannischen Rechts, die auf feudalen und familienbezogenen Prinzipien beruhten, abgeschafft
wurden, geschah dies nicht aus ideologischen oder rechtstheoretischen Überzeugungen, sondern aus praktischen Überlegungen heraus.
1759 Vgl. zu Tendenzen bezüglich der erbrechtlichen Stellung des Ehegatten im europäischen
Rechtsvergleich Keim u. a. DNotZ 2001, 434 (insb. Henrich 421 – 452).
Zusammenfassung und Vorschau
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Auch auf Guernsey, Alderney und Sark ist eine Modernisierung des Erbrechts und
seine Anpassung an die aktuellen Bedürfnisse der Gesellschaft gerade in den letzten
Jahren – auf Guernsey und Alderney noch im Planungsstadium, auf Sark seit dem Jahr
2000 bereits umgesetzt – deutlich erkennbar. Ein wesentlicher Punkt ist hier sicherlich
die Abschaffung der Diskriminierung nichtehelicher Kinder, ein Aspekt, der bereits
seit längerer Zeit einer Abhilfe bedurft hätte. Die Reformbestrebungen auf Guernsey
(und damit auf Alderney) dienen weiterhin dazu, den Bürgern die Errichtung eines
wirksamen Testaments durch eine Neufassung der Formvorschriften zu erleichtern.
Schließlich wird durch die neueren Entwicklungen etwas erreicht werden, das für
die Inselbewohner einen ganz praktischen Nutzen hat: Bislang ist das Erbrecht in mehreren Gesetzen aus der Zeit seit dem 19. Jahrhundert verstreut, die bei einer Rechtsänderung auch nicht konsolidiert wurden, wodurch die Rechtslage für den Bürger kaum
nachvollziehbar war. Durch das Inkrafttreten eines neuen, aktuellen Gesetzes wird das
Recht nun für die Menschen wieder zugänglich gemacht werden.
So lässt sich ohne Einschränkung sagen, dass das Erbrecht der Kanalinseln über
seine örtliche Bedeutung hinaus ein Lehrstück dafür ist und sein wird, wie ein altes,
hergebrachtes und in der Bevölkerung verankertes Rechtssystem fl exibel und wandlungsfähig genug ist, um sich modernen Gegebenheiten anzupassen und auch in Zukunft von den rechtsuchenden Bürgern als „ihres“ verstanden zu werden.
Zusammenfassung und Vorschau
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Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wer sich für fremde Rechte und ihre Wurzeln interessiert, wird hier genauso auf seine Kosten kommen wie der Praktiker, der als Richter, Rechtsanwalt oder Notar Antworten auf konkrete Fragen über die Erbrechte der Kanalinseln sucht, für die es in Deutschland bislang noch keine systematische Darstellung gab.
Die Arbeit behandelt nach einem historischen Abriss das Erbrecht Jerseys und die Unterschiede in den Rechten des Bailiwick Guernsey (inklusive Alderney und Sark). Mit der systematischen Darstellung erschließen sich die inhaltlichen Regelungen, die sich oftmals von dem im deutschen Recht Gewohnten unterscheiden, von einem ganz anderen Rechtsverständnis ausgehen und bei denen auch die Termini andere sind. Dabei wird auch untersucht, inwieweit normannische Grundzüge heute noch fortwirken und sich in modernen Zeiten bewähren. Für den Rechtsanwender hilfreich sind der Abdruck einer Auswahl grundlegender Gerichtsentscheidungen der Kanalinseln sowie eine Aufzählung der wichtigsten einschlägigen Gesetze.