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chung bedürfen. Diesen Unterschied in abstracto herauszuarbeiten, ist Aufgabe
einer allgemeinen Täterschaftsdogmatik. Vor diesem Hintergrund kann der Ganzheitstheorie also nicht gefolgt werden.
Ob bzw. inwieweit gleichwohl ganzheitliche Elemente im Sinne der Schmidhäuserschen Auffassung bei der Abgrenzung eine Rolle spielen können, kann
also erst geklärt werden, nachdem der abstrakte Unterschied zwischen Täterschaft und Teilnahme anhand der gesetzlichen Begriffe in den §§ 25 ff. herausgearbeitet wurde. Dies wird in einem späteren Teil dieser Arbeit geschehen.188 Für
den Augenblick kann festgehalten werden, dass die ausschließlich ganzheitliche
Betrachtung aufgrund der dargelegten Bedenken weder zur Lösung der hier untersuchten Fallgruppe noch als Grundlage einer allgemeinen Täterschaftslehre
geeignet ist.
VIII. Die »additive Mittäterschaft« bei Schild
Schild lehnt die Figur der »additiven Mittäterschaft« unter Zugrundelegung seines, im Nomos-Kommentar umfassend ausgearbeiteten Täterschaftsbegriffes189
ab. Eine Auseinandersetzung hiermit macht zunächst wiederum eine kurze Darstellung seiner Täterschaftskonstruktion im Allgemeinen erforderlich.
1. Täterschaft als Umsetzung eines Handlungsprogrammes
Nach Schild ist Täterschaft nicht in erster Linie ein Zurechnungs-, sondern ein
Handlungsunrechtstyp. Erforderlich für Täterschaft sei demnach ein Wille, einen
gedachten Plan (Handlungsprogramm) in die Tat umzusetzen und in der äußerlichen Welt zu realisieren. Gefragt sei jedoch nicht der Wille an sich, sondern seine
Realisierung in einem äußeren Verhalten.190 Das unmittelbare Ansetzen zur Verwirklichung des die Herbeiführung eines tatbestandsmäßigen Erfolges umfassenden Planes sei demnach das maßgebende Handlungsunrecht für die ex-ante-Beurteilung; doch könne man darin noch nicht das tatbestandsmäßige Handlungsunrecht im Sinne der Tatbestandshandlung sehen. Dieses setze vielmehr bei den
Erfolgsdelikten die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges voraus und
könne daher immer nur von der Zurechnung dieses Erfolges ex post her gesehen
werden.191 Das ex-ante-Handlungsunrecht des Vorsatzdelikts werde demnach
dann zur Tatbestandshandlung, wenn dem Handelnden das äußere (tatbestands-
188 S. unten C. II.
189 In der zweiten Auflage sind die ausführlichen Vorbemerkungen zu den §§ 25 ff. nicht mehr
enthalten, wodurch der Umfang der Kommentierung wesentlich gekürzt ist. Da aber die
Vorbemerkungen für das theoretische Fundament der Schildschen Auffassung von maßgeblicher Bedeutung sind, wird hier die Bearbeitung der 1. Auflage zugrundegelegt.
190 NK - Schild Vorbem §§ 25 ff. Rn. 155.
191 Schild a.a.o. Rn. 156.
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mäßige) Geschehen als Weiterentwicklung zugerechnet werde.192 Somit könne
die Abgrenzung zwischen Täter und Teilnehmer systematisch stets nur innerhalb
dieses ex-ante-Handlungsunrechts verortet sein.193 Schild fasst die Täterformen
des § 25 sämtlich als eine Form des Werkzeuggebrauchs auf.194 Der Täter verwende – bei der unmittelbaren Täterschaft – entweder sich selbst oder ein nichtmenschliches Werkzeug bzw. bei der mittelbaren und bei der Mittäterschaft einen
anderen als menschliches Werkzeug, wobei er dieses bei letzterer zur arbeitsteiligen Erfolgsherbeiführung einsetze.195 Schild entwickelt in diesem Zusammenhang auch einen eigenständigen, normativen Handlungsbegriff, wonach der Begriff »Handlung« nicht in einem vor-normativen, phänomenologischen Sinne zu
verstehen ist, sondern vielmehr nur in Bezug auf den jeweiligen Tatbestand gebildet werden kann.196 Bei allen Täterschaftsformen sei jeder Einzelne zum
Zwecke einer strikten Isolierung innerhalb des Beteiligtenverhältnisses stets nur
für die Umsetzung seines eigenen Handlungsprogrammes, das gegebenenfalls jedoch eben die Handlungen anderer einplant, zu bestrafen.197
2. Mittäterschaft im allgemeinen nach Schild
Das Handlungsunrecht des Mittäters ist nach Schild die eigene unmittelbare Umsetzung des auf Zusammenarbeit abstellenden Handlungsprogrammes, welche
eine Zurechnung des Taterfolges begründe, da bzw. wenn dieser sich als Verwirklichung dieses Programms erweise.198 Im Einzelnen sei ein Handlungsprogramm
erforderlich, das einen anderen als Werkzeug einplane, dessen Tätigkeit arbeitsteilig gleichrangig mit dem als eigenen geplanten Beitrag sein soll, weshalb ihre
Realisierung dem Planenden als eigene Handlung zugerechnet werden könne.199
»Im Ergebnis« fordert Schild für die Mittäterschaft eine Mitwirkung an der tatbestandlichen Ausführungshandlung und begründet dies mit dem Hinweis auf das
gemäß § 25 Abs. 2 erforderliche Handlungsprogramm, welches die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges durch ein arbeitsteilig gleichrangig tätigwerdendes Werkzeug umfassen müsse.200 Mittäterschaft sei daher überhaupt nur
dann möglich, wenn die Tatbestandshandlung »aufgeteilt« werden könne.201 Als
Beispiele nennt Schild den Raub gemäß § 249, aber auch den Diebstahl gemäß
§ 242, da hier die Tatbestandshandlung in Bruch fremden Gewahrsams und Be-
192 A.a.o. 157.
193 A.a.o. Rn. 113.
194 A.a.o. Rn. 284; dazu noch unten C. I. 3. b).
195 A.a.o. Rn. 284.
196 Schild Täterschaft 17 ff.
197 NK – Schild Vorbem §§ 25 ff. Rn. 278 ff.
198 Vgl Schild a.a.o. Rn. 162 sowie § 25 Rn. 84.
199 NK – Schild § 25 Rn. 92.
200 A.a.o. Rn. 94.
201 A.a.o. Rn. 95.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Werk behandelt die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme, eine angesichts der Verbreitung des Tatherrschaftsgedankens rückläufige Diskussion. Losgelöst vom Begriff „Tatherrschaft“ wird die Mittäterschaft – anhand der sog. „additiven Mittäterschaft“ – konsequent auf ihre gesetzliche Regelung in § 25 Abs. 2 StGB zurückgeführt. Die entwickelte Lösung, eine teilweise Renaissance der formal-objektiven Theorie, mag dem Einwand fehlender argumentativer Flexibilität und somit mangelnder Praxistauglichkeit ausgesetzt sein. Demgegenüber steht die Rückbesinnung auf eine echte Tatbestandsbezogenheit, die den dahinterstehenden verfassungsrechtlichen Garantien die notwendige Geltung verschafft.