knappung höhere Preise zu erzielen.34 Somit kann im Bereich der Erzeugung Wettbewerb unter den Anbietern herrschen.35
Der Netzbetreiber kann den Wettbewerb jedoch durch eine Diskriminierung der
Produzenten stark einschränken.36 Als Mittel zur Diskriminierung bieten sich die
Netzzugangsbedingungen und erhöhte Netzentgelte an.37 Um Wettbewerb zu ermöglichen, genügt es also nicht, lediglich einen Anspruch auf Zugang zu den Netzen gesetzlich zu garantieren. Vielmehr müssen auch die Rahmenbedingungen des Netzzugangs reguliert werden.38
3. Ergebnis – Wettbewerbsziel
Das Regulierungsziel Wettbewerb bedeutet vor allem, dass durch die Regulierung
des Netzes der Wettbewerb im vorgelagerten Bereich Produktion ermöglicht wird.
Das gleiche gilt für den nachgelagerten Vertrieb.39 Der Wettbewerbsgedanke muss
deshalb bei der Gestaltung von Netzentgelten seinen Niederschlag finden – bei der
geltenden Regulierung im Rahmen des Vergleichsverfahren, bei der Anreizregulierung im Rahmen des Benchmarking.
V. Verbraucherschutz
Das Verbraucherschutzziel wurde mit der EnWG Reform 2005 als neues Gesetzesziel aufgenommen. Weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung führen allerdings aus, wie der Begriff zu verstehen ist.
Die Aufnahme des Gesetzesziels Verbraucherschutz wurde vom Bundesrat kritisiert. Der Begriff fasse im Wesentlichen die herkömmliche Zieltrias Sicherheit,
Preisgünstigkeit und Umweltverträglichkeit zusammen, weshalb aus Gründen der
Rechtsklarheit auf ihn verzichtet werden solle. Spezielle zusätzliche Aspekte der Regulierung würden durch § 1 Abs. 2 EnWG abgedeckt, der die Ziele der Regulierung
behandele.40 Tatsächlich betreffen die hergebrachten Ziele einen wichtigen Aspekt
des Verbraucherschutzes: Preishöhe und das „Ob“ der Leistungserbringung sind we-
34 Monopolkommission, Hauptgutachten 2004/2005, S. 62.
35 Die Erzeugung von Erdgas trägt in Deutschland zwar keinen großen Anteil an der Gasversorgung (Überblick bei BMWi, Versorgungssicherheit bei Erdgas, S. 13 ff.). Aber die Einspeisung
von Biomethan wird in Zukunft an Bedeutung gewinnen und kann so zu einer stärkeren nationalen Erzeugung von Gas führen.
36 von Scholz/Kriebel, Wettbewerb in der Erzeugung erfordert Neutralisierung der Netze, ET
2007, S. 40, 41.
37 Monopolkommission, Hauptgutachten 2004/2005, S. 60, Rn. 15.
38 Missling, in: Danner/Theobald, Energierecht, EnPrR III B2, Rn. 5.
39 GesE der BReg zum EnWG, BT-Drucks 15/3917, S. 48; BNetzA, Beschl. vom 17. 11. 2006,
Az. BK7-06/074, S. 106.
40 Stellungnahme des BR zum GesE der BReg des EnWG, BT-Drucks. 15/3917 (Anlage 2), S. 78
Nr. 4.
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sentlich auf einer „übervertraglichen Ebene“.41 Die Bundesregierung stellt in ihrer
Gegenäußerung jedoch fest, dass der Verbraucherschutz neben den hergebrachten
Zielen auch einen eigenen Stellenwert habe, insbesondere bei den Regelungen zur
Stromkennzeichnung und bei den stärkeren Beteiligungsrechten von Verbraucherverbänden.42 Tatsächlich werden diese verbraucherschützenden Regeln nicht notwendig von den bisherigen Zielen des EnWG 2003 umfasst.
Fraglich ist, ob der Verbraucherschutz im Sinne des § 1 Abs. 1 EnWG eine weitere Dimension haben kann. Denn auch in den umzusetzenden Richtlinien wird Verbraucherschutz stets neben Versorgungssicherheit, Umweltschutz und dem Wettbewerbsziel genannt. So zum Beispiel in den Erwägungsgründen 26 und 27 sowie
Art. 3 Abs. 1 von EltRL und GasRL. Ausführlich wird in den Art. 3 Abs. 5 EltRL
beziehungsweise Art. 3 Abs. 3 GasRL darauf eingegangen, was unter „Schutz der
Endkunden“ zu verstehen sei. Unter anderem umfasse Verbraucherschutz Maßnahmen zur Vermeidung eines Ausschlusses von der Versorgung (auch in abgelegenen
Gebieten), transparente Vertragsbedingungen sowie die Sicherstellung, den Stromlieferanten ohne Berechnung von Gebühren wechseln zu können. Auch auf Mindestvoraussetzungen von Energielieferverträgen wird eingegangen: die Notwendigkeit
fristgerechter Mitteilung über eine Gebührenerhöhung sowie eine einfache und kostengünstige Behandlung von Beschwerden. Die Vorgaben in der Richtlinie betreffen
die Vertragsgestaltung und legen Mindeststandards für den verpflichteten Energielieferanten fest. Damit gehen diese detaillierten und weitreichenden Angaben über
die Vorgaben sicher und preisgünstig über das hinaus, was der Regulierer steuern
kann. Insoweit die Vorgaben der Richtlinien nicht aufgrund der Normen des EnWG
umgesetzt werden (insbesondere §§ 31 und 36 ff. EnWG), gelten sie indirekt über
die richtlinienkonforme Auslegung beziehungsweise § 1 Abs. 3 EnWG.
Im EnWG wird Verbraucherschutz beispielsweise durch § 42 EnWG gewährt.
Demnach müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Rechnungen und Werbematerial angeben, wie hoch der Anteil einzelner Energieträger am Gesamtenergieträgermix in ihrem Angebot ist. Gemäß Absatz 2 sind dieser Angabe die Durchschnittswerte des Energieträgermixes und seine Umweltauswirkungen entgegenzusetzen. Auf dieser Grundlage hat der Verbraucher die Möglichkeit, neben dem Preis
seine Entscheidung für ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch auf dessen
Energieträgermix und Umweltverträglichkeitsaspekte zu stützen.
VI. Effizienz
Auch das Gesetzesziel Effizienz ist mit dem EnWG 2005 neu in den Katalog der Gesetzesziele aufgenommen worden.43 Laut Duden bedeutet Effizienz „Wirksamkeit
41 Salje, EnWG, Einführung, Rn. 11.
42 Gegenäußerung der BReg, BT-Drucks. 15/4086, S. 2.
43 Eingefügt wurde das Ziel erst im Vermittlungsverfahren durch den Bundestagsausschuss für
Wirtschaft und Arbeit, BT-Drucks. 15/5268, S. 116.
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Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit dem Gesetzesziel „Umweltverträglichkeit“ des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Autor reduziert das Gesetzesziel auf eine Definition mit wenigen Kriterien. Ferner wird die Rechtsqualität von Ziel- und Zweckbestimmungen untersucht. Umwelteinwirkungen der Energieversorgung werden aufgezeigt – insbesondere in welchem Umfang Netztechnik, Struktur und Steuerung der Netze Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umweltverträglicher Netzbetrieb bedeutet so beispielsweise die möglichst weitgehende Einbindung dezentraler Erzeuger und eine effiziente Abstimmung von Angebot und Nachfrage. Schließlich werden Beispiele gebildet, um zu zeigen, inwieweit „Umweltverträglichkeit“ in Abwägung mit den anderen Zielbestimmungen des EnWG Auswirkung bei der Auslegung des Energiewirtschaftsrechts haben kann. So wird unter anderem deutlich, dass „Netzausbau“ unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit nicht nur den Bau neuer Leitungen, sondern auch das Überwachen der Temperatur der bestehenden Leitung bedeuten kann.