H. Vermeidung von Parallelleitungen
Der Bau zusätzlicher Leitungen beeinträchtigt die Umwelt. Außerdem sind die Netze wegen der hohen Kosten für Bau und Unterhalt nur schwer zu reproduzierende
Infrastruktureinrichtungen. Der Bau räumlich begrenzter Leitungen durch das
EnWG verhindert, als dass Wettbewerb nicht „um“ die Netze, sondern „auf“ den
Netzen stattfindet. Es werden also grundsätzlich keine parallelen Netzstrukturen geschaffen, die dann im Wettbewerb zueinander stehen, sondern gemäß der Abschnitte
2 und 3 des EnWG ist den Netznutzern diskriminierungsfrei Anschluss und Zugang
zu gewähren. Da so die Umweltbeeinträchtigung durch den Bau neuer Netze verhindert wird, sind diese Normen Konkretisierungen des Umweltverträglichkeitsziels.
I. Vermeidung von Gas-Direktleitungen
Noch der Gesetzgeber des EnWG 98 sah, neben der Schaffung des Netzzugangs für
Dritte, den freien Leitungsbau von Direktleitungen als „unverzichtbares Instrument
für die wettbewerbliche Öffnung der Strom- und Gasmärkte“.44 Davon ist der Gesetzgeber beim EnWG 2005 abgerückt. Seitdem ermöglicht es § 20 Abs. 2 GasNEV
den Verteilerbetreibern, ein gesondertes Netzengelt zu berechnen, um Direktleitungsbau zu vermeiden. Nach § 20 Abs. 2 GasNEV dürfen abhängig vom konkret
erbrachten Transportaufwand45 Kosten in Rechnung gestellt werden. Damit erlaubt
Absatz 2 eine Ausnahme vom Grundsatz, Gasnetzentgelte entfernungsunabhängig
zu bilden. Diese Norm kann damit den Bau von zusätzlichen Leitungen verhindern
und vermindert die daraus resultierende Beeinträchtigung der Landschaft durch Freiflächen. Damit ist sie eine Konkretisierung des Umweltverträglichkeitsziels.
J. Einspeisung von Biomethan
Im Gasbereich werden umweltfreundliche Energien nicht in eigenen Gesetzen wie
im Strombereich gefördert.46 Aber in der GasNZV finden sich Vorrangregelungen
für Biogas, die § 24 S. 2 Nr. 3a EnWG ermöglicht. Die GasNZV regelt gemäß ihrem
§ 1 die Bedingungen, zu denen die Gasnetzbetreiber den Berechtigten Zugang zu
den Netzen gewähren. Zwei Normen der GasNZV bevorzugen Biogas gegenüber
anderen Gasen.
44 GesE der BReg zum EnWG 98, BT-Drucks 13/7274, S. 10.
45 Die Verordnung spricht missverständlich von „Leistung“, wobei aber nicht der physikalische
Leistungsbegriff gemeint ist. Vgl. Missling, in: Danner/Theobald, Energierecht, EnWG I B6,
Rn. 49 unter Fn. 2.
46 Siehe allerdings zur neuen Rachtslage aber 2009, S. 43 unter Nr. V.
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References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit dem Gesetzesziel „Umweltverträglichkeit“ des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Autor reduziert das Gesetzesziel auf eine Definition mit wenigen Kriterien. Ferner wird die Rechtsqualität von Ziel- und Zweckbestimmungen untersucht. Umwelteinwirkungen der Energieversorgung werden aufgezeigt – insbesondere in welchem Umfang Netztechnik, Struktur und Steuerung der Netze Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umweltverträglicher Netzbetrieb bedeutet so beispielsweise die möglichst weitgehende Einbindung dezentraler Erzeuger und eine effiziente Abstimmung von Angebot und Nachfrage. Schließlich werden Beispiele gebildet, um zu zeigen, inwieweit „Umweltverträglichkeit“ in Abwägung mit den anderen Zielbestimmungen des EnWG Auswirkung bei der Auslegung des Energiewirtschaftsrechts haben kann. So wird unter anderem deutlich, dass „Netzausbau“ unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit nicht nur den Bau neuer Leitungen, sondern auch das Überwachen der Temperatur der bestehenden Leitung bedeuten kann.