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keit« komme bei den Erfolgsdelikten nicht in Frage. Jakobs formuliert wie folgt:
»Mehrfach dasselbe ergibt somit nicht zwingend etwas Gemeinsames.«242.
3. Kritik
Die Lösung von Jakobs ist zunächst nicht den selben Bedenken ausgesetzt wie die
bereits dargestellte und abgelehnte Lösung der herrschenden Lehre, da Jakobs
nicht auf eine Erhöhung der Erfolgswahrscheinlichkeit bei ex-ante-Betrachtung
zur Begründung von Mittäterschaft abstellt. Gleichwohl kann der Auffassung von
Jakobs zur »additiven Mittäterschaft« hier nicht gefolgt werden, da sie die Möglichkeit von Mittäterschaft durch Vorbereitungshandlungen impliziert. Dies steht
im Einklang mit seiner allgemeinen Täterschaftskonzeption. Die Gründe für die
Ablehnung einer dieses Ergebnis ermöglichenden Mittäterschaftskonstruktion
sind bereits hinreichend dargelegt worden.243 Darüber hinaus scheint der von Jakobs verwendete Begriff »Kern der Bande« inhaltlich nicht hinreichend konkret
um zur Begründung von Täterschaft sachdienlich zu sein. Eine Feststellung, welche Beteiligten zum »Kern der Bande« zu zählen sind, kann praktisch nur im
Wege einer »ganzheitlichen« Einzelfallbetrachtung erfolgen. Die Gründe für die
Ablehnung einer solchen Betrachtung sind ebenfalls bereits dargelegt worden.244
Mithin vermag auch die Jakobssche Lösung der hier untersuchten Fallgruppe
nicht zu überzeugen.
XI. Die »additive Mittäterschaft« bei Heinrich
Auch in der Monographie von Heinrich wird eine Lösung für die »additive Mittäterschaft« erarbeitet. Da sie wiederum maßgeblich auf der von ihm entwickelten eigenständigen Täterschaftskonstruktion beruht, ist diese zunächst hier darzustellen.
1. Mittäterschaft nach Heinrich im Allgemeinen: Täterschaft kraft
Entscheidungsverbunds
Mittäterschaft ist nach Heinrich die von ihm sog. »Täterschaft kraft Entscheidungsverbunds«245. Die Darstellung und Auseinandersetzung mit dieser Mittäterschaftskonstruktion erfordert zunächst einen Blick auf das, was nach Heinrich
242 A.a.o. 21 / 55.
243 A. II. 4. c) (4).
244 A. VII. 3.
245 Heinrich (nach LitVerz) S. 285 ff.
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References
Zusammenfassung
Das Werk behandelt die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme, eine angesichts der Verbreitung des Tatherrschaftsgedankens rückläufige Diskussion. Losgelöst vom Begriff „Tatherrschaft“ wird die Mittäterschaft – anhand der sog. „additiven Mittäterschaft“ – konsequent auf ihre gesetzliche Regelung in § 25 Abs. 2 StGB zurückgeführt. Die entwickelte Lösung, eine teilweise Renaissance der formal-objektiven Theorie, mag dem Einwand fehlender argumentativer Flexibilität und somit mangelnder Praxistauglichkeit ausgesetzt sein. Demgegenüber steht die Rückbesinnung auf eine echte Tatbestandsbezogenheit, die den dahinterstehenden verfassungsrechtlichen Garantien die notwendige Geltung verschafft.