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Die rechtliche Verbundenheit des Ausgleichungs- und des Pflichtteilsanspruches
zwingt zu der Annahme, dass im Falle des Verlustes des Pflichtteilsanspruches auch
das Recht auf Ausgleichung endgültig verloren gegangen und eine Wiederentstehung beim Tod des letztversterbenden Elternteils ausgeschlossen ist. Im Ergebnis
steht damit dem eine Sonderleistung erbringenden Abkömmling im Rahmen des §
2269 BGB nur ein Recht auf Ausgleichung im Rahmen des § 2316 BGB zu – die
Möglichkeit einer Ausgleichung nach dem Ableben des Längstlebenden ist unter
den Schlusserben ausgeschlossen.
5. Der Ausgleichungsanspruch des Vorerben
Nach § 2100 BGB ist der Vorerbe, wenn auch in seiner Verfügungsmöglichkeit über
den Nachlass beschränkt, dennoch Erbe, der einer Erbauseinandersetzung zwischen
ihm und den anderen Erben verlangen kann (§ 2042 BGB). Im Rahmen einer
solchen Erbauseinandersetzung sind dann Ausgleichungsansprüche nach § 2057 a
BGB unter den Abkömmlingen zu berücksichtigen.
6. Der Ausgleichungsanspruch des Nacherben
Der Nacherbe im Sinne des § 2100 BGB ist Erbe des Erstversterbenden. Die
Konflikte zwischen Nacherben können am folgenden Fall erörtert werden:
Die Eheleute M und F setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament
gegenseitig zu Vorerben ein. Nacherben sind die drei gemeinsamen Kinder. Eines
dieser Kinder (A) hat Sonderleistungen gegenüber M, ein anderes Kind (B) hat
Sonderleistungen gegenüber F erbracht. M verstirbt vor F. A verlangt bevorzugte
Beteiligung.
Nach dem Tod von M wird F Vorerbin. Einen Ausgleichungsanspruch nach §
2057 a BGB kann A noch nicht geltend machen, da er die dafür erforderliche Erbenstellung noch nicht erlangt hat – er beerbt vielmehr den Erblasser erst mit Eintritt
des Nacherbfalls (§ 2100 BGB).
Einen Pflichtteilsanspruch, im Rahmen dessen er einen Ausgleichungsanspruch
geltend machen könnte (§ 2316 BGB), hat der Nacherbe nach dem Tod des Erblassers nicht.165 Nicht zu verkennen ist indessen, dass dem Nacherben als
pflichtteilsberechtigtem Abkömmling durch die Anordnung der Vorerbschaft eine
Beschränkung auferlegt wurde. Dem trägt § 2306 Abs. 1 und 2 BGB Rechnung. Die
Einsetzung nur als Nacherbe wird durch § 2306 Abs. 2 BGB der Beschränkung der
Erbeinsetzung gleichgestellt, weil der Bedachte (Nacherbe) den ihm zugedachten
Erbteil nicht sogleich, sondern erst im Nacherbfall erhalten soll.166 Ist der Erbteil des
165 LG Berlin, Juristisches Büro 63, 423
166 Palandt-Edenhofer, § 2306 Rn. 6
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Nacherben nur gleich seinem Pflichtteil oder sogar kleiner, gilt die Beschränkung –
hier die Anordnung der Nacherbfolge – als nicht angeordnet. Der als Nacherbe
eingesetzte wird dann im Umfang seines Pflichtteils sofort Vollerbe und kann in
dieser Position unter den weiteren Abkömmlingen im Rahmen der Erbauseinandersetzung eine Berücksichtigung seiner Sonderleistungen im Sinne des § 2057
a BGB verlangen.
Ist der dem Nacherben (Abkömmling) vom Erblasser zugedachte Erbteil größer
als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kann der Nacherbe sein Erbteil ausschlagen
und seinen Pflichtteil verlangen (§ 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB) und im Zuge dessen
dann gemäß § 2316 BGB gleichfalls sein Ausgleichungsrecht nach § 2057 a BGB
Berücksichtigung finden lassen.
7. Die Rechte der Ersatzerben
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des
Erbfalls wegfällt einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe gem. § 2096 BGB).
Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor
oder nach dem Erbfall weg und hat der Erblasser für diesen weggefallenen Abkömmling einen Ersatzerben bestimmt, so ist nach § 2051 Abs. 2 BGB im Zweifel
anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.
Eine direkte Verweisung in § 2057 a BGB auf § 2051 Abs. 2 BGB gibt es, wie
dargelegt, nicht, so dass nach dem Gesetzeswortlaut zunächst zweifelhaft ist, ob der
vom Erblasser eingesetzte Ersatzerbe eine Ausgleichung für die Leistungen des
weggefallenen Erben verlangen kann. Zur Veranschaulichung kann folgender Fall
dienen:
Der Erblasser E hat von seinem Sohn S Leistungen im Sinne des § 2057 a BGB
erhalten. E hat eine Testament verfasst, worin er seinen Sohn S und seine Tochter T
zu gleichen Teilen zu Erben einsetzt. Nach dem Testament ist als Ersatzerbe für S
dessen Ehefrau F genannt. Der Sohn S stirbt vor seinem Vater.
Da die Schwiegertochter zwar Erbin (Ersatzerbin) nach dem Erblasser wurde, sie
aber kein Abkömmling des Erblassers ist, ist nach dem Wortlaut des § 2057 a BGB
die Ausgleichung der von ihrem Mann (Sohn S) erbrachten Leistung bei der Erbauseinandersetzung mit ihrer Schwägerin nicht möglich. Auch dieses Ergebnis wird
aber allgemein für nicht akzeptabel gehalten. Die herrschende Meinung wendet deshalb wiederum „umgekehrt entsprechend“ § 2051 Abs. 2 BGB analog an.167 Im
Sinne dieser umgekehrten Analogie wäre danach § 2051 Abs. 2 BGB im Rahmen
einer Ausgleichung nach § 2057 a BGB wie folgt zu lesen: Hat der Erblasser für den
weggefallenen Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzu-
167 Lutter, § 6, III 1 a; MünchKomm-Heldrich, § 2057 a Rn. 7 m. w. N.
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References
Zusammenfassung
Wenn Abkömmlinge durch ihre unentgeltliche Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers oder durch erhebliche Geldleistungen in besonderem Maße zur Nachlassmehrung – oder dessen Erhalt – beigetragen haben, kann dies einen Ausgleichungsanspruch bei der Erbauseinandersetzung rechtfertigen.
Selbst die möglicherweise Jahrzehnte zurückliegenden Leistungen der Kinder im Rahmen der §§ 1619, 1620 BGB stehen der Ausgleichungspflicht nicht entgegen.
In den erbrechtlichen Fokus gelangen immer häufiger Pflegeleistungen von Abkömmlingen gegenüber ihren Eltern. Diese rechtfertigen nach der derzeitigen Gesetzeslage nur dann einen Ausgleichungsanspruch wenn die Pflege und der Verzicht auf berufliches Einkommen erfolgt (§ 2057 a Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Situation soll nach dem Willen der Bundesregierung (Regierungsentwurf vom 30.01.2008) durch die Schaffung eines § 2057 b BGB-E geändert werden.
Pflege wird mittlerweile als gesellschaftliche Aufgabe verstanden. Es wird nunmehr auch erkannt, dass alle gesetzlichen Erben – also auch der Ehepartner – an der Ausgleichung beteiligt werden sollen, was nach der bisherigen Gesetzeslage nicht der Fall war und zu Ungereimtheiten führte.
Weil es immer mehr ältere Menschen in unserer Gesellschaft gibt und diese im Falle einer Pflegebedürftigkeit nach Möglichkeit in ihrem häuslichen Bereich gepflegt werden möchten und dabei der Unterstützung ihrer Kinder und Ehepartner bedürfen, kann angenommen werden, dass die Ausgleichungspflicht auf Grund von Sonderleistungen nach §§ 2057 a, 2057 b BGB-E in Zukunft häufiger bei der Erbauseinandersetzung zu beachten sein wird.