9. Kapitel: Auswirkungen des Umweltverträglichkeitsziels auf
Netzstruktur und -steuerung
Die möglichst weit gehende Verwirklichung der Umweltverträglichkeit, in Abwägung mit den anderen Zielen des EnWG, ist Rechtsprinzip des Energiewirtschaftsrechts. Deshalb müssen bei jeder Maßnahme im Regelungsbereich des EnWG die
Auswirkungen auf die Umwelt beachtet werden. Unter Einbeziehung der in Kapitel
E. und F. aufgeführten Umwelteinwirkungen durch Netze und deren Steuerung soll
in einem letzten Schritt gezeigt werden, welche Entscheidungen beeinflusst werden
können oder müssten.
A. Privilegierung von Neuanlagen im Rahmen der KraftNAV
Tritt im Übertragungsnetz ein Engpass auf, ist der Betreiber gemäß § 15 Abs. 2
StromNZV verpflichtet, nach einem marktorientierten und transparenten Verfahren
den Engpass zu bewirtschaften. „Marktorientiert“ bedeutet, dass sich ein Verfahren
auf den Wettbewerb mehrerer Marktteilnehmer beziehen muss und damit an Angebot und Nachfrage gebunden ist.1 § 7 KraftNAV macht davon eine Ausnahme. Anschlussnehmer haben im Falle eines Engpasses einen Anspruch auf bevorzugten
Netzzugang, wenn sie bis zum 31. Dezember 2007 ein vollständiges Anschlussbegehren an den Netzbetreiber gerichtet haben und die projektierte Anlage zwischen
1. Januar 2007 und 31. Dezember 2012 an das Netz angeschlossen wird. Gemäß Absatz 3 ist der Anspruch auf bevorzugte Einspeisung auf zehn Jahre befristet. Fraglich
ist, ob der Verordnungsgeber das Verordnungsermessen auf Grundlage der Ermächtigungsnormen §§ 17 Abs. 3, 24 S. 1 Nr. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 2 und 3 sowie S. 3 und 29
Abs. 3 EnWG2 fehlerfrei ausgeübt hat.
I. Wirksame Ermächtigungsgrundlage
§ 7 KraftNAV regelt einen Aspekt des Netzzugangs. Der Verordnungsgeber müsste
berechtigt sein, den Netzzugang zu regeln. In Betracht kommt § 24 S. 1 Nr. 1
EnWG. Danach ist die Bundesregierung durch Rechtsverordnung berechtigt, die Bedingungen für den Netzzugang zu regeln. Eine wirksame Ermächtigungsgrundlage
liegt also vor.
1 Pritzsche, Stellungnahme im Festlegungsverfahren zur Bewirtschaftung von Engpässen, S. 8.
2 Siehe Eingangsformel der KraftNAV.
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II. Auslegung der Ermächtigungsgrundlage
Gemäß § 7 KraftNAV werden die Betreiber von bestimmten Neuanlagen beim Netzzugang privilegiert. Diese Privilegierung müsste von der Ermächtigungsgrundlage
abgedeckt sein. Eine Verordnung auf Grundlage des § 24 S. 1 Nr. 1 EnWG konkretisiert die §§ 20 bis 23 EnWG. Diese Normen müssten also dahingehend auszulegen
sein, dass eine Privilegierung von bestimmten Neuanlagen zulässig ist. Bei der Auslegung ist zu unterscheiden zwischen Anlagen, die vor und denjenigen, die nach den
bevorzugten Anlagen angeschlossen wurden.
1. Privilegierung gegenüber Bestandsanlagen
Die Bevorzugung gegenüber den bei Anschluss schon bestehenden Anlagen müsste
von der Ermächtigungsgrundlage erfasst sein.
In den §§ 20 bis 23 EnWG ist die Möglichkeit einer Privilegierung von bestimmten Anlagen nicht angeführt. Der Zugang zu Energieversorgungsnetzen ist gemäß
§ 20 Abs. 1 EnWG diskriminierungsfrei zu gewährleisten. Eine Diskriminierung im
Sinne einer Ungleichbehandlung liegt dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte
unterschiedlich geregelt werden, es sei denn, dass eine derartige Ungleichbehandlung durch die Ungleichheit der Rechtssubjekte gerechtfertigt wäre.3 Die Privilegierung von Neuanlagen hat den Effekt, dass Neuanlagen im Zweifelsfall mehr Strom
absetzen können als Bestandsanlagen. Die Begünstigung von Neuanlagen führt also
zur teilweisen Verdrängung von Strom aus Bestandsanlagen. Da Neuanlagen grundsätzlich umweltverträglicher elektrische Energie produzieren als ältere Anlagen,4
dient die Verdrängung der Umweltverträglichkeit der Energieversorgung. Außerdem
wird durch die Begünstigung von Neuanlagen deren Neubau gefördert. Das sorgt für
eine Belebung des Wettbewerbs auf der Angebotsseite.5 Damit liegen sachliche
Gründe für die Privilegierung von Neuanlagen gegenüber Bestandsanlagen vor. Eine
Diskrimminierung ist also nicht gegeben. Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 EnWG
liegt somit nicht vor.
Systematisch lässt sich dem EnWG nichts dahingehend entnehmen, dass Neuanlagen bevorzugt werden sollten. Allerdings ist der bevorzugte Netzzugang für umweltverträgliche Anlagen keine Besonderheit des § 7 KraftNAV. Schließlich werden
nach EEG und KWK-G besonders umweltverträgliche Anlagen bei Anschluss und
Zugang bevorzugt.
Fraglich ist, ob eine Privilegierung von Neuanlagen auch im Sinne des Gesetzgebers ist. Der Gesetzesbegründung des EnWG lässt sich dahingehend nichts entnehmen. Allerdings verband der Gesetzgeber mit der Liberalisierung des Energiesektors
3 BVerfGE 55, 72, 88; Rüfner, in: Dolzer/Vogel/Graßhof, Bonner Kommentar, Art. 3 Rn. 25 ff.
m.w.N.
4 Siehe S. 103 unter Nr. III.
5 Begr. der BReg zur KraftNAV, BR-Drucks 283/07, S. 22.
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References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit dem Gesetzesziel „Umweltverträglichkeit“ des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Autor reduziert das Gesetzesziel auf eine Definition mit wenigen Kriterien. Ferner wird die Rechtsqualität von Ziel- und Zweckbestimmungen untersucht. Umwelteinwirkungen der Energieversorgung werden aufgezeigt – insbesondere in welchem Umfang Netztechnik, Struktur und Steuerung der Netze Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umweltverträglicher Netzbetrieb bedeutet so beispielsweise die möglichst weitgehende Einbindung dezentraler Erzeuger und eine effiziente Abstimmung von Angebot und Nachfrage. Schließlich werden Beispiele gebildet, um zu zeigen, inwieweit „Umweltverträglichkeit“ in Abwägung mit den anderen Zielbestimmungen des EnWG Auswirkung bei der Auslegung des Energiewirtschaftsrechts haben kann. So wird unter anderem deutlich, dass „Netzausbau“ unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit nicht nur den Bau neuer Leitungen, sondern auch das Überwachen der Temperatur der bestehenden Leitung bedeuten kann.