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B. Gesetzliche Erbfolge
I. Einleitung
1. Terminologie
Succession ist die französische Entsprechung für das englische estate und inheritance.
Dabei versteht man unter estate den Nachlass oder die Erbschaft, während inheritance
einen rechtlichen Vorgang bezeichnet, durch den das Eigentum der verstorbenen Person (de cujus bonis agitur oder kurz de cujus) auf die Abkömmlinge oder andere Personen übergeht.
Die Person, die – allein oder mit anderen – kraft Gesetzes einen Anspruch auf das
Eigentum des de cujus hat, wird heir (Erbe) genannt.
Der im Testament Eingesetzte heißt auf Jersey legatee. Wollte man einen Ausdruck
im Deutschen fi nden, könnte man an den Begriff Testamentserbe denken. Dafür würde
sprechen, dass er im Testament eingesetzt wird und dass er unter Umständen einen gro-
ßen Teil beziehungsweise den gesamten Nachlass bekommen soll (soweit dies nach den
Beschränkungen zugunsten der Familie überhaupt zulässig ist), so dass er nach der deutschen Nomenklatur als Erbe anzusehen wäre. Dagegen spricht allerdings, dass es auf
Jersey – wie zu zeigen sind wird516 – keine testamentarische Erbeinsetzung gibt, sondern der Begriff Erbe für die gesetzliche Erbfolge reserviert ist. Der Begriff Vermächtnisnehmer leidet daran, dass er die Einsetzung für den gesamten Nachlass nach deutschem Verständnis nicht umfassen kann. Sonst hätte man für den residuary legatee (der
testamentarisch bedacht wird mit dem Rest des Nachlasses nach Abzug der anderen
Vermächtnisse) auch an die Bezeichnung Restvermächtnisnehmer denken können.
Aus diesen Gründen wird in der vorliegenden Arbeit für den testamentarisch Bedachten das Wort „Legatar“ verwendet und für den residuary legatee der Begriff
„Restlegatar“. Die Bezeichnung „Legatar“ genießt den Vorzug, eng an dem auf Jersey
verwendeten Begriff legatee zu sein. Man muss sich allerdings stets vergegenwärtigen, dass der hier verwendete Ausdruck Legatar nicht deckungsgleich mit der deutschen Bezeichnung Vermächtnisnehmer ist,517 sowenig der deutsche Begriff Erbe mit
dem Jersey’schen heir gleichgesetzt werden kann.518
2. Historischer Hintergrund
Bis 1851 war es auf Jersey nicht möglich, testamentarisch über unbewegliches Vermögen zu verfügen, so dass das unbewegliche Vermögen mit dem Tod des Erblassers
516 Siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 C.I. vor 1.
517 Auch die Bezeichnung des Vermächtnisnehmers als Legatar im österreichischen Recht (§ 535
ABGB) darf einen insoweit nicht verwirren.
518 Vgl. zu den Schwierigkeiten der Begriffsbestimmung beim deutschen Erbschein, wenn ausländisches Recht zur Anwendung gelangt, Schurig in Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht,
S. 358.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
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gänzlich auf seine Verwandten überging; das Grundprinzip war la conservation du
bien dans la famille, die Erhaltung der Güter in der Familie.519
Dieser normannische Grundsatz ist entscheidend für das Verständnis der Entwicklung der erbrechtlichen Regeln. Besnier520 betonte, dass die Normannen keinen individuell geprägten Eigentumsbegriff hatten, sondern dass für sie das Eigentum einer
Familie zugeordnet wurde und dass sie diese Zuordnung durch Rechtsnormen schützten, die noch strikter waren als die anderer coutumes. Auch wenn die Familienbezogenheit das Fundament der Coutume de la Normandie bildete, müsse noch eine weitere Komponente berücksichtigt werden, nämlich der vermögensrechtliche Feudalismus, mit dem zusammen erst das normannische Recht seinen eigentümlichen und
konservativen Charakter erhalten habe.
Auf diesen Grundgedanken lassen sich einige Regelungen des Rechts Jerseys zurückführen:
Zunächst galt, dass das unbewegliche Vermögen, das der Erblasser von seiner Familie erhalten hatte, zu der Seite der Familie zurückkehren sollte, von der es gekommen war. Soweit das Erbrecht betroffen war, wurde das unbewegliche Vermögen deshalb in propres (Eigentum, das der Erblasser seinerseits von seiner Familie in Folge
eines Erbgangs erworben hatte) und acquêts (auf anderem Wege erworbenes Eigentum) unterteilt und bei den propres weiterhin zwischen propres paternels (von väterlicher Seite ererbtes Vermögen) und propres maternels (von mütterlicher Seite erworbenes Vermögen) unterschieden.521 Nach dem Gewohnheitsrecht Jerseys war es somit
möglich, schon zu Lebzeiten des späteren Erblassers festzustellen, wer sein unbewegliches Vermögen von ihm erben würde.522 Durch die Loi (1851) sur les testaments
d’immeubles wurde dem Erblasser zwar eine gewisse testamentarische Verfügungsmacht eingeräumt, jedoch erst durch die Loi (1926) sur les héritages propres523 wurde
es möglich, eine testamentarische Verfügung hinsichtlich aller Arten von unbeweglichem Vermögen zu treffen.
Weiterhin erklärt sich aus dem Grundprinzip der conservation du bien dans la famille, warum Frauen lange Zeit eine benachteiligte Stellung im Erbsystem zukam: Fiel
unbewegliches Vermögen an eine verheiratete Frau, war es für die Familie, in die die
519 Schon im germanischen Recht war das Eigentum nicht unbeschränkt in der freien Verfügungsmacht des Eigentümers, sondern es unterlag Bindungen zugunsten der Sippengemeinschaft,
später zugunsten der Familie, insbesondere der künftigen Erben, siehe hierzu Schurig, Das Vorkaufsrecht im Privatrecht, S. 29 – 32. Dass die auf dem Prinzip der conservation du bien dans
la famille basierenden Regelungen insbesondere das unbewegliche Vermögen schützten, beruht
darauf, dass im Mittelalter die unbeweglichen Güter den maßgeblichen Teil des Vermögens
ausmachten; ihnen kam ein wirtschaftlich konstanter Wert und deshalb ein gegenüber dem beweglichen Vermögen gewichtigerer Stellenwert zu, Imbert, Histoire du droit privé, S. 27; vgl.
auch Ourliac/Gazzaniga, Histoire du droit privé français, S. 320.
520 Besnier, La Coutume de Normandie, S. 17.
521 Siehe z. B. Evans (née) Allen v. Le Feuvre (1987-88) JLR 696. Zur Unterscheidung von propres, acquêts und movables siehe ausführlich unten 2. Teil Kapitel 1 B.III.4.
522 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.3.
523 L.7/1926, Recueil des lois, Bd. VI, 1916 – 1928, S. 403 – 405.
B. Gesetzliche Erbfolge
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Frau geboren worden war, verloren und ging in eine andere Familie, nämlich die ihres
Mannes, über. Um dies zu verhindern, wurden Frauen, wann immer möglich, von der
Erbfolge ausgeschlossen. Noch bis zum Inkrafttreten der Loi (1891) sur le partage
d’héritages524 im Jahr 1891 galt auf Jersey insbesondere, dass Töchter insgesamt nicht
mehr als ein Drittel des unbeweglichen Nachlasses erhalten durften und weiterhin,
dass der Anteil jeder einzelnen Tochter nicht den eines Sohnes übersteigen durfte.525
Hatte der Erblasser zum Beispiel einen Sohn und drei Töchter, mussten sich die drei
Töchter ein Drittel des Landes teilen und der Sohn erhielt die restlichen zwei Drittel.
Ein weiteres Charakteristikum des alten Rechts war die bevorzugte Stellung des
principal heir, des Haupterben. Er erhielt unter anderem einen sehr viel größeren Anteil als die anderen Miterben.526 Vor 1926 hatte ein Erbe, wenn der Erblasser über seine immeubles unter Lebenden verfügt hatte, unter bestimmten Voraussetzungen einen
Anspruch darauf, dass die propres, die ihm an sich zugestanden hätten, mit Mitteln aus
den acquêts des Erblassers ersetzt wurden. Auch dies beruhte auf dem Grundsatz, dass
das Land möglichst in derselben Familie gehalten werden sollte.
Allerdings lässt sich feststellen, dass auf Jersey seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts schritt- und teilweise erbrechtliche Regelungen abgebaut wurden, die den
extremen Schutz des Familiengutes bezweckt hatten. Diese schienen nicht mehr völlig
den Bedürfnissen einer Gesellschaft, die sich im Umbruch befand, zu entsprechen und
bremsten die wirtschaftliche und fi nanzielle Entwicklung Jerseys. Wie bereits angesprochen, gab es vormals kein Konzept eines individuellen Eigentumsbegriffs an
Grund und Boden, doch da Grundeigentum im Verlauf des 19. Jahrhunderts keine
übergeordnete Rolle in den Familien mehr spielte, wurde auch der Widerstand gegen
eine individuellere Sichtweise geringer. Hierdurch erklären sich die Abschaffung des
retrait lignager (auch clameur de marché de bourse genannt)527 im Jahre 1834528, die
524 L.3/1891, Recueil des lois, Bd. IV, 1882 – 1899, S. 214 – 227.
525 Le Geyt, Code Le Geyt, S. 53 Art. 15; Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey,
S. 59.
526 Siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 B.VI.
527 Hinsichtlich unbeweglichen Vermögens (propres und acquêts, siehe zu dieser Unterscheidung
unten 2. Teil Kapitel 1 B.III.4.) hatte der potentielle Erbe (in der jeweiligen Kategorie) eine Art
Rückkaufsrecht: mit dem retrait lignager konnte er die vom späteren Erblasser veräußerten
propres oder acquêts gegen Erstattung des Kaufpreises während einer Frist von Jahr und Tag,
beginnend mit dem Abschluss des Kaufvertrages (vorausgesetzt, der Vertrag wurde innerhalb
von drei Monaten in das Public Registry eingetragen, ansonsten wurde die Jahresfrist nicht in
Lauf gesetzt), zurückerlangen. Zur Vermeidung der Ungewissheit über die Ausübung des
Rechts wurden häufi g Veräußerungsverträge geschlossen, in denen anstelle des Kaufpreises
eine rente vereinbart wurde; die Rentenlast wurde als verbleibende Eigentumskomponente angesehen, so dass die Voraussetzungen für den retrait lignager (völlige Rechtsentäußerung)
nicht vorlagen. Vgl. Le Geyt, La Constitution, Bd. 3, S. 505 – 558; Präambel des Réglement
(1834) abolissant le retrait lignager et féodal, Recueil des lois, Bd. I, 1771 – 1850, S. 195 –
196. Vgl. auch Génestal, TSJ 1923, 191 – 236.
528 Réglement (1834) abolissant le retrait lignager et féodal.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
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Streichung des Prinzips des remplacement du propre aliéné529 sowie die Erteilung der
testamentarischen Dispositionsbefugnis hinsichtlich unbeweglichen Vermögens, unabhängig von Natur und Herkunft des Eigentums und unabhängig davon, ob der Testierende Abkömmlinge hinterließ oder nicht, im Jahr 1926530.
3. Das Wills and Successions (Jersey) Law 1993
Mit Erlass des Wills and Successions (Jersey) Law 1993531 wurde eine weitere „Modernisierung“ des Erbrechts vorgenommen. Es ist anerkannt, dass das Gesetz das Erbrecht einfacher und gerechter gemacht hat. Zum Beispiel (i) verbesserte es die erbrechtliche Rechtsstellung der Frauen, (ii) baute es die Privilegien des principal heir
(des Haupterben) weiter ab, (iii) ersetzte es die komplizierten Regeln für die Teilung
des unbeweglichen Vermögens zwischen den Miterben im partage-Verfahren dadurch,
dass der Nachlass bei gesetzlicher Erbfolge kraft Gesetzes auf alle Miterben übergeht,
(iv) schaffte es die Regel ab, nach der in der Erbfolge hinsichtlich acquêts und meubles in der Seitenlinie die väterliche die mütterliche Linie bei Gradgleichheit ausschloss, (v) dehnte es das Institut der représentation (Eintrittsrecht), wenn auch in
begrenztem Umfang, auf die Erbfolge in der Seitenlinie bei acquêts und meubles
aus.532
Auch das Wills and Successions (Jersey) Law 1993 hat das Erbrecht Jerseys aber
nicht vollständig neu geschrieben. Es wollte vielmehr das Recht, das maßgeblich auf
dem Prinzip der conservation du bien dans la famille basierte, den Bedürfnissen einer
modernen Gesellschaft, die sich weit von ihren normannischen Wurzeln entfernt hat,
anpassen. Dennoch, auch wenn das Gesetz im Wesentlichen anhand des bestehenden
Rechts erarbeitet wurde, hat es im Erbrecht eine weitreichende Reform bewirkt und
kann als ein radikales, wenn nicht sogar als revolutionäres, Stück Gesetzgebung betrachtet werden.533
529 Hatte ein Erblasser ein propre verkauft, fi el der Verkaufserlös an sich in die Masse der movables und acquêts. Dies konnte zur Folge haben, dass er einem anderen Erben als dem propre-
Erben zugestanden hätte. Wenn aber der propre-Erbe fi nanziell nicht in der Lage war, das propre zurückzukaufen, hatte er einen Anspruch auf Ersatz (remplacement du propre aliéné), der
von den acquêts, hilfsweise den movables, zu ersetzen war, Saggel, Das Erbrecht der Kanalinsel Jersey, S. 30 – 31. Vgl. auch Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 2, Art.
408, S. 148 – 163; Mautalent-Reboul, Le droit privé jersiais, S. 554; Ourliac/Malafosse, Histoire du droit privé, Bd. 3, S. 407; Yver, R. H. D. 1937, 772 – 773; Yver, Caen, Ac. Mém. 1952,
307 (343 – 345).
530 Loi (1926) sur les héritages propres.
531 Das Wills and Successions (Jersey) Law 1993 trat am 1. September 1993 in Kraft. Es gilt für
alle Erbfälle, in denen der Erblasser nach diesem Datum verstarb. Für alle anderen Fälle gilt
das vor Inkrafttreten des Wills and Successions (Jersey) Law 1993 geltende Recht, Art. 21 Wills
and Successions (Jersey) Law 1993.
532 Die einzelnen Regelungen werden jeweils im Rahmen der systematischen Darstellung näher
erläutert.
533 Hart, JLRev 1999, S. 216 (216 – 217).
B. Gesetzliche Erbfolge
100
II. Umstände, unter denen die gesetzliche Erbfolge eintritt
Gesetzlich Erbfolge tritt ein, wenn (i) der Verstorbene keine oder keine gültige letztwillige Verfügung hinterlässt, (ii) in der letztwilligen Verfügung nicht über das gesamte
Vermögen verfügt wurde (zum Beispiel eine letztwillige Verfügung über meubles, aber
nicht über auf Jersey belegene immeubles), (iii) eine einzelne Verfügung unwirksam ist
(zum Beispiel ein Verfügung zugunsten einer Geliebten vor Inkrafttreten des Wills and
Successions (Jersey) Law 1993) oder (iv) bei Vorversterben des Bedachten eine letztwillige Verfügung keine ausdrückliche oder konkludente Ersatzberufung enthält .
III. Generelle Prinzipien
1. Vollbürtig- und Halbbürtigkeit
Vollbürtige Abkömmlinge, d.h. solche, die dieselbe Mutter und denselben Vater haben,
werden als germains bezeichnet.
Halbbürtige Abkömmlinge, die dieselbe Mutter haben, tragen die Bezeichnung utérins; teilen sie sich denselben Vater, werden sie consanguins genannt.
2. Erbfolge in gerader Linie und in der Seitenlinie; Abstammungsregeln
(canons of descent)
Abgesehen von der Berufung des Ehegatten als Erben geschieht die Nachfolge in den
Nachlass entweder durch Erbfolge in gerader Linie oder durch Erbfolge in der Seitenlinie, je nachdem, in welchem Verwandtschaftsverhältnis Erblasser und Erbe zueinander stehen.
Von Erbfolge in gerader Linie spricht man, wenn der Nachlass an einen oder mehrere Abkömmlinge des Erblassers (direct descendant succession) oder an einen oder
mehrere Vorfahren des Erblassers (direct ascendant succession) fällt. Die Erbfolge
erfolgt dagegen in der Seitenlinie, wenn der Nachlass an Geschwister, Geschwister
der Eltern oder Geschwisterkinder (und so weiter) des Erblassers fällt.534
Stellt man die einzelnen Regelungen hinsichtlich der gesetzlichen Erben zusammen, ergibt sich das folgende abgestufte Bild, das – mit Ausnahme der Erbberechtigung des Ehegatten – auf Verwandtschaft kraft Abstammung beruht (canons of
descent), wobei Art. 6 und 7 Wills and Successions (Jersey) Law 1993 den Ehegatten
des Erblassers in erbrechtlicher Hinsicht den Abkömmlingen des Erblassers in direkter
Linie (1st in line) gleichstellen535:
534 Vgl. Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de
Normandie, S. 195 Rn. 1; Tardif, Coutumiers de Normandie, Bd. 2, S. 73 – 74, Kap. 23 Ziff. 3.
535 Siehe zum Ehegattenerbrecht im Einzelnen unten 2. Teil Kapitel 1 B.IV.2.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
101
1st in line: die Abkömmlinge des Erblassers (Erbfolge in direkter Linie)
2nd in line: die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge (Erbfolge in der
Seitenlinie)
3rd in line: die Eltern des Erblassers (Erbfolge in direkter Linie)
4th in line: die Onkel und Tanten des Erblassers und deren Abkömmlinge (Erbfolge
in der Seitenlinie)
5th in line: die Großeltern des Erblassers (Erbfolge in direkter Linie)
6th in line: die Großonkel und -tanten des Erblassers und deren Abkömmlinge (Erbfolge in der Seitenlinie)
Dies ließe sich ad infi nitum fortsetzen; wie sich noch zeigen wird, gibt es aber hinsichtlich der Erbberechtigung eine absolute Verwandtschaftsgrenze: Grundsätzlich
können lediglich Verwandte bis zum 7. Grade536 Erbe des Erblassers werden.537 Gibt
es keine Verwandten innerhalb der absoluten Grenze, ist die Verwandtschaftslinie also
erloschen (ligne éteinte), fällt unbewegliches Vermögen an die Krone kraft escheat
(Heimfallrechts) zurück,538 bewegliches Vermögen steht der Krone als bona vacantia
(herrenlos hinterlassenes Vermögen) zu.539
Inwiefern sich diese Zusammenstellung der gesetzlichen Erben systematisch einordnen lässt, wird im Rahmen der Darstellung der genauen Bestimmung des Erben
abgehandelt werden.540
In der Ancienne Coutume wurden jeweils nur die männlichen Verwandten zu Erben
berufen und an erster Stelle stand der älteste Sohn alleine, nicht die Abkömmlinge gemeinsam. Töchter wurden somit grundsätzlich durch ihre Brüder von der Erbfolge
ihrer Eltern ausgeschlossen und konnten, wenn sie von ihren Eltern verheiratet worden
waren, kraft Erbrechts keinesfalls einen Teil des unbeweglichen Vermögens mehr erhalten.541 Diese Regel wurde im Laufe der Zeit auf Jersey nicht mehr angewandt, und
536 Vgl. zur Berechnung des Grades unten 2. Teil Kapitel 1 B.III.3.
537 Vgl. hierzu im Einzelnen unten 2. Teil Kapitel 1 B.V.1 sowie 2. Teil Kapitel 1 B.V.2.a(2)(b) und
2. Teil Kapitel 1 B.V.2.b(2)(b).
538 Vor Inkrafttreten des Seignorial Rights (Abolition) (Jersey) Law 1966 (L.13/1966, Recueil des
lois, Bd. 1966 – 1967, S. 225 – 229) (siehe Art. 2 (a)) fi el das Gut bei ligne éteinte kraft Heimfallrechts (déshérence) an den Lehnsherrn. Siehe auch Le Geyt, Code Le Geyt, S. 44 Art. 12;
Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 111; Tardif, Coutumiers de Normandie, Bd. 2, S. 74, Kap. 23 Ziff. 4; Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé,
observé au Pays et Duché de Normandie, S. 193 Rn. 1; vgl. weiterhin Basnage, Les Œuvres de
Maître Henri Basnage, Bd. 1, Art. 146, S. 243 – 247 sowie Art. 245, S. 414; Poingdestre, Remarques et Animadversions sur la Coutume réformée de Normandie, Art. 146, 245, 247, zitiert
bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 112.
539 Vgl. Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de
Normandie, S. 41; Le Geyt, Code Le Geyt, S. 44 Art. 13.
540 Siehe unten 2. Teil Kapitel 1 B.V.
541 Töchter sollten grundsätzlich einen mariage als Mitgift zu erhalten, hatten hierauf allerdings
keinen Anspruch. Wurden sie zu Lebzeiten der Eltern nicht verheiratet, fi elen sie in die Obhut
B. Gesetzliche Erbfolge
102
es wurde als gerecht erachtet, dass den Töchtern insgesamt ein Drittel des unbeweglichen Vermögens ihrer Eltern zustehen sollte.542 1891 wurde durch die Loi (1891) sur
le partage d’héritages die Ein-Drittel-Regel abgeschafft und somit erreicht, dass
Töchter einen ebenso großen Anteil wie ihre Brüder erhielten; das Gesetz ließ jedoch
die Vorrechte des Erstgeborenen sowie den Ausschluss der Verwandten mütterlicherseits zugunsten der Verwandten väterlicherseits bei gleichem Verwandtschaftsgrad in
einer Erbfolge hinsichtlich acquêts und movables unberührt. Der Erbanfall nicht nur
für den Erstgeborenen, sondern auch für die weiteren Abkömmlinge (beziehungsweise anderen Miterben) ergibt sich heute aus Art. 4 Wills and Successions (Jersey) Law
1993; die Regel hinsichtlich des Ausschlusses der Verwandten mütterlicherseits wurde
durch Art. 3 Wills and Successions (Jersey) Law 1993 abgeschafft.
3. Errechnung des Grades
Die Verwandtschaft zum Erblasser wird nach Graden oder Stufen bemessen. In der
Praxis bildet jede Generation einen Grad.
In gerader Linie errechnet sich der Verwandtschaftsgrad, indem die Geburten gezählt werden, wobei die des Erblassers nicht, wohl aber die des (mutmaßlichen) Erben
berücksichtigt wird.543 So ist zum Beispiel der Vater Verwandter 1. Grades im Verhältnis zu seinem Sohn, der Großvater Verwandter 2. Grades zu seinem Enkel.
In der Seitenlinie existieren zwei Zählweisen, je nachdem, welche Art von Eigentum vererbt wird.
– Die kanonische Methode wird verwendet für die Erbfolge in der Seitenlinie bei
propres:544
Nach der kanonischen Methode muss der gemeinsame Vorfahre von (mutmaßlichem) Erben und Erblasser gefunden werden. Daraufhin werden die Grade vom
ihrer Brüder, die ihnen einen mariage avenant geben mussten, um ihnen eine Heirat zu ermöglichen. Wurden sie auch von ihren Brüdern nicht in angemessener Zeit verheiratet, hatten sie
einen Anspruch auf ein Drittel der Erbschaft ihrer verstorbenen Eltern. Nur wenn der Verstorbene keine Söhne hatte, wurden die Töchter Erben zu gleichen Teilen. Vgl. insgesamt Terrien,
Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie,
S. 206 – 209; Besnier, TRG 1930, 488; Génestal, N. R. D. 1921, 671 (671); Lefebvre, N. R. D.
1917, 73 (89 – 90); Lepointe, Les Successions dans l‘ancien Droit, S. 98; Mautalent-Reboul,
Le droit privé jersiais, S. 198 – 202; Ourliac/Malafosse, Histoire du droit privé, Bd. 3, S. 401;
Ourliac/Gazzaniga, Histoire du droit privé français, S. 326; Timbal, Droit Romain et Ancien
Droit Français, Rn. 304; Yver, R. H. D. 1952, 18 (49 – 50).
542 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 92 – 93; Poingdestre, Les Commentaires sur l‘Ancienne Coutume de Normandie, S. 22; Yver, Caen, Ac. Mém. 1952, 307 (352).
Vgl. zu dieser Entwicklung auch Dicks-Mireaux, Les principes du droit successoral ab intestat
dans les Iles Anglo-Normandes et leur évolution, S. 40 – 41, 49 – 50, 55, 56 – 58.
543 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.9.
544 Nicolle v. PG du Roi et au. (1903) 49 H. 250 (252); Le Gros, Traité du Droit Coutumier de
l‘Ile de Jersey, S. 114. Zur Unterscheidung von propres, acquêts und movables siehe unten 2.
Teil Kapitel 1 B.III.4.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
103
Erblasser zum gemeinsamen Vorfahren und vom Erben zum gemeinsamen Vorfahren gezählt (jeweils unter Ausschluss der Geburt des Erblassers und des Erben, aber
unter Berücksichtigung der des gemeinsamen Vorfahren). Die maßgebliche Gradzahl ist die der längeren Linie, also die höhere der beiden Gradzahlen.545
– Die römische Methode wird verwendet für die Erbfolge in der Seitenlinie bei acquêts und movables:546
Nach der römischen Methode werden die Grade vom Erblasser zum gemeinsamen
Vorfahren gezählt und dann weiter die Grade vom gemeinsamen Vorfahren zum
Erben (wobei die Geburt des Erblassers nicht mitgezählt wird, wohl aber die Geburten des gemeinsamen Vorfahren und des Erben).547
– Zur Veranschaulichung das Beispiel von Hamon v. Mauger:548, 549
Daniel Hamon Philippe Mauger
????????? ?????????
John Hamon Philippe Hamon ?? Nancy Mauger Edouard Mauger
? ?
Edward ?? Elizabeth Philippe Francine
Le Couteur Hamon Hamon (Erblasser)
Käme die kanonische Methode zur Anwendung, wäre Elizabeth Hamon eine Verwandte 2. Grades des Erblassers und auch Edouard Mauger wäre Verwandter 2.
Grades des Erblassers. Dieses Problem illustriert den Vorwurf, der der kanonischen
Zählweise gemacht wird, nämlich, dass sie den verwandtschaftlichen Unterschied
zwischen einem Onkel und einer Cousine nicht erfassen könne.550 Die römische
Methode jedoch vermag den Unterschied in der Gradzahl festzustellen: Nach ihr ist
Elizabeth Hamon Verwandte 4. Grades zum Erblasser, während Edouard Mauger
545 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 116; Matthews/Nicolle, The Jersey
Law of Property, Abschnitt 8.10. Bei gleicher Länge der Linien ist dies die maßgebliche Zahl.
546 Le Couteur et uxor v. Fruing, curateur Hamon et au. (1850) 7 C.R. 425 (Hamon v. Mauger).
547 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 116; Matthews/Nicolle, The Jersey
Law of Property, Abschnitt 8.11.
548 Le Couteur et uxor v. Fruing, curateur Hamon et au. (1850) 7 C.R. 425 (Hamon v. Mauger).
549 Zur Erläuterung der Stammbaumskizzen: Geschwister erscheinen in der Reihenfolge ihrer Geburt (von links [der Erstgeborene] nach rechts [der Letztgeborene]); der Vater ist jeweils links,
die Mutter rechts eingezeichnet; ein Vorversterben ist durch eine Streichung des Namens, eine
Ehe durch einen Doppelstrich gekennzeichnet.
550 A.A. Saggel, Das Erbrecht der Kanalinsel Jersey, S. 52, der allerdings eine ungewöhnliche
Zählweise vertritt, indem er bei der Klassifi zierung asymmetrischer Positionen beide Linien
mit getrennten Gradzahlen bestimmt.
B. Gesetzliche Erbfolge
104
Verwandter 3. Grades ist. Unter Anwendung der römischen Methode wurde somit
Edouard als nächster Verwandter angesehen und schloss hinsichtlich der acquêts
and movables Elizabeth als Erbin aus.
(Hätte es sich bei dem Nachlass um propres gehandelt, wäre die kanonische Methode angewandt worden und Edouard Mauger und Elizabeth Hamon wären jeweils
Verwandte 2. Grades zum Erblasser gewesen. Jedoch hätte, wie sich später zeigen
wird,551 die Regel paterna paternis, materna maternis es verhindert, dass Edouard
und Elizabeth um den Nachlass konkurriert hätten. Edouard hätte die propres maternels und Elizabeth die propres paternels erhalten.)
4. Propres und acquêts
Wie bereits erwähnt, war es vor 1851 generell überhaupt nicht möglich, unbewegliches Vermögen testamentarisch zu vermachen, so dass unbewegliches Vermögen mit
dem Tod des Erblassers seinen Verwandten anfi el. Nach der damaligen Rechtsauffassung sollte unbewegliches Vermögen, das der Verstorbene von seiner Familie erhalten
hatte, wieder an den Zweig der Familie fallen, vom dem er es geerbt hatte (la conservation du bien dans la famille). Für die Zwecke des Erbrechts ist unbewegliches Vermögen deshalb in propres und acquêts eingeteilt.552 Propres sind unbewegliche Güter,
die der Erblasser selbst im Wege der gesetzlichen Erbfolge von der Familie erhalten
hatte, während acquêts auf anderem Wege vom Erblasser erlangt wurden.553 Alle Güter gelten als propres, sofern nichts dafür spricht, sie als acquêts einzuordnen.554 Auch
wenn das Wills and Successions (Jersey) Law 1993 sich nicht ausdrücklich auf die
Unterscheidung zwischen propres und acquêts bezieht, liegt die Zweiteilung diesem
Gesetz anerkanntermaßen nach wie vor zugrunde.555
Bei Erbfolgen in gerader Linie – sowohl ab- wie aufsteigend – gibt es keine unterschiedliche Behandlung von propres und acquêts.556
In der Seitenlinie wird hinsichtlich der Frage, wem unbewegliches Vermögen zusteht, danach unterschieden, ob das Gut propre paternel, propre maternel oder acquêt
ist.
Eine weitere Kategorie ist die der conquêts. Unter früherem Recht fi el hierunter
Grundeigentum, das der Erblasser während der Ehe erworben hatte. Es wurde unter-
551 Siehe unten 2. Teil Kapitel 1 B.V.2.a.
552 Siehe z. B. Evans (née) Allen v. Le Feuvre (1987-88) JLR 696. Eine solche Unterscheidung
wird bei beweglichem Vermögen nicht getroffen.
553 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 105.
554 Dies ist eine Regelung der Coutume Réformée, vgl. Art. 102 Placités du Parlement de Normandie de l’an 1666, abgedruckt bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 105,
die aber auf Jersey übernommen wurde.
555 So auch Mautalent-Reboul, Le droit privé jersiais, S. 573.
556 Vgl. bereits Art. 4 Loi (1851) au sujet du partage des successions, dieses Gesetz wurde allerdings insgesamt durch Art. 24 Wills and Successions (Jersey) Law 1993 aufgehoben. Vgl.
schon zum Grand Coutumier Yver, R. H. D. 1922, 810 (814).
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
105
schieden von den acquêts, was streng genommen unbewegliches Vermögen, das von
einem Mann vor der Ehe erworben wurde, bezeichnet. Heute ist diese Unterscheidung
hinfällig und die Bezeichnung acquêts wird verwendet für Eigentum, das vom Erblasser erworben wurde, unabhängig davon, ob der Erwerb vor oder während der Ehe erfolgte.557
a. Bedeutung von propres
Die folgenden Regeln werden herangezogen, um zu bestimmen, ob unbewegliches
Vermögen unter den Begriff der propres fällt:
(1) Anfall infolge gesetzlicher Erbfolge
Wie bereits angesprochen, lautet der Grundsatz, dass unbewegliches Vermögen, das
im Wege der Intestaterbfolge erworben wurde, ein propre ist.558
Fallen beispielsweise die acquêts des Vaters im Wege der Intestaterbfolge an den
Sohn, werden sie in den Händen des Sohns zu propres.
(2) Anfall infolge vorweggenommener Erbfolge
Unbewegliches Vermögen, das als Erwerb unter Lebenden auf den mutmaßlichen Erben (heir presumptive) übertragen wurde (vorweggenommene Erbfolge, avancement
de succession)559, gilt als propre in den Händen des Empfängers, unabhängig davon,
ob die Übertragung entgeltlich war.560
Andererseits ist unbewegliches Vermögen, das per Testament an eine Person übertragen wurde, die das Vermögen ohne Testament im Wege der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätte, also an den gesetzlichen Erben (in dessen Händen es dann ein propre gewe-
557 Vgl. Dicks-Mireaux, Les principes du droit successoral ab intestat dans les Iles Anglo-Normandes et leur évolution, S. 33.
558 Art. 247 Coutume Réformée: „Les biens sont faits propres à la personne de celui qui premier
les possede à droit successif.“
559 Die Loi (1960) modifi ant le droit coutumier, L.25/1960, Recueil des lois, Bd. XIII, 1957 – 1960,
S. 589 – 592, schaffte u. a. das Recht der Erben ab, die Gültigkeit eines Vertrages, mit dem der
spätere Erblasser unbewegliches Vermögen an einen seiner Erben oder deren Abkömmlinge
entgeltlich oder unentgeltlich übertragen hatte, anzufechten (Art. 1). Hierdurch wurde das Konzept des avancement de succession für die Zwecke des rapport à la masse, der Anrechnung und
Ausgleichung, in Bezug auf unbewegliches Vermögen außer Kraft gesetzt (aber nicht bezüglich
beweglichen Vermögens), siehe unten 2. Teil Kapitel 1 D.I.2.).
560 Re Succession Aubin (1849) 7 C.R. 401, abgedruckt bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier
de l‘Ile de Jersey, S. 107 – 109, Le Brocq v. Le Boutillier (1901) 49 H. 207 (218), Noel v. Noel
(1915) 229 Ex. 141, Du Feu v. Du Feu (1918) 12 C.R. 141; Terrien, Commentaires du Droict
Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 198 Rn. 4 Anm. a); vgl.
auch Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 1, Art. 324, S. 531; Poingdestre, Remarques et Animadversions sur la Coutume réformée de Normandie, ch. De succession en Propre, zitiert und auszugsweise abgedruckt bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de
Jersey, S. 107.
B. Gesetzliche Erbfolge
106
sen wäre), gemäß Harden (tuteur) v. Harden (tutrice)561 für diese Person ein acquêt.
Diese Regel ist schwer verständlich und die Entscheidung erscheint noch inkonsequenter mit Blick auf die Regel bezüglich vorweggenommener Erbfolge. Das Urteil
Harden (tuteur) v. Harden (tutrice) wurde seinerzeit auch stark in der „Jersey Evening Post“562 kritisiert. Es stellt aber gleichwohl das geltende Recht dar.
Hinsichtlich der Übertragungstatbestände in den Fällen vorweggenommener Erbfolge kann nachstehende Einteilung erfolgen:
(a) Schenkung
Eine Schenkung an den mutmaßlichen Erben (in direkter oder in der Seitenlinie) ist
propre, nicht acquêt, da alle Schenkungen an den potentiellen Erben als vorweggenommene Erbfolge gelten.563 Dies sei an einem Beispiel erläutert: A kauft das Grundstück X, das folglich ein acquêt in seinen Händen wird. Daraufhin überträgt er es an
seinen Sohn per Schenkungsurkunde. Da sein Sohn mutmaßlicher Erbe ist, wird die
Schenkung als vorweggenommene Erbfolge angesehen und das Grundstück X wird in
den Händen des Sohns zu einem propre.
Voraussetzung für diese Regel ist jedoch wie gesagt, dass der Beschenkte heir
presumptive ist; andernfalls ist das Land in seinen Händen acquêt. Überträgt beispielsweise A, der nicht kinderlos ist, ein Grundstück an seinen Neffen, ist dieses Grundstück ein acquêt in den Händen des Neffen, da der Neffe nicht der mutmaßliche Erbe
von A ist.
(b) Kaufvertrag
In Re Succession Aubin564 wurde entschieden, dass sich die Regel aus Art. 247 Coutume Réformée565 entsprechend dem Geist und den Zielen der Coutume nicht nur auf
Übertragungen durch Schenkungsurkunde, sondern auch auf einen Verkauf von unbeweglichem Vermögen an den mutmaßlichen Erben erstreckt. Somit wird das Eigentum, selbst wenn es ein acquêt in den Händen des Verkäufers war, getreu dem Grundsatz, dass alle Güter propres sind, sofern es nicht gerechtfertigt ist, sie als acquêts
einzuordnen, ein propre in den Händen des mutmaßlichen Erben.
(c) Miet-/Pachtvertrag
Auch propres, die an den mutmaßlichen Erben vermietet/verpachtet werden, bleiben
propres in dessen Händen.566
561 (1918) 12 C.R. 136.
562 „Jersey Evening Post“ v. 28.06.1918, zitiert in Evans (née) Allen v. Le Feuvre (1987-88) JLR
696 (699).
563 Vgl. so auch Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 1, Art. 247, S. 421.
564 (1849) 7 C.R. 401, abgedruckt bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 107
– 109.
565 Siehe oben Fn. 558.
566 Du Feu v. Du Feu (1918) 12 C.R. 141.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
107
(3) „Fußfassen“ der propres
Die acquêts des Erblassers fassen in der Person des ersten gesetzlichen Erben „Fuß“
(ils prendront pié) und vererben sich von da an als propres.567
(4) Vermutung zugunsten von propres
Im Zweifelsfall muss der Erbprätendent beweisen, dass das unbewegliche Vermögen
acquêt und nicht propre ist.568 Ist es nicht möglich eine Einordnung in propres und
acquêts vorzunehmen, besteht eine Vermutung zugunsten von propres.569
b. Unterscheidung zwischen propres paternels und propres maternels
Propres (nicht aber acquêts) werden weiterhin in propres paternels und propres maternels unterteilt. Propres paternels ist unbewegliches Vermögen, das der Erblasser
seinerseits väterlicherseits geerbt hatte, propres maternels entsprechend von der Seite
der Mutter ererbtes unbewegliches Vermögen.
Relevant ist diese Unterscheidung für die Anwendung der Regel paterna paternis,
materna maternis (propres paternels müssen in der Familie des Vaters verbleiben und
vice versa).570
c. Bestimmung, wann ein propre paternel oder maternel ist
(1) Damit ein propre bestimmt werden kann, muss es bis zum Erwerber zurückverfolgt werden571
Zur Einordnung eines propre als paternel oder maternel muss die Person gefunden
werden, in deren Händen das Eigentum zuletzt ein acquêt war. Gehört diese Person
567 de Gruchy, L‘Ancienne Coutume de Normandie, ch. 25, S. 78; Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 197 Rn. 4 Anm.
a).
568 Dies ist eine Regelung der Coutume Réformée, vgl. Art. 102 Placités du Parlement de Normandie de l’an 1666, abgedruckt bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 105,
die aber auf Jersey übernommen wurde, siehe Re Succession Aubin (1849) 7 C.R. 401, abgedruckt bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 107 – 109.
569 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.5.
570 Evans (née Allen) v. Le Feuvre (1987-88) JLR 696. Siehe weiterhin unten 2. Teil Kapitel 1
B.V.2.a.
571 Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 197 Rn. 4 Anm. a); Le Geyt, Code Le Geyt, S. 53 Art. 21; vgl. auch Basnage, Les
Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 1, Art. 247, S. 419 – 420; a.A. Poingdestre, nach dem
die acquêts in der Person des ersten Erben propres seines Namens wurden, d.h. dass sich die
Einordnung in propres paternels oder propres maternels nach der Person des Erben richten
würde, Poingdestre, Les Lois et Coutumes de l‘Ile de Jersey, S. 344 – 345, 346, in einem Gutachten zu der Entscheidung Le Febure v. Gondel, abgedruckt bei Poingdestre, aaO, S. 341 –
342. Diese Auffassung wird aber ansonsten einhellig abgelehnt, vgl. hierzu Saggel, Das Erbrecht der Kanalinsel Jersey, S. 78 – 81.
B. Gesetzliche Erbfolge
108
der väterlichen Seite an, handelt es sich um ein propre paternel, d.h. das acquêt wird
im ersten Erbgang einer Eigenlinie zugeordnet, die es nicht mehr verlässt.572
Der Vorschlag, dass zur Interpretation des Grundsatzes pour trouver le propre il
faut remonter jusqu’à l’acquereur über die Person, die das Eigentum als letzte als ein
acquêt innehatte, hinauszugehen sei, sofern diese Person das Eigentum aus einer Laune des Schicksals heraus erhalten habe (by good fortune), und dass dann vielmehr die
Person gefunden werden müsse, die das Eigentum durch eigene harte Arbeit, quasi im
Schweiße ihres Angesichts (de son industrie), erworben hatte, wurde in Evans (née
Allen) v. Le Feuvre verworfen.573
(2) La côté paternel l’emporte par dignité
In Zweifelsfällen wird das propre als propre paternel eingeordnet. Der Grund hierfür
liegt darin, dass bei ansonsten gleichen Voraussetzungen die väterliche Seite bevorzugt wird.574 Wenn folglich eine Einordnung in propre paternel oder maternel aus logischen Gründen unmöglich ist (zum Beispiel wenn ein Elterteil im Wege der gesetzlichen Erbfolge unbewegliches Vermögen von seinem/ihrem Kind erbt oder wenn ein
Bruder/eine Schwester gesetzlicher Erbe bei unbeweglichem Vermögen wird), gilt das
propre als propre paternel.575
Zur Veranschaulichung drei Beispiele:
– Erbt ein Bruder ein propre von seinem Bruder, das ein acquêt in dessen Händen (=
denen des Erblassers) war, und stirbt dann der Erbe seinerseits, kann die Mutter das
propre nicht erben. Das propre muss an einen Verwandten der väterlichen Seite fallen.576
– Erbt die Mutter von ihrem Sohn unbewegliches Vermögen, das in seinen Händen
ein acquêt war, und verstirbt sie dann selbst, handelt es sich um ein propre paternel
und fällt als solches an die väterliche Linie der Mutter (und nicht an die Verwandten
mütterlicherseits der Mutter).577
– Erbt jemand ein acquêt als halbbürtiger Verwandter, wird das acquêt in seinen Händen zu einem propre der Linie des Aszendenten, der die Verwandtschaft vermit-
572 „en la ligne où ils ont prins pié“, Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé,
observé au Pays et Duché de Normandie, S. 197 Rn. 4 Anm. a).
573 (1987-88) JLR 696, siehe hierzu unten Anhang A Nr. 3.
574 Evans (née Allen) v. Le Feuvre (1987-88) JLR 696 (698). Vgl. insoweit auch Art. 103 Placités du Parlement de Normandie de l’an 1666.
575 Le Geyt, Code Le Geyt, S. 53 Art. 21; Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.5.
576 Beispiel nach Godefroy, zitiert bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 107.
Vgl. auch Hoüard, Dictionnaire analytique, historique, étymologique, critique et interprétatif
de la Coutume de Normandie, Bd. 4, S. 280 – 281.
577 Beispiel nach Le Gai v. Marette, Parlement de Rouen (Grand-Chambre), Urt. v. 23.05.1623,
zitiert bei Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 1, Art. 247, S. 421; vgl. auch
Hoüard, Dictionnaire analytique, historique, étymologique, critique et interprétatif de la Coutume de Normandie, Bd. 4, S. 281; Le Geyt, Code Le Geyt, S. 53 Art. 21.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
109
telt.578 Erbt jemand folglich ein acquêt als utérin, wird das acquêt in seinen Händen
zu einem propre maternel; erbt jemand ein acquêt als consanguin wird es zu einem
propre paternel.
Inwieweit diese derzeit noch geltende Rechtslage für die Zukunft Bestand haben wird,
ist angesichts der feststellbaren Tendenz zur Emanzipation der Frauen auch auf dem
Gebiet des Erbrechts allerdings zweifelhaft.
d. Bedeutung von acquêt
Jeder Vermögensgegenstand, den der Erblasser entgeltlich oder kraft Schenkung (vorbehaltlich der Regeln über vorweggenommene Erbfolge) oder kraft gewillkürter Erbfolge erworben hatte, ist ein acquêt.579
5. Représentation
Représentation bedeutet, dass an die Stelle eines verstorbenen Repräsentanten dessen
Abkömmlinge treten (Eintrittsrecht).580 Der Eintritt erfolgt automatisch kraft Gesetzes, ohne dass er gesondert ausgeübt werden müsste.581
Die Wirkung der représentation ist dieselbe für Erbfolge in direkter und in der Seitenlinie.
a. Defi nition
Die représentation ist eine gesetzliche Fiktion, die zu einem Eintritt an die Stelle, in
den Grad und in die Rechte des Vertretenen führt, vorausgesetzt dieser war ein Verwandter in direkter Linie.582 Folglich kann der Vertretende hierdurch an einer Erbfolge teilhaben, von der er ansonsten ausgeschlossen gewesen wäre, indem er alle die
Rechte hat, die ansonsten der vorgenannte verstorbene Verwandte innegehabt hätte.
Wichtig ist hier der Zusatz „in direkter Linie“. Niemand kann kraft représentation
an die Stelle seines Onkels oder Cousins treten. Obwohl représentation generell in
einer Erbfolge in der Seitenlinie stattfi nden kann, kann eine Person lediglich einen
Vorfahren gerader Linie, nicht aus der Seitenlinie vertreten.583
578 Vgl. den Arrêt De Lastelle, Parlement de Rouen, Urt. v. 23.01.1606, zitiert und kommentiert
bei Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 1, Art. 247, S. 420, ein Urteil, das auch
auf Jersey als authority herangezogen wird, da die Coutume Réformée in diesem Punkt inhaltlich dem Grand Coutumier entsprach, vgl. Hoüard, Dictionnaire analytique, historique, étymologique, critique et interprétatif de la Coutume de Normandie, Bd. 4, S. 279 – 281.
579 Vgl. Pothier, Œuvres complètes, Bd. 22, S. 1.
580 Vgl. Picot v. Anscott (1943) 241 Ex. 503.
581 Vgl. Hanson/Corbett, S. 3.
582 Hamon v. De Quetteville (1892) 11 C.R. 59, (1893) 9 O.C. 196. Vgl auch Barette v. Queree
et au. (1943) 13 C.R. 50.
583 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.16.
B. Gesetzliche Erbfolge
110
b. Wirkung der représentation
(1) Der Erbe, zu dessen Gunsten die représentation wirkt, ist erbberechtigt in Vertretung (à la représentation) des vorverstorbenen Vorfahren, durch den er seinen Anspruch geltend macht, in Abgrenzung zu einer Erbberechtigung aus eigenem Recht (de
son / leur chef).
(2) Ein Erbe, der kraft représentation erbt, tritt an die Stelle des verstorbenen Vorfahren in jeglicher Hinsicht. Er hat Anspruch auf alle Vorrechte, die der Vorfahre im
Erbgang besessen hätte (zum Beispiel solche in Bezug auf Geschlecht, Alter oder Verwandtschaftsgrad).
Am Beispiel Hamon v. de Quetteville:584 Isabella B. Hamon, das Kindeskind der ältesten Schwester des Erblassers, durfte das Erstgeburtsrecht (droit d’aînesse) geltend
machen und nicht Frederick N. Quetteville, der Sohn einer jüngeren Schwester.585
Er unterliegt andererseits auch allen Beschränkungen, denen der Vorfahre unterlegen
hätte, auch wenn diese Beschränkungen nicht existiert hätten, wenn er de son chef (aus
eigenem Recht) geerbt hätte.
Am Beispiel Pinel v. Pinel:586 Aufgrund des zur Zeit des Rechtsstreits geltenden Ausschlusses von aubains (Nicht-Briten) von der Nachfolge in Grundeigentum auf Jersey
war die britische Staatsangehörige Emma Pinel nicht erbberechtigt, da sie in Vertretung
ihres Vaters (des ältesten Bruders der Erblasserin), der Ausländer war, zur Erbin berufen
worden wäre. Sie konnte nicht geltend machen, dass sie, wäre sie kraft eigenen Rechts
erbberechtigt gewesen, keiner solchen Beschränkung unterlegen hätte.
(3) Sofern représentation zur Anwendung kommt, erfolgt die Aufteilung des Vermögens nach Stämmen (par souche / per stirpes), nicht pro Kopf (par tête / per capita).
Demnach kann der Vertretende nicht mehr (oder weniger) erhalten als der Vertretene
erhalten haben würde.587
c. Wirkung einer Erbablehnung
Représentation kann es nur in Bezug auf einen Vorverstorbenen geben.588 Dieser
Punkt, auf den bereits Basnage589 hingewiesen hatte, wurde in Art. 2 Wills and Successions (Jersey) Law 1993, der ausdrücklich vom Eintritt von Abkömmlingen verstorbener Geschwister des Erblassers spricht, weiterhin aufgegriffen. Basnage590
führte aus, dass gemäß dieser Regelung die Kinder eines Erben, der eine Erbschaft
ausschlägt, ebenfalls von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Hat der Vater auf die Erbschaft verzichtet und ist er noch am Leben, kommt eine représentation durch die Kin-
584 (1892) 11 C.R. 60.
585 Vgl. hierzu auch unten 2. Teil Kapitel 1 B.VI.1.a.
586 (1931) 50 H. 167.
587 Vgl. hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 B.III.6.b.
588 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.16.
589 Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 1, Art. 304, S. 510.
590 Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 1, Art. 304, S. 510.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
111
der demnach nicht in Betracht. In solch einem Fall erhalten die anderen Erben des
gleichen Ranges wie der Vater dessen Anteil.
Jedoch kann eine Person, die die Erbfolge in das Vermögen eines Vorfahren ausgeschlagen hat, den Vorfahren immer noch in der Erbfolge einer dritten Person repräsentieren, d. h seine Ausschlagung hindert einen späteren Eintritt nicht.591
6. Par tête / par souche
Diese Termini beschreiben die Art und Weise, in welcher das Vermögen des Erblassers
unter Miterben aufgeteilt wird.
a. Par tête
In Fällen, in denen alle Erben erbberechtigt aus eigenem Recht sind (de leur chef),
wird das Nachlassvermögen zwischen ihnen pro Kopf aufgeteilt (par tête / pro capita).
Jeder Erbe bekommt einen gleichen Anteil, vorbehaltlich etwaiger Privilegien, die der
Haupterbe in dieser Eigenschaft haben könnte.592
b. Par souche
In Fällen, in denen ein Teil der Erben erbberechtigt in Vertretung (à la représentation)593
eines vorverstorbenen Vorfahren sind, wird der Nachlass nach Stämmen geteilt (par
souche / per stirpes / according to the stock). Werden demnach mehr als eine Person
in Vertretung desselben Vorfahren Erben, bekommen sie insgesamt nur den Anteil, den
der Vertretene erhalten hätte.594
Beispiel 1:
X
???????????????????
(Erblasser) A B C D E
????????? ????? ?
F G H I J K
591 Arthur v. Orange et Briard (1889) 76 Ex. 316; Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile
de Jersey, S. 446.
592 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.17. Vgl. zur Stellung des Haupterben unten 2. Teil Kapitel 1 B.VI.2.
593 Vgl. hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 B.III.5.
594 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.17.
B. Gesetzliche Erbfolge
112
Jeder der vier Stämme B, C, D, E bekommt ein Viertel des Nachlasses. Weiterhin
können die Abkömmlinge von B, C, D und E nicht mehr erhalten als jeweils B, C,
D und E erhalten hätten.
Somit ergeben sich folgende Erbquoten: F, G und H erhalten jeweils 1/12, I und J
jeweils 1/8 und K 1/4.
Beispiel 2:
A
(Erblasser)
???????????????????????????
B C D E
????? ????? ?????
F G O P X Y
???????? ?????
H I K Q R
?????? ?????
L M N S T
Hier ergeben sich folgende Erbquoten:
Stamm B erhält 1/4. Dieses Viertel teilt sich gleichmäßig zwischen F und G (je 1/8).
Gs Achtel wird geteilt zwischen H, I und K (je 1/24), wobei I’s Anteil zwischen L,
M und N aufgeteilt wird (je 1/72). (Bei Erbfolge in gerader Linie ist représentation
grundsätzlich ad infi nitum erlaubt.595)
Stamm C erhält 1/4, wobei O 1/8, Q 1/16 und S und T 1/32 erhalten.
Stamm D erhält ebenfalls 1/4, das sich X und Y zu je 1/8 teilen.
E erhält das Viertel für seinen Stamm (selbst wenn E Abkömmlinge hätten, würde
er diese von der Erbfolge ausschließen).
595 Vgl. unten Fn. 641.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
113
IV. Bestimmung der Erben bei überlebendem Ehegatten596
1. Ansprüche der unmittelbaren Familie
a. Einleitung
Die vielleicht bedeutendste Neuerung des Wills and Successions (Jersey) Law 1993
beruht darauf, dass der überlebende Ehegatte des Erblassers vor Geltung dieses Gesetzes kein gesetzliches Erbrecht hatte: Der Witwe beziehungsweise dem Witwer stand
lediglich ein eher versorgungsrechtlicher Anspruch zu, das dower beziehungsweise die
viduité. Das Wills and Successions (Jersey) Law 1993 erhebt den überlebenden Ehegatten des Erblassers nun zu dessen gesetzlichem Erben und bietet ihm so Schutz (vergleiche Art. 5 – 7, die sogenannten Surviving Spouse Provisions), weshalb die Rechtsinstitute des dower und der viduité auch für den Bereich der gesetzlichen Erbfolge
abgeschafft wurden.597 Das Wills and Successions (Jersey) Law 1993 unterscheidet
nicht zwischen Witwe und Witwer, sondern gewährt beiden dieselben Ansprüche.
Hinterlässt der Erblasser somit einen Ehegatten, ist dieser – gegebenenfalls zusammen mit den Kindern des Erblassers – gesetzlicher Erbe des unbeweglichen und beweglichen Vermögens gemäß Art. 5 – 7, es sei denn, Art. 8 Wills and Successions (Jersey) Law 1993 greift ein.
b. Keine Geltung der Surviving Spouse Provisions bei Eingreifen von Art. 8
Im Wesentlichen fi ndet Art. 8 Anwendung, wenn der überlebende und der verstorbene
Ehegatte nicht zusammen gelebt hatten, weil (i) der überlebende Ehegatte den Verstorbenen ohne Grund verlassen hatte oder (ii) weil der verstorbene Ehegatte einen
Gerichtsbeschluss zur Trennung von Tisch und Bett (decree of judicial separation)
erwirkt hatte.
Hinsichtlich des Verlassens ohne Grund wurde derselbe Wortlaut (desertion without
cause) gewählt wie in dem Matrimonial Causes (Jersey) Law 1949, so dass es dem
Gericht anscheinend gestattet ist, die Interpretation des Ehegesetzes als Leitlinien heranzuziehen.598 Anders als im Matrimonial Causes (Jersey) Law 1949 ist hier allerdings keine Dauer für die Trennung angegeben. Insofern ist fraglich, ob das Gericht
die Dauer berücksichtigen darf und ob ein Verlassen für einen Zeitraum von zum Beispiel einer Woche vor dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten bereits zu einem Aus-
596 Dieses Kapitel beschreibt die gesetzliche Erbfolge bei einer Person, die nach dem 01. September 1993, dem Tag des Inkrafttretens des Wills and Successions (Jersey) Law 1993, verstorben
ist. Bei vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen Personen kommt weiterhin das alte
Recht zur Anwendung.
597 Art. 6 (3) Wills and Successions (Jersey) Law 1993; relevant geblieben sind sie allerdings für
den Bereich der gewillkürten Erbfolge, weshalb eine Behandlung auch in deren Rahmen erfolgt, siehe unten 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b.
598 Vgl. z. B. Stoodley (née Rossi) v. Stoodley (1981) 2 J.J. 113.
B. Gesetzliche Erbfolge
114
schluss des überlebenden Ehegatten von sämtlichen Vorzügen führt.599 Eine Scheidung wird von Art. 8 nicht erfasst, jedoch würde eine solche dazu führen, dass die
überlebende Partei kein Ehegatte mehr ist und schon deshalb nicht mehr von den Surviving Spouse Provisions profi tieren könnte.600
Art. 8 (1) besagt auf der Rechtsfolgenseite, dass die Bestimmungen der Surviving
Spouse Provisions (Art. 5, 6 und 7) nicht zur Anwendung gelangen.
2. Die Surviving Spouse Provisions im Einzelnen
Zusammengefasst hat der Ehegatte neben Abkömmlingen bei einer Intestaterbfolge
grundsätzlich Anspruch (i) hinsichtlich unbeweglichen Vermögens auf einen gleichen
Anteil mit jedem der Abkömmlinge und auf ein lebenslanges Nutzungsrecht an der
ehelichen Wohnung und (ii) hinsichtlich beweglichen Vermögens auf den Hausrat,
bewegliches Vermögen im Wert von £ 30.000 sowie die Hälfte des restlichen beweglichen Vermögens (wobei den Abkömmlingen die andere Hälfte zusteht).
a. Immovables
(1) Art. 6 Wills and Successions (Jersey) Law 1993
Der überlebende Ehegatte ist – gegebenenfalls zusammen mit den Abkömmlingen des
Erblassers – gesetzlicher Erbe des unbeweglichen601 Nachlasses.602 Die Erbquote ist
davon abhängig, ob der verstorbene Ehegatte Abkömmlinge hinterlassen hat (Art. 6
[1]). Hinterlässt er keine Abkömmlinge, ist der überlebende Ehegatte erbberechtigt
hinsichtlich des gesamten unbeweglichen Nachlasses; hinterlässt er Abkömmlinge, ist
der überlebende Ehegatte erbberechtigt hinsichtlich eines gleichen Anteiles mit jedem
überlebenden Kind des Verstorbenen (oder, falls diese vorverstorben sind, mit ihren
Abkömmlingen603).
599 Hart, JLRev 1999, S. 216 (223).
600 Hinsichtlich der Wirkung einer Scheidung auf die gewillkürter Erbfolge siehe Art. 16 des Wills
and Successions (Jersey) Law 1993 sowie unten 2. Teil Kapitel 1 C.VI.5.c(1).
601 Art. 1 defi niert unbewegliches Vermögen als solches, das auf Jersey belegen ist. Dies beinhaltet nicht auf Jersey belegenes Eigentum, das auf der Grundlage eines share transfer gehalten
wird. Bei einem share transfer werden Anteile an einem Gebäudekomplex ohne Grund und
Boden, die ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Wohnung vermitteln, übertragen. Auch
Mietverträge mit einer Laufzeit unter neun Jahren (paper lease oder non-contract lease) gelten
als bewegliches Vermögen, siehe oben 2. Teil Kapitel E.I.2.a.
602 Gemäß Art. 4 (1) geht das unbewegliche Vermögen, bezüglich dessen der Erblasser nicht letztwillig verfügt hat, vorbehaltlich der anderen Bestimmungen des Wills and Successions (Jersey)
Law 1993 und der Wirkung der représentation, in gleichen ungeteilten Anteilen auf die gesetzlichen Erben über und diese erhalten es als tenants in common. Siehe hierzu ausführlich unten
2. Teil Kapitel 1 E.I.2.a.
603 Abkömmlinge von verstorbenen Kindern erben kraft gesetzlich angeordneter représentation
(Art. 6 [2]).
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
115
Wie bereits erwähnt, hat der überlebende Ehegatte in der Intestaterbfolge keinen
Anspruch mehr auf ein dower oder eine viduité an dem unbeweglichen Vermögen
(Art. 6 [3]).
(2) Art. 5 Wills and Successions (Jersey) Law 1993
Sofern der überlebende Ehegatte nicht gemäß Art. 6 oder 7604 ohnehin erbberechtigt
hinsichtlich des Familienwohnheims (matrimonial home)605 ist, steht ihm ein Nießbrauch (usufruit) an diesem zu606, es sei denn, der Erblasser hatte diesbezüglich anderweitig testiert. Dieses Recht trat an die Stelle des gewohnheitsrechtlichen dower beziehungsweise der gewohnheitsrechtlichen viduité607 und wurde in der Praxis sehr
begrüßt. Es fragt sich eher, warum dieselbe Regel nicht auch in Fällen eingreift, in
denen der verstorbene Ehegatte hinsichtlich der ehelichen Wohnung letztwillig verfügt
hatte: Es ist nicht ganz klar, welchen Grund es gab, die gewohnheitsrechtlichen Rechtsinstitute von dower und viduité, denen es an Klarheit mangelt und deren Anwendung
in der Praxis oft Schwierigkeiten bereitet, für gewillkürte Erbfolgen hinsichtlich immovables beizubehalten.608
604 Art. 6 betrifft unbewegliches Vermögen, Art. 7 bewegliches Vermögen, was insbesondere Relevanz für share transfer property und paper/non-contract leases hat, vgl. hierzu oben Fn.
601.
605 Art. 1 des Wills and Successions (Jersey) Law 1993 defi niert matrimonial home als Wohnung,
die sich auf Jersey befi ndet, von den Eheleuten als Erstwohnsitz genutzt wird und die (a) eine
Immobilie ist, die im Eigentum der Person oder der Person und dem Ehegatten als Bruchteilseigentümer (tenants in common) steht; (b) Gegenstand eines Mietvertrages ist, der zu Beginn
eine Laufzeit von mehr als neun Jahren hatte und bezüglich dessen Mieter die Person ist oder
die Person und der Ehegatte sind oder (c) eine Immobilie im Eigentum einer Gesellschaft oder
vermietet unter Zugrundelegung eines Mietvertrags mit einer Laufzeit zu Beginn von über neun
Jahren an eine Gesellschaft, von der die Person oder die Person und der Ehegatte (i) alle ausgegebenen und noch nicht ausgegebenen Anteile innehaben oder (ii) einen Anteil/Anteile haben, der/die (sei es mit oder ohne Kopplung an die Gewährung eines Mietvertrages oder einer
Erlaubnis) das ausschließliche Recht gewährt, die Wohnung zu bewohnen.
Eine Immobilie, die in Gesamthandseigentum steht (jointly owned), würde nicht Teil des Nachlasses sein; sie würde an den überlebenden Ehegatten kraft right of survivorship übergehen, vgl.
diesbezüglich oben 2. Teil Kapitel 1 A.I.3.
Ein usufruit of the matrimonial home wird (entsprechend der Defi nition von matrimonial
home) in Art. 1 defi niert als Nutzungsrecht an dem Anteil des verstorbenen Ehegatten am Familienwohnheim, wenn der verstorbene und der überlebende Ehegatte (a) die Eigentümer einer
Immobilie als Bruchteilseigentümer (tenants in common), (b) die Mieter unter einem Mietvertrag oder die Halter von einem Anteil/Anteilen an einer Gesellschaft, die die Wohnung als Eigentümer oder Mieter besaß, gewesen sind.
606 Insoweit hat der überlebende Ehegatte die üblichen Rechte und Pfl ichten eines Nießbrauchers,
siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(1).
607 Siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b. Ein inhaltlicher Unterschied besteht allerdings
darin, dass das usufruit am gesamten Familienwohnheim besteht, wohingegen das dower ein
lebenslanges Nutzungsrecht an einem Drittel/dem Ganzen (str.) des unbeweglichen Vermögens des verstorbenen Ehemannes und die viduité ein lebenslanges Nutzungsrecht an allem
unbeweglichen Vermögen der verstorbenen Ehefrau gewährte.
608 Hart, JLRev 1999, S. 216 (217).
B. Gesetzliche Erbfolge
116
Gemäß Art. 5 (2) fi ndet Art. 5 (1) selbst dann Anwendung, wenn das Familienwohnheim gemietet worden war, der Mietvertrag eine Zustimmung des Übergangs des
Mietverhältnisses durch den Vermieter verlangt und eine solche nicht erteilt wird.
In Fällen, in denen der Mietvertrag zu einer Vertragsübernahme (transfer) oder Forderungsabtretung (assignment) insgesamt schweigt, wäre eine Vertragsübernahme
oder Forderungsabtretung nach Gewohnheitsrecht unzulässig. Zwar greift, weil der
Mietvertrag keine eine Vermieterzustimmung verlangende Klausel enthält, Art. 5 (2)
seinem Wortlaut nach nicht ein. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass ein Gericht der
Argumentation, dass ein solcher Fall außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 5
(2) liege, folgen würde; vermutlich würde es Art. 5 (2) auf diese Fälle entsprechend
anwenden, allerdings mag hier Raum für Zweifel bestehen.609
Nach dem Wortlaut des Art. 5 (2) wird der Mietvertrag auf den überlebenden Ehegatten im Umfang des Nießbrauchs nach Art. 5 (1) übergeleitet. Zu einer gegebenenfalls erforderlichen gerichtlichen Bestätigung durch den Royal Court ist in diesen Fällen jedoch wegen Art. 5 (2) keine Beteiligung des Vermieters an diesem Verfahren
erforderlich.610
Weiterhin fragt sich, welche rechtliche Qualität diese Überleitung hat. Da dem
überlebenden Ehegatten nach Art. 5 (1) lediglich ein Nießbrauch zusteht, wäre ein
Vertrag zwischen dem Vermieter und dem überlebenden Ehegatten mit dem Inhalt, den
mietvertraglichen Anspruch absolut zu übertragen, nicht angemessen. Möglicherweise war bei Erlass der Vorschrift des Art. 5 (2) ursprünglich an einen Vertrag zwischen
dem/n Erben, der/die derzeit sein/ihr Mietrecht derzeit noch nicht ausüben kann/können (reversionary owner[s]), und dem überlebenden Ehegatten gedacht worden, kraft
dessen letzterem der Nießbrauch an der vermieteten Wohnung zusteht. Unglücklicherweise lässt sich diese Frage heute nicht mehr eindeutig beantworten.611
Ein weiteres Problem besteht darin, dass sich Art. 5 nicht angemessen mit dem potentiellen Einfl uss des Housing (Jersey) Law 1949612 und den darunter erlassenen Verordnungen befasst. Dieses Gesetz sieht vor, dass eine auf Jersey belegene Immobilie
nur mit Genehmigung des Minister for Housing, welche nur an Personen mit entsprechender housing / residential qualifi cation (Wohnungsbefähigung) zu erteilen ist, gemietet werden kann. Würde durch Art. 5 (2) Wills and Successions (Jersey) Law 1993
tatsächlich der Mietvertrag auf den überlebenden Ehegatten übergeleitet, würde folgendes Problem auftreten, wenn der überlebende Ehegatte nicht die residential qualifi cation besitzt: An sich kann ein Mietvertrag mit einer Person ohne residential qualifi cation gemäß Art. 12 Housing (Jersey) Law 1949 für unwirksam erklärt werden. Es
wäre jedoch sicherlich regelwidrig, wenn ein Ehegatte allein aufgrund der fehlenden
Qualifi kation seines Nießbrauchsrechts aus Art. 5 (1) Wills and Successions (Jersey)
Law 1993 beraubt würde. Denn hätte der verstorbene Ehegatte Volleigentum am
609 Vgl. Hart, JLRev 1999, S. 216 (218).
610 Hart, JLRev 1999, S. 216 (219).
611 Hart, JLRev 1999, S. 216 (219).
612 L.2/1949, Recueil des lois, Bd. X, 1949 – 1950, S. 29 – 40.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
117
Familiendomizil gehabt, wäre die residential qualifi cation für das Nießbrauchsrecht
des überlebenden Ehegatten unstreitig irrelevant.613 Das spricht für eine Anwendung
von Art. 5 auch in Fällen von gemieteten Wohnungen. Dass dies die Intention des Gesetzgebers gewesen sein muss, zeigt nun ebenfalls die Gesetzesbegründung614 für den
2006 neu eingefügten615 Art. 7A des Housing (Jersey) Law 1949. Dieser fi ngiert, dass
der Erwerb eines unbeweglichen Vermögens kraft Erbgangs mit der Verpfl ichtung belastet ist, dass andere Personen als die Erben, die das Grundstück als einzigen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz oder als Ferienhaus nutzen, das Haus nicht ohne Genehmigung des Ministers bewohnen dürfen. Expressis verbis hat auch der neue Art. 7A, der
für Fälle ab März 2006 gilt, das Problem nicht gelöst, jedoch spricht die Gesetzesbegründung und die Interessenlage dafür, den nießbrauchsberechtigten Ehegatten dem
Erben gleichzustellen, so dass auch der nießbrauchsberechtigte Ehegatte keine residential qualifi cation haben muss.
b. Movables, Art. 7 Wills and Successions (Jersey) Law 1993616
Auch hinsichtlich beweglichen617 Vermögens werden Ehegatte und Abkömmlinge gesetzliche Erben und bestimmen sich die Erbquoten danach, ob Abkömmlinge vorhanden sind, Art. 7 (1). Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, ist der überlebende
Ehegatte erbberechtigt hinsichtlich des gesamten beweglichen Netto-Nachlasses618;
hinterlässt er Abkömmlinge, ist der überlebende Ehegatte erbberechtigt hinsichtlich
des Hausrats (household effects)619, anderen beweglichen Vermögens im Wert von
613 Hart, JLRev 1999, S. 216 (219).
614 Vgl. Draft Housing (Amendment No. 12) (Jersey) Law 200- .
615 Art. 1 Housing (Amendment No. 12) (Jersey) Law 2006 (L.5/2006).
616 Die Kosten der Verwaltung des beweglichen Vermögens werden von dem gesamten beweglichen Vermögen getragen, Art. 15 Wills and Successions (Jersey) Law 1993.
617 Unter bewegliches Vermögen fällt auch Eigentum, das auf der Grundlage eines share transfer
gehalten wird, und Mietverträge mit einer Laufzeit unter neun Jahren (paper lease oder noncontract lease), vgl. oben Fn. 601.
618 Vor 1993 galt: Hinterließ die Ehefrau keine Abkömmlinge, bekam der Witwer das gesamte bewegliche Vermögen kraft droit marital, Ex parte Blang (1903) 11 C.R. 301.
619 Hausrat ist in Art. 7 (4) defi niert als Haushaltsgegenstände und Gegenstände des persönlichen
Gebrauchs und Zierrat, die sich gewöhnlicherweise in der oder in der Nähe der ehelichen Wohnung befi nden, aber ausgenommen Kraftfahrzeuge, gänzlich oder grundsätzlich für berufl iche
Zwecke verwendete Gegenstände, Geld oder Sicherheiten für Geld, Einzelgegenstände oder
Sets an Gegenständen, die jeweils einen Wert von über £ 10.000 haben und jeder Gegenstand
des persönlichen Gebrauchs oder Zierrat, der Gegenstand eines Stückvermächtnisses über bewegliches Vermögen (specifi c bequest) in einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen ist.
Ungeklärt ist bis jetzt, wie die Gerichte den Wortlaut „in oder in der Nähe der ehelichen Wohnung“ interpretieren werden. Solche Zweifelsfragen könnten z. B. entstehen, wenn relativ wertvolle Gegenstände zeitweise an andere Familienmitglieder verliehen worden waren.
Unklar ist auch, wie allgemein ein specifi c bequest sein darf, um noch unter diesen Begriff zu
fallen. Ein Vermächtnis über „allen Hausrat in meinem Haus“ würde vermutlich nicht ausreichen. Gegebenenfalls könnte aber ein Vermächtnis über „alles Silber“ oder „alles HiFi-Equipment“ ausreichen, vgl. Hart, JLRev 1999, S. 216 (221). Für die Entscheidung wird es jeweils
B. Gesetzliche Erbfolge
118
£ 30.000 und der Hälfte des Restes des Netto-Nachlasses; die Abkömmlinge sind erbberechtigt hinsichtlich der anderen Hälfte des Restes des Netto-Nachlasses.620 Die
Abkömmlinge erben nach Stämmen, Art. 7 (3).
Art. 7 (2), der bei gewillkürter Erbfolge Anwendung fi ndet und dem Ehegatten und/
oder den Abkömmlingen eine légitime (einen Pfl ichtteil am beweglichen Vermögen)
zusichert, behandelt neben diesen zwei Situationen noch eine weitere, nämlich dass
Abkömmlinge hinterlassen werden, aber kein Ehegatte. Art. 7 (1) muss für diesen Fall
keine Anordnung treffen, weil der Abkömmling hier in jedem Fall nach den Regeln
über gesetzliche Erbfolge erben würde. In der gewillkürten Erbfolge müssen die Abkömmlinge jedoch vor der Möglichkeit, dass der Erblasser sie nicht im Testament berücksichtigt hat, geschützt werden.
Mit Art. 7 (5) wurde bezweckt, die Erträge einer Lebensversicherung, die die Abzahlung einer Hypothek ermöglichen sollten und auch ermöglichen, im Rahmen der
Regeln über Erbquoten bei gesetzlicher Erbfolge und über die Berechnung der légitime nicht als Teil des beweglichen Netto-Nachlasses gelten zu lassen, damit demjenigen, der die Rückzahlung für die Hypothek leisten muss, nämlich der Erbe des unbeweglichen Vermögens, auch die Mittel, die hierfür gedacht waren, zur Verfügung stehen. Dies ist jedoch potentiell problematisch, da zur Anwendung der Norm auf die
subjektiven Erwägungen des verstorbenen Ehegatten bei Aufnahme der Versicherungspolice zurückgegriffen werden muss. In der Praxis sind die Probleme allerdings
gering, da die Policen in der Regel an die Kreditinstitute abgetreten worden sind und
die Erträge deshalb nicht Teil des Nachlasses sind.621
Ein Punkt, der von Praktikern sehr schnell nach Erlass des Gesetzes aufgegriffen
wurde, ist die Wechselwirkung von Art. 7 (1) und 7 (2) insofern, als die Berechtigung
des überlebenden Ehegatten berührt ist.622 Hat der Nachlass (ausgenommen die
household effects) einen Wert von weniger als £ 90.000, stünde der überlebende Ehegatte bei gesetzlicher Erbfolge (unter der Annahme, dass der Erblasser seinem Ehegatten das disponible Drittel in der testamentarischen Erbfolge vermachen würde) besser
als bei testamentarischer Erbfolge:
Dies lässt sich an einem Beispiel verdeutlichen: Tritt hinsichtlich eines Nachlasses
mit einem Wert von £ 60.000 gesetzliche Erbfolge ein, fallen an die Witwe £ 45.000
(£ 30.000 zuzüglich der Hälfte des Restwertes) sowie die household effects und an die
auf den Einzelfall ankommen. Jedenfalls wird aber der Wert des Stückvermächtnisses nicht den
gesamten beweglichen Nachlass ausmachen dürfen. Vgl. zum Stückvermächtnis unten 2. Teil
Kapitel 1 C.VI.3.a.
620 Im Jahr 2001 schlug das Legislation Committee nun in Vorarbeiten zu einem Gesetzesentwurf
vor, dass hinsichtlich des beweglichen Vermögens zum einen der überlebende Ehegatte sowie
zum anderen alle – sowohl ehelichen als auch nichtehelichen – Kinder des Erblassers zusammen gesetzliche Erben zu gleicher Erbquote werden sollten, vgl. Legislation Committee, States
Report R.C 3/2001, para. 18 (iii). Seitdem sind allerdings keine weiteren Schritte für einen
diesbezüglichen Gesetzesentwurf eingeleitet worden.
621 Hart, JLRev 1999, S. 216 (222).
622 Vgl. Hart, JLRev 1999, S. 216 (219 – 220).
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
119
Abkömmlinge £ 15.000. Vermacht der Ehegatte aber testamentarisch seinen gesamten
Nachlass seiner Ehefrau und wird das Testament, weil die Abkömmlinge ihre légitime
(ihren Pfl ichtteil) einklagen, ad legitimum modum reduziert, erhält die Witwe £ 40.000
(£ 20.000 kraft Testaments und £ 20.000 als ihre légitime) sowie die household effects
und die Abkömmlinge können £ 20.000 einfordern. Da sich dieses die Witwe benachteiligende Rechenbeispiel bis zu einem Gesamtnachlasswert von £ 90.000 wiederholen lässt, wird hier teilweise von einer £ 90.000-Falle gesprochen.
V. Bestimmung des Erben ohne überlebenden Ehegatten oder bei Anwendbarkeit von Art. 8623
Sollen Blutsverwandte als gesetzliche Erben des Erblassers berufen werden, sind generell zwei verschiedene Erbfolgesysteme denkbar. Nach einem System mit Parentelordnung werden die Verwandten, d.h. Personen, die voneinander oder von einem gemeinsamen Dritten abstammen, in Ordnungen (Parentelen) eingeteilt, deren erste der
Erblasser mit seinen Abkömmlingen bildet und die folgenden immer der relativ nächste Aszendent und dessen Abkömmlinge. Eine Parentel ist somit eine Gesamtheit von
Menschen, die alle von einer gemeinschaftlichen Person (Vorfahre) abstammen, einschließlich der Person selbst und jener Menschen, die nur über deren Nachkommen
mit ihr verwandt sind. Diesbezüglich gilt, dass, solange ein Verwandter einer nach
dem Entstehungsalter jüngeren Ordnung (berechnet nach dem Geburtsdatum des
Stammvaters dieser Ordnung) vorhanden ist, die Verwandten älterer Ordnungen von
der Erbschaft ausgeschlossen sind. Ist die jüngste durch lebende Verwandte vertretene
Parentel gefunden, kommt es innerhalb dieser Parentel auf die Gradnähe624 zum
Hauptstock, der geraden Linie der Stammeshäupter, an; hier schließen die näheren
Verwandten die weiter entfernten Verwandten aus.
623 Dieses Kapitel beschreibt die gesetzliche Erbfolge bei einer Person, die nach dem 01. September 1993, dem Tag des Inkrafttretens des Wills and Successions (Jersey) Law 1993, verstorben
ist. Bei vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen Personen kommt weiterhin das alte
Recht zur Anwendung.
624 Vgl. zur Graderrechnung oben 2. Teil Kapitel 1 B.III.3.
B. Gesetzliche Erbfolge
120
Eine grafi sche Darstellung eines Parentelsystems könnte wie folgt aussehen:
Urgroßeltern
4. Parentel ????????????????????????????????? 4. Parentel
?
?
Großeltern
3. Parentel ????????????????????????????????? 3. Parentel
Cousins Onkel ?
& Cousinen & Tanten?
Eltern
2. Parentel ????????????????????????????????? 2. Parentel
Neffen Geschwister ?
& Nichten ?
Erblasser
1. Parentel ????????????????????????????????? 1. Parentel
Urenkel Enkel Kinder ?
?
Ein rein graduelles System hingegen misst die Seitenverwandten nur nach dem graduellen Abstand zum Hauptstock und teilt die Verwandten nicht in Parentelen ein.
Nach einem solchen System ist es möglich, dass das Glied einer ferneren Parentel einem Glied einer näheren Parentel vorgeht.
Um bestimmen zu können, in welches System sich das Erbrecht Jerseys einordnen
lässt, muss auf den Grand Coutumier zurückgegriffen werden, denn das diesbezügliche Kapitel (D’Echéance) wurde auf Jersey zunächst unverändert übernommen.625
Für den Bereich der propres listet der Grand Coutumier die Reihenfolge der Erbberechtigten schlicht auf:
Zunächst erbt der erstgeborene Sohn und, wenn dieser vorverstorben ist, dessen
Abkömmlinge. Sind auch solche nicht (mehr) vorhanden, kommt der nächstgeborene
625 Poingdestre, Les Commentaires sur l‘Ancienne Coutume de Normandie, S. 21.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
121
Sohn und seine Deszendenz zum Zuge und so weiter, solange Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind. Wenn der Erblasser ohne Leibeserben stirbt, tritt Erbfolge in
der Seitenlinie ein und die Brüder des Erblassers und ihre Deszendenten sind erbberechtigt.626 In einer Parentelordnung würde man an sich erwarten, dass nach der Deszendenz des Erblassers, und vor der Deszendenz des Vaters, der Vater selbst als Haupt
(Stammvater) der zweiten Parentel erbberechtigt ist. Nach der normannischen Coutume wird der Aszendent aber selbst erst Erbe, wenn aus seiner Linie sonst niemand übriggeblieben ist. Dementsprechend setzt sich die Aufl istung auch fort: Ist auch der
Vater verstorben, sind die Onkel des Erblassers mit ihren Abkömmlingen berufen,
dann der Großvater, und dann die Großonkel mit ihren Abkömmlingen.627
Wie lässt sich dieses Erbfolgesystem nun kategorisieren? Gegen eine Einordnung
als Parentelsystem könnte sprechen, dass die Aszendenten nicht als Stammeshäupter
stets als erste ihrer Parentel erbberechtigt sind, sondern hinter ihren Deszendenten zurückstehen, aber den Deszendenten der nächsthöheren Parentel vorangehen. Jedoch
sollte dies nicht als eine prinzipielle Abweichung von der Parentelordnung betrachtet
werden, denn es bleibt der Grundsatz verwirklicht, dass sich die Erbfolge deutlich in
Deszendenzen gliedert, die sich um ihre Stammeshäupter gruppieren.628 Eine Erklärung für das Deszendentenprivileg könnte im Lehnsrecht zu suchen sein, da es diesbezüglich erstrebenswert war, dass nach Möglichkeit nicht ein Älterer in die Position
des Erblassers nachrückte. Dies würde allerdings eher als Begründung eines völligen
Ausschlusses der Aszendenten nützen (wie zum Beispiel im frühen englischen
Recht)629, nicht aber für ein Hintanstellen der Aszendenten nach ihren Deszendenten.
Eine überzeugende Erklärung fi ndet sich bei Brunner630, der ausführt, dass im normannischen (anders als im frühen englischen)631 Recht Schenkungen zu Lebzeiten des
Vaters an nachgeborene Söhne zur Ausgleichung der Nachteile der Primogenitur häufi g waren; verstarb ein derart beschenkter Sohn vor dem Vater und waren keine weiteren Brüder (mehr) vorhanden, sprach nichts dagegen, dass die Schenkungsgegenstände Objekt einer Nachfolge des Vaters in das Erbe des Sohnes bildeten (droit de
retour).632 Aus der Tatsache, dass in diesen Fällen der Vater des Erblassers nach
den Erblasser-Geschwistern, aber vor den Erblasser-Onkeln erbberechtigt war und
dass dieses Erbfolgesystem auch generell auf die propes Anwendung fand, lässt sich
626 Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 195 Rn. 2; Tardif, Coutumiers de Normandie, Bd. 2, S. 76, Kap. 23 Ziff. 6.
627 Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 195 Rn. 2; Tardif, Coutumiers de Normandie, Bd. 2, S. 76 – 77, Kap. 23 Ziff. 6.
628 So auch Brunner in Rauch, Abhandlungen zur Rechtsgeschichte, S. 3 (30 – 31).
629 Siehe diesbezüglich Brunner in Rauch, Abhandlungen zur Rechtsgeschichte, S. 3 (10).
630 Brunner in Rauch, Abhandlungen zur Rechtsgeschichte, S. 3 (16, 31).
631 Brunner in Rauch, Abhandlungen zur Rechtsgeschichte, S. 3 (16).
632 Vgl. auch Lepointe, Les Successions dans l‘ancien Droit, S. 126 – 127; vgl. weiterhin Warnkönig/Warnkönig, Französische Staats- und Rechtsgeschichte, Bd. 2, S. 452; a.A. Génestal, N.
R. D. 1921, 671 (688); vgl. zu Génestal auch Besnier, La représentation en droit normand, S.
112 – 116.
B. Gesetzliche Erbfolge
122
schließen, dass es sich um ein - wenn auch durch das Deszendentenprivileg modifi ziertes – Parentelsystem handelt.633
Eine ausdrückliche Darstellung der Gruppen (wenn sie auch nicht als solche bezeichnet werden) um die Deszendenten fi ndet sich im Grand Coutumier allerdings
nur für den Bereich der propres. Im Anschluss daran leitet der Text mit den Worten
„Mais il est autrement“ zu den acquêts über, um, wiederum durch eine Aufzählung,
den Grundsatz „le plus prochain du lignage“, d.h. die Erbberechtigung des nächsten
Verwandten, zu beschreiben.634 Die dort aufgelisteten Prinzipien reichen jedoch nicht
aus, um ein gegenüber der Parentelordnung alternatives System zu entwickeln. Bei
näherer Betrachtung entspricht die dort beschriebene Aufl istung einer Teilbeschreibung der Ordnungen. Somit ist davon auszugehen, dass die Parentel-ordnung nicht nur
für propres Geltung haben sollte und lediglich Unterschiede hinsichtlich der Sub-Regeln innerhalb des Parentelsystems für propres einerseits und acquêts andererseits –
jedenfalls bei Erbfolgen in der Seitenlinie – bestanden.635
Nach dem normannischen Gewohnheitsrecht kam dem beweglichen Vermögen nur
eine marginale Bedeutung zu. Das bewegliche Vermögen sollte als siège des dettes
primär die Schulden des Erblassers decken und wurde nicht als eigener Fahrnisnachlass angesehen.636 Verblieb nach Abzug der Verbindlichkeiten noch etwas vom beweglichen Vermögen, fi el dies den Erben der acquêts zu.637
Folglich lässt sich festhalten, dass sich das normannische Erbrecht und somit die
Basis des modernen Erbrechts Jerseys als System einer Parentelordnung charakterisieren lässt. Dass der grundsätzliche Ausschluss weiblicher Verwandter von der Erbfolge mit der Zeit auf Jersey abgeschafft wurde, wurde bereits dargestellt.638
Da die weiteren detaillierten Regeln zur Bestimmung der Erben eines Nachlasses
danach variieren, ob es sich um eine Erbfolge in gerader Linie oder in der Seitenlinie639 handelt, erfolgt die nachfolgende Darstellung anhand dieser Systematisierung.
633 So im Ergebnis auch Besnier, La représentation en droit normand, S. 93 – 117, 247 – 248;
Dicks-Mireaux, Les principes du droit successoral ab intestat dans les Iles Anglo-Normandes
et leur évolution, S. 25 – 28; Génestal, N. R. D. 1921, 671 (688); Mautalent-Reboul, Le droit
privé jersiais, S. 196 – 197; Ourliac/Malafosse, Histoire du droit privé, Bd. 3, S. 391 – 392
(siehe auch S. 366 – 368); Yver, R. H. D. 1952, 18 (51 – 55).
634 Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 197 Rn. 4. In der lateinischen Fassung: „De acquisitis autem secus est“ und „qui
propinquior est in consanguinitate“, Tardif, Coutumiers de Normandie, Bd. 2, S. 77, Kap. 23
Ziff. 9.
635 So auch Saggel, Das Erbrecht der Kanalinsel Jersey, S. 45.
636 Mautalent-Reboul, Le droit privé jersiais, S. 548; Ourliac/Gazzaniga, Histoire du droit privé
français, S. 332. Vgl. auch Le Geyt, Code Le Geyt, S. 55 Art. 12; Timbal, Cours d‘Histoire du
droit privé, S. 65.
637 Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 198, Rn. 4 Anm. a); Le Geyt, Code Le Geyt, S. 55 Art. 8.
638 Siehe oben 2. Teil Kapitel 1 B.III.2.
639 Vgl. bezüglich dieser Begriffl ichkeit oben 2. Teil Kapitel 1 B.III.2.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
123
1. Erbfolge in gerader Linie
Bei der Erbfolge in gerader Linie gibt es keine Unterscheidung zwischen propres, acquêts und movables.640 Der Nachlass geht auf die Abkömmlinge des Erblassers über,
wobei représentation à l’infi ni / ad infi nitum eingreift.641 Représentation à l’infi ni bei
der Erbfolge in gerader Linie hat die Wirkung, dass eine Berechnung des Grades überfl üssig ist, weil hier alle Abkömmlinge des Erblassers, wie weit entfernt verwandt sie
auch sein mögen, potentiell erbberechtigt sind, wenn auch gegebenenfalls zu unterschiedlichen Anteilen.
Zur Veranschaulichung
ein Beispiel:
A (Erblasser)
???????????????????
B C D
?
E
?
F
?
G
640 Der Grund für die Aufhebung der Unterscheidung bei Erbfolgen in gerader Linie scheint in
Folgendem zu liegen: Würde die Unterscheidung aufrechterhalten, würden, wie in den Ausführungen zur Erbfolge in der Seitenlinie dargestellt, Kinder vorverstorbener Abkömmlinge des
Erblassers ihre Eltern hinsichtlich propres repräsentieren, wären unter Geltung des Grand Coutumier von der Nachfolge hinsichtlich acquêts aber durch andere noch lebende Abkömmlinge
des Erblassers ausgeschlossen gewesen. Dies hätte zu einer Ungleichheit unter Leibeserben
geführt, was dem normannischen Recht widerstrebte. Siehe Terrien, Commentaires du Droict
Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 197 Rn. 4 Anm. a);
Mautalent-Reboul, Le droit privé jersiais, S. 198; Saggel, Das Erbrecht der Kanalinsel Jersey,
S. 36 – 37.
641 Wenn auch an sich nur innerhalb der absoluten Verwandtschaftsgrenze (siehe hierzu oben 2.
Teil Kapitel 1 B.III.2), was aber bei Erbfolge in gerader Linie nicht eindeutig belegbar ist, möglicherweise weil ein Eintreten eines Verwandten des 8. Grades oder darüber gerader Linie nur
äußerst selten vorkommen wird; Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt
8.14; vgl. auch Saggel, Das Erbrecht der Kanalinsel Jersey, S. 84, der insoweit offen lässt, ob
eine représentation hier ad infi nitum oder, wie in der Seitenlinie (vgl. unten 2. Teil Kapitel 1
B.V.2.a(2)(b)), nur bis zum 7. Grad zugelassen ist. Das normannische Recht ließ die représentation in direkter Linie seit 1224 zu, vgl. Tardif, Coutumiers de Normandie, Bd. 1.1, S. XCIV
samt des dort teilweise abgedruckten Urteil des Échiquier aus dem Jahr 1224; Viollet, Histoire
du droit civil français, S. 835 Fn. 1.
B. Gesetzliche Erbfolge
124
G ist Miterbe hinsichtlich der propres und acquêts von A, dem Erblasser, zusammen
mit seinem Urgroßonkel B und seiner Urgroßtante C. Dieses Ergebnis folgt, obwohl
B und C nur einen Grad vom Erblasser entfernt sind, während G Verwandter 4. Grades
ist, weil G Erbe als Repräsentant von D, seinem Urgroßvater, ist. Die Erbfolge erfolgt
in gerader Linie und somit ist eine représentation ohne Beschränkung hinsichtlich der
Grade erlaubt und zwar sowohl hinsichtlich propres als auch hinsichtlich acquêts
(zwischen denen es keine Unterschiede bei Erbfolge in gerader Linie gibt). Wie sich
später zeigen wird,642 erhält B die Vorzüge, die ihm in Eigenschaft als ältester Sohn
und Haupterbe zustehen. Wäre D der Erstgeborene gewesen, hätten die Vorrechte G
zugestanden.
Die Aufteilung des Nachlasses (bestehend aus den propres, acquêts und movables)
erfolgt insgesamt gemäß den Regeln über propres nach Stämmen.
2. Erbfolge in der Seitenlinie
Bei der Erbfolge in der Seitenlinie muss zwischen propres (paternels oder maternels)
einerseits und acquêts und movables andererseits unterschieden werden.
a. Propres
(1) Die Grundregel
Hinsichtlich propres gilt die Grundregel paterna paternis, materna maternis
(„Fallrecht“643), d.h. propres paternels fallen an den – gemäß der Zählung nach Parentelen644 und innerhalb derer nach Graden (berechnet nach der kanonischen
Methode)645 – nächsten Verwandten der väterlichen Linie, propres maternels entsprechend an den nächsten Verwandten mütterlicherseits, damit das Familiengut im jeweiligen Familienzweig verbleibt.646 Mit den Worten des Grand Coutumier: „Le frère
que j’ay de par mon père, ne sera pas mon hoir du fi ef que je tien de ma mère.“647
642 Siehe unten 2. Teil Kapitel 1 B.VI.
643 Vgl. zu den Begriffl ichkeiten Ourliac/Malafosse, Histoire du droit privé, Bd. 3, S. 381.
644 Vgl. hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 B.V vor 1.
645 Vgl. hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 B.III.3.
646 Le Geyt, Code Le Geyt, S. 51 Art. 2; Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S.
106, 462; Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.6.
647 Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 197 Rn. 3; in der lateinischen Fassung: „frater enim meus ex parte patris successionem non habebit ex parte matris descendentem“, Tardif, Coutumiers de Normandie, Bd. 2, S.
78, Kap. 23 Ziff. 10; inhaltlich deckungsgleich insoweit auch Art. 245 Coutume Réformée
(„Les héritages venus du côté paternel retournent toujours par succession aux parens paternels, comme aussi sont ceux du côté maternel aux maternels, sans que les biens d’un côté puissent succéder à l’autre, en quel que dégré qu’ils soient parens, ainsi plutôt les seigneurs desquels lesdits biens sont tenus et movans, y succedent.“) und 246 Coutume Réformée („Ce qui
se doit entendre non seulement des biens qui descendent des peres et meres, mais aussi des autres parens paternels et maternels, pourvu que les biens fussent propres en la personne de la
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
125
(2) Modifi kationen
Die Grundregel greift vorbehaltlich der folgenden Modifi kationen ein:
(a) „L’héritage ne remonte pas tant qu’il peut descendre.“648
Wie bereits angesprochen sind Aszendenten stets durch ihre Abkömmlinge von der
Teilnahme an der Erbfolge ihrer anderen Abkömmlinge ausgeschlossen. Kein Vorfahre des Erblassers, der andere Abkömmlinge hat, die noch am Leben und berechtigt
sind, an der Erbfolge teilzunehmen, kann selbst Erbe werden; er wird von den lebenden Abkömmlingen ausgeschlossen, d.h. dass diese vorrangig vor ihm erben
(Deszendentenprivileg).649 Zum Beispiel schließen die Abkömmlinge des Erblassers
alle anderen Verwandten aus, seine Eltern werden durch seine Geschwister ausgeschlossen und seine Großeltern durch seine Onkel und Tanten.650 Mit anderen Worten:
Wenn A der gemeinsame Vorfahre sowohl von B als auch des Erblassers ist, wird A
immer durch B ausgeschlossen. Dies erklärt sich historisch aus dem lehnsrechtlichen
Zusammenhang, da die (jüngeren) Aszendenten geeigneter für die Ableistung des mit
dem Lehnsgrundstück verbundenen Militärdienstes waren.
succession duquel est question.“), vgl. hierzu Hoüard, Dictionnaire analytique, historique, étymologique, critique et interprétatif de la Coutume de Normandie, Bd. 4, S. 280.
648 Auch „(les) propres ne remontent (pas) tant qu’ils peuvent descendre“, zu deutsch etwa „es
stirbt kein (Erb-) Gut zurück, sondern vorwärts“ (solange dies möglich ist), vgl. auch Warnkönig/Warnkönig, Französische Staats- und Rechtsgeschichte, Bd. 2, S. 451.
649 Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 195 Rn. 2; Le Geyt, Code Le Geyt, S. 51 Art. 2; Génestal, N. R. D. 1921, 671 (688);
Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 106; Yver, R. H. D. 1922, 810 (811
– 813). Mit den Worten des Grand Coutumier in Versen, Hoüard, Dictionnaire analytique, historique, étymologique, critique et interprétatif de la Coutume de Normandie, Bd. 4, S. Anhang
S. 73:
„Succession ne peult avoir
Aiel, pourtant quon puist sçavoir
Qua’ulcun demeurt en sa lignye;
Mais celle estoit du tout faillye;“
(…)
„Au pere (ne) revient leritage
Quavant est failli son lignage
Qui de lui estoit descendu.
De mere est autant entendu,
Et de l ayel & de besayel.“
Vgl. insoweit auch inhaltsgleich Art. 241 Coutume Réformée („Pere et mere, aïeul et aïeule ou
autre ascendant, tant qu’il y a aucun descendu de lui vivant, ne peut succéder à l’un de ses enfans.“) und Art. 242 Coutume Réformée („Les pere et mere excluent les oncles et tantes à la
succession de leurs enfans, et les oncles et tantes excluent l’aïeul et l’aïeule en la succession
de leurs neveux et nieces, ainsi des autres.“) und hierzu Warnkönig/Warnkönig, Französische
Staats- und Rechtsgeschichte, Bd. 2, S. 477.
650 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.18.
B. Gesetzliche Erbfolge
126
Zur Veranschaulichung:
A
???????????
B C (Erblasser)
?
D
?
E
A und E beanspruchen beide den Nachlass von C. E und der Erblasser C sind beide
Abkömmlinge des A, der dementsprechend ihr gemeinsamer Vorfahre ist. Deshalb
ist A ein Aszendent, der durch E, einen Deszendenten, von der Erbfolge ausgeschlossen wird.
Aus dieser Regel folgt, dass ein Vater nicht von seinen Kindern erben kann, solange
andere Kinder von ihm noch am Leben sind. Der Vater ist gleichermaßen ausgeschlossen, wenn diese anderen Kinder zwar vorverstorben sind, aber selbst Abkömmlinge
hinterlassen haben, die am Leben sind.651
Aber wenn ein Kind kinderlos verstirbt und alle anderen Kinder und deren Abkömmlinge ebenfalls verstorben sind, sind die Eltern wieder erbberechtigt; in einem
solchen Fall schließen die Eltern die Abkömmlinge ihrer eigenen Eltern, also die Onkel und Tanten des Erblassers, aus. Wenn jedoch andererseits die Eltern vorverstorben
sind, erben die Onkel und Tanten und schließen damit die Großeltern des Erblassers
aus.652
651 Vgl. insoweit inhaltsgleich Art. 241 Coutume Réformée. Vgl. hierzu auch Hoüard, Dictionnaire analytique, historique, étymologique, critique et interprétatif de la Coutume de Normandie, Bd. 4, S. 269 – 270.
652 Vgl. insoweit inhaltsgleich Art. 242 Coutume Réformée. Vgl. hierzu auch Hoüard, Dictionnaire analytique, historique, étymologique, critique et interprétatif de la Coutume de Normandie, Bd. 4, S. 270.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
127
Beispiel:
A
?????????????????????????
B C D
????? ???????
E F G H
(Erblasser) ?
I
H, sofern nicht vorverstorben, wird Erbe des Erblassers G; ist H vorverstorben,
wird I Erbe. Solange H oder I am Leben sind, kann C (der Vater, ein Vorfahre von
G, H und I) nicht Erbe werden. Sind jedoch H, I und C vorverstorben, erben B und
D; dabei schließen B und D den A (den Großvater, einen Aszendenten) von der Erbfolge aus und B schließt seine Kinder E und F aus; ist B vorverstorben, können E
und F an seiner Stelle erben. Großvater A kann nur Erbe des G werden, wenn B, C,
D, E, F, H und I alle vorverstorben sind.
Aszendenten werden durch ihre Deszendenten nur davon ausgeschlossen, Erbe ihrer
anderen Deszendenten zu werden. Sie werden durch ihre Deszendenten nicht an der
Erbfolge hinsichtlich eines Verwandten aus der Seitenlinie, der kein Deszendent von
ihnen ist, gehindert. In einer solchen Erbfolge erbt der nächste im Blut (vorbehaltlich
der Wirkung der représentation) und dieser schließt seine eigenen Deszendenten aus,
wenn diese weiter entfernt verwandt mit dem Erblasser sind.653 Beispielsweise schlie-
ßen Onkel und Tanten des Erblassers ihre eigenen Kinder aus, die die Cousins/Cousinen des Erblassers sind.654
(b) Représentation
Die représentation, das Eintrittsrecht, wirkt als weiteres Prinzip innerhalb der zur Erbfolge berufenen Parentel. Bei einer Erbfolge in der Seitenlinie bezüglich propres kann
das Eintrittsrecht allerdings nur bis zum 7. Grad655 ausgeübt werden, wobei früher
653 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.19.
654 Vgl. insoweit inhaltsgleich Art. 243 Coutume Réformée: „Les oncles et tantes excluent les cousins en la succession de leurs neveux et nieces.“
655 Für die Berechnung wird die kanonische Methode (vgl. hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 B.III.3.)
verwendet, Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et
Duché de Normandie, S. 201 Anmerkung zu Rn. 7; Dicks-Mireaux, Les principes du droit successoral ab intestat dans les Iles Anglo-Normandes et leur évolution, S. 9; Saggel, Das Erbrecht
der Kanalinsel Jersey, S. 83.
B. Gesetzliche Erbfolge
128
streitig war, ob dies einschließlich oder ausschließlich656 des 7. Grades gelten sollte.
Überwiegend wurde davon ausgegangen, dass auch ein Verwandter 7. Grades noch das
Recht zur représentation haben sollte, was mittlerweile als gewohnheitsrechtlich verankert angesehen werden kann657 (wenn die Frage auch kaum Praxisrelevanz hat).
Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
A
???????????????????????????????????????????
B C D E F G
(Erblasser) ? ?
H K
? ?
I L
? ?
J M
J und M sind (nach der für Erbfolgen in der Seitenlinie bei propres anzuwendenden
kanonischen Methode)658 zusammen mit C, D und E Miterben hinsichtlich der propres ihres Urgroßonkels B. C, D und E sind nur einen Grad von B entfernt, wohingegen J und M vier Grade von B entfernt sind. Jedoch erbt J à la représentation von
F (seinem Urgroßvater) und M entsprechend in Vertretung seines Urgroßvaters G.
(Wie sich noch zeigen wird, konnten J und M allerdings unter dem vor 1993 geltenden Recht nicht an der Erbfolge teilhaben, soweit es um acquêts ging, da in der
Seitenlinie hinsichtlich acquêts eine Repräsentation nur in sehr eingeschränktem
Maß erlaubt war.)
656 So z. B. Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché
de Normandie, S. 201 Rn. 6, 7.
657 Barette v. Queree et au. (1943) 13 C.R. 50; de Gruchy, L‘Ancienne Coutume de Normandie,
ch. 25, S. 77; Report of the Commissioners 1861, S. Minutes of Evidence, S. xii; Matthews/
Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.14; 83 – 84.
658 Vgl. hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 B.III.3.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
129
(c) Nachlassteilung nach Stämmen
Bei Erbfolgen in der Seitenlinie hinsichtlich propres erfolgt die Nachlassteilung nach
Stämmen.
b. Acquêts und movables
(1) Die Grundregel
Hinsichtlich acquêts und movables wird nicht zwischen Verwandten väterlicherseits
und Verwandten mütterlicherseits unterschieden, sondern die Grundregel lautet le plus
prochain du lignage, d.h. der nächste Blutsverwandte erbt.659 Wie bereits ausgeführt,660
ist der nächste Blutsverwandte unter Beachtung der Parentelordnung zu fi nden, d.h.
dass zunächst zu bestimmen ist, wer der ranghöchsten (zum Beispiel der ersten) Parentel angehört. Innerhalb der Parentel bestimmt sich dann die Erbberechtigung nach
der Nähe des Verwandtschaftsgrades, wobei die Grade nach der römischen Methode661
gezählt werden.662 Auch hier gilt die absolute Verwandtschaftsgrenze des 7. Grades,
für dessen Bestimmung ebenfalls die römische Zählweise herangezogen zu werden
scheint.663
Die Regel hat die Wirkung, dass der Nachlass grundsätzlich an den blutsnächsten
Verwandten fällt, unabhängig davon, ob dieser mütterlicher- oder väterlicherseits verwandt ist. Vor Geltung des Wills and Successions (Jersey) Law 1993 schlossen, wenn
Verwandte väterlicher- und mütterlicherseits gleichen Grades vorhanden waren, die
Verwandten väterlicherseits die Verwandten mütterlicherseits aus – le côté paternel
l’emporte par dignité.664 Diese gewohnheitsrechtliche Regel war im Laufe der Zeit
in Art. 3 der Loi (1851) au sujet du partage des successions kodifi ziert worden und
wurde schließlich durch Art. 3 des Wills and Successions (Jersey) Law 1993 abgeschafft.
659 de Gruchy, L‘Ancienne Coutume de Normandie, ch. 25, S. 78.
660 Vgl. oben 2. Teil Kapitel 1 B.V. vor 1, insbesondere die dort enthaltene Skizze zur Verdeutlichung.
661 Siehe hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 B.III.3.
662 Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 112. Die Regel paterna paternis, materna maternis fi ndet bei acquêts und movables keine Anwendung, Ex parte Nicolle, Valpy
intervenant (1885) 210 Ex. 219, 10 C.R. 228: der Verwandte mütterlicherseits war im Grad
näher verwandt als der Verwandte väterlicherseits und bekam deshalb den Nachlass.
663 Saggel, Das Erbrecht der Kanalinsel Jersey, S. 87.
664 Re Succession Thomas Filleul (Touzel v. Ahier) (1800) 3 C.R. 144, zitiert bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 112 – 113. Tanten und Onkel väterlicherseits schlossen solche mütterlicherseits aus, auch wenn sie halbbürtig waren und die Tanten und Onkel
mütterlicherseits vollbürtig. Aber ein vollbürtiger Verwandter väterlicherseits hatte gegenüber
einem halbbürtigen Verwandten väterlicherseits Vorrang.
Ihren Ursprung hatte diese Regelung im Grand Coutumier, Tardif, Coutumiers de Normandie,
Bd. 2, S. 78 – 79, Kap. 23 Ziff. 11. Vgl. auch Lefebvre, N. R. D. 1917, 73 (101).
B. Gesetzliche Erbfolge
130
(2) Modifi kationen
(a) Das Deszendentenprivileg
Der Grundsatz le plus prochain du lignage unterliegt zunächst der Modifi kation, dass
die Aszendenten erst erben, wenn die von ihnen ausgehenden Deszendentenlinien erschöpft sind, d.h. auch im Bereich der acquêts und movables gilt das Deszendentenprivileg.665 Eine Erweiterung ergibt sich allerdings insoweit gegenüber der Regelung
bei den propres, als selbst Halbgeschwister beide Elternteile des Erblassers, also auch
den Elternteil, von dem die Halbgeschwister nicht abstammen, ausschließen.666 Insofern überlagert das Deszendentenprivileg sogar die Parentelordnung,
(b) Représentation
Der Nachlass an movables und acquêts fällt auch aus einem weiteren Grund nicht notwendigerweise an den Blutnächsten, nämlich dann nicht, wenn und soweit ein Eintrittsrecht eines anderen Verwandten (Erbfolge kraft représentation) besteht. Gemäß
Art. 2 Wills and Successions (Jersey) Law 1993 ist in jeder Intestaterbfolge in der Seitenlinie hinsichtlich movables und acquêts jeder überlebende (voll- oder halbbürtige)
Abkömmling eines/r verstorbenen Bruders, Schwester, Onkels oder Tante berechtigt,
an die Stelle dieses/r Bruders, Schwester, Onkels oder Tante zu treten, wobei eine
Nachlassaufteilung nach Stämmen erfolgt.
Dies war vormals anders. Der Grand Coutumier erlaubte in der Erbfolge in der Seitenlinie hinsichtlich movables und acquêts (mit der Ausnahme der représentation de
sexe)667 keinerlei Repräsentation.668 Dies änderte sich zwar in der Normandie 1583
mit der Coutume Réformée, die ein Eintrittsrecht zugunsten von Geschwisterkindern
vorsah.669 Auf Jersey hingegen wurde eine représentation, und auch nur zugunsten
von Geschwisterkindern, erst mit der Loi (1851) au sujet du partage des successions
(Art. 2) eingeführt. Durch die Loi (1873) étendant les prescriptions de la loi sur le
partage des successions aux petits-neveux et petites-nièces erfolgte eine Ausweitung
des Eintrittsrechts, aber nur auf Kindeskinder von Geschwistern. Dementsprechend
665 de Gruchy, L‘Ancienne Coutume de Normandie, ch. 25, S. 78; siehe auch Basnage, Les Œuvres
de Maître Henri Basnage, Bd. 1, Art. 241, S. 400 sowie Art. 304, S. 513; Viollet, Histoire du
droit civil français, S. 846; Yver, R. H. D. 1922, 810 (813 Fn. 1). Vgl. diesbezüglich im übrigen
oben 2. Teil Kapitel 1 B.V.2.a(2)(a).
666 Siehe hierzu Hoüard, Dictionnaire analytique, historique, étymologique, critique et interprétatif de la Coutume de Normandie, Bd. 4, S. 270, der mit dem Wortlaut des Art. 241 der Coutume
Réformée argumentiert.
667 Siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 B.V.3.c.
668 Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 199 Anmerkung zu Rn. 5; vgl. auch Timbal, Droit Romain et Ancien Droit Français,
Rn. 303.
669 Art. 304 Coutume Réformée: „En succession de meubles, acquêts et conquêts immeubles en
ligne collatérale, représentation a lieu entre les oncles et tantes, neuveux et nieces, au premier
dégré tant seulement“. Siehe hierzu Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 1, Art.
304, S. 510; Hoüard, Dictionnaire analytique, historique, étymologique, critique et interprétatif
de la Coutume de Normandie, Bd. 4, S. 258, 290. Vgl. auch Lefebvre, N. R. D. 1917, 73 (100);
Yver, R. H. D. 1922, 810 (816).
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
131
wurde in Le Blancq v. Le Blancq670 entschieden, dass in der Erbfolge in der Seitenlinie die acquêts und movables, da der Erblasser keine Geschwister hatte, an den
nächsten Blutsverwandten fi elen, d.h. es gab keine représentation jenseits der Seitenlinie der Geschwister, also beispielsweise in der Seitenlinie der Onkel und Tanten.
In der Entscheidung Barette v. Queree et au.671 wurde ein Eintrittsrecht unter den
Bestimmungen der beiden Lois geltend gemacht:
Thomas
Barette d. Ä.
?????????????
Thomas Eliza
Barette d. J. Barette
(Erblasserin)
????????????????????????
Wilford ?? Eunice Hilda Grace Jessie Margarete
Queree Le Sueur Barette Barette Barette
???????????
Wilford weitere Miterben
Barette
Queree
Hier war Hilda Grace Barette unstreitig die nächste Blutsverwandte. Aber, da Wilford Barette Queree hinsichtlich des Nachlasses seiner Großtante Eliza Barette seinen Großvater mütterlicherseits, Thomas Barette d. J., vertrat, war er zusammen
mit Hilda Grace Barette (die ihrerseits selbst Thomas Barette d. J., ihren Vater, vertrat) erbberechtigt.
670 (1881) 206 Ex. 315, abgedruckt bei Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S.
116 – 118.
671 (1943) 13 C.R. 50.
B. Gesetzliche Erbfolge
132
Durch Art. 2 des Wills and Successions (Jersey) Law 1993 haben nun Abkömmlinge
von Geschwistern sowie von Onkeln und Tanten des Erblassers ein Eintrittsrecht. Jedoch gibt es auch heute noch, sofern der Verstorbene keine Geschwister oder Onkel/
Tanten hatte, die Abkömmlinge hinterließen, keine représentation bei Erbfolge in der
Seitenlinie bezüglich acquêts und movables.672 In solch einem Fall bleibt es bei der
Grundregel, und die movables und acquêts fallen an den nächsten im Blut (le plus prochain du lignage).
Beispiel 1:
A
??????????????
B C D
????? ?
G H E
????? ?
I J F (Erblasser)
Hier ist B alleiniger Erbe von Fs acquêts und movables, denn hier liegt ein Fall vor,
in dem Art. 2 des Wills and Successions (Jersey) Law 1993 nicht eingreift. B ist der
engste Blutsverwandte der Erblassers F. G, I und J können ihre Vorfahren nicht repräsentieren, weil sie nicht die überlebenden Abkömmlinge eines/r vorverstorbenen
Bruder/Schwester/Onkel/Tante sind (sondern überlebende Abkömmlinge eines vorverstorbenen Großonkels, C).
Wäre jedoch E der Erblasser und würde F nicht existieren, dann wären B, G, I und
J Miterben bezüglich E’s acquêts und movables. Unter Anwendung von Art. 2 des
Wills and Successions (Jersey) Law 1993 wird G als überlebender Abkömmling
eines Onkels/einer Tante des Erblassers Erbe in Repräsentation von C. Gleiches gilt
für I und J als überlebende Abkömmlinge des Onkels/der Tante C des Erblassers.
672 Vgl. Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.15.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
133
Beispiel 2:
Y X
?????????????? ??????????????
N O P A ?? B D E F
? ? (Vater) ? (Mutter) ? ?
????? ? ? ????? ???????
Q R S C G H I K L
????? (Erblasser) ?
T U M
Vor 1993 wäre F alleiniger Erbe von C geworden und hätte alle Geschwisterkinder
und ggf. deren Abkömmlinge sowohl auch väterlicher als auch auf mütterlicher
Seite ausgeschlossen.
Nach 1993 kommen nun alle Cousins/Cousinen des Erblassers (oder deren Abkömmlinge im Falles des Vorversterbens) neben F zum Zug.
(c) „Si je devance celui qui vous devance, a plus forte raison, vous devancerai-je.“
(Wenn ich einen Verwandten ausschließe, der im gewöhnlichen Lauf der Dinge einen
anderen Verwandten ausschließen würde, dann schließe ich a fortiori diesen anderen
Verwandten aus.)
In den englischen Darstellungen wird dies als einfache Regel angesehen, die das
generelle Prinzip, dass der Nachlass an den nächsten Verwandten falle, qualifi ziere,
und folgendermaßen erläutert: Wenn zwei Verwandte (A und B) um den Nachlass konkurrieren und wenn A Vorrang vor einer weiteren Person gehabt hätte, die bereits verstorben ist und die, wäre sie noch am Leben, Vorrang vor B gehabt hätte, dann wird A
Vorrang vor B haben, selbst wenn B ansonsten ein besseres Recht zu haben
schien.673
Doch wie lässt sich diese Regel systematisch einordnen?
673 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.20.
B. Gesetzliche Erbfolge
134
Zur Illustration der Regel wird der normannische Fall Saffray v. Voisvenel674 herangezogen, wenngleich die Entscheidung des Parlement zu Rouen für die Gerichte
Jerseys keine Bindungskraft hat.
Saffray v. Voisvenel:
Großvater Saffray ?? Großmutter Saffray
????????????
Vater Cyprien ?? Mutter Catherine Marguerite Saffray
Auvray Auvray (geb. Saffray)
???????
Jacques Auvray Schwester Madeleine Alain (geb. Auvray)
Erblasser EL I ?
? ?
Erblasser EL II Nichte Cardine Voisvenel (geb. Alain)
?
???????????????????????
Jacques Germain Pierre Madeleine
Voisvenel Voisvenel Voisvenel Voisvenel
In diesem Rechtsstreit beanspruchten Marguerite Saffray und die Geschwister Voisvenel, Erben zu sein. Aus dem Verständnis der Parentelordnung heraus, ergeben
sich an sich keine Probleme bei der Entscheidung dieses Falls: Die Geschwister
Voisvenel gehören einer ranghöheren Parentel an (2. Ordnung im Verhältnis zu Erblasser I, 3. Ordnung im Verhältnis zu Erblasser II) als Marguerite Saffray (3. Ordnung im Verhältnis zu EL I, 4. Ordnung im Verhältnis zu EL II) und schließen diese somit von vornherein in der Konkurrenz um die Nachfolge aus.
674 Urt. v. 21.02.1603, teilweise abgedruckt und kommentiert bei Basnage, Les Œuvres de Maître
Henri Basnage, Bd. 1, Art. 304, S. 512 – 513; vgl. auch Hoüard, Dictionnaire analytique, historique, étymologique, critique et interprétatif de la Coutume de Normandie, Bd. 4, S. 292 –
293, 300. Vgl. weiterhin Gladain v. Jolivet, Urt. v. 04.03.1611, siehe hierzu Hoüard, Dictionnaire analytique, historique, étymologique, critique et interprétatif de la Coutume de Normandie, Bd. 4, S. 292.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
135
Hinsichtlich der acquêts und movables aber ist folgendes zu berücksichtigen: Misst
man die Grade nach der römischen Methode, besteht zu Marguerite Saffray eine
engere Verwandtschaft als zu den Geschwistern Voisvenel (Marguerite Saffray: 3.
Grad zu EL I, 4. Grad zu EL II; Geschwister Voisvenel: 4. Grad zu EL I, 5. Grad zu
EL II). Weiterhin bestand hier zur Zeit der Entscheidung des Rechtsstreits kein Eintrittsrecht der Geschwister Voisvenel. Somit hätte erwogen werden können, dass
Marguerite Saffray Erbin der acquêts und movables geworden sei. Jedoch wurde
dies nach dem Verständnis der Juristen Jerseys unter Zuhilfenahme des Grundsatzes
„Si je devance celui qui vous devance, a plus forte raison, vous devancerai-je.“ verhindert: Wenn zwei Verwandte (A [Geschwister Voisvenel] und B [Marguerite Saffray]) um den Nachlass konkurrieren und wenn A (Geschwister Voisvenel) Vorrang
vor einer weiteren Person (Mutter Catherine) gehabt hätte, die bereits verstorben ist
und die, wäre sie noch am Leben, Vorrang vor B (Marguerite Saffray) gehabt hätte
(Catherine hatte einen engeren Verwandtschaftsgrad als Marguerite Saffray, aber
Catherine wäre aufgrund des Deszendentenprivilegs von den Geschwistern Voisvenel ausgeschlossen gewesen), dann wird A (Geschwister Voisvenel) Vorrang vor B
(Marguerite Saffray) haben, selbst wenn B (Marguerite Saffray) ansonsten ein besseres Recht zu haben schien. Über diese Regeln ergibt sich somit dasselbe Ergebnis
wie durch Anwendung der Parentelordnung.675
In der Literatur wurde der Fall Saffray v. Voisvenel insbesondere in Abgrenzung zu
Guérin v. Duchemin676 besprochen.
675 Exkurs: Würde es sich bei dem Vermögen um propres handeln, würde man für die Berechnung
der Verwandtschaftsnähe die kanonische Methode (vgl. hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 B.III.3.)
anwenden (Marguerite Saffray: 2. Grad zu EL I, 3. Grad zu EL II; Geschwister Voisvenel: 3.
Grad zu EL I, 3. Grad zu EL II) und das Eintrittsrecht der Geschwister Voisvenel berücksichtigen, die so an die Stelle ihrer Großmutter, der Schwester des Erblassers I, (1. Grad) treten würden. In diesem konkreten Fall ergibt sich somit im Ergebnis kein Unterschied zu der Erbberechtigung bezüglich der acquêts und movables.
676 Parlement de Rouen, Urt. v. 21.03.1659, teilweise abgedruckt und kommentiert bei Basnage,
Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 1, Art. 304, S. 513 – 514.
B. Gesetzliche Erbfolge
136
Guérin v. Duchemin:
Großvater ?? Großmutter Großvater ?? Großmutter
???????????? ???????????
Nicholas Duchemin Vater Pierre ?? Mutter Marie Marguerite Guérin
Duchemin d. Ä. Duchemin (geb. Guérin)
??????? ?
Abraham Jacob Erblasser
Duchemin Duchemin Pierre Duchemin d. J.
In diesem Fall beanspruchten jeweils Angehörige der 3. Ordnung (= 3. Parentel) 677
(Marguerite Guérin einerseits und Abraham und Jacob Duchemin andererseits) den
Nachlass. Somit kommt es auf die Gradnähe an. Da Marguerite Guérin (3. Grad) nach
römischer Methode enger mit dem Erblasser verwandt war als die Gebrüder Duchemin (4. Grad) und die Gebrüder Duchemin kein Eintrittsrecht hinsichtlich ihres Vaters
hatten (da ein solches hinsichtlich acquêts und movables zur Zeit der Entscheidung
des Rechtsstreits nicht bestand), erbte Marguerite die acquêts und movables.
(d) Nachlassteilung nach Stämmen oder nach Köpfen?
Bevor es auf Jersey die Möglichkeit der représentation gab, konnten Geschwisterkinder movables und acquêts nur erben, wenn alle Geschwister des Erblassers vorverstorben waren. In diesem Fall waren sie Erben de leur chef und der Nachlass wurde nach
Köpfen geteilt. Kam es nach Inkrafttreten der entsprechenden Gesetze zum Beispiel
neben überlebenden anderen Geschwistern des Erblassers zu einer Erbberufung von
Geschwisterkindern kraft représentation, erfolgte die Nachlassteilung nach Stämmen.678
Eine klassische Streitfrage ist,679 ob die Eintrittsberechtigten, also die Abkömmlinge bereits vorverstorbener Erbberechtigter, durch die Möglichkeit der représentation
in der Seitenlinie (d.h. durch Eintritt in die Erbenstellung des Vorverstorbenen, z.B.
eines Elternteils) überhaupt nicht mehr de leur chef (d.h. kraft eigenen Erbrechts als
blutnächste Verwandte) erben können, wenn also beispielsweise alle Geschwister des
Erblassers vorverstorben sind. Auswirkungen hat dies eben darauf, ob der Nachlass
nach Köpfen (sofern eine Erbberufung kraft eigenen Rechts aufgrund der Verwandtschaftsnähe zugelassen wird) oder nach Stämmen (Verneinung der Erbberufung kraft
677 Zur Einteilung in Parentelen vgl. oben 2. Teil Kapitel 1 B.V. vor 1.
678 Siehe oben 2. Teil Kapitel 1 B.III.5.b. sowie 2. Teil Kapitel 1 B.III.6.
679 Viollet, Histoire du droit civil français, S. 836.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
137
eigenen Rechts und zwangsläufi gem Eintretenlassen von représentation) aufgeteilt
wird. In der Entscheidung Barette v. Queree et au.680 befasste sich der Royal Court
ausgiebig mit dieser Kontroverse und gelangte, auch wenn dies für den zugrunde liegenden Rechtstreit irrelevant war, zu dem Ergebnis, dass seit den Gesetzeserlassen
von 1851 und 1873 die Eintrittsberechtigten stets kraft représentation erbten und nicht
mehr de leur chef erben könnten.681
Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass die Position unter dem Wortlaut
des Wills and Successions (Jersey) Law 1993 eine andere ist. Art. 2 Wills and Successions (Jersey) Law 1993 spricht ausdrücklich von einem Eintrittsrecht,682 wohingegen
Art. 2 der Loi (1851) au sujet du partage des successions die représentation anordnete.683 Unter Geltung des Wills and Successions (Jersey) Law 1993 gibt es, soweit ersichtlich, noch keine gerichtliche Entscheidung. Die Schlussfolgerung eines systematischen Wechsels von einem automatischen Eintritt zu einem Eintrittsrecht scheint
indessen zu kühn. Die Abweichung in der Formulierung mag darauf zurückzuführen
sein, dass die Loi (1851) au sujet du partage des successions einen französischen, das
Wills and Successions (Jersey) Law 1993 einen englischen Wortlaut hat. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich einen solchen Systemwechsel angestrebt, hätte dies deutlicher
zum Ausdruck kommen müssen.
3. Zusätzliche Regeln
a. Die Regel aus Le Geyt v. Aubin, procureur de Carteret684
Hinterlässt der Erblasser propres und acquêts und sind Haupt- und Miterben dieselben
in beiden Nachlässen, werden die Nachlässe miteinander verbunden und als ein einziger Nachlass geteilt (confusion). Dies hat zum einen die Wirkung, dass die acquêts
(aber nicht die movables, die pro Kopf verteilt werden) nach Stämmen verteilt werden
wie die propres, und zum anderen, dass der Haupterbe unter altem Recht Anspruch auf
nur einen préciput (eine Art gesetzliches Vorausvermächtnis) hatte.685
680 (1943) 13 C.R. 50.
681 Für eine kritische Auseinandersetzung mit dem Urteil vgl. Saggel, Das Erbrecht der Kanalinsel
Jersey, S. 58 – 64.
682 „In every collateral succession on intestacy, whether to movable estate or acquêts, any surviving descendant of a deceased brother, sister, uncle or aunt, whether of the whole or the half
blood, shall be entitled to a right of représentation of such brother or sister or uncle or aunt,
the division being par souche.”
683 „Dans les Successions Collatérales de meubles et acquêts, les fi ls et fi lles des frères ou sœurs
du défunt décédés les représenteront dans le partage de sa succession. Le partage de ces Successions, où les fi ls et folles des frères et sœurs seront appelés, aura lieu par souche.”
684 (1749) 31 H. 143.
685 Siehe unten 2. Teil Kapitel 1 E.I.3. Hinsichtlich des préciput siehe unten 2. Teil Kapitel 1
E.I.1.a.
B. Gesetzliche Erbfolge
138
b. Doppelter Anteil für germains (privilège du double lien) (nur hinsichtlich propres und acquêts, nicht movables)
In jeder Erbfolge in der Seitenlinie bezüglich unbeweglichen Vermögens erhalten
halbbürtige Verwandte (consanguins oder utérins) einen halben Anteil und vollbürtige
Verwandte (germains) einen ganzen Anteil, Art. 4 (2) Wills and Successions (Jersey)
Law 1993.686 Bei propres gilt dies indes nur hinsichtlich unbeweglichen Vermögens,
das von dem Elternteil stammt, mit dem der Halbbürtige verwandt ist.
Interessant ist, dass vor 1993 die Regel bezüglich des doppelten Anteils von germains in der Erbfolge in der Seitenlinie bezüglich acquêts und movables Anwendung
fand (Art. 3 der Loi (1851) au sujet du partage des successions).687 Die Loi (1851) au
sujet du partage des successions wurde durch Art. 24 Wills and Successions (Jersey)
Law 1993 abgeschafft, aber die Regel bezüglich des doppelten Anteils der germains
wurde beibehalten in Art. 4 (2) des Wills and Successions (Jersey) Law 1993, der besagt, dass sie nur in Bezug auf immovables Anwendung fi nden soll. Kurz gesagt: Während die Regelung ursprünglich für acquêts und movables galt, gilt sie nun für propres
und acquêts, aber nicht für movables.
c. Représentation de genre / de sexe (Vertretung im Geschlecht)
Nach dem Gewohnheitsrecht gab es in einer Erbfolge in der Seitenlinie bezüglich acquêts und movables grundsätzlich keine représentation;688 es galt jedoch nach streitiger Ansicht das Prinzip der représentation de genre / de sexe. Nach diesem Prinzip
wurde allein auf das Geschlecht des Vorfahren abgestellt, das Geschlecht des Erben
selbst war unerheblich; die Privilegien oder Ausschlussgründe, die allein auf dem Geschlecht des Vorfahren begründet waren, wurden somit auf den Erben übertragen. Relevanz hatte das Prinzip für die Bestimmung des Haupterben bei Gleichheit des Verwandtschaftsgrades zwischen mehreren Erben. Die Abkömmlinge von männlichen
Vorfahren, auch wenn sie selbst weiblichen Geschlechts waren, hatten demnach eine
Vorrangstellung gegenüber Abkömmlingen von weiblichen Vorfahren, auch wenn sie
selbst männlichen Geschlechts waren.689
686 Die Regel gilt nur bezüglich Erbfolgen in der Seitenlinie und fi ndet keinerlei Anwendung in
der Erbfolge in gerader Linie.
687 Da die praktische Durchführung des double lien zunächst einige Schwierigkeiten verursachte,
wurde 1891 festgesetzt, dass die acquêts durch vente publique zu verkaufen seien und anschließend der Erlös unter den Erben verteilt werden sollte, Art. 15 Loi (1891) sur le partage
d’héritages; vgl. auch Mautalent-Reboul, Le droit privé jersiais, S. 543 – 545. Die Loi (1891)
sur le partage d’héritages wurde durch Art. 24 Wills and Successions (Jersey) Law 1993 aufgehoben. Heute entspräche eine solche Vorgehensweise einer action en licitation.
Vor 1851 hatten halbbürtige Geschwister einen Anspruch auf einen Teil in gleicher Höhe wie
ihre vollbürtigen Geschwister, was der Coutume de Normandie entsprach, die das Vorrecht des
double lien ablehnte, Mautalent-Reboul, Le droit privé jersiais, S. 543 – 544.
688 Siehe oben 2. Teil Kapitel 1 B.V.2.b(2)(b).
689 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.15.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
139
Wie bereits erwähnt, war es jedoch streitig, ob dieses Prinzip überhaupt Teil des
Rechts Jerseys war. Textpassagen bei Terrien690 und Basnage691 sowie der Wortlaut
des Art. 317 der Coutume Réformée692 sprechen dafür, dass die représentation de sexe
eine alte Regelung war und deshalb auch auf Jersey Anwendung fand. Diese Autoren
sind jedoch keine Kommentatoren des Rechts Jerseys und mögen daher nicht als ausreichender Beweis für die Geltung des Prinzips auf Jersey angesehen werden. Der Fall
Re Succession Rachel Delecq693 ist indes ein klares Beispiel für die Anwendung des
Prinzips.694
Nach einer Ansicht695 wurde das Prinzip jedenfalls durch Art. 4 der Loi (1891) sur
le partage d’héritages696 abgeschafft: Im partage-Verfahren trafen die Miterben gemäß dieser Norm ihre Wahl bezüglich der têtes de partie697 in der Reihenfolge ihrer
Geburt, die männlichen Miterben vor den weiblichen, d.h. hier wurde nicht auf das
Geschlecht des Vorfahren abgestellt.
Heute jedenfalls besagt Art. 3 des Wills and Successions (Jersey) Law 1993), dass
die Regel, nach der die mütterliche Seite durch die väterliche bei Gleichheit des Verwandtschaftsgrades ausgeschlossen würde, keine Geltung mehr hat.
VI. Der Haupterbe (principal heir)
1. Bestimmung des Haupterben
Ist in einem Fall nur ein einziger Verwandter erbberechtigt (so zum Beispiel wenn der
verwitwete Erblasser nur ein einziges Kind hinterlässt), wird dieser Alleinerbe. Gibt
es jedoch in einem Fall mehrere Erben, die in derselben Gradnähe verwandt sind und
alle am Nachlass teilnehmen (zum Beispiel wenn der Erblasser mehrere Kinder hinterlässt), wird einer von den Miterben als Haupterbe angesehen.
a. Erbfolge in gerader Linie
Bei einer Erbfolge in gerader Linie wird das neue Familienoberhaupt Haupterbe, somit
der älteste Sohn des Erblassers, oder, sofern keine Söhne vorhanden sind, die älteste
690 Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 199 Anmerkung zu Rn. 5.
691 Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 1, Art. 317, S. 524.
692 „En ladite succession il y a représentation de sexe: et les descendans des freres préféreront les
descendans des sœurs étant en pareil dégré.“
693 (1676) 1 C.R. 3r, zitiert bei Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.15.
694 So auch Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.15.
695 Vgl. Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.15.
696 Art. 4 Loi (1891) sur le partage d’héritages wurde durch Art. 24 des Wills and Successions
(Jersey) Law 1993 aufgehoben.
697 Vgl. zum partage-Verfahren unten 2. Teil Kapitel 1 E.I.1.a.
B. Gesetzliche Erbfolge
140
Tochter.698 Ist der älteste Sohn/die älteste Tochter vorverstorben, wird er/sie in der
Nachfolge von seinem/ihrem eigenen Haupterben repräsentiert. In solch einer Erbfolge fi ndet représentation grundsätzlich ad infi nitum statt, so dass ein beliebig weit entfernter Abkömmling eines vorverstorbenen ältesten Sohns Haupterbe wird, auch wenn
andere Kinder des Erblassers noch am Leben sind.699
Ansonsten wird Haupterbe der nächstälteste überlebende Sohn (oder die nächstälteste Tochter, sofern keine Söhne überleben).700
b. Erbfolge in der Seitenlinie
Bei einer Erbfolge in der Seitenlinie ist Haupterbe (vorbehaltlich représentation innerhalb der Grenzen, in denen sie wirkt) der älteste männliche Erbberechtigte oder, wenn
unter den Erbberechtigten keine Männer sind, die älteste weibliche Erbberechtigte.701
Hinterlässt der Erblasser verschiedene Nachlässe, zum Beispiel propres paternels,
propres maternels, acquêts und movables, hat er gegebenenfalls mehrere Haupterben,
einen für jeden Nachlass.702
Schlägt der Haupterbe die Erbschaft aus, kann der nächste Erbe703 nicht das Erstgeborenenrecht und die weiteren Privilegien des Haupterben geltend machen.704
698 Probleme im Hinblick auf die Gleichstellung von Männern und Frauen werden, soweit ersichtlich, auf Jersey hierin nicht gesehen.
699 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.22; vgl. auch Hamon v. De Quetteville (1892) 11 C.R. 59, (1893) 9 O.C. 196. Anders war dies noch unter dem Très Ancien
Coutumier, vgl. Tardif, Coutumiers de Normandie, Bd. 1.1, S. 12, Kap. 12 Ziff. 1; ders., Coutumiers de Normandie, Bd.1.2, S. 11, Kap. 12 Ziff. 1, der eine représentation hinsichtlich der
Bestimmung des Haupterben ausschloss, so dass nicht der älteste Sohn des vorverstorbenen
ältesten Sohnes, sondern der zweitälteste Sohn Haupterbe wurde; der Grand Coutumier erkannte an, dass dieser Ausschluss von den Gerichten praktiziert wurde, missbilligte dies aber
als „mauvaise coutume“; schließlich wurde dieser Ausschluss der représentation seit dem 15.
Jahrhundert in der Normandie nicht mehr angewandt; vgl. hierzu Tardif, Coutumiers de Normandie, Bd. 2, S. 73 – 73, Kap. 23 Ziff. 3; S. 76, Kap. 23 Ziff. 5; Terrien, Commentaires du
Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 195 Rn. 1, 2, S.
264 Rn. 6; Besnier, La représentation en droit normand, S. 118 – 131; Génestal, N. R. D. 1921,
671 (671 – 672); Lefebvre, N. R. D. 1917, 73 (91 – 93); Ourliac/Malafosse, Histoire du droit
privé, Bd. 3, S. 396 – 397, 398; Yver, R. H. D. 1922, 810 (814 – 816).
700 Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 195 Rn. 2, S. 264 Rn. 6.
701 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.22.
702 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.23. Dies ist nicht der Fall, wenn
eine Verschmelzung (confusion) der Nachlässe stattgefunden hat, siehe unten 2. Teil Kapitel 1
E.I.3.
703 Bei diesem kann es sich aber nicht um den Abkömmling des Ausschlagenden handeln, da bei
einer Ausschlagung keine représentation stattfi ndet (siehe oben 2. Teil Kapitel 1 B.III.5.c);
vielmehr ist nächster Erbe z. B. ein Bruder oder eine Schwester des Ausschlagenden.
704 So schon unter dem Grand Coutumier, vgl. Ourliac/Malafosse, Histoire du droit privé, Bd. 3,
S. 402 – 403. Vgl. auch Warnkönig/Warnkönig, Französische Staats- und Rechtsgeschichte,
Bd. 2, S. 457.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
141
2. Stellung des Haupterben
Das Gewohnheitsrecht Jerseys gewährte dem Haupterben bestimmte Privilegien und
erlegte ihm bestimmte Pfl ichten auf.
Die ursprünglich so hervorgehobene Stellung des Haupterben geht zurück auf die
Erstgeborenenrechte der normannischen Coutume. Diese Rechte beruhten in starkem
Maße auf dem Feudalismus – denn wegen der Unteilbarkeit der höchsten Lehen bis
einschließlich der fi efs de haubert705 war das Erstgeborenenrecht nur eine logische
Konsequenz – und garantierten das Verbleiben des unbeweglichen Vermögens in der
Familie.706
Über die Jahre wurden die Privilegien und Pfl ichten des Haupterben allmählich
verringert und auch das Wills and Successions (Jersey) Law 1993 trug weiter zum Abbau der Privilegien des Haupterben bei.
Soweit diese Vorrechte und Pfl ichten auch heute noch von Bedeutung sind beziehungsweise in veränderter Form fortbestehen, werden sie im jeweiligen Kontext erläutert. Die folgende Aufl istung soll lediglich die Vorrangstellung verdeutlichen, die
der Haupterbe unter dem früher geltenden Recht innehatte.
a. Vorrechte
– Es galt der Grundsatz le mort saisit le vif, d.h. unbeweglicher sowie beweglicher
Nachlass fi elen mit dem Erbfall automatisch an den Haupterben.707
– Dem Haupterben stand die année de jouissance zu, das Recht, das bewegliche Vermögen für Jahr und Tag zu behalten und sich für den eigenen Gebrauch Zinsen und
Erträge anzueignen.708
– Der Haupterbe hatte einen Herausgabeanspruch bezüglich beweglichen Vermögens
gegen den Testamentsvollstrecker.709
– Der Haupterbe hatte eine bevorzugte Stellung bei der Teilung des unbeweglichen
Vermögens (partage-Verfahren).710
705 Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 201 Rn. 1; Tardif, Coutumiers de Normandie, Bd. 2, S. 79, Kap. 24 Ziff. 1; so auch
schon im Très Ancien Coutumier, Tardif, Coutumiers de Normandie, Bd. 1.1, S. 9, Kap. 8 Ziff.
5; ders., Coutumiers de Normandie, Bd.1.2, S. 7, Kap. 8 Ziff. 5; vgl. auch Lefebvre, N. R. D.
1917, 73 (104 – 105); Warnkönig/Warnkönig, Französische Staats- und Rechtsgeschichte, Bd.
2, S. 455. Zum Begriff der fi efs de haubert vgl. oben Fn. 39.
706 Mautalent-Reboul, Le droit privé jersiais, S. 203 – 204; Ourliac/Gazzaniga, Histoire du droit
privé français, S. 84 – 86; vgl. auch Lefebvre, N. R. D. 1917, 73 (90 – 91). Vgl. inhaltlich zu
den Privilegien des Erstgeborenen im normannischen Recht Warnkönig/Warnkönig, Französische Staats- und Rechtsgeschichte, Bd. 2, S. 482 – 483 (zwar zur Coutume Réformée, aber mit
dem Hinweis, dass diese sich in diesem Punkt an die Rechtslage des Grand Coutumier anschloss).
707 Siehe hierzu ausführlich unten 2. Teil Kapitel 1 E.I.
708 Siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 E.I.1.b. sowie 2. Teil Kapitel 1 E.III.2.d(2).
709 Siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 E.I.1.b. sowie 2. Teil Kapitel 1 E.III.2.d(2).
710 Siehe hierzu ausführlich unten 2. Teil Kapitel 1 E.I.1.a.
B. Gesetzliche Erbfolge
142
– Der Haupterbe konnte sich auf Verjährung berufen, wenn die Miterben oder die
Witwe, der ein dower zustand, ihr Recht nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend
machten.711
– Der Haupterben konnte von den Miterben den Ausgleich von Defi ziten im beweglichen Nachlass verlangen; in diesem Zusammenhang stand ihm eine Legalhypothek an den Anteilen der Miterben am unbeweglichen Vermögen zu.712
– Der Haupterbe konnte einen bénéfi ce d’inventaire, eine Haftungsbeschränkung
durch Inventarerrichtung, beantragen.713
– In von der Witwe des Erblassers eingeleiteten Verfahren zur Durchsetzung des dower durfte der Haupterben zwei Teile des gedrittelten Nachlasses wählen und so
bestimmen, welches verbleibende Drittel dem Nutzungsrecht der Witwe unterliegen sollte.714
– Der Haupterbe hatte einen Anspruch auf Ernennung als Nachlassverwalter beziehungsweise Testamentsvollstrecker bezüglich des beweglichen Nachlasses.715
b. Pfl ichten
– Der Haupterbe haftete persönlich für die Schulden des Nachlasses.716
– Die Gläubiger des Erblassers erhielten eine Legalhypothek am unbeweglichen Vermögen des Haupterben.717
VII. Anspruchshindernisse
Die normannische Coutume718 versagte ein Erbrecht in den folgenden Situationen:
bastardie, religion, forfaiture et mesellerie, dont l’en ne peut guérir, d.h. Unehelichkeit, Ordenszugehörigkeit, Vermögenskonfi skation aufgrund eines schweren Verbrechens und unheilbarer Aussatz.719 Auf Jersey wurde die Behandlung von Ordensleuten
und Aussätzigen als „zivilrechtlich Tote“ und somit deren Ausschluss von Erbansprü-
711 Siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 E.I.1.a. hinsichtlich der Rechte der Miterben bei unbeweglichem Vermögen, 2. Teil Kapitel 1 E.I.1.b. hinsichtlich der Rechte der Miterben bei beweglichem Vermögen und 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(2)(c) hinsichtlich des dower.
712 Siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 E.II.2.
713 Siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 D.II.2.
714 Siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.b(2)(d) (Fn. 961).
715 Siehe hierzu unten2. Teil Kapitel 1 E.III.2.b.
716 Siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 E.II.1.
717 Siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 E.II.3.
718 Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 214 Rn. 1.
719 Vgl. zur Entstehung des „zivilrechtlichen Todes” von Ordensträgern und Aussätzigen Dumont,
La mort civile dans l‘ancien droit, S. 12 – 75 (insb. S. 30 – 34 zur Regelung bezüglich Ordensträgern im Grand Coutumier).
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
143
chen nicht praktiziert.720 Poingdestre721 begründete dies damit, dass diese beiden Erbausschlussgründe nicht aus Vernunftgründen bestünden, sondern der Doktrin der römisch-katholischen Kirche entstammten und das protestantische722 Jersey deshalb an
diese Regelungen in keiner Weise gebunden sei.
Von Bedeutung waren beziehungsweise sind noch heute auf Jersey nur noch die
nachfolgend behandelten Anspruchshindernisse.
1. Ausländer
Nach dem Gewohnheitsrecht Jerseys konnten Ausländer, d.h. Nicht-Briten (aubains),
in der Intestatnachfolge kein auf Jersey belegenes unbewegliches Vermögen erwerben.723 Ebenfalls von der Erbfolge ausgeschlossen waren britische Staatsangehörige,
die à la représentation eines Ausländers erbberechtigt gewesen wären.724
Im Jahr 1973 gewährte Art. 6 (2) European Communities (Jersey) Law 1973725
dann zunächst den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft das Recht, bewegliches und unbewegliches Vermögen im Wege
der gesetzlichen Erbfolge zu erwerben. Für Staatsangehörige anderer Staaten blieb das
Erbhindernis bei gesetzlicher Erbfolge bestehen, auch wenn sie zumindest im Wege
der testamentarischen Erbfolge Eigentum erwerben konnten.726
Heute ist jede Diskriminierung von Ausländern als Erben, auch bei einer Erbfolge
kraft représentation, gemäß Art. 19 Wills and Successions (Jersey) Law 1993 unzulässig.
2. Nichteheliche Kinder
a. Defi nition der Ehelichkeit
Kinder werden in folgenden Fällen als ehelich angesehen:
(1) Legitimität kraft Geburt
Gemäß Art. 2 (1) Legitimacy (Jersey) Law 1973727 ist ein Kind kraft Geburt legitimiert,
wenn es während einer rechtlich bestehenden Ehe geboren oder gezeugt wurde.
720 Poingdestre, Les Commentaires sur l‘Ancienne Coutume de Normandie, S. 22 – 23; vgl. auch
Dicks-Mireaux, Les principes du droit successoral ab intestat dans les Iles Anglo-Normandes
et leur évolution, S. 41 – 42.
721 Poingdestre, Les Commentaires sur l‘Ancienne Coutume de Normandie, S. 22 – 23.
722 Vgl. hierzu oben 1. Teil A.VI.
723 Beakbane v. Beakbane (1916) 49. H. 507; Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public
que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S. 41.
724 Vgl. Pinel v. Pinel (1931) 50 H. 167. Siehe auch oben 2. Teil Kapitel 1 B.III.5.b.
725 Art. 6 (2) wurde durch Art. 24 Wills and Successions (Jersey) Law 1993 aufgehoben, da sein
Inhalt in Art. 19 Wills and Successions (Jersey) Law 1993 aufgegangen ist.
726 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.38.
727 L.3/1973.
B. Gesetzliche Erbfolge
144
(2) Vermeintlich rechtlich bestehende Ehe
Ein aus einer nichtigen Ehe entstandenes Kind soll nach Art. 3 des Legitimacy (Jersey)
Law 1963728 wie ein eheliches Kind behandelt werden, wenn zur Zeit der Zeugung
oder im Anschluss daran eine der oder beide Parteien glaubte(n) und glauben durfte(n),
dass die Ehe gültig sei.729 Gemeint ist hier eine nichtige730 und nicht nur aufhebbare
Ehe; weiterhin erfasst das Legitimacy (Jersey) Law 1963 nur solche Fälle, in denen für
die Geltendmachung der Nichtigkeit die Matrimonial Causes Division des Royal
Court zuständig ist/war oder wäre/gewesen wäre, wenn die Parteien ihr domicile auf
Jersey hätten.731
(3) Vermutung der Legitimität
Gemäß Art. 2 (2) Legitimacy (Jersey) Law 1973 besteht die Vermutung, dass der Ehemann auch der Vater eines während einer rechtlich bestehenden Ehe geborenen oder
gezeugten Kindes ist. Die Vermutung kann laut dieser Vorschrift nur durch einen überzeugenden Beweis in folgender Hinsicht widerlegt werden:
– Der Ehemann war körperlich nicht in der Lage (zum Beispiel wegen Abwesenheit,
Unfall oder aus anderen Gründen), der Mutter zum Zeitpunkt der Zeugung beigewohnt zu haben.
– Der Ehemann war zum Zeitpunkt der Zeugung zeugungsunfähig.
– Der Ehemann lebte zur Zeit der Zeugung von der Mutter getrennt und hatte keine
Möglichkeit zu ehelicher Beiwohnung.
– Die Mutter war des Ehebruchs schuldig und der Ehemann wohnte der Mutter zur
Zeit der Zeugung nicht bei.
– Das Kind wurde innerhalb der ersten 180 Tage der Ehe geboren und der Vater hatte
keine Gelegenheit zur vorehelichen Beiwohnung zur Zeit der Zeugung.732
(4) Legitimation par subsequens matrimonium
Gemäß Art. 1 Legitimacy (Jersey) Law 1973 ist unter einem legitimierten Kind ein
durch nachfolgende Ehe (par subsequens matrimonium) ehelich gewordenes Kind zu
verstehen. Ein nichteheliches Kind wird zu einem ehelichen, wenn zu Lebzeiten des
728 L.4/1963, Recueil des lois, Bd. XV, 1963 – 1965, S. 29 – 32.
729 Allerdings fi ndet dieser Artikel nur Anwendung, wenn der Vater zur Zeit der Geburt des Kindes
sein domicile auf Jersey hatte oder, falls er vor der Geburt verstarb, unmittelbar vor seinem Tod
dort sein domicile hatte, Art. 3 (2) Legitimacy (Jersey) Law 1963. Weiterhin ist zu beachten,
dass die Vorschrift auf Kinder, die vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes geboren wurden,
Anwendung fi ndet, aber weder die gesetzliche Erbfolge einer Person, die vor dem Inkrafttreten
verstorben ist, noch eine testamentarische Verfügung, die vor dem Inkrafttreten getroffen wurde, berührt, Art. 3 Abs. 1 und 3 Legitimacy (Jersey) Law 1963.
730 Eine Unterscheidung zwischen nichtiger Ehe und Nichtehe kennt das Recht Jerseys nicht.
731 Art. 3 (4) Legitimacy (Jersey) Law 1963.
732 Jedoch wird ein auf diese Gründe abzielender Beweis nicht zugelassen, wenn entweder bewiesen wird, dass der Ehemann sich während der Ehe der Tatsache bewusst war, dass die Mutter
schwanger war, oder dass er die Geburt des Kindes mit angemeldet hatte, Art. 2 (2) Legitimacy
(Jersey) Law 1973 a. E.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
145
Kindes Vater und Mutter eine rechtlich wirksame Ehe733 eingehen und der Vater, vor,
während oder nach der Ehe anerkennt, der Vater des Kindes zu sein.734
(5) Nichteheliche Kinder
Nichteheliche Kinder sind folglich solche, die weder kraft Geburt noch durch nachfolgende Ehe legitimiert sind.735
b. Erbrechtliche Stellung
Nach dem Gewohnheitsrecht war ein nichteheliches Kind nicht erbberechtigt (fi lius
nullius). Umgekehrt fi el unbewegliches Vermögen einer nichtehelichen Person, die
verstarb, ohne eine letztwillige Verfügung getroffen zu haben und ohne eheliche Nachkommen zu hinterlassen, an den Seigneur beziehungsweise nach 1966 an die Krone,
ebenso wie bewegliches Vermögen an die Krone fi el (es sei denn, die Person hinterließ einen Ehegatten).736
Art. 11 des Legitimacy (Jersey) Law 1973 lockerte diese Regel für die Intestaterbfolge bezüglich der Nachfolge eines nichtehelichen Kindes (oder, falls vorverstorben,
seiner Abkömmlinge) in das Vermögen seiner Mutter und bezüglich der Nachfolge der
Mutter in das Vermögen ihres nichtehelichen Kindes:
– Stirbt die Mutter eines nichtehelichen Kindes, ohne (vollständig) letztwillig verfügt
zu haben, ist das nichteheliche Kind (oder im Falle seines Vorversterbens seine Abkömmlinge) berechtigt, so an der Erbfolge teilzuhaben wie ein eheliches Kind.737
– Stirbt ein nichteheliches Kind, ohne letztwillig verfügt zu haben, ist die Mutter, sofern nicht vorverstorben, berechtigt, an der Erbfolge teilzuhaben, als sei das Kind
ehelich und sie der einzig überlebende Elternteil.738
Allerdings bestehen keine Erbrechte zwischen dem nichtehelichen Kind und den anderen Kindern der Mutter sowie dem Vater. Das Recht ist beschränkt auf die Mutter
und davon abhängig, dass sie das Kind überlebt. Geschwister eines nichtehelichen
Kindes (= des Erblassers) können keine Rechte à la représentation der verstorbenen
Mutter geltend machen.739 Diese Vorschriften sind nach wie vor gültig, obwohl die
Beschränkung gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten verstößt. Eine konventionskonforme Auslegung scheitert am ein-
733 Allerdings berührt das Bestehen eines Ehehindernisses, wenn die Ehe trotzdem geschlossen
wird, nicht die Ehelichkeit des Kindes, vgl. Art. 2 (1) Legitimacy (Jersey) Law 1963.
734 Art. 4 Legitimacy (Jersey) Law 1973. Dies entspricht auch der vor Inkrafttreten des Gesetzes
geltenden Rechtslage, vgl hierzu Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 450
– 451.
735 Art. 3 Legitimacy (Jersey) Law 1973.
736 Re Hubert (1952) 1 P.D. 61; Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 439;
Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.33.
737 Art. 11 (1) Legitimacy (Jersey) Law 1973.
738 Art. 11 (3) Legitimacy (Jersey) Law 1973.
739 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.34.
B. Gesetzliche Erbfolge
146
deutigen Wortlaut. Gemäß Art. 4 (2) (b) Human Rights (Jersey) Law 2000 bleibt die
der Konvention widerspechende Regelung jedoch wirksam. Das Problem betreffende
Gerichtsentscheidungen sind, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen.
3. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers gezeugte, aber noch ungeborene
Kinder (en ventre sa mère)
Grundsätzlich gilt, dass eine Person nur erbfähig ist, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits geboren war.740 Jedoch genügt es auch, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits gezeugt, d.h. en ventre sa mère, war, vorausgesetzt, es wird lebend geboren. Stirbt das Kind bei der Geburt, gilt es in erbrechtlicher Hinsicht als nie gezeugt
und ist somit nicht erbfähig.741
4. Adoptierte Kinder
a. Art. 23 Adoption (Jersey) Law 1961
Ein adoptiertes Kind und seine Adoptivverwandten stehen gemäß Art. 23 Adoption
(Jersey) Law 1961742 für die Zwecke des Erbrechts in demselben Verwandtschaftsverhältnis zu einander, als sei das Adoptivkind ein leibliches eheliches Kind des/der Adoptierenden.743
Um Zweifel auszuschließen, wird betont, dass ein adoptiertes Kind, das vor einem
leiblichen Kind geboren wurde, also das ältere ist, als Haupterbe anzusehen ist.744 Die
Vorschrift macht keine Angabe hinsichtlich des Geschlechts des adoptierten Kindes,
so dass bei strikter Anwendung des Wortlauts eine adoptierte ältere Tochter Haupterbin würde und nicht der leibliche eheliche jüngere Sohn, auch wenn im Gegensatz
dazu eine leibliche eheliche ältere Tochter nicht Haupterbin würde.745 Dies erscheint
inkonsequent und kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, der auch ansonsten lediglich eine Gleichstellung zwischen adoptierten und leiblichen Kindern,
aber keine Bevorzugung der ersteren angeordnet hat.
740 Amy v. Amy et aus (1892) 215 Ex. 291, 318.
741 Basnage, Les Œuvres de Maître Henri Basnage, Bd. 1, Art. 235, S. 362; Matthews/Nicolle, The
Jersey Law of Property, Abschnitt 8.32.
742 L.39/1961.
743 Bezugnahmen in Art. 23 auf Adoptionen oder adoptierte Personen beinhalten auch Verweisungen auf Adoptionen, die vor dem 24. November 1963 unter Geltung entweder dieses Gesetzes
oder des Adoption of Children (Jersey) Law 1947 (L.27/1947, Recueil des lois, Bd. IX, 1946
– 1948, S. 237 – 254) durchgeführt wurden; jedoch sollen bezüglich dieser Personen die Bestimmungen des Artikels keine Auswirkungen auf den gesetzlichen oder gewillkürten Erbgang
eines Erblassers haben, der vor diesem Datum verstarb, Art. 23 (9) Adoption (Jersey) Law
1961.
744 Art. 23 (5) Adoption (Jersey) Law 1961.
745 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.36. Vgl. zur Bestimmung des
Haupterben im Allgemeinen oben 2. Teil Kapitel 1 B.VI.1.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
147
Hinsichtlich acquêts und meubles soll ein Adoptierter mit jeder anderen Person, die
Kind oder adoptiertes Kind des Adoptierenden ist, verwandt sein (nicht aber mit den
Aszendenten des Adoptierenden), und zwar
– als vollbürtiger Bruder/vollbürtige Schwester (germain), wenn er oder sie von den
Eheleuten gemeinsam adoptiert wurde und die andere Person das gemeinsame Kind
der Eheleute ist,746
– und in allen anderen Fällen, als halbbürtiger Bruder/als halbbürtige Schwester (consanguin, wenn vom Vater adoptiert, utérin, wenn von der Mutter adoptiert).747
Diese Regelung war ursprünglich sinnvoll, denn vor Geltung des Wills and Successions (Jersey) Law 1993 musste eine Unterscheidung zwischen voll- und halbbürtigen
Geschwistern bei Erbfolgen in der Seitenlinie hinsichtlich acquêts und movables getroffen werden, denn hier erhielten, wie bereits dargestellt748, vollbürtige Verwandte
einen doppelten Anteil. Da Art. 4 (2) Wills and Successions (Jersey) Law 1993 diese
Regelung insoweit veränderte, als der doppelte Anteil nun bei propres und acquêts,
nicht aber bei movables anfällt, müsste der Gesetzgeber nun konsequenterweise auch
die Regelung des Art. 23 (6) Adoption (Jersey) Law 1961 anpassen und sie jedenfalls
auch auf propres erstrecken oder sie dahingehend ändern, dass sie sich auf propres und
acquêts, nicht aber auf movables bezieht.
b. Adoptionen unter fremdem Recht
Art. 23 Adoption (Jersey) Law 1961 fi ndet grundsätzlich nur auf in Jersey durchgeführte Adoptionen Anwendung. Jedoch haben Kinder, die außerhalb Jerseys wirksam
adoptiert wurden, hinsichtlich ihrer Adoptiveltern dieselbe erbrechtliche Stellung, als
seien sie legitime Abkömmlinge:
1965 wurden die Wirkungen des Art. 23 Adoption (Jersey) Law 1961 auch auf im
United Kingdom, auf Guernsey oder der Isle of Man durchgeführte Adoptionen erstreckt.749
Zu den Wirkungen anderer ausländischer Adoptionen erging ein Urteil in Lee v.
Lee (née Blake)750. Obwohl diese Frage nicht ausdrücklich behandelt wurde, lässt das
Urteil darauf schließen, dass die Eltern eines im Ausland adoptierten Kindes dieselbe
Stellung als gesetzliche Erben dieses Kindes haben, als sei es ihr leibliches eheliches
Kind.751
746 Art. 23 (6) (a) Adoption (Jersey) Law 1961.
747 Art. 23 (6) (b) Adoption (Jersey) Law 1961.
748 Siehe hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 B.V.3.b.
749 Art. 44 Adoption (Jersey) Law 1961 in der Fassung des Art. 1 des Adoption (Jersey) Law 1965
(L.10/1965, Bd. XV, Recueil des lois, 1963 – 1965, S. 445 – 448).
750 (1965) 1 J.J. 505. Siehe hierzu unten Anhang A Nr. 4.
751 Matthews/Nicolle, The Jersey Law of Property, Abschnitt 8.37.
B. Gesetzliche Erbfolge
148
Bei der Anerkennung anderer ausländischer Adoptionen prüft das Gericht neben
der internationalen Zuständigkeit lediglich, ob die Anerkennung gegen die öffentliche
Ordnung verstoßen würde.752
5. Ehegatten
Wie bereits ausgeführt,753 besteht für Ehegatten ein besonderer Ausschlussgrund: Ein
Ehegatte hat nicht die Rechte aus Art. 5, 6 und 7 des Wills and Successions (Jersey)
Law 1993, sofern Art. 8 des Wills and Successions (Jersey) Law 1993 eingreift, d.h.
wenn der überlebende und der verstorbene Ehegatte nicht zusammen gelebt hatten,
weil (i) der überlebende Ehegatte den Verstorbenen ohne Grund verlassen hatte oder
(ii) weil der verstorbene Ehegatte einen Gerichtsbeschluss zur Trennung von Tisch
und Bett (decree of judicial separation) erwirkt hatte.
VIII. Nachlässe ohne Erben (successions vacantes)
1. Grundsatz
Gibt es für einen Nachlass keinen – gesetzlichen – Erben, wird diese Situation grundsätzlich als succession vacante bezeichnet.754 Ob der Erblasser ein Testament errichtet
hat, ist, selbst wenn er ein Universalvermächtnis errichtet hat, unerheblich, da eine
testamentarische Erbeinsetzung nach dem Recht Jerseys nicht möglich ist.755
Scheint ein Nachlass vacant zu sein, wird zunächst der Viscount (der Vorsteher der
Gerichts- und der Parlamentsverwaltung) beauftragt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und durch Inserat doch noch nach Erben zu suchen.756 Gibt es im Falle einer succession vacante Nachlassgläubiger, kann der Viscount ermächtigt werden, die Erbschaft zu veräußern und den Veräußerungserlös zur Zahlung der Gläubiger zu verwenden, wobei die bevorzugten Schulden (z.B. rückständige Miet- oder Lohnforderungen)757
vorrangig berücksichtigt werden.758
Für die Frage, wann tatsächlich von einer succession vacante ausgegangen werden
kann, wird wiederum die Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem
Nachlass relevant:
752 In Re Gutwirth (1985-1986) JLR 233, siehe hierzu unten Anhang A Nr. 5.
753 Siehe oben 2. Teil Kapitel 1 B.IV.1.b.
754 Teilweise auch als succession jacente, vgl. Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 504.
755 Vgl. hierzu auch unten 2. Teil Kapitel 1 C.I. vor 1.
756 Re Gunston, représentation du Vicomte (1895) 217 Ex. 445.
757 Vgl. Le Cras, The Laws, customs, and privileges, and their administration, in the island of Jersey, S. 301.
758 Re Sébilot, ex parte Balleine, dénonciateur (1894) 216 Ex. 487.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
149
2. Unbewegliches Vermögen
Nach dem Recht Jerseys gibt es hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens – im Gegensatz zum beweglichen Vermögen – keinen Nachlassverwalter und keinen
Testamentsvollstrecker,759 so dass unbewegliches Vermögen in dem Fall, dass keine
Erben existieren, tatsächlich herrenlos wird und als bona vacantia an die Krone fällt,
unbeschadet etwaiger Ansprüche testamentarisch Bedachter (Legatare).760 Nimmt die
Krone eine vakante Erbschaft an unbeweglichem Vermögen in Besitz, erwirbt sie gemäß den normalen Ersitzungsregeln nach 40 Jahren (possession quadragenaire)761
unangreifbare Rechte daran. Wird ein Erbe doch noch innerhalb dieser 40 Jahre gefunden, ist auf die Grundsätze zurückzugreifen, die galten, als das unbewegliche Vermögen noch an den Seigneur fi el, und es ist folgendermaßen zu unterscheiden: Handelte
der Seigneur, d. h. heute die Krone, bei Inbesitznahme in gutem Glauben, ist er zur
Herausgabe des Landes und der Früchte und Nutzungen seit dem Tag der Klage des
Erben verpfl ichtet; war er aber bösgläubig, d.h. wusste er bei der Inbesitznahme, dass
der wahre Erbe am Leben war und gefunden werden konnte, muss er einen Fünfjahresrückstand an Früchten und Nutzungen an den Erben zahlen.762
3. Bewegliches Vermögen
Anders ist die Rechtslage hingegen bei beweglichem Vermögen: Befi ndet sich der (bewegliche) Nachlass in den Händen eines Testamentsvollstreckers oder eines Nachlassverwalters, kann er nie als vacant bezeichnet werden, auch wenn es keine Erben geben
mag.763 Selbst wenn Erben es versäumen, ihre Rechte gegen den Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter innerhalb von 10 Jahren durchzusetzen, wird die Krone
dadurch noch nicht berechtigt, den beweglichen Nachlass als bona vacantia zu beanspruchen764, es bleibt vielmehr bei der Verwaltung.
759 Siehe hierzu unten 2. Teil Kapitel 1 E.III.1.
760 Früher fi el es kraft déshérence (Heimfallrechts) an den Seigneur/Lord des fi ef, auf dem der
Grundbesitz lag, Tardif, Coutumiers de Normandie, Bd. 2, S. 72, Kap. 23 Ziff. 2; Terrien, Commentaires du Droict Civil tant public que privé, observé au Pays et Duché de Normandie, S.
193 Rn. 2; Dicks-Mireaux, Les principes du droit successoral ab intestat dans les Iles Anglo-
Normandes et leur évolution, S. 5; Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 111
– 112; 460. Vgl. auch Lefebvre, N. R. D. 1917, 73 (88); Ourliac/Malafosse, Histoire du droit
privé, Bd. 3, S. 417; Yver, R. H. D. 1952, 18 (62 – 64); Yver, Caen, Ac. Mém. 1952, 307 (337
– 338). Dies entspricht der englischen Regel des escheat.
761 Le Geyt, Code Le Geyt, S. 63 Art. 1; vgl. auch Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de
Jersey, S. 458.
762 Le Geyt, Code Le Geyt, S. 38 Art. 11.
763 P.G. v. Le Rossignol, Exécuteur (1896) 218 Ex. 154.
764 Recette v. Le Rossignol, Exécuteur, Drowsing et au., Exécuteurs, intervenant (1896) 218
Ex. 228.
B. Gesetzliche Erbfolge
150
C. Testamentarische Erbfolge
I. Geschichtlicher Hintergrund
Auch wenn der Erblasser auf Jersey heute, wie sich im Folgenden zeigen wird, relativ
unbeschränkt über sein Vermögen letztwillig verfügen kann, kann er keine Erbeinsetzung vornehmen, er kann aber Vermächtnisse aussetzen, selbst wenn sie der gesetzlichen Erbfolge quasi wertmäßig die Substanz entziehen.765 Dies entspricht dem normannischen Ursprung des Testaments nach dem Recht Jerseys: Das normannische
Testament konnte, im Gegensatz zum römischrechtlichen Testament, keinen Erben,
d.h. keinen universellen Rechtsnachfolger des Erblassers, einsetzen, denn dies war der
natürlichen Ordnung durch Familie und Nachkommenschaft vorbehalten (mit den
Worten von Ranulf de Glanville „solus Deus heredem facere potest, non homo“).766
Obwohl somit keine testamentarischen Erben anstelle der gesetzlichen Erben treten,
sondern durch ein Testament vielmehr stets „Vermächtnisnehmer“ eingesetzt werden,
wird in dieser Arbeit zur Abgrenzung von der Intestaterbfolge die Bezeichnung „testamentarische Erbfolge“ oder „gewillkürte Erbfolge“ verwendet. Die eingesetzten
„Vermächtnisnehmer“ werden hier als „Legatare“ bezeichnet. 767
Wie bei der gesetzlichen Erbfolge muss auch bei der testamentarischen Erbfolge
die auf die normannische Coutume zurückzuführende, grundlegende Trennung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen berücksichtigt werden.
1. Bewegliches Vermögen
Hinsichtlich beweglichen Vermögens bestand auf Jersey ursprünglich, basierend auf
dem Très Ancien Coutumier, völlige Testierfreiheit,768 was wohl darauf beruht, dass
im Mittelalter die unbeweglichen Güter den maßgeblichen Teil des Vermögens ausmachten und deshalb das Prinzip der conservation du bien dans la famille insbesondere das unbewegliche Vermögen zu schützen versuchte769; seit dem späten 16. oder
765 So auch Saggel, Das Erbrecht der Kanalinsel Jersey, S. 116. Zur Einschränkung bei beweglichem Vermögen siehe unten 2. Teil Kapitel 1 C.IV.2.a.
766 Siehe hierzu Bart, Histoire du droit privé, S. 370; vgl. auch Lefebvre, N. R. D. 1917, 73 (76 –
77); Le Gros, Traité du Droit Coutumier de l‘Ile de Jersey, S. 460; Lepointe, Les Successions
dans l‘ancien Droit, S. 164 – 165; Ourliac/Malafosse, Histoire du droit privé, Bd. 3, S. 365;
Timbal, Droit Romain et Ancien Droit Français, Rn. 341; Viollet, Histoire du droit civil fran-
çais, S. 899 – 900; Warnkönig/Warnkönig, Französische Staats- und Rechtsgeschichte, Bd. 2,
S. 484 – 485; Yver, Ius Romanum Medii Aevi V, 4, a (1976), 1 (10).
767 Siehe hierzu oben 2. Teil Kapitel 1 B.I.1.
768 In der lateinischen Fassung „potest enim quilibet dare suum mobile unicuique voluerit“, Tardif,
Coutumiers de Normandie, Bd. 1.1, S. 14, Kap. 13 Ziff. 2, bzw. in der französischen Fassung
„quar chascun puet doner son mueble, a qui il veult“, Tardif, Coutumiers de Normandie,
Bd.1.2, S. 12, Kap. 13 Ziff. 2; Poingdestre, Les Commentaires sur l‘Ancienne Coutume de
Normandie, S. 7; vgl. auch Bridrey, TSJ 1923, 33 (43 – 44).
769 Vgl. oben 2. Teil Kapitel 1 B.I.2.
2. Teil: Das Erbrecht der Bailiwicks Jersey und Guernsey
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wer sich für fremde Rechte und ihre Wurzeln interessiert, wird hier genauso auf seine Kosten kommen wie der Praktiker, der als Richter, Rechtsanwalt oder Notar Antworten auf konkrete Fragen über die Erbrechte der Kanalinseln sucht, für die es in Deutschland bislang noch keine systematische Darstellung gab.
Die Arbeit behandelt nach einem historischen Abriss das Erbrecht Jerseys und die Unterschiede in den Rechten des Bailiwick Guernsey (inklusive Alderney und Sark). Mit der systematischen Darstellung erschließen sich die inhaltlichen Regelungen, die sich oftmals von dem im deutschen Recht Gewohnten unterscheiden, von einem ganz anderen Rechtsverständnis ausgehen und bei denen auch die Termini andere sind. Dabei wird auch untersucht, inwieweit normannische Grundzüge heute noch fortwirken und sich in modernen Zeiten bewähren. Für den Rechtsanwender hilfreich sind der Abdruck einer Auswahl grundlegender Gerichtsentscheidungen der Kanalinseln sowie eine Aufzählung der wichtigsten einschlägigen Gesetze.