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E. Konformität der steuerlichen Behandlung mit Verfassungsrecht
In der Literatur wird angezweifelt, dass die Neuregelungen zur steuerlichen Behandlung von Verrechnungspreisen und insbesondere diejenigen von Funktionsverlagerungen verfassungskonform sind.318 Es fällt allerdings auf, dass die Kritik sich
nicht eingehend mit dem Verfassungsrecht auseinandersetzt, sondern eher an der
Oberfläche bleibt und allgemein kritisiert, dass die Vorschriften zu unbestimm54
t und willkürlich seien. Der § 1 AStG insgesamt sowie die kritisierten einzelnen
Vorschriften sollen daher im Folgenden auf ihre Verfassungskonformität untersucht
werden.
I. Verstoß des § 1 AStG gegen das Bestimmtheitsgebot
Die Verwendung vieler unbestimmter Rechtsbegriffe wird kritisiert. Sie verstießen
gegen das Bestimmtheitsgebot.319 Es ist zu hinterfragen, ob die Verwendung der
aufgezeigten unbestimmten Rechtsbegriffe in § 1 I und III 1 bis 8 AStG verfassungskonform ist.
Das Bundesverfassungsgericht leitet das Bestimmtheitsgebot aus unterschiedlichen
Normen ab. Bei der Beurteilung des § 370 I Nr. 1 AO hat es das Gebot auf Art. 103
II GG und des Art. 104 II GG gestützt.320 In einem anderen Verfahren hat es vom
rechtstaatlichen Bestimmtheitsgebot gesprochen und es damit aus Art. 20 III GG abgeleitet. Im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung321 findet
das Bestimmtheitsgebot nach Ansicht des Gerichts seine Grundlage in Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG selbst.322 Es solle sicherstellen, dass die
gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende
Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können. Außerdem erlaubten die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der
318 Wassermeyer, DB 2007, 535 (539); Kroppen/Rasch/Eigelshoven, IWB 2007, 301 (326)
(= F. 3, Gr. 1, 2201 (2226)); Bödefeld/Kuntschik, in: Blumenberg/Benz, Unternehmenssteuerreform 2008, 240 (288 f.).
319 Bödefeld/Kuntschik, in: Blumenberg/Benz, Unternehmenssteuerreform 2008, 240 (288 f.),
hier allerdings zu § 1 III 9 AStG.
320 BVerfG-Beschluss v. 26.02.2003, 2 BvR 150/03, Haufe SteuerOfficeProfessional Haufe-Index 920324.
321 BVerfG Urteil v. 22.11.2000, 1 BvR 2307/94, 1 BvR 1120/95, 1 BvR 1408/95, 1 BvR
2460/95, 1 BvR 2471/95, VIZ 2001, 16.
322 BVerfG-Beschluss v. 13.06.2007, 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05, BVerfGE
118, 168.
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betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen könne.323
Insbesondere verbiete das Bestimmtheitsgebot nicht von vornherein die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Bei manchen, insbesondere vielgestaltigen
Sachverhalten sei eine solche Regelungstechnik grundsätzlich verfassungsrechtlich
unbedenklich.324
Mit dieser letzten Aussage hat das BVerfG eine Grundsatzentscheidung getroffen.
Es muss dem Steuergesetzgeber möglich sein, komplexe Sachverhalte mit Hilfe unbestimmter Rechtsbegriffe zu regeln. Das muss insbesondere für komplizierte Themen wie Verrechnungspreise und Funktionsverlagerungen gelten. Daher liegt in der
Verwendung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe kein Verfassungsverstoß.
II. Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen
Bei den angegriffenen Einzelbestimmungen handelt es sich im Einzelnen um den
Medianansatz gemäß § 1 III 4 AStG (sogleich unter 1.), um die Vorschriften zur
Preisanpassungsklausel in § 1 III 11 und 12 AStG (unten 2.) und um die Ermächtigungsnorm zum Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 1 III 13 AStG (unten 3.).
1. Medianansatz gem. § 1 III 4 AStG
Wie oben geschildert325 stellt § 1 III 4 eine Spezialregelung für den Fall dar, dass der
Steuerpflichtige seine Einkünfteermittlung gemäß § 1 III 1 AStG einen Wert außerhalb der Bandbreite oder in den Fällen des Satzes 2 einen Wert außerhalb der eingeengten Bandbreite zugrunde legt, und ordnet für diese Fälle die Maßgeblichkeit des
Medianansatzes an. Dagegen wird eingewandt, dass diese Vorschrift zum einen gegen das Übermaßverbot verstoße und zum anderen auch nicht mit dem Prinzip der
Verhältnismäßigkeit, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie den Grundrechten
ableite, vereinbar sei.326 Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot liege vor, dass durch
diese Vorschrift eine Pönalisierung des Verhaltens des Steuerpflichtigen eingeführt
wurde, die ihn zu einem normgerechten Verhalten zwinge. Wenn jeder Preis innerhalb einer Bandbreite generell ein angemessener Verrechnungspreis sei, dann sei
jede Anpassung über dem ersten, für den Steuerpflichtigen günstigsten Preis in der
323 BVerfG-Beschluss v. 13.06.2007, 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05, BVerfGE
118, 168.
324 BVerfG-Beschluss v. 13.06.2007, 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05, BVerfGE
118, 168.
325 Siehe oben 1. Teil B.II.
326 Kroppen/Rasch/Eigelshoven, IWB 2007, 301 (326) (= F. 3, Gr. 1, 2201 (2226)).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Thema Funktionsverlagerung ist das Thema des Jahres im Internationalen Steuerrecht. Der deutsche Gesetzgeber hat als erstes Gesetzgebungsorgan weltweit ausdrückliche Regelungen in § 1 Abs. 3 AStG zu diesem umstrittenen Thema erlassen. Die deutsche Finanzverwaltung hat mit Zustimmung des Bundesrats außerdem das Gesetz durch die Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlVO) ergänzt. Damit stehen umfassende legislative Regelungen zur Besteuerung dieses umstrittenen Themenbereichs zur Verfügung.
Das Werk analysiert die neuen Regelungen und bezieht zu den einzelnen Themenbereichen ausführlich Stellung. Im ersten Teil werden zunächst die Neuregelungen zur steuerlichen Behandlung von Verrechnungspreisen durch die Unternehmensteuerreform 2008 dargestellt. Dabei wird auch die Vereinbarkeit des § 1 AStG mit dem Europarecht untersucht. Darauf aufbauend werden die Regelungen zur Funktionsverlagerung im zweiten Teil kritisch untersucht und ebenfalls auf ihre Europarechtstauglichkeit analysiert.