54
C. Entwicklung und heutige Ausformung der Staatsorganisation
Trotz ihrer geografi schen und historischen Gemeinsamkeiten haben sich aus den Kanalinseln juristisch zwei Bailiwicks (Selbstverwaltungsgebiete) entwickelt: Jersey und
Guernsey.204 Die beiden Bailiwicks sind aufgrund der ihnen innewohnenden Verschiedenheiten voneinander unabhängig geblieben – während Jersey sehr konservativ, fast
feudalistisch ist und wirtschaftlich vor allem von der Landwirtschaft abhängt, ist das
stärker anglisierte Guernsey eher progressiv und mehr auf den Handel ausgerichtet.205
Der Bailiwick Jersey besteht aus den Inseln Jersey, Les Ecréhou und Les Minquiers.
Zu dem Bailiwick Guernsey zählen die Inseln Guernsey, Alderney, Sark, die jedoch
weitgehend von einander unabhängig sind. Zu der Insel Guernsey gehören als deren
Dependencies noch Brechou, Herm, Jethou und Lihou, deren Bewohner dem Lieutenant-Governor, dem Royal Court und den States von Guernsey unterstehen, in letzteren aber nicht vertreten sind und kein Wahlrecht haben.206
Um die Organisation der Bailiwicks systematisieren zu können, sind zunächst zwei
wichtige Ämter zu unterscheiden.
Ursprünglich stand den Inseln der Lord (oder die Lady) of the Islands vor, der beziehungsweise die die Inseln vom normannischen Herzog als Lehen auf Lebzeit erhalten hatte.207 Nach der Trennung der Inseln von der Normandie schickte der englische
König, der die Inseln weiterhin nach angestammtem normannischen Recht regierte
und sich durch einen persönlichen Repräsentanten vertreten ließ, zur Beaufsichtigung
seiner Truppen einen Warden auf die Inseln, vergleichbar einem Sénéchal (einem
obersten Beamten am fränkischen Hof, dem die Verwaltung, das Heerwesen und die
Gerichtsbarkeit unterstellt war). Die administrativen und judikativen Kompetenzen
des Warden wuchsen seit dem 14. Jahrhundert, so dass er mit der Zeit als eigentlicher
Repräsentant der Krone angesehen wurde.208 Ende des 15. Jahrhunderts wurden von
Heinrich VII. die Rechte des Lords abgeschafft und anstelle des Wardens zwei Captains, die später die Bezeichnung Governor trugen, jeweils für Jersey und Guernsey
ernannt.209
204 1279 wurden die beiden Gerichtssprengel mit der Verleihung öffentlicher Siegel gegründet.
205 Peyroux, RIDC 1972, 367 (368).
206 Bezüglich Herms siehe Martyn v. M’Cullock (1837) 1 Moo P.C.C. 308; Halsbury‘s Laws of
England, Bd. 6 (2003), Abs. 727 (S. 435).
207 Le Herissier, The development of the Government of Jersey, S. 16 – 17; Lemprière, Customs,
Ceremonies and Traditions of the Channel Islands, S. 25; Le Patourel, The Medieval Administration of the Channel Islands 1199 - 1399, S. 37 – 38.
208 Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 5/1; Uttley, The story of the Channel Islands,
S. 50 – 54. Der Warden wird z. T. auch als Custos, Keeper, Guardian oder Baillivius bezeichnet,
Le Herissier, The development of the Government of Jersey, S. 16.
209 Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 5/2; Havet, Les Cours Royales des Iles Normandes, S. 24 – 32; Stevens, A short history of Jersey, S. 5; Uttley, The story of the Channel
Islands, S. 79. Der Governor Anthony Ughtred ließ sich im 16. Jahrhundert auf Jersey durch
1. Teil: Einführung in das Rechtssystem der Kanalinseln
55
Gegen Ende des 13. Jahrhunderts entwickelte sich auf Jersey und Guernsey ein
weiteres, eigenständiges Amt, das des Bailiff (Amtmann, Vogt).210 Dieses Amt wurde
vorzugsweise mit einem Bewohner der jeweiligen Insel besetzt und gewann immer
mehr an Gewicht. Obwohl er zunächst weiterhin vom Warden ernannt wurde, bildete
der Bailiff als Sprecher der Inselbewohner mit der Zeit ein Gegengewicht zum Warden.211 Obgleich Beamter der Krone wurde der Bailiff so zum Hüter der verfassungsmäßigen Privilegien und Freiheiten der Inselbewohner.212 Als sich die Ämter des heutigen Lieutenant-Governor und des Bailiff auseinander zu entwickeln begannen, wurden hinsichtlich der genauen Funktionsteilung zum Teil erbitterte Machtkämpfe
ausgetragen.213 1495 beschränkte Heinrich VII. zur Stärkung der Rechte der Inselbewohner in einer Order in Council (einem königlichen Erlass), die streng genommen
an Jersey gerichtet war, faktisch aber auch auf Guernsey angewandt wurde, die Macht
des Governor, so dass insbesondere die Ämter wie das des Bailiff nur durch den König
selbst besetzt werden konnten.214 Nach erneuten Kämpfen zwischen Governor und
Bailiff stellte eine Order in Council 1615 erneut klar, dass der Bailiff nicht vom
Governor, sondern ausschließlich von der Krone ernannt werde könne.215 Nachdem
sich die Streitigkeiten fortsetzten, traf der Privy Council schließlich 4 Jahre später eine
Entscheidung216, die noch heute maßgebend für die grundsätzliche Funktionsaufteilung zwischen Lieutenant-Governor und Bailiff ist: Während die Verantwortung für
die Streitkräfte ganz in den Händen des Lieutenant-Governor liegen sollte, sollten die
einen Lieutenant vertreten, woraus das Amt des Lieutenant-Governor hervorging und das des
Governor 1854 ablöste, Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 5/4 – 5/8; Boucraut
Mele, Le droit des îles anglo-normandes, S. 24; Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey, S. 86
– 86.
210 Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 5/3; Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey,
S. 164 – 166; Powicke, The thirteenth century, S. 318; Uttley, The story of the Channel Islands,
S. 54 – 55. Das Wort Bailiff wird von lateinisch baiulus (= Lastträger; Schutz?) abgeleitet. Die
Bezeichnung erfolgte in Anlehnung an die normannischen Landrichter, die den Titel Bailli trugen.
211 Le Herissier, The development of the Government of Jersey, S. 17.
212 Bailhache, JLRev 1999, 253 (259); Balleine‘s History of Jersey, S. 34.
213 Bailhache, JLRev 1999, 253 (254 – 258); Eagleston, Annual Bulletin of the Société Jersiaise,
37 – 62; ders., The Channel Islands under Tudor Government, 1485 – 1642, S. 7 – 8, zu den
Disputen in späterer Zeit vgl. auch S. 114 – 124; Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey, S. 86
– 88, 166 – 168.
214 Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 5/9; de La Croix, Jersey, S. 207 – 210; Eagleston, The Channel Islands under Tudor Government, 1485 – 1642, S. 8 – 9; Uttley, The
story of the Channel Islands, S. 80 – 81. Dies ist die älteste Order in Council, die später vom
Privy Council als Gesetzesakt behandelt wurde, Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 11/2.
215 Letters Patent vom 21.9.1615, Ile de Jersey, Ordres du Conseil, Bd. 1, 1536 – 1678, Jersey
1897, S. 90 – 97. Balleine‘s History of Jersey, S. 99; Bois, A constitutional history of Jersey,
Abschnitt 5/13; Le Herissier, The development of the Government of Jersey, S. 23. Die Order
ist abgedruckt bei Le Quesne, A constitutional history of Jersey, S. 248 – 250.
216 Die Entscheidung ist abgedruckt bei Le Quesne, A constitutional history of Jersey, S. 259 –
260.
C. Entwicklung und heutige Ausformung der Staatsorganisation
56
Bereiche Justiz und Zivilsachen Angelegenheiten des Bailiff sein.217 Ende des 18.
Jahrhunderts war die Rolle des Lieutenant-Governor als Vertreter der Krone zu einer
rein repräsentativen geworden und seine Funktion erschöpfte sich in der eines Kommunikators zwischen den States und der Krone.218
Heute ist der Lieutenant-Governor als persönlicher Repräsentant der Krone das
Bindeglied zwischen den durch den jeweiligen Bailiff vertretenen Inselautoritäten Jerseys beziehungsweise Guernseys und dem Lord Chancellor (Lordkanzler) (davor dem
Home Secretary)219 der britischen Regierung.220
Der Bailiff wird zwar wie der Lieutenant-Governor von der Königin ernannt, aber
erst nach Rücksprache mit den Bürgern Jerseys und Guernseys. Der Bailiff bekleidete
bis vor kurzem in allen drei Gewalten hohe Posten und ist noch immer das eigentliche
Oberhaupt der jeweiligen Insel: Ursprünglich hatte er den Vorsitz in der Legislativversammlung, gewährleistete die Ausführung der Gesetze wie ein Premier Minister (auf
Guernsey handelte er allerdings nur als Vertreter des Königs in causes seigneuriales)
und saß dem Royal Court vor.221 Seine Exekutivfunktionen sind im Laufe der Zeit jedoch fast vollständig auf Parlamentsausschüsse übergegangen und lediglich im internen Bereich des Parlaments übte er diese noch aus;222 aufgrund des Übergangs von
dem Regierungssystem durch Ausschüsse zu einem ministeriellen System im Jahr
2004 beziehungsweise 2005223 verfügt der Bailiff heute im Bereich der Exekutive über
keinerlei Funktionen mehr. Auch heute noch ist der Bailiff aber Präsident des Parlaments, der States of Jersey beziehungsweise der States of Deliberation of Guernsey,
(allerdings ohne Stimmrecht) und erster Bürger der Insel.224
Neben seinen Aufgaben als Präsident der States ist der Bailiff, der frühere Sénéschal
des Königs, auch Chef Magistrat (Chief Justice) und sitzt noch heute dem Royal Court
217 Balleine‘s History of Jersey, S. 100; Eagleston, The Channel Islands under Tudor Government,
1485 – 1642, S. 114 – 124.
218 Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey, S. 168 – 174.
219 Die Funktionen des Home Secretary (des britischen Innenministers), die ihm hinsichtlich der
Beziehungen zwischen der Verwaltung einer der Kanalinseln und der Krone oder einem Kronminister durch letter patents oder royal warrents verliehen worden waren, wurden 2001 durch
Art. 3 Transfer of Functions (Miscellaneous) Order 2001 (S.I. 2001/3500) auf den Lord Chancellor (Lordkanzler) übertragen. 2004 legte die Regierung den Entwurf des Verfassungsreformgesetzes vor, das Amt des Lord Chancellor abzuschaffen und dessen Funktionen dem Secretary of State for Constitutional Affairs zu übertragen; nach zahlreichen Änderungen sieht die
endgültige Fassung des Gesetzes nun aber vor, dass beide Kabinettsposten von derselben Person unter der Bezeichnung Lord Chancellor ausgefüllt werden, siehe. s. 2 – 22 Constitutional
Reform Act 2005 (2005 c. 4).
220 Crill, Annual Bulletin of the Société Jersiaise 1997, 79 (82); Halsbury‘s Laws of England, Bd.
6 (2003), Abs. 727 (S. 435); Peyroux, RIDC 1972, 367 (370 – 371); Loveridge, The constitution and law of Guernsey, Kap. 8.
221 Besnier, La Coutume de Normandie, S. 252, 259 – 260.
222 Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey, S. 276.
223 Siehe hierzu unten 1. Teil C.I.4. sowie unten 1. Teil C.II.1.d.
224 Crill, Annual Bulletin of the Société Jersiaise 1997, 79 (82); Le Quesne, A constitutional history of Jersey, S. 18 – 19; Loveridge, The constitution and law of Guernsey, Kap. 9. Vor deren
Abschaffung war der Bailiff auf Guernsey auch Präsident der States of Election.
1. Teil: Einführung in das Rechtssystem der Kanalinseln
57
Jerseys beziehungsweise Guernseys vor. Gleichzeitig ist er ex-offi cio Präsident des
Court of Appeal of Jersey beziehungsweise des Court of Appeal of Guernsey.225 Der
Bailiff hat seit Beginn des 17. Jahrhunderts einen Vertreter in nahezu sämtlichen Funktionen, seit 1958 wird als ständiger Vertreter ein Deputy Bailiff ernannt.226
Immer wieder wurden Diskussionen über die Frage geführt, ob diese Funktionen
des Bailiffs in allen drei Gewalten potentiell miteinander in Konfl ikt stehen und deshalb nicht in einer einzelnen Person vereinigt werden dürften.227 In jüngster Zeit wurde die juristische Debatte über diese Ämterhäufung erneut entfacht. In dem Fall Mc-
Gonnell v. United Kingdom228 entschied der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dass in dem ihm vorliegenden Fall Art. 6 (1) der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt worden sei,
da dieser ein Gericht mit einem notwendigen „Erscheinungsbild“ von Unabhängigkeit
und Unparteilichkeit erfordere. Hieran habe es aber, gemessen an einem objektiven
Maßstab, gefehlt, da der Bailiff im konkreten Fall substanzielle legislative und exekutive Funktionen ausgeübt habe, selbst wenn sich keine subjektive Befangenheit gezeigt habe.
Auf Jersey wurde zunächst noch versucht, Unterschiede zu dem Amt des Bailiff auf
Guernsey herauszuarbeiten, um an der traditionellen Ämterbekleidung festhalten zu
können. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass selbst wenn der Bailiff of Guernsey
die Spitze der Verwaltung darstelle, dies im Falle seines Amtskollegen in Jersey nicht
der Fall sei229 und es wurde argumentiert, dass die Position kleiner quasi-autonomer
Staaten wie Jersey und Guernsey nicht mit der großer Nationen verglichen werden
könne und dass eine Abspaltung einer der beiden Hauptfunktionen des Bailiff zu einem in 800 Jahren Verfassungsgeschichte noch nicht da gewesenen Schisma führen
würde, wobei der Bailiff, sollte eine Ämtertrennung unumgänglich sein, jedenfalls
Präsident des Royal Court bleiben sollte.230 Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte steht nun aber fest, dass in Fällen, in denen der Bailiff
oder Deputy Bailiff auf Jersey oder auf Guernsey bei der Verabschiedung eines konkreten Gesetzes durch das Parlament den Vorsitz führte, er in gerichtlichen Verfahren
über die Anwendung dieser Normen keine Funktionen mehr wahrnehmen darf.231
225 Art. 2 Court of Appeal (Jersey) Law 1961 (L.17/1961, Recueil des lois, Bd. XIV, 1961 – 1962,
S. 99); Court of Appeal (Guernsey) Law 1961 (Ordres en Conseil, Bd. XVIII, S. 315).
226 Art. 2 (1), 5 (1), 9 (1) Departments of the Judiciary and Legislature (Jersey) Law 1965
(L.22/1965); Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 5/21 – 5/27; 5/33 – 5/35; Edwards, Review of Financial Regulation in the Crown Dependencies, Teil 2, Ziff. 2.7; Le Herissier, The development of the Government of Jersey, S. 176 – 177; Lemasurier, Le droit de l‘Ile
de Jersey, S. 169. Noch immer können allerdings für die Vertretung in punktuellen Aufgaben
Lieutenant-Bailiff bestimmt werden.
227 Report of the Commissioners 1861, S. xxxiv und Report of the Royal Commission on the Constitution 1969 – 1973, Bd. 1, Teil XI Rn. 1446 – 1447, die hinsichtlich der Aufgaben des Bailiff jeweils kein Bedürfnis für Veränderungen sahen.
228 (2000) 30 E.H.R.R. 289.
229 Bailhache, JLRev 1999, 253 (270).
230 Bailhache, JLRev 1999, 253 (274 – 276).
231 Matthews, JLRev 2000, 164 (167).
C. Entwicklung und heutige Ausformung der Staatsorganisation
58
I. Der Bailiwick Jersey
1. Kommunalebene
Jersey ist in 12 Parishes / Paroisses (anglikanische Pfarr- und zivile Verwaltungsbezirke/Gemeinden) aufgeteilt, die sich wiederum in Vingtaines232 gliedern.233
Den Verwaltungsbezirken steht der Constable / Connétable (Bürgermeister)234 vor,
der von der Gesamtheit der Wahlberechtigten einer Paroisse gewählt wird.
Entscheidungen über örtliche Angelegenheiten trifft die Assembly of Principals and
Offi cers of the Parish / Assemblée des Principaux et Offi ciers de la Paroisse, die aus
den örtlichen Beamten und Vertretern der Kirche besteht und der der Connétable vorsteht.235
Neben dem Connétable bestehen als kommunale Ämter das des Recteur (das Oberhaupt der örtlichen Kirchengemeinde), das der Centenier (worunter der älteste der
Chef de Police ist), das der Procureur du bien public (zuständig für die lokalen Steuern) und das der Vingtenier, die von den Vingtaines gewählt und auch als Connétable’s
Offi cers bezeichnet werden.
2. Judikative
Im Herzogtum Normandie, somit auch auf den Inseln, hielten ursprünglich itinerant
justices (reisende Wanderrichter) in den Städten Assises (Gerichtssitzungen) ab, um
das herzogliche Gericht, die Cour de l’Échiquier (Curia Ducis, Court of Exchequer),
zu entlasten.236
Daneben hatte der Lehnsherr für einfache Rechtsstreitigkeiten die Justizgewalt.
1179 ordnete Graf Guilbert de la Hougue in einer Charta die Gründung eines königlichen Gerichts an, des Royal Court, der für Jersey und Guernsey zusammen bestehen und eine Mittelstellung zwischen dem obersten herzoglichen Gericht und den
232 Die Bezeichnung Vingtaine lässt sich auf die Einteilung der Steuerzahler in Gruppen von 20
Häusern zurückführen, Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey, S. 60.
233 Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 2/6; Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey,
S. 53. Die Institution der parishes stammt vermutlich noch aus der Zeit vor der Zugehörigkeit
der Inseln zu der Normandie, Uttley, The story of the Channel Islands, S. 42.
234 Zum Connétable vgl. Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey, S. 147, 149, 159, 320.
235 Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 2/26 – 2/28; Boucraut Mele, Le droit des îles
anglo-normandes, S. 53 – 54; Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey, S. 148, 316 – 319; Linke,
ZvglRWiss 1978, 301 (303). Die Assembly kann als Ecclesiastical Assembly oder als Civil Assembly zusammentreten.
236 Le Herissier, The development of the Government of Jersey, S. 17 – 18. Alle 3 Jahre begab sich
ein Oberrichter, der Le Grand Sénéschal du Prince genannt wurde, auf eine Rundreise, um die
Entwicklung des gerichtlichen Systems zu überwachen.
1. Teil: Einführung in das Rechtssystem der Kanalinseln
59
einfachen Gerichten auf den Herrensitzen237 einnehmen sollte.238 Zusammengesetzt
war der Royal Court zu dieser Zeit aus dem nur für die Verfahrensleitung zuständigen
Bailiff und 12 Jurats (Beisitzer)239.
Schließlich sprach die Cour Ecclésiastique, die dem Bischof von Coutances unterstand und sich aus dem Dean (dem Oberhaupt der englischen Kirche auf Jersey240)
und 12 Rectors (Oberhäuptern der örtlichen Kirchengemeinden) zusammensetzte, in
den Angelegenheiten der Geistlichen und des Kirchenbesitzes, der Glaubensfragen
und der Ehe – kanonisches – Recht; sie war auch für alle Streitigkeiten, die mit dem
letzten Willen bezüglich beweglichen Vermögens zusammenhingen, zuständig, da dieser als untrennbar mit der letzten Beichte verbunden galt. Seit 1568 unterstanden die
Kanalinseln dem anglikanischen Ecclesiastical Court des Bistums Winchester, dessen
Bedeutung allerdings im Laufe der Zeit fast gänzlich schwand.241
1368 ordnete der Court of King’s Bench an, dass der Royal Court of Jersey seine
Entscheidungen im Namen des Königs fällen durfte, wodurch die Selbständigkeit der
Rechtspfl ege auf den Kanalinseln bestätigt wurde.242
Der Royal Court fungierte jedoch nicht nur als rechtsprechendes, sondern auch als
gesetzgeberisches Organ. In dem Zeitraum von 1204 bis 1771 wuchsen dem Royal
Court sukzessive die judikativen Kompetenzen des Governor und der Krone, der
Lehnsherren und des Kirchengerichts zu; in noch größerem Maße erweiterten sich
aber zunächst auch seine legislativen und administrativen Funktionen. Da ein einziges
Organ diese Fülle an Aufgaben nicht alleine zu bewältigen vermochte, bildete sich
wahrscheinlich im 15. Jahrhundert ein Legislativorgan, die States. Eine vollständige
237 Soweit ersichtlich tagt heute nur noch die Cour seigneuriale des Fief de Noirmont auf Jersey
und zwar nur, um Streitigkeiten über commons (Allmenden) zu regeln, Lemasurier, Le droit de
l‘Ile de Jersey, S. 313.
238 Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey, S. 61 –64, 174 – 177; vgl. auch Le Patourel, La Société
Guernesiaise, Report and Transactions 1974, XIX (1975), 435 (449).
239 Vorgänger dieser Richter in ebendieser Anzahl sind die Coronatores Jurats, die schon seit der
Eroberung durch die Normannen existiert zu haben scheinen und als Kenner und Hüter des
örtlichen Gewohnheitsrechts den vorsitzenden Richter bei der Prozessführung über das Recht
der Insel beraten sollten, Balleine‘s History of Jersey, S. 29 – 30; Bois, A constitutional history
of Jersey, Abschnitt 4/11 – 4/12, 4/15; Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey, S. 177 – 181;
Linke, ZvglRWiss 1978, 301 (306); Uttley, The story of the Channel Islands, S. 41 – 42; vgl.
auch Powicke, The thirteenth century, S. 321.
240 Synodical Government (Channel Islands) Order 1970 (SI 1970).
241 Boucraut Mele, Le droit des îles anglo-normandes, S. 87 – 88; Lemasurier, Le droit de l‘Ile de
Jersey, S. 64 – 65, 201 – 205; vgl. auch Jacqueline in Société d‘Histoire de Droit et des Institutions des Pays de l‘Ouest de la France, Droit privé et institutions régionales, 401 (404). Die
Kompetenz zur Approbation von Fahrnistestamenten wurde durch das Probate (Jersey) Law
1949 (L.1/1949, Recueil des lois, Bd. X, 1949 –1950, S. 1 – 28) auf die Probate Division des
Royal Court übertragen, sie besteht jedoch noch heute auf Guernsey, vgl. hierzu für Jersey unten 2. Teil Kapitel 1 E.I.1.b, für Guernsey unten 2. Teil Kapitel 2 E.III.
242 Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 4/18 – 4/21; Le Patourel, The Medieval Administration of the Channel Islands 1199 – 1399, S. 113.
C. Entwicklung und heutige Ausformung der Staatsorganisation
60
Gewaltenteilung zwischen dem Gericht und dem Parlament erfolgte aber erst durch
die Kodifi zierung von 1771.243
Heute ist der Royal Court, in dem noch immer 12 Jurats sitzen, unter dem Vorsitz
des Bailiff Haupttribunal in Straf- und Zivilrechtssachen.244 Seit 1853 existiert als Untergericht in Zivilsachen ein Petty Debts Court / Cour pour le recouvrement de menues dettes245, dessen Zuständigkeit 2000 erweitert wurde und das nun durch einen Einzelrichter über alle zivilrechtlichen Ansprüche mit einem Streitwert bis £ 10.000, in
bestimmten Fällen bis £ 15.000 entscheidet.246 Der Petty Debts Court kann den Fall
aber stets wegen der Bedeutung oder der rechtlichen oder tatsächlichen Komplexität
des Falls an den Royal Court abgeben.247
Der Royal Court kann in Zivilsachen als Inferior Number (Nombre Inférieur)248
und als Superior Number (Nombre Supérieur oder Full Court)249 tagen. Seit 1948 ist
allein der Bailiff in rechtlichen Fragen zuständig.250 Erstinstanzlich zuständig ist
grundsätzlich die Inferior Number, soweit nicht wegen des geringen Streitswerts die
Sache vor das Untergericht gebracht wird oder der Fall wegen der besonderen Schwierigkeit oder Bedeutung an die Superior Number abgegeben wird.251
Der Royal Court gliedert sich in 4 Abteilungen, wobei sich die Verteilung wie folgt
bestimmt:252 Die Héritage Division (Cour d’Héritage) ist für bestimmte Grundstücksund Erbschaftssachen zuständig;253 die Samedi Division (Cour de Samedi) ist in allen
übrigen zivilrechtlichen Streitigkeiten berufen,254 sofern nicht die speziellen Zuständigkeiten der Familiy Division (für Ehe- und Kindschaftssachen)255 und der Probate
243 Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey, S. 205. Vgl. hierzu unten 1. Teil C.I.3.
244 Art. 1 ff. Royal Court (Jersey) Law 1948 (L.8/1948, Recueil des lois, Bd. IX, 1946 – 1948,
S. 573 – 596).
245 Loi (1853) sur la Cour pour le recouvrement de menues dettes.
246 Art. 1 (1), (2) Petty Debts Court (Miscellaneous Provisions) (Jersey) Law 2000 (L.29/2000).
247 Art. 2 (1) Petty Debts Court (Miscellaneous Provisions) (Jersey) Law 2000.
248 Zusammengesetzt aus dem Bailiff oder Deputy Bailiff als Vorsitzendem und 2 Jurats, es sei
denn, der Bailiff ist gemäß Art. 17 Royal Court (Jersey) Law 1948 als Einzelrichter berufen.
249 Bestehend aus dem Bailiff oder Deputy Bailiff als Vorsitzendem und 5 Jurats, Art. 16 Royal
Court (Jersey) Law 1948.
250 Art. 15 (1) Royal Court (Jersey) Law 1948.
251 Art. 18 Royal Court (Jersey) Law 1948; Linke, ZvglRWiss 1978, 301 (308).
252 Die ursprünglichen Abteilungen des Royal Court waren die Cour d’Héritage für Grundstückssachen, die Cour de Cattel für Klagen auf Grundstücksrentenzahlungen und bestimmte Insolvenzsachen, die Cour du Billet für eine Art Urkundsprozess und die Cour du Samedi für Mobiliarstreitigkeiten.
253 R. 3/1 (1) Royal Court Rules 2004. Bereits 1862 wurde die Cour du Cattel abgeschafft und die
früher in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Streitigkeiten auf die Héritage Division übertragen, Art. 1 Loi (1862) sur la Procédure devant la Cour Royale (L.7/1862, Recueil des lois,
Bd. II, 1851 – 1871).
254 R. 3/1 (4) Royal Court Rules 2004. Aus Rationalisierungsgründen wurde die Cour du billet
(auch Cour extraordinaire du samedi) 1967 abgeschafft und deren Zuständigkeitsbereich auf
die Samedi Division übertragen, Art. 6 Law Reform (Miscellaneous Provision) (Jersey) Law
1967 (L.6/1967).
255 R. 3/1 (2) Royal Court Rules 2004. Die Familiy Division ist die frühere Matrimonial Causes
1. Teil: Einführung in das Rechtssystem der Kanalinseln
61
Division (für bestimmte Streitigkeiten bezüglich beweglichen Nachlasses und
Testamentsstreitigkeiten)256 eingreifen.257 Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen
des Petty Debts Court entscheidet ebenfalls die Samedi Division.258
Seit 1961 existiert auf der Insel gegen die Entscheidungen des Royal Court in Zivilsachen ein eigenes Berufungsgericht, der Court of Appeal;259 davor existierte seit
1949 ein Court of Appeal für alle Kanalinseln260.
Der zivilrechtliche Instanzenzug endet in bestimmten Fällen auch heute noch vor
dem Judicial Committee of Privy Council (Justizausschuss des Geheimen Kronrats) in
England.261
3. Legislative
Das heutige Parlament und wichtigste Legislativorgan Jerseys, die Ständeversammlung, fi ndet seine erstmalige urkundliche Erwähnung im Jahr 1497, Gesetzgebungsakte fi nden sich seit 1524, wobei ein eigenständiges Register erst 1603 eingerichtet wurde.262 Wann und aus welchem konkreten Anlass (die generelle Ursache lag, wie bereits
erwähnt, darin, dass der Royal Court nicht mehr in der Lage war, die Legislativaufgaben wahrzunehmen) es gegründet wurde, lässt sich nicht mehr eindeutig rekonstruieren. Fest steht nur, dass der Royal Court of Jersey die Gemeinden in der Zeit der Herrschaft von Pierre de Brézé aufforderte, einzelne Vertreter zu den Gerichtssitzungen zu
entsenden, um seinen Entscheidungen mehr Gewicht zu verleihen.263
Hieraus formte sich eine Ständevertretung aus Jurats, den Richtern des Royal Court
als Vertretern der Justiz, Rectors, den Oberhäuptern der örtlichen Kirchengemeinden
als Klerikern, und Constables, den Bürgermeistern der 12 Gemeinden und somit Repräsentanten des Volkes, folglich drei Ständen, die Three Estates, welche namensge-
Division, Art. 14 Royal Court (Jersey) Law 1948, Art. 3 Matrimonial Causes (Jersey) Law
1949 (L.22/1949, Recueil des lois, Bd. X, 1949 – 1950, S. 293 – 326).
256 R. 3/1 (3) Royal Court Rules 2004 iVm Art. 2 Probate (Jersey) Law 1998 (L.16/1998). Insofern
ist die Probate Division die Nachfolgerin des Ecclesiastical Court.
257 Vgl. auch Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey, S. 299 – 305.
258 Art. 3 Petty Debts Court (Miscellaneous Provisions) (Jersey) Law 2000, r. 1 ff. Royal Court
(Appeals from Petty Debts Court) Rules 2004 (R. & O. No 035-2004).
259 Besetzt mit dem Bailiff, dem Deputy Bailiff und mindestens einem von der Krone ernannten
Richter, Art. 1 Court of Appeal (Jersey) Law 1961. Vgl. hierzu Olsen, JLRev 1998, 150 (150
– 158); Sowden, JLRev 2000, 61 (61 – 66).
260 Vgl. die Court of Appeal (Channel Islands) Order 1949, zitiert bei Sowden, JLRev 2000, 61.
Ursprünglich war die Superior Number für Berufungen zuständig, vgl. Art. 12 (1) Court of
Appeal (Jersey) Law 1961.
261 Art. 14 Court of Appeal (Jersey) Law 1961. Dies hat sich auch durch den englischen Constitutional Reform Act 2005 (2005 c. 4) nicht geändert.
262 Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 6/1; Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey,
S. 205 – 207; vgl. weiterhin Le Geyt, La Constitution, Bd. 4, S. 373 – 376.
263 Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 6/2; Duret Aubin, Int. Comp. Law. Q. 1952,
491 (491); Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey, S. (215).
C. Entwicklung und heutige Ausformung der Staatsorganisation
62
bend für den heutigen Namen Assembly of the States oder kurz The States waren. Vorbild für diesen Namen könnten die Etats de Normandie gewesen sein.264 Allerdings
bestand noch durch 4 Jahrhunderte hindurch weder in den Versammlungen noch im
Bewusstsein der Bewohner Jerseys eine klare Funktionsteilung zwischen dem Royal
Court und den States. 1770 wurde aufgrund einer Petition der Bewohner Jerseys an
den englischen König Georg III. (1760 – 1820) ein Komitee gebildet, das Reformen
hinsichtlich der Institutionen der Insel erarbeiten und das geltende Recht zusammenstellen sollte. Aus diesen Arbeiten ging der Code de Lois de 1771 (Code of Laws
1771), die erste Verfassung Jerseys, hervor265 und erst seit diesem Zeitpunkt durften
Gesetze nicht mehr vom Royal Court, sondern ausschließlich durch die States verabschiedet werden266, wodurch schließlich prinzipiell eine klare Trennung zwischen Legislative und Judikative erreicht wurde. 1948 erfolgte noch unter den Eindrücken der
Okkupation eine Verfassungsreform.267 Zwar hatten die Jurats nun nicht mehr ipso
iure einen Sitz in den States, jedoch war noch immer eine Ämterhäufung als Mitglied
der States und des Royal Court möglich. Diese Schwäche wurde erst durch ein entsprechendes Verbot im Judicial and Legislative Functions (Separation) (Jersey) Law
1951268 behoben.
Die ursprüngliche Zusammensetzung,269 die erst durch Ordonnances aus dem Jahr
1591 präzise festgelegt wurde, und Verteilung der Stimmrechte in den States wurde
1948 und erneut 1966 durch das States of Jersey Law 1966270 reformiert.
Nunmehr setzen sich die States zunächst aus 5 Vertretern der Krone (dem Bailiff,
dem Lieutenant-Governor, dem Dean, dem Attorney General [dem Kronanwalt] und
dem Solicitor General [dem zweiten Kronanwalt])271, weiterhin aus 12 von allen Inselbewohnern für 6 Jahre gewählten Senators (Senatoren, die seit 1948 faktisch die
Jurats als Mitglieder ersetzten)272 und 29 nach Wahlbezirken für 3 Jahre gewählten
Deputies (Abgeordnete), und schließlich aus den 12 Constables zusammen.273 Keine
Mitglieder mehr sind somit die Jurats, Rectors und der Viscount; nur Beamte der Sta-
264 Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey, S. 79, 207. Die Bezeichnung States wurde bis heute
beibehalten, ist jedoch rein historisch, da das Parlament heute nur noch aus dem dritten Stand
besteht.
265 Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 6/6 – 6/16; Lemasurier, Le droit de l‘Ile de
Jersey, S. 95 – 96. Der Code enthielt eine Auswahl an von den States erlassenen Gesetzen und
Ordonnances sowie an Gesetzen des englischen Parlaments, die auf der Insel registriert worden
waren.
266 A code of laws for the island of Jersey, S. ii - iii.
267 Assembly of the States (Jersey) Law 1948 (L.7/1948) und Royal Court (Jersey) Law 1948; Duret Aubin, Int. Comp. Law. Q. 1952, 491 – 508.
268 L.1/1951.
269 Der Bailiff, der Governor, 3 Offi ziere der Krone (Attorney General, Solicitor General und Viscount) sowie je 12 Mitglieder der 3 Stände, vgl. Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey, S. 208
– 210.
270 L.2/1966.
271 Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 5/9 – 5/15, 5/40 – 5/50.
272 Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 5/104.
273 Art. 2 (1) States of Jersey Law 2005 (L.8/2005).
1. Teil: Einführung in das Rechtssystem der Kanalinseln
63
tes sind der Greffi er (Gerichts- oder Parlamentssekretär), sein Vertreter und der Viscount.274
Stimmberechtigt sind nur die gewählten Mitglieder275, somit die Senators, die Deputies sowie die Constables. Bis zum Jahr 2005 stand dem Bailiff ein Stimmrecht bei
Stimmgleichheit (casting vote)276 und im Rahmen des Erlasses von Regulations ein
aufschiebendes Vetorecht bis zur Entscheidung der Queen bei Zuständigkeitszweifeln
(power to dissent)277, dem Lieutenant-Governor ein vom Lord Chancellor (davor dem
Home Secretary)278 zu bestätigendes absolutes Vetorecht bei Angelegenheiten, die
spezifi sche Interessen der Krone betreffen könnten,279 zu. Diese Rechte wurden durch
das States of Jersey Law 2005 abgeschafft,280 woraus sich schließen lässt, dass die
Krone auf jegliches Recht verzichtet, durch die von ihr ernannten Amtsträger in die
inneren Angelegenheiten Jerseys einzugreifen.281
Auf Jersey existieren folgende Quellen geschriebenen Rechts:282
Die Rechtsakte des englischen Parlaments sind auf den Inseln lediglich anwendbar,
wenn sie dies ausdrücklich vorsehen oder wenn sie per Order in Council dementsprechend erstreckt werden.283 Heftig umstritten ist allerdings, ob die beim Royal Court
274 Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 2/16. Der Viscount ist der Vorsteher der Gerichts- und der Parlamentsverwaltung, vgl. Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt
2/4 5/9 – 5/15, 5/51 – 5/59.
275 Art. 2 (3) States of Jersey Law 2005.
276 Art. 21 (2) States of Jersey Law 1966.
277 Art. 22 States of Jersey Law 1966; Halsbury‘s Laws of England, Bd. 6 (2003), Abs. 727 (S.
435); Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey, S. 277, 281 – 282.
278 Vgl. hierzu oben Fn. 219.
279 Art. 23 States of Jersey Law 1966; dieses Vetorecht stammte aus der Zeit vor der Kodifi zierung
von 1771, Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 6/5; Lemasurier, Le droit de l‘Ile
de Jersey, S. 79, 212.
280 Art. 16, 43 (1) und (2) States of Jersey Law 2005. Die Abschaffung der casting vote des Bailiff
scheint in Anbetracht der bereits erwähnten (siehe oben 1.Teil C. vor I.) Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte McGonnell v. United Kingdom (2000) 30
E.H.R.R. 289 beschlossen worden zu sein, vgl. Bailhache, JLRev 2005, 287 (Fn. 38).
281 Bailhache, JLRev 2005, 287 (Rn. 24); vgl. auch die erste Präambel des States of Jersey Law
2005.
282 Vgl. schon Report of the Commissioners 1861, S. iv.
283 Halsbury‘s Laws of England, Bd. 6 (2003), Abs. 882 (S. 518). Dies erklärt sich daraus, dass die
Inselbewohner nicht im englischen Parlament vertreten sind. Aufgrund der besonderen konstitutionellen Beziehung zwischen Jersey und dem United Kingdom ist eine Klage, die darauf gestützt wird, dass die Bewohner Jerseys keine Stimme bei der Wahl des britischen Parlaments
hätten und deshalb Art. 3 des Zusatzprotokolls (Protokoll Nr. 1) der Europäischen Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Recht auf freie Wahlen) verletzt sei,
nicht stichhaltig, vgl. Application 8873/80, X v. United Kingdom 28 D.R. 99 (1982) (European
Commission of Human Rights). Um aber dem Grundsatz no legislation without representation
gerecht zu werden, müssen die Gesetze, die auf den Insel Geltung haben sollen, dem Privy
Council vorgelegt und daraufhin vom Clerk of the Privy Council in Form einer Order in Council
dem Royal Court der jeweiligen Insel zur Registrierung übergeben werden (die einzige Befugnis
im Legislativbereich, die dem Royal Court auf Jerseys verblieben ist), vgl. Halsbury‘s Laws of
England, Bd. 6 (2003), Abs. 726 (S. 434 – 435);Peyroux, RGDIP 1972, 69 (79 – 82).
C. Entwicklung und heutige Ausformung der Staatsorganisation
64
erfolgende Registrierung konstitutiv oder rein deklaratorisch ist, wobei der Royal
Court wohl von letzterem ausgeht.284 Zwingend Sache britischer Gesetzgebung ist die
Außenpolitik sowie die Verwaltung durch die königlichen Beamten. Hingegen erlässt
das englische Parlament kraft Gewohnheitsrechts für die Kanalinseln keine Gesetze,
die die Besteuerung oder andere Rechtsmaterien berühren, die nur den jeweiligen Bailiwick betreffen und keine Auswirkungen auf Großbritannien haben (hierzu dürfte zum
Beispiel das Erbrecht zählen).285 Die States übernehmen jedoch häufi g englische Gesetze, die aufgrund des hohen Aufwands bei der Ausarbeitung nicht von einem so kleinen Parlament geschaffen werden könnten.286.
Die Krone kann auch durch Orders in Council Recht setzen, entweder, indem sie
Gesetze der Inselparlamente bestätigt, oder aus eigener hoheitlicher Zuständigkeit als
Nachfolgerin des normannischen Herzogs.287 Die frühesten Beispiele dieser Art der
Rechtsetzung sind die Royal Charters288, in denen die englischen Souveräne289 die
Privilegien der Bewohner Jerseys anerkannten. Zu erwähnen sind diesbezüglich insbesondere die fast vollständige Befreiung von Zöllen auf alle in das oder aus dem United Kingdom importierte und exportierte Waren sowie von indirekten Steuern, die
Freistellung der Bewohner vom Militärdienst sowie das Recht der Bewohner, in Angelegenheiten, die sich nur auf die Insel auswirken, nicht vor ein englisches Gericht
treten zu müssen.290
284 Ex parte Bristow, P.G. intervenant (1960) 35 P.C. 115, Table des Décisions de la Cour Royale de Jersey, Bd. 10, 1959 – 1963 (1964), S. 5 – 6; Bois, A constitutional history of Jersey,
Abschnitt 9/6 (der aber selbst gegenteiliger Ansicht ist); Boucraut Mele, Le droit des îles anglonormandes, S. 157 – 159; Halsbury‘s Laws of England, Bd. 6 (2003), Abs. 726 (S. 434 – 435);
Le Cras, The Laws, customs, and privileges, and their administration, in the island of Jersey, S.
70 – 72; Peyroux, RGDIP 1972, 69 (79 – 80).
285 Halsbury‘s Laws of England, Bd. 6 (2003), Abs. 726 (S. 434 – 435); Le Herissier, The development of the Government of Jersey, S. 49 – 53; Roberts-Wray, Commonwealth and colonial
law, S. 672.
286 Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey, S. 265.
287 Halsbury‘s Laws of England, Bd. 6 (2003), Abs. 726 (S. 434 – 435).
288 Die Royal Charters sind im Anhang des Criminal Report von 1847 aufgelistet. Hierunter fi ndet
sich der als Constitutions of King John bezeichnete Text, der anerkanntermaßen die bestehenden Privilegien aufl istet, siehe hierzu oben 1. Teil A.IV.
289 Hinsichtlich Jerseys zuletzt Jakob II., hinsichtlich Guernseys zuletzt Karl II, siehe bezüglich
der Anerkennungen oben 1. Teil A.IV.
290 Vgl. die Zusammenstellung von Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 8/9 – 8/125;
Boucraut Mele, Le droit des îles anglo-normandes, S. 138 – 139; weiterhin Uttley, The story of
the Channel Islands, S. 38. Die Privilegien hinsichtlich des Militärdienstes und der Verantwortung vor den Gerichten Jerseys wurden in den Präambeln des National Service (Jersey) Law
1954 (L.18/1954, Recueil des lois, Bd. 1954, S. 121) sowie des Judgments (Reciprocal Enforcement) (Jersey) Law 1960 (L.14/1960, Recueil des lois, Bd. 1957, S. 511) aufgenommen und
dadurch erneut bestätigt. Die Steuer- und Zollfreiheit wurde durch s. 156 des Customs Consolidation Act 1876 (39 & 40 Vict., c. 36) (repealed) sowie durch s. 37 des Customs and Excise
Act 1952 (15 & 16 Geo. 6 & 1 Eliz. 2, c. 44) (repealed), s. 5 Customs and Excise Duties (General Reliefs) Act 1979 (1979 c. 3) bestätigt.
1. Teil: Einführung in das Rechtssystem der Kanalinseln
65
Die States verfügen über verschiedene Formen der Rechtssetzung: Laws, Triennial
Regulations, Regulations und Orders / Rules; allerdings dürfen die States, um das Gewohnheitsrecht so weit wie möglich zu erhalten, nur Recht setzten, wenn dies selbst
gesetzlich vorgesehen ist oder einem besonderen öffentlichen Interesse dient.291
Laws, die von den States oder vor 1771 vom Royal Court292 erlassen wurden, bedürfen einer formalen Sanktion durch Her Majesty in Council. Hierzu werden die Gesetze dem Innenministerium oder sonst berührten Ministerien zur Prüfung zugeleitet,
woraufhin die Krone, sofern eine entsprechende Empfehlung durch das Privy Council
Committee for the Affairs of Jersey and Guernsey ausgesprochen wurde, in einer Order in Council anordnet, dass das Gesetz im Register der Insel Jersey registriert
wird.293
Triennial Regulations sind provisorische, 3 Jahre gültige Gesetze, die sich nur auf
rein lokale und verwaltungstechnische Angelegenheiten beziehen dürfen.294 Diese
provisorischen Gesetze bedürfen keiner Order in Council, setzen aber voraus, dass sie
nicht gegen königliche Vorgaben oder die Gesetze Jerseys verstoßen.295
Bei den (Permanent) Regulations und Orders / Rules schließlich handelt es sich um
Rechtsverordnungen, die von den States (Regulation) beziehungsweise von einem Minister (Order) erlassen werden und bei denen ebenfalls keine Order in Council erforderlich ist.296
Umstritten ist, ob die Gesetzgebungskompetenz der States unter dem Vorbehalt einer vorrangigen Zuständigkeit des britischen Parlaments steht297 oder ob den States in
örtlichen Angelegenheiten die ausschließliche Zuständigkeit zukommt298.
4. Exekutive
Die administrativen Aufgaben der Insel wurden zunächst durch den Royal Court, ab
der Zeit des Hundertjährigen Krieges durch die States wahrgenommen. Die States bildeten Committees (Parlamentsausschüsse), um die Verteidigung der Insel zu organisieren, später zur Überwachung der Steuerzahlungen. Hinsichtlich letzterer Funktion
wurde 1669 durch einen Letters Patent ein ständiger Ausschuss gebildet, der die Bezeichnung Assembly of Governor, Bailiff and Jurats / Assemblée du gouverneur, bail-
291 Bradshaw v. McCluskey (1976) 2 J.J. 335 (341).
292 Diese Gesetze sind im Code of laws for the island of Jersey von 1771 gesammelt.
293 Linke, ZvglRWiss 1978, 301 (305).
294 Order in Council vom 14.4.1884 (Recueil des Lois de Jersey, Bd. IV, 1882 – 1899, S. 78 –
80).
295 Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 6/53 – 6/55, 11/137 – 11/138; Halsbury‘s
Laws of England, Bd. 6 (2003), Abs. 728 (S. 435 – 436); Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey,
S. 283; Nicolle, The Origin and Development of Jersey Law, Abschnitt 17.8; Southwell, JLRev
1997, 221 (222).
296 Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 11/139 – 11/140; Le Herissier, The development of the Government of Jersey, S. 199.
297 So Halsbury‘s Laws of England, Bd. 6 (2003), Abs. 726 (S. 434 – 435).
298 So Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 9/79, 11/43.
C. Entwicklung und heutige Ausformung der Staatsorganisation
66
li et jurés trug, die Verquickung der Gewalten durch Ämterhäufung symbolisierte und
sich zu einer Art Finanzministerium entwickelte.299 Im Zuge der Gewaltenteilung wurde der Ausschuss 1921 quasi abgeschafft.300
Noch bis zum Jahr 2005 wurden die Regierungs- und Verwaltungsaufgaben von
den Committees of the States wahrgenommen, denen ein eingeschränktes Verordnungsrecht zustand, sofern sie gesetzlich zum Erlass ermächtigt worden waren.301 Allerdings hatte ein Committee nicht die Macht, die States zur Vornahme einer bestimmten Maßnahme gegen deren Willen zu veranlassen, und die Committees bestanden, wie
gesagt, aus Abgeordneten der States, deren Entscheidungen durch das Parlament aufgehoben werden konnten.302 Der Bailiff war als Committee-Vorsitzender oberster Verwaltungsbeamter.303
Die Vorzüge dieses System wurden in der Mitwirkung der Regierung gesehen, denn
jedes Mitglied eines Committee des Parlaments konnte zu Recht von sich behaupten,
Teil der Regierung zu sein. Dem System wurde allerdings zum einen seine Schwerfälligkeit entgegengehalten, da jede Entscheidungsfi ndung eine Ausschusssitzung erforderte und diese Entscheidungen selbst jederzeit durch die States aufhebbar waren, zum
anderen die Schwierigkeit, einen Einzelnen für eine Entscheidung zur politischen Verantwortung zu ziehen.304
Aufgrund dieser Nachteile führte das States of Jersey Law 2005 unter Abschaffung
aller States committees305 ein Regierungssystem mit Ministerien ein. Seitdem liegt die
Regierung Jerseys in den Händen eines Council of Ministers (Ministerrats), bestehend
aus einem Chief Minister306 sowie 9 weiteren Ministern.307 Die Funktionen der Com-
299 Bemerkenswert ist, dass dieser Ausschuss nicht die drei Stände repräsentierte, sondern vielmehr dem Royal Court nachgebildet war und ihm – wie bis 1940 jedem Ausschuss – ein Richter des Royal Court vorsaß, so dass sich dieser eine Einfl ussmöglichkeit auf legislative und
administrative Aufgaben bewahrte, Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey, S. 220.
300 Alle seine Kompetenzen wurden, bis auf die Zuständigkeit zur Vergaben von Lizenzen zum
Verkauf alkoholischer Getränke, auf die States übertragen, so dass es heute die Bezeichnung
Licensing Assembly trägt, Bois, A constitutional history of Jersey, Abschnitt 6/33, 6/56; Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey, S. 274, 287 – 288.
301 Art. 28 f. States of Jersey Law 1966; Boucraut Mele, Le droit des îles anglo-normandes, S. 50
– 51; Lemasurier, Le droit de l‘Ile de Jersey, S. 284 – 287; Matthews/Sowden, The Jersey Law
of Trusts, 2. Aufl ., S. 5.
302 Bailhache, JLRev 2005, 287 (Rn. 2).
303 Boucraut Mele, Le droit des îles anglo-normandes, S. 51 – 52; Lemasurier, Le droit de l‘Ile de
Jersey, S. 215 – 220.
304 Vgl. hierzu Bailhache, JLRev 2005, 287 (Rn. 2).
305 Art. 43 (3) States of Jersey Law 2005.
306 Zu beachten ist, dass der Chief Minister weder ohne die Mitwirkung bzw. Zustimmung der
States einen Minister abberufen (Art. 21 (4) – (7) States of Jersey Law 2005) oder versetzen
kann (Art. 29 (1) States of Jersey Law 2005), noch sicherstellen kann, dass der von ihm bestimmte Kandidat einem bestimmten Ministeramt zugeordnet wird (Art. 19 States of Jersey
Law 2005).
307 Art. 18 (1) States of Jersey Law 2005. Zur Zeit existieren neben dem Chief Minister gemäß SO
117 (1) der Standing Orders of the States of Jersey (R. & O. No 109-2005) folgende Ministerposten: (a) Economic Development; (b) Education, Sport and Culture; (c) Health and Social
1. Teil: Einführung in das Rechtssystem der Kanalinseln
67
mittees wurden auf diese 10 Minister übertragen, denen in ihrem jeweiligen Ressort
die Verantwortung für die Entscheidungen obliegt.308 Folge dieses neuen Systems ist,
dass die Mehrheit der Mitglieder der States309 erstmalig nicht mehr Teil der Regierung
ist.310 Da die Parlamentsmitglieder auf Jersey zumindest bislang311 keinen politischen
Parteien angehören und sich deshalb nicht von selbst eine kontrollierende parlamentarische Opposition bildet, wurden im Parlament als Kontrollinstanzen unter anderem
ein Privileges and Procedure Committee312 und zwei Scrutiny Panels313 sowie für fi nanzielle Belange ein Public Account Committee314 geschaffen.315
II. Der Bailiwick Guernsey
1. Guernsey
a. Kommunalebene
Guernsey besteht aus 10 Parishes / Paroisses, die wiederum jede in 4 Cantons eingeteilt sind. Jedem Canton stehen 2 Constables / Connétables vor.
Ursprünglich lag die letzte Entscheidung in Gemeindeangelegenheiten bei der Assembly of the chefs de famille / Assemblée des chefs de famille, die aus den männlichen
Kommunalsteuerzahlern bestand, die Constables und Douzainiers wählte und insbesondere ihre Zustimmung zur Erhebung der Kommunalsteuer geben musste. Die Constables führten die Entscheidungen der Assemblée des chefs de famille und der Douzaine aus.316 Die Assemblée wird heute nur noch in kirchlichen Belangen tätig.317
Heute werden in jeder Parish durch die Douzaine, den Gemeinderat, der sich aus
12 Douzainiers zusammensetzt, 2 Constables gewählt, wobei der Senior Constable für
die Gemeindeverwaltung und –sicherheit zuständig ist.318
Services; (d) Home Affairs; (e) Housing; (f) Planning and Environment; (g) Social Security; (h)
Transport and Technical Services; (i) Treasury and Resources. Allerdings können die States
durch eine Regulation die Posten und ihre Funktionen verändern, vgl. Art. 29 States of Jersey
Law 2005.
308 Vgl. States of Jersey (Transfer of Functions from Committees to Ministers) (Jersey) Regulations 2005 (R. & O. No 41-2005); Bailhache, JLRev 2005, 287 (Rn. 3).
309 Die Anzahl der gewählten States-Mitglieder beträgt insgesamt 53, vgl. oben 1. Teil C.I.3.
310 Bailhache, JLRev 2005, 287 (Rn. 3 – 4).
311 Dies könnte sich allerdings in Zukunft ändern, vgl. Bailhache, JLRev 2005, 287 (Fn. 19).
312 Art. 48 (2) (a) States of Jersey Law 2005; SOs 127 - 130 Standing Orders of the States of Jersey.
313 Art. 48 (4) States of Jersey Law 2005; SOs 135 – 141 Standing Orders of the States of Jersey.
314 Art. 48 (3) (a) States of Jersey Law 2005; SOs 131 – 134 Standing Orders of the States of Jersey.
315 Vgl. hierzu Bailhache, JLRev 2005, 287 (Rn. 11 – 20).
316 Hocart, An island assembly, S. 3; Peyroux, Guernsey, S. 115 – 116. Diese Assemblée versammelte sich bis 1899 in der Kirche oder in der Vorhalle.
317 Peyroux, Guernsey, S. 189.
318 Boucraut Mele, Le droit des îles anglo-normandes, S. 54 – 55; Peyroux, Guernsey, S. 190 –
194; dies., RIDC 1972, 367 (374 Fn. 15).
C. Entwicklung und heutige Ausformung der Staatsorganisation
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wer sich für fremde Rechte und ihre Wurzeln interessiert, wird hier genauso auf seine Kosten kommen wie der Praktiker, der als Richter, Rechtsanwalt oder Notar Antworten auf konkrete Fragen über die Erbrechte der Kanalinseln sucht, für die es in Deutschland bislang noch keine systematische Darstellung gab.
Die Arbeit behandelt nach einem historischen Abriss das Erbrecht Jerseys und die Unterschiede in den Rechten des Bailiwick Guernsey (inklusive Alderney und Sark). Mit der systematischen Darstellung erschließen sich die inhaltlichen Regelungen, die sich oftmals von dem im deutschen Recht Gewohnten unterscheiden, von einem ganz anderen Rechtsverständnis ausgehen und bei denen auch die Termini andere sind. Dabei wird auch untersucht, inwieweit normannische Grundzüge heute noch fortwirken und sich in modernen Zeiten bewähren. Für den Rechtsanwender hilfreich sind der Abdruck einer Auswahl grundlegender Gerichtsentscheidungen der Kanalinseln sowie eine Aufzählung der wichtigsten einschlägigen Gesetze.