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Das aus der selbstbestimmten menschlichen Persönlichkeit fließende (natürliche)
Recht auf sich selbst ist der Inbegriff des dem Menschen zustehenden Menschenrechts auf Schutz und Achtung seiner Persönlichkeit,842 auf personale Selbstbestimmung und Selbstverfügung.
Aus diesem Sichselbstgehören, dieser selbstbestimmten menschlichen Freiheit,
fließt daher einmal der grundlegende Anspruch des Menschen auf die uneingeschränkte Respektierung der menschlichen Eigensphäre, wie auch der Anspruch auf
größtmögliche Selbstentfaltung. In diesem nicht nur räumlich zu verstehenden Bereich, der jeglichem Zugriff Dritter versperrt ist, offenbart sich der tiefste Grund
menschlichen Seins.843 Dem Menschen als geistig-sittliche Person erwächst in der so
verstandenen selbstbestimmten Freiheit der Anspruch auf Wahrung der Sphäre des
eigenen Selbst.
Nimmt man an dieser Stelle die Begriffe Privatheit und Öffentlichkeit wieder auf,
lässt sich erkennen, dass gerade hierin die Berechtigung liegt, den Wert des Privaten
zu schützen. Privatheit ist mit der so verstandenen Autonomie verbunden,844 die
Grundlage freier Lebensführung ist. Der Kreis schließt sich mit der Erkenntnis, dass
der Mensch seine Würde nur dann erreichen kann, wenn seine Persönlichkeit geachtet wird. Nach hiesigem Verständnis bedeutet dies größtmögliche Gewährung und
Achtung menschlicher Autonomie.
E. Die Grenze der Selbstbestimmung
„Kürze und Bündigkeit mit der der wortkarge Grundgesetzgeber die Grundrechte
formuliert hat“,845 bringen es mit sich, dass ein Konflikt zweier Grundrechte nicht
durch schlichte Subsumtion zu lösen ist.846 Bei der notwendigerweise zu stellenden
Frage nach der Grenze der Selbstbestimmung ist daher erst einmal festzustellen,
wodurch die verfassungsrechtlich gesicherte Selbstbestimmung konkretisiert wird.
Die Antwort ist zunächst einfach: Recht und Gesetz als verbindliche Grenze äu-
ßeren menschlichen Verhaltens hat diese Sphäre der Freiheit zu sichern und damit
den Grundwert der menschlichen Person auf Selbstbestimmung, auf Selbstsein zu
gewährleisten.
842 Vgl. Nietlispach, Grundlagen des Freiheitsrechts, Menschenrechtliche und grundrechtliche
Aspekte, S. 17.
843 Wintrich, Zur Problematik der Grundrechte, S. 6.
844 Vgl. Rössler, Der Wert des Privaten, S. 136.
845 Ossenbühl, Der Staat 10 (1971), S. 53, 59.
846 Bethge, Zur Problematik von Grundrechtskollisionen, S. 8.
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I. Die Freiheit der Anderen
Art. 1 Abs. 1 GG schützt zwar als nicht beschränkbare Verfassungsnorm die freie
Selbstbestimmung des Menschen. Doch fungiert der Einzelne in diesem Zusammenhang als Teil der Gemeinschaft,847 nicht als isoliertes Einzelwesen. Weitergehend
wird man sagen müssen, dass der Mensch nur in der Gemeinschaft mit anderen als
Person leben und nicht nur existieren - im Sinne bloßen physiologischen Daseins kann. Deshalb ist das mit der menschlichen Bestimmung zum Selbstsein gegebene
Recht des Einzelnen durch das gleiche Recht seiner Mitmenschen notwendigerweise
begrenzt. Das Selbstbestimmungsrecht des Menschen – und damit seine personale
Freiheit - geht daher um so mehr verloren, je mehr sich der Mensch seiner sozialen
Umwelt stellt. Jeder Schritt des Menschen in die Sozialwelt hinein zwingt ihn dazu
einen Teil seiner Selbstbestimmung, seines „Selbstseins“, seiner Freiheit aufzugeben.848 Dies führt dazu, dass sich jeder Mensch zwar in Freiheit, zugleich aber
auch in der Achtung vor der Freiheit der anderen Menschen selbst bestimmt.849 Die
Grenze für die Freiheit des Einzelnen ist deshalb bestimmt durch die Freiheit der
Anderen.850 Nur so kann allen Bürgern das größtmögliche Maß an Freiheit gewährt
werden, wie es im modernen Staat auch Verhältnismäßigkeitsgebot und Übermaßverbot vorsehen.851
II. Wirkung
Dieses einerseits freiheitsbeschränkende Element menschlicher Gemeinschaft wirkt
aber auch in die andere Richtung. Für den Menschen ist die Gemeinschaft eine existenzielle Notwendigkeit. Nur durch die sich in ihr ergebende Möglichkeit der
Kommunikation und geistigen Auseinandersetzung kann sich der Einzelne entwickeln und entfalten.852
847 Vgl. Heidegger, Sein und Zeit, S. 125: „Unser Sein ist wesentlich Mitsein. Menschliches Sein
ist gleich Mitmensch sein.“ Brunner, Der Mensch im Widerspruch, S. 287.
848 Vgl. Maihofer, Recht und Sein, Prolegomena zu einer Rechtsontologie, S. 90 ff.
849 Schneider, Die Menschenrechte in staatlicher Ordnung, ARSP NF 3, S. 89.
850 Kant, Metaphysik der Sitten, S. 303 ff., 337. Ähnlich auch Hegel, Grundlinien der Philosophie
des Rechts, S. 95: „Sei eine Person und respektiere die anderen als Personen.“
851 Vgl. Zippelius, Allgemeine Staatslehre, S. 239; Lerche, Grundrechtsschranken, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band V, § 122 Rn. 3.
852 Wintrich, Zur Problematik der Grundrechte, S. 7.
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Ist das jedem Menschen zukommende natürliche Recht auf sich selbst gleichsam
das Grundelement menschlicher Freiheit und diese als Ausdruck der Würde der Person „das höchste Rechtsgut, das einem Jeden zukommt“853, quasi der Grundinhalt
des Rechts der menschlichen Person, so liegt die Verantwortlichkeit der rechtsprechenden Gewalt hier darin, das zum Selbstsein gegebene Recht des Einzelnen im
Rahmen des geltenden Rechts im größtmöglichen Umfang zu gewährleisten. Denn
genauso wie der Einzelne auf der Grundlage seines eigenen Selbstbestimmungsrechts zugleich Verantwortung für die Verwirklichung selbstbestimmter Freiheit eines jeden Menschen trägt854 - denn sein Selbstsein ist begrenzt durch die selbstbestimmte Freiheit der anderen Menschen855 - trägt diese Verantwortung auf der Basis
einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung auch die öffentliche Gewalt als
„Arm“ der Gemeinschaft.856 Es kommt daher darauf an, das größtmögliche Maß an
persönlicher Freiheit in der Gesellschaft zu verwirklichen.
So verstandener Persönlichkeitsschutz gewährt dem Einzelnen aber eben keinen
absoluten Durchsetzungsanspruch seines autonomen Willens. Um die Gemeinverträglichkeit dieses Willens zu gewährleisten verlangt das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Selbstbestimmung genauso die Achtung des Eigenwertes der anderen Menschen.857
III. Die Bestimmung der Grenze der persönlichen Freiheit
Wird die persönliche Freiheit des Einzelnen durch Recht und Gesetz inhaltlich ausgefüllt, dann ist es geradezu zwingend, dass die selbstbestimmte Freiheit dort an ihre
Grenzen stößt, wo die geschützte Rechtssphäre der anderen beginnt. Gegenüber dieser Rechtssphäre der Anderen ist die grundrechtlich geschützte Freiheit des Einzelnen abzugrenzen.858 Grenze des Selbstbestimmungsrechts als Verfügungsrecht über
persönliche Inhalte ist daher entweder „der Vertrag – wiederum als Ausdruck
selbstbestimmten Willens oder das Gesetz – als einzig zulässiger legitimer
Zwang.“859
853 Coing, Die obersten Grundsätze des Rechts, S. 41, 42.
854 Vgl. Nietlispach, Grundlagen des Freiheitsrechts, S. 18 ff; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Art. 1 GG Rn. 11.
855 Schneider, Die Menschenrechte in staatlicher Ordnung, ARSP NF 3, S. 89.
856 Hat jegliche Staatsgewalt innerhalb ihres Funktionskreises unbestritten geeignete Mittel zum
Grundrechtsschutz einzusetzen, vgl. Isensee, HdbStR, Bd. V, § 111 Rn. 139, gilt dies erst
Recht für die Verwirklichung selbstbestimmter Freiheit als Basis jeglicher Freiheitsrechte.
857 Vgl. BVerfGE 5, S. 85, 205.
858 Lerche, Schutzbereich, Grundrechtsprägung, Grundrechtseingriff, in: Isensee/Kirchhof,
Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, § 121 Rn. 40.
859 So bereits Mückenberger, Kritische Justiz 1984, S. 1, 9.
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Das Selbstbestimmungsrecht als Basis des Persönlichkeitsschutzes endet dort, wo
- durch von Art. 2 Abs.1 GG ausdrücklich vorgesehene Beschränkungsmöglichkeiten - verhältnismäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird.860
Entsprechend dem Wesen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als beschränkbares Grundrecht861 vermittelt es trotz seiner Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (nur)
einen relativen Schutz. Bei so verstandener dogmatischer Struktur von Persönlichkeitsrecht, von (lokaler) Privatsphäre und ihren Schranken, können räumliche Kriterien lediglich als Hilfskonstrukt innerhalb der rechtlichen Vorgaben fungieren, Auslegungshilfe für Tatbestandsmerkmale sein, nicht aber selbst eine Abgrenzung in
schützenswerte und nicht schützenswerte Bereiche vornehmen. Diese Erkenntnis gilt
es bei der Auslegung der hier vordergründig im Raum stehenden Gesetze – namentlich des KUG – zu beachten.
Verdeutlicht sei dies anhand folgender Überlegung. Wenn man an das eigene
Heim als klassischen Rückzugsbereich anknüpft, als Ort, wo der Einzelne - grundsätzlich - allein nach seinen Vorstellungen leben und sich verwirklichen kann, so
greift natürlich auch dort die Grenze der Gesetze. So sind Straftaten auch in diesem
Bereich sanktioniert. Das StGB setzt hier dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen zum Schutz der Rechtssphäre der anderen eine Schranke.
Diese gesetzlichen Regelungen können dabei nach ihrer Intention vordergründig
in zwei verschiedene Richtungen wirken. Einmal kann der Schutz der Persönlichkeit
positiv bestimmt werden, indem die geschützte Rechtssphäre des Einzelnen positiv
festgelegt wird. Daneben kann die Norm die Rechtssphäre der Anderen ausdrücklich
begrenzen. Wie die jeweilige Norm im konkreten Fall auch ausgestaltet ist, so führt
ein Mehr auf der einen Seite doch immer zu einem Weniger oder zu einer Begrenzung auf der anderen Seite und umgekehrt. Das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen ist immer begrenzt durch die gesetzlich (oder vertraglich) festgelegte Rechtssphäre der anderen.
860 Vgl. Enders, Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre, erscheint demnächst.
861 Vgl. oben, Erster Teil, § 1 C II, S. 40.
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F. Der Wert des Selbstbestimmungsrechts als grundlegendes Wesensmerkmal der
Person im Abwägungsprozess mit den Kommunikationsfreiheiten
Dieser relative Schutz ist wegen seiner Verwurzelung in Art. 1 Abs. 1 GG aber besonders stark ausgeprägt. Ausgehend von der gesicherten Prämisse, dass die persönliche Freiheit als Ausdruck menschlicher Würde gleichsam das höchste Rechtsgut
ist, das dem Menschen zukommen kann,862 wäre es nicht ausreichend, das Menschenrecht auf Freiheit bzw. den daraus fließenden Anspruch des Menschen auf das
Selbstsein auf einen letzten Kern selbstbestimmten Lebensraumes zur Ermöglichung
von Selbstverwirklichung und Selbstfindung zu begrenzen, wenn dies nicht zur
Verwirklichung der Freiheit anderer zwingend geboten ist.
Liegt in der im Menschenwürdebezug wurzelnden Fähigkeit des Menschen zu autonomer Selbstbestimmung das Wesen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, verlangt die Fundamentalnorm den umfassenden rechtlichen Schutz der natürlichen
Selbstbestimmungskompetenz des Einzelnen.863
Hier schließt sich der Kreis zur Abwägungslehre beim vorzunehmenden Ausgleich konfligierender (Grund-) Rechte. Wie bereits gezeigt, erfahren die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG und des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in
der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ein unterschiedliches Schicksal, so
dass heute der Eindruck einer tendenziellen Vorrangstellung von Art. 5 Abs. 1 GG
entstehen kann. In Anlehnung an eine Aussage des Verfassungsrechtlers Grimm,
wonach der EGMR für die Pressefreiheit ganz wenig, für den Privatsphärenschutz
dagegen sehr viel übrig habe,864 lässt sich dies in der Umkehrung durchaus - jedenfalls in der Tendenz - von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sagen.865
Dieses Ergebnis ist eine Folge zu geringer Berücksichtigung des dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht wegen seiner Verwurzelung in der Menschenwürde zu Grunde
liegenden Prinzips selbstbestimmter Freiheit.866
862 Vgl. oben, Dritter Teil, § 7 , S. 184 ff.
863 Baston-Vogt, Der sachliche Schutzbereich des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts, S. 33.
864 Grimm, FAZ vom 14.07.2004, S. 34.
865 Tettinger, JZ 2004, S. 1144, 1145.
866 Vgl. Tettinger, JZ 2004, S. 1144, 1145.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Der Autor wendet sich der viel diskutierten Frage zu, wie Persönlichkeitsschutz einerseits, Meinungs- und Pressefreiheit andererseits in einer freiheitlichen Rechtsordnung zueinander stehen. Neu dimensionierte Verletzungsmodalitäten in der Medien- und Informationsgesellschaft verlangen eine Überprüfung der bisher nach deutschem Recht vor allem von der Rechtsprechung zum Verhältnis Persönlichkeitsrecht – Meinungs-/Pressefreiheit entwickelten Rechtsgrundsätze.
Ausgehend vom Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dem fundamentalen und mit der Menschenwürde in Verbindung stehenden Recht auf Selbstbestimmung, misst der Verfasser die Grundsätze der Konfliktlösung nach deutschem Recht an europäischen Standards und rekonstruiert davon ausgehend den Problemzugang zum nationalen Recht.
Das Werk weist einen Weg, wie der Achtungsanspruch des Einzelnen in verfassungsrechtlich gebotener Weise aufgewertet werden kann, ohne die konstitutive Funktion der Meinungs- und Pressefreiheit für das europäische Modell der pluralistischen Demokratie zu vernachlässigen.