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2002 24 %, so blieb auch der Anteil hochbetagter Frauen (über 85 Jahre) etwa
konstant, im Jahre 1991 waren es 34 % und im Jahre 2002 33 %.84
Deutlich wird jedoch aus diesen Zahlen, dass hochaltrige Frauen, die oft ein
höheres Lebensalter als Männer erreichen, einen höheren Pflegebedarf aufweisen,85
was eng mit den unterschiedlichen Lebenserwartungen von Männern und Frauen zu
tun hat. So betrug die Lebenserwartung von Männern im Jahre 2004 75,4 Jahre, die
von Frauen 81,2 Jahre. Pflegebedürftigkeit tritt im relevanten Ausmaß erst jenseits
des 80. Lebensjahres auf. 85 % aller 65- bis 79-jährigen kommen in den alltäglichen
Verrichtungen nahezu ohne fremde Hilfe aus.86 Bei dieser in Privathaushalten
lebenden Altersgruppe besteht ein Pflegerisiko im Durchschnitt von 19,7 %87, bei
der Altersgruppe der über 85-jährigen von 29,3 %.88
V. Haushalts- und Familienformen
Die Mehrzahl der Hilfe- u. Pflegebedürftigen in Privathaushalten lebt entweder mit
ihren Ehepartnern (27 %) oder allein (29 %) in ihrer gewohnten Umgebung, d. h. in
ihrer bisherigen Wohnung. Etwa ¼ des Personenkreises lebt mit den eigenen
Kindern zusammen. Die Tatsache, dass der Anteil der allein lebenden Pflegebedürftigen von 20 % in den 90er-Jahren auf 31 % angestiegen ist, wird der eingeführten Pflegeversicherung zugeschrieben, durch die es möglich wurde, dass auch
Alleinlebende trotz Pflegebedürftigkeit in ihrer gewohnten Umgebung bleiben
können.89 In Privathaushalten werden Hilfe- und Pflegebedürftige unterschiedlicher
Schweregrade gepflegt. Voraussetzung für die dadurch erzielte Gewähr einer möglichst eigenständigen Lebensführung ist ein belastbares familiäres Unterstützungswerk mit einer privaten Hauptpflegeperson. Die Leistungen der Pflegeversicherungen dienen hier als eine notwendige Ergänzung.90 Immerhin werden aber
bei 64 % aller Pflegebedürftigen die Pflegeleistungen ausschließlich privat, d. h.
ohne Rückgriff auf professionelle Pflegeleistungen erbracht.91
Familiäre Pflegeleistungen erhalten etwa 92 % der Pflegebedürftigen.92 Bei den
Verheirateten sind die Hauptpflegepersonen meistens die Ehepartner, gefolgt von
den Töchtern und Schwiegertöchtern,93 bei Hochbetagten (über 85 Jahre) sind es
84 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 65
85 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III S. 66
86 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 67
87 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 68
88 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 68
89 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 69
90 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 74
91 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 74
92 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 76
93 Wahl/Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 41
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meist die Kinder.94 Nach Geschlechtern unterschieden sind es 62 % Frauen und ca.
37 % Männer, die private Pflegeleistungen erbringen.95 60 % der Hauptpflegepersonen sind 65 Jahre und älter. Es ist mithin die Gruppe im dritten Alter, welche
in Deutschland die private Pflege trägt. Gerade die Menschen im Alter zwischen 55
und 70 Jahren verfügen über eine hohe Familienbindung und damit eine Bereitschaft
zur Pflege. Sicherlich ist es auch die Altersgruppe, die bereits eine gewisse familiäre
Entpflichtung erfahren hat, denn die eigenen Kinder sind meist erwachsen, und dies
gibt den zeitlichen Spielraum und die Verfügbarkeit, verlässlich die Rolle einer
Hauptpflegeperson auszuüben.96 Etwa 9 % der Pflegebedürftigen werden nicht von
Familienangehörigen, sondern von Nachbarn, Freunden oder Bekannten gepflegt.
Die Pflegebereitschaft dieses Personenkreises beruht auf lang-jährigen, bereits vor
der Pflegesituation vorhandenen Kontakten.97
VI. Der gewünschte Vorrang der häuslichen Pflege
Sowohl bei den Pflegebedürftigen als auch bei ihren Angehörigen ist der Wunsch,
so lange wie möglich im eigenen Haushalt bleiben zu können, vorherrschend. Bei
den Pflegebedürftigen besteht die Angst, die angestammte Wohnung, d.h. die
vertraute Umgebung verlassen zu müssen, bei den Angehörigen ist es die ganz
persönlich empfundene Verantwortung, den Eltern das Leben zuhause und weiterhin
in der Familie zu ermöglichen. Beides führt zu einer grundsätzlichen Ablehnung
eines Umzugs in eine Pflegeeinrichtung.98 So sind 48 % aller pflegenden Familienangehörigen der Meinung, dass eine Unterbringung des pflegebedürftigen
Angehörigen in einem Heim „auf gar keinen Fall in Frage kommt“, 23 % aller Familienangehörigen halten einen Umzug in ein Heim für „eher unwahrscheinlich“. Von
den Pflegebedürftigen selbst sprechen sich mit dieser Klarheit nur 38 % mit „auf
keinen Fall“, 24 % für die „Unwahrscheinlichkeit des Umzugs“ aus.99 Dies mag
auch mit einer von den Familienangehörigen „gefühlten“ – aber tatsächlich auch
gegebenen – Erkenntnis zusammenhängen, dass ein Übergang in eine stationäre Betreuung, z. B. als Folge einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes,
etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder im Fall einer krisenhaften Zuspitzung
der häuslichen Pflege, in der Regel als „Einbahnstraße“ wirkt.100
94 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 76
95 Heinemann-Knoch,Knoch,Korte in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 148
96 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 77
97 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 77
98 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 84
99 TNS Infratest Repräsentationserhebung 2002 in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 85
100 Schneekloth/Wahl in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 241
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wenn Abkömmlinge durch ihre unentgeltliche Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers oder durch erhebliche Geldleistungen in besonderem Maße zur Nachlassmehrung – oder dessen Erhalt – beigetragen haben, kann dies einen Ausgleichungsanspruch bei der Erbauseinandersetzung rechtfertigen.
Selbst die möglicherweise Jahrzehnte zurückliegenden Leistungen der Kinder im Rahmen der §§ 1619, 1620 BGB stehen der Ausgleichungspflicht nicht entgegen.
In den erbrechtlichen Fokus gelangen immer häufiger Pflegeleistungen von Abkömmlingen gegenüber ihren Eltern. Diese rechtfertigen nach der derzeitigen Gesetzeslage nur dann einen Ausgleichungsanspruch wenn die Pflege und der Verzicht auf berufliches Einkommen erfolgt (§ 2057 a Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Situation soll nach dem Willen der Bundesregierung (Regierungsentwurf vom 30.01.2008) durch die Schaffung eines § 2057 b BGB-E geändert werden.
Pflege wird mittlerweile als gesellschaftliche Aufgabe verstanden. Es wird nunmehr auch erkannt, dass alle gesetzlichen Erben – also auch der Ehepartner – an der Ausgleichung beteiligt werden sollen, was nach der bisherigen Gesetzeslage nicht der Fall war und zu Ungereimtheiten führte.
Weil es immer mehr ältere Menschen in unserer Gesellschaft gibt und diese im Falle einer Pflegebedürftigkeit nach Möglichkeit in ihrem häuslichen Bereich gepflegt werden möchten und dabei der Unterstützung ihrer Kinder und Ehepartner bedürfen, kann angenommen werden, dass die Ausgleichungspflicht auf Grund von Sonderleistungen nach §§ 2057 a, 2057 b BGB-E in Zukunft häufiger bei der Erbauseinandersetzung zu beachten sein wird.