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Podkolzina v. Latvia, die sich insofern von der vorangegangenen Fallgruppe unterscheiden, als dass das staatliche P? ichtenprogramm, die Gewähr eines Rechts auf Bildung und des Abhaltens von demokratischen Wahlen, explizit in Art. 2, 1. ZP und Art.
3, 1. ZP angelegt ist. Prüfungsgegenstand ist in allen Fällen die Konventionskonformität eines nationalen Gesetzes, Prüfungsmaßstab ist erneut der Grundsatz einer effektiven Gewähr der einschlägigen Konventionsrechte1336. Wiederholtermaßen steht
eine Materie zur Überprüfung, die staatliche Ausgestaltung des Schulsystems und des
Wahlrechts, die der EGMR in enger Konnexität zu den Besonderheiten der Zeit und
des betroffenen Landes, dessen historischen, ethnischen, sozialen, kulturellen und politischen Besonderheiten sieht. Dementsprechend distanziert sich der EGMR davon,
die nationale staatliche Kulturpolitik im Umgang mit kon? igierenden ethnischen
Gruppen zu kommentieren oder zu bewerten und belässt die große Variabilität, mit der
das Verfassungsrecht und das einfachgesetzliche Wahlrecht in den Mitgliedstaaten des
Europarats je nach den landesspezi? schen besonderen Umständen ausgestaltet ist. Erklärter Prüfungsgegenstand des EGMR ist dagegen erneut der Prozess der staatlichen
Entscheidungs- und Wertungs? ndung (Regelungszwecke nationaler Gesetze, gesetzliche Ausnahmeregelungen und die Verhältnismäßigkeit von konventionskonformen
Gesetzen im Einzelfall), die nur dann eine Erfüllung der Gewährleistungsp? ichten
konstituieren, wenn sie mit konventionsrechtlichen Prinzipien (der Wertung des spezi? schen Konventionsrechts oder der Vision einer europäischen demokratischen Gesellschaft) vereinbar sind.
Erneut begründet die Kontrolle des EGMR keine staatliche P? icht zur Objektivierung gesellschaftlicher und staatlicher Ist-Zustände oder jener historischen, ethnischen, sozialen, kulturellen und politischen Besonderheiten der betroffenen Gesellschaften. Erneut rekonstruiert der EGMR das Zustandekommen staatlicher Legalität
und bemisst diese am Maßstab der Konventionsstandards, durchbricht dabei die Rückanbindung staatlicher Legalität an die betroffene Gesellschaft jedoch nicht.
III. Fazit zu den Lösungstechniken für kultur- und rechtspluralistische
Kon? ikte in der Rechtsprechung des EGMR
Um die Kon? iktlösungstechniken des EGMR einer abschließenden Bewertung zu unterwerfen und die ethnologische Klammer der Rechtsprechungsanalyse vollständig zu
schließen, seien zentrale ethnologische Grundlagen kurz rekapituliert.
Zentrales Merkmal und zugleich zentrales Manko der bisherigen rechtswissenschaftlichen Re? exionen zum Verhältnis von Recht und Kultur ist das Fehlen einer
Differenzierung zwischen den empirischen Zusammenhängen von externem sozialen
1336 Vgl. beispielsweise: Mathieu-Mohin and Clerfayt v. Belgium, § 52.
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Kontext (der Kultur) und der Rechtsinterpretation und -anwendung auf der einen Seite und den normativen Schlussfolgerungen, die aus dieser empirischen Wechselbeziehung zu ziehen sind, auf der anderen Seite. Die Wichtigkeit dieser Differenzierung
berücksichtigend, wurden im ersten Teil der Arbeit Herausforderungen formuliert, die
sich einem internationalen Gericht zum Schutz der Menschenrechte stellen: In normativer Hinsicht kann der gerichtliche Umgang mit Rechts- und Kulturpluralismus angesichts der fragmentarischen und wandelbaren Natur von Individuum, Gesellschaft,
Kultur und Recht aus einer „beeindruckenden Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten“1337
schöpfen und ist in dieser normativen Variabilität doch zugleich mit der „internationalen Bändigung“ des Kon? iktpotentials, das jener Rechts- und Kulturpluralismus auf
nationaler staatlicher Ebene in sich trägt, konfrontiert. Insbesondere die re? ektierte
Auseinandersetzung mit dem kon? iktgeladenen Zusammenspiel pluralistischer normativer Systeme innerhalb einer multikulturellen, nicht vereinheitlichbaren Gesellschaft – des Kon? ikts zwischen staatlichem Gesetzesrechts und sonstigem, soziokulturell verankertem Recht – erwächst zur normativen Herausforderung.
Diese juristische Herausforderung ist von wachsender Brisanz, dient sie doch einer
Vermeidung von schismatischen Lokalismen, religiösen Separatismen, Regionalismen
und Ethno-Nationalismen und rechtlichen Subsystemen, sog. „legal microenvironments”1338, mit denen sich Minderheiten von staatlich reglementierten Rechtsstandards abzusondern und abzugrenzen versuchen. Zugleich dient die juristische Auseinandersetzung mit dem faktischen Kultur- und Rechtspluralismus der Vermeidung
eines statischen Gleichbleibens mono-ethnischer Werte- und Verhaltenskonzepte der
ethnischen und sozialen Mehrheit oder dominanten Gesellschaftsgruppe, denen sich
der Staat bei der Ausgestaltung seines Gesetzesrechts zuschreibt.
Der Realisierung dieser kritischen Auseinandersetzung mit dem staatlichen Umgang mit Kultur- und Rechtspluralismus dient nach Ansicht der Ethnologie die Methode der Rekonzeptionalisierung des externen Kontextes menschenrechtlicher Forderungen – im Sinne einer Offenlegung jener „produzierten“ (politischen, religiösen, gesellschaftlichen, etc.) Umstände, die menschenrechtliche Forderungen prägen und
beein? ussen und ihnen ihre kulturspezi? sche Gestalt verleihen1339. Ungeachtet der
empirisch nachgewiesenen Interdependenz zwischen kulturellem Kontext und Recht
ruft die Ethnologie die internationale Rechtspraxis dazu auf, re? ektierte Kritik gegen-
über lokalen Kultursystemen und ihren Praktiken auszuüben, Wandel einzufordern,
die Zusammenhänge zwischen gesellschaftlichen und staatlichen Wertesystemen,
Machtstrukturen und Machtpraktiken aufzudecken, um dadurch der Etablierung „kontextbefreiter“ kulturübergreifender – also universeller – Menschenrechtsstandards zu
1337 Giordano, Monoethnisches Ideal und multikultureller Regenbogen. Zwei Wege, mit der Differenz zu leben, in: Giordano/Patry (Hrsg.), Multikulturalismus und Multilingualismus – Ein
Symposium, S. 99.
1338 Sager, The Free Exercise of Culture: Some Doubts and Distinctions, in: Shweder u.a. (Hrsg.),
Engaging Cultural Differences, S. 167.
1339 Upendra, The Future of Human Rights, S. 113.
343
dienen1340. Erst die kritische Auseinandersetzung mit der empirischen Wirklichkeit
nationaler staatlicher Menschenrechtssysteme ermöglicht die Umsetzung des normativen Schutzauftrags auf internationalem Niveau.
Der europäischen Implementierung derartiger universeller, also allgemeingültiger,
Menschenrechtsstandards verschreibt sich der EGMR, indem er die Erarbeitung eines
auf dem Menschenrechtsschutz basierenden „ordre public européen“ als zwischenund innerstaatliches Ordnungskonzept zum Geltungsgrund und gleichzeitig zur Zielvorgabe seiner Rechtsprechung erklärt. Im Streben nach einer Realisierung des europäischen Ordnungskonzepts nimmt der EGMR seine gestalterische Aufgabe gegen-
über lokalen Kultursystemen durch die kritische Auseinandersetzung mit der Praxis
nationaler staatlicher Rechtssysteme und durch die normative Skizzierung einer sozialgerechten Gesellschafts- und Staatsordnung im Konventionssinne aktiv wahr: Die
Konvention de? niert in der Präambel ihr Selbstverständnis im konventionsrechtlichen
Leitmotiv der „demokratischen Gesellschaft“ und fällt dadurch, wie in der Rechtsprechung des EGMR präzisiert, eine „politische Grundentscheidung“1341 zugunsten einer
pluralistischen, toleranten und geistesoffenen Gesellschaftsordnung, die ihre Postulate gleichermaßen an Individuum und Staat richtet.
Das Konventionsbekenntnis zu einer „demokratischen Gesellschaft“ hat, im Hinblick auf innergesellschaftliche Prozesse und die Rolle staatlicher Autoritäten und im
Hinblick auf das Verständnis einzelner Menschenrechtskonzepte, Folgen. Die „demokratische Gesellschaft“ verlangt dem Einzelnen zugunsten des sozialen Friedens ab,
Minderheitenpositionen und Einschränkungen eigener Rechtspositionen zu akzeptieren und versetzt den Staat in die Rolle des neutralen und objektiven Mediators, dem
im Falle eines sozialen Kon? iktes die Methode des „Dialogs“, d.h. der Vermittlung,
zwischen widerstreitenden Positionen der Minderheit und Mehrheit auferlegt ist. Jener
Dialog erwächst, ebenso wie die Gelegenheit des Individuums zur Teilnahme am demokratischen Prozess und der Grundsatz der Gewaltfreiheit, zum normativen Ordnungskonzept der „demokratischen Gesellschaft“ im konventionsrechtlichen Sinne.
Ihre Konkretisierung und Realisierung erfährt die Vision der europäischen „demokratischen Gesellschaft“ in den einzelnen Konventionsrechten, bei deren Auslegung und
Anwendung der EGMR Menschenrechtskonzepte (bisweilen losgelöst von der gegenwärtig vorherrschenden rechtlichen De? nition im Gesetzesrecht des betroffenen Vertragsstaats) neu de? niert: Das Familienbild der Konvention ist – es sei als Beispiel
genannt – innovativ, baut auf einer de-facto gelebten Beziehung von Familienangehörigen auf und befreit den betroffenen Antragsteller aus den Zwängen eines traditio-
1340 Merry, Human Rights Law and the Demonization of Culture (And Anthropology Along the
Way), in: Political and Legal Anthropology Review 26/1 (May 2003), S. 72.
1341 Vgl. zu den politischen Grundentscheidungen des deutschen Grundgesetzes und der Aussagekraft der Präambel des GG: Zippelius/Würtenberger, Deutsches Staatsrecht, 32. Au? age,
3. Abschnitt. Vgl. zum normativen Gehalt von Präambeln völkerrechtlicher Verträge: Kotzur,
Theorieelemente des internationalen Menschenrechtsschutzes, S. 103 ff.
344
nellen Familienkonzepts, das sich auf die Ehe stützt und das bislang seine Verankerung und Absicherung im nationalen staatlichen Rechtssystem genoss.
Der ethnologisch postulierte Wandel, den internationale Gerichte gegenüber lokalen Kultursystemen einzufordern vermögen, wird deutlich: Wann auch immer Rechtskonzepte oder Rechtsinhalte, die der EGMR in seiner Rechtsprechung zum internationalen Maßstab staatlichen Handelns erhebt, von den Rechtskonzepten und Rechtsinhalten abweicht, die das nationale Gesetzesrechtssystem und die nationale
Rechtspraxis vorsehen und auf nationaler Ebene etablieren, so müssen sich jenes Gesetzesrechtssystem und jene Rechtspraxis (ebenso wie die staatlichen Autoritäten, in
deren Verantwortungsbereich sie fallen, und die gesellschaftlichen Gruppen, die das
staatliche Vorgehen befürworten) einem konventionsrechtlich initiierten (Kultur-)
Wandel unterwerfen1342. Spiegelt das Rechtsverständnis des EGMR dabei in inhaltlicher Hinsicht das soziokulturelle Verhaltenspostulat des Antragstellers wider, so hat
der Wandel, den das europäische System zum Schutz der Menschenrechte fordert, mittelbar eine Umverteilung der Kräfteverhältnisse pluralistischer (soziokulturell und
nicht-staatlich verankerter) normativer Systeme einzelner Gesellschaftsgruppen im
System des übergeordneten nationalen staatlichen Gesetzesrechts zur Folge. Der
EGMR schafft durch die Auslegung und Anwendung der einzelnen Konventionsrechte und Konventionsfreiheiten eine europäische Kultur- und Werteordnung1343. Der
gestalterische Ein? uss des EGMR auf die Abgrenzung der Bedeutungssphären rechtspluralistischer Systeme im Vertragsstaat hängt somit maßgeblich davon ab, ob die
wertende Haltung, die der EGMR in seiner Rechtsprechung einnimmt, mit der wertenden Haltung des soziokulturell verankerten Rechtsverständnisses des Individuums
übereinstimmt; ein Zusammenhang, der zum einen verdeutlicht, dass Auslegung und
Anwendung der EMRK untrennbar verbunden sind mit der Auslegung und gerichtlichen Bewertung des soziokulturellen Rechtspostulats und der soziokulturellen Rechts-
1342 Der am Verfahren beteiligte Vertragsstaat der EMRK ist gemäß Art. 46 verp? ichtet, sich nach
dem rechtskräftigen Urteil des EGMR zu richten, für die übrigen Vertragsstaaten entfaltet das
Urteil bloße Orientierungswirkung. „Zur Beendigung der Konventionsverletzung hat der Staat
diejenigen allgemeinen Maßnahmen und/oder, soweit angemessen, individuellen Maßnahmen
(im Kontext der Gesetzgebung, Verwaltung oder Gerichtsbarkeit, P.W.) zu wählen, die im innerstaatlichen Recht ergriffen werden müssen, um die vom Gerichtshof festgestellte Verletzung
abzustellen.“, so Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Au? age, S. 94.
Von dieser Konventionsverp? ichtung zur Beendigung der Konventionsverletzung zu unterscheiden ist die Frage nach der Stellung und den Auswirkungen der EMRK im Verhältnis zum
nationalen Rechtssystem ihrer Vertragsstaaten. Hierzu weiterführend: Grewe, La question de
l’effet direct de la Convention et les résistances nationales – La situation dans d’autres pays, in :
Tavernier, Paul (Hrsg.), Quelle Europe pour les droits de l’homme ? La Cour de Strasbourg et
la réalisation d’une union plus étroite, S. 149–157; Grewe, L’avenir de la Cour européenne des
droits de l’homme – Ré? exions à propos du colloque de Graz des 7 et 8 février 2003, in : Revue
universelle des droits de l’homme, Vol. 15, N° 7 – 10 (15 déc 2003), S. 249–253.
1343 Diese Erkenntnis stellt die Eigeneinschätzung des Gerichtshofs (wie im Rahmen der Notwendigkeitskontrolle staatlicher Eingriffe erarbeitet), sich davon zu distanzieren, eigene Werturteile zu fällen, in Frage.
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quelle, aus der das Individuum seine Handlungslegitimation herleitet, und zum anderen die Frage nach dem Zustandekommen, der Konstituierung europäischer menschenrechtlicher Legalität des EGMR aufwirft.
Die Durchführung einer „Kulturdiskursanalyse“, die die Rollenverteilung der einzelnen Kulturakteure bei der Konstruktion europäischer menschenrechtlicher Legalität aufdeckt und bewusst re? ektiert, war insofern leitmotivisches Erkenntnisinteresse
der Rechtsprechungsanalyse. Die Grundlagen der Konventionssystematik, d.h. die
Kontrolle der Anwendbarkeit des geltend gemachten Konventionsrechts, des staatlichen Eingriffs und dessen Rechtfertigung sowie der Erfüllung staatlicher Gewährleistungsp? ichten gegenüber dem Individuum, schaffen den Grundrahmen des europäischen Kulturdiskurses und zugleich den Grundrahmen jener Kon? iktregeln, die der
EGMR zur Lösung des Rechts- und Kulturpluralismus auf nationaler Ebene in Aus-
übung seiner Prüfungskompetenz nach Art. 19 aufzustellen vermag.
Innerhalb dieses konventionsrechtlich vorgegebenen Rahmens verteilt der EGMR
gegenüber den verschiedenen sozialen Akteuren ihre spezi? schen Rollen im europäischen System zum Schutz der Menschenrechte – wobei die Spruchpraxis es zulässt,
Grundkonzepte dieser Rollenverteilung, ungeachtet des konkreten konventionssystematischen Prüfungsschrittes, zu abstrahieren: Die Gemeinschaft der Akteure, die der
EGMR an der Konstituierung der Konventionsrechtsordnung beteiligt, besteht aus
dem Individuum (in Gestalt einer natürlichen Person, einer nicht-staatlichen Organisation oder einer Personengruppe), dessen konkreter Gesellschaft, der Gemeinschaft
europäischer Gesellschaften, der „demokratischen Gesellschaft“ im europäischen
Konventionssinne, dem betroffenen Vertragsstaat, der Gemeinschaft europäischer Vertragsstaaten und der universellen Staatengemeinschaft.
Zur Wechselbeziehung jener Akteure ist festzustellen: Rechtsinteressen des Individuums – Antragsteller im Verfahren vor dem EGMR – und an den Staat gerichtete
Schutzinteressen der Gesellschaft stehen, dem Vortrag des Vertragsstaats entsprechend, in diametraler Beziehung; dient der staatliche Eingriff oder das Ausbleiben
von staatlicher Schutzgewähr gegenüber dem Individuum doch dem Schutz der Gesellschaft und deren Gemeinschaftsinteressen. Die in der Durchsetzung jener Gemeinschaftsinteressen verkörperte Unterordnung soziokultureller Legitimität des Individuums gegenüber der Legalität, die das positive staatliche Gesetzesrecht aufstellt,
erwächst zum Kontrollgegenstand des EGMR, der die Rechtsinteressen des Individuums an europäischen menschenrechtlichen Maßstäben misst. Möglichkeiten und
Grenzen einer Integration des soziokulturell verankerten, individuellen Verständnisses von „rechter Lebensführung“ in die Rechtskonzepte der Konvention stehen auf
dem Prüfstand des EGMR, der im Rahmen der Konventionsanwendung mittelbar
über eine Emanzipation soziokultureller Legitimität gegenüber staatlicher Legalität
entscheidet und den nationalen rechtspluralistischen Kon? ikt zugunsten oder zuungunsten des Individuums löst. Konventionskonforme Entscheidungs? ndung und Kon-
? iktlösung sind dabei nicht loszulösen von den Lebensumständen in („present-day
conditions“) und den Bedürfnissen („pressing social need“) von jener Gesellschaft,
der das Individuum angehört und deren Interessen der betroffene Vertragsstaat zu
schützen vorgibt.
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Gilt es, die Art und Weise der Entscheidungs? ndung des EGMR zu charakterisieren, so lässt sich diese im Verhältnis zum betroffenen Vertragsstaat und im Verhältnis
zur betroffenen Gesellschaft als wahlweise diskursiv, intersubjektiv oder autoritativ,
deskriptiv oder präskriptiv umschreiben: Sie ist diskursiv, weil sich der EGMR mit
dem Zustandekommen der nationalen staatlichen Rechts? ndung (in Gestalt von Abwägungsentscheidungen oder rechtspolitischen Erwägungen im Gesetzgebungsprozess) auseinandersetzt, diese nachzuvollziehen versucht und erst nach einer Fragmentierung des staatlichen Vorgehens am Konventionsmaßstab misst. Sie ist intersubjektiv, weil der EGMR den Rechts- und Sachvortrag der Parteien („the reasons adduced“),
insbesondere die vertragsstaatliche Argumentationslinie, die dem menschenrechtsrelevanten staatlichen Handeln zugrunde liegt, zum Bewertungsgegenstand macht, die
Rechtfertigung von Rechtseingriffen insofern partiell zur argumentativen Überzeugungsarbeit des EGMR durch staatliche Autoritäten zu erwachsen scheint. Sie ist deskriptiv, weil sich die europäische Wertung oftmals aus einer durch die Rechtsvergleichung gewonnenen Zusammenschau der Wertungen gewinnt, die in den Rechtsordnungen der Vertragsstaaten der EMRK oder außereuropäischer Staaten zum Ausdruck
kommen, oder auf einen Konsens stützt, den die europäische oder internationale Staatengemeinschaft im Rahmen von rechtsverbindlichen oder rechtsunverbindlichen zwischenstaatlichen Abkommen erreicht hat. Sie ist präskriptiv und zugleich autoritativ,
weil das konventionsrechtliche Leitbild der „demokratischen Gesellschaft“ und deren
Charakteristika die Grenzen jener Interessen setzt, auf die sich der Staat, im Namen
seiner konkreten Gesellschaft handelnd, berufen darf und dadurch die Grundpfeiler
der Konvention zum normativen Maßstab erklärt, an dem sich Individuum, Gesellschaft und staatliche Autoritäten bei der Durchsetzung ihrer widerstreitenden Interessen auszurichten haben.
Die Bedürfnisse der konkreten Gesellschaft stehen im Spannungsfeld zu den konventionsrechtlich akzeptablen Bedürfnissen einer Gesellschaft im demokratischen
Sinne. Die konventionsrechtlichen, im Verfahren vor dem EGMR zu wahrenden
Schutzinteressen des Antragstellers stehen im Spannungsfeld zu den „dringenden sozialen Bedürfnissen“ seiner konkreten Gesellschaft – eine Interaktivität, in der die
Chance des Gerichtshofs liegt, normativ, nach Maßgabe der europäischen Gesellschaft, auf die konkrete Gesellschaft einzuwirken.
Erwächst „die Gesellschaft“ somit in multipler Gestalt zur entscheidungserheblichen Größe bei der Klärung von Rechts- und Kulturkon? ikten, so stoßen Repräsentationswirkung und Erhebungsmethodik gesellschaftlicher Rechtsbedürfnisse auf ethnologische Kritik und zeigen zugleich die Grenzen der Kontextualisierung menschenrechtlicher Forderungen durch den EGMR auf: Gewinnt sich die europäische
Menschenrechtswertung unter anderem aus der Deskription gesellschaftlicher Bedürfnisse oder sozialer Ordnungen, so fungieren staatliche Autoritäten aufgrund ihrer „besonderen Nähebeziehung zu ihren Gesellschaften“ („by reason of their direct and
continuous contact with the vital forces of their countries“) als Sprachrohr bei der europäischen Artikulation jener Stimme des Volkes. Der EGMR dekonstruiert zwar die
Argumentationslinien, auf die sich die Entscheidungen nationaler Gerichte stützen, die
gerichtliche Beweisführung, die Aktivität des Antragstellers, die Berücksichtigung
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von Individualinteressen in Abwägungsprozessen und das Bestehen von ausreichendem Rechtsschutz – und belässt trotzdem die staatliche Ausgestaltung der Nähebeziehung zwischen Staat und Gesellschaft unkontrolliert. Unkontrolliert verbleibt somit
auch die Konstruktion staatlicher Legalität unter Beteiligung spezi? scher gesellschaftlicher Gruppen und deren Normativität sowie die rechtspluralistische Kontroverse
zwischen Staat und Individuum, die im Verfahren vor dem EGMR als Kontroverse
zwischen Individuum und demokratischer Gesellschaft ausgetragen wird. Welche
Gruppen seiner Gesellschaft der Staat zu repräsentieren und – im Begriff des Schutzbedürfnisses einer demokratischen Gesellschaft – zu schützen beabsichtigt, bleibt unthematisiert.
Indem die Vertragsstaaten im Verfahren vor dem EGMR bei der Rückanbindung
staatlicher Legalität an die tatsächlichen Begebenheiten und Bedürfnisse in den europäischen Gesellschaften keiner empirischen Rechenschaftsp? icht unterworfen sind,
entzieht sich der „kulturelle Kontext“ menschenrechtlicher Forderungen (im Sinne der
„produzierten“ gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Umstände, die die
konventionsrechtliche Forderung einbetten) einer vergleichbaren Dekonstruktion
durch den EGMR. Die Ethnologie erklärt eine derartige kritische gerichtliche Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen und staatlichen Machtstrukturen und Machtpraktiken zur Vorbedingung bei der Formulierung „kulturunabhängiger“, „kontextbefreiter“ und allgemeingültiger Menschenrechtsstandards. Genügt der EGMR bei der Formulierung des „ordre public européen“ dieser Vorbedingung nicht, so basiert die
europäische Menschenrechtsordnung auf einem Verständnis von Individuum, Gesellschaft und Staat, von Recht und Kultur, das gegenwärtigen ethnologischen Erkenntnissen zur empirischen Wechselbeziehung jener korrelativen Größen nicht standhält.
Gesellschaften entziehen sich angesichts ihrer pluralistischen Gestalt der Möglichkeit
einer staatlichen Vereinheitlichung, weshalb der staatliche Gesellschaftsrekurs auf unausweichliche Weise eine Selektion spezi? scher Gesellschaftsgruppen und deren normativer Ordnungsmuster zur Folge hat. So verstanden setzt der Rechtsschutz des Einzelnen, insbesondere dessen – seitens des EGMR im Bild der „demokratischen Gesellschaft“ propagierten – Beteiligung am demokratischen Prozess bei der Etablierung
gesamtgesellschaftlicher Wertemodelle, eine Offenlegung der gesellschaftlichen Referenzgrößen bei der Konstruktion staatlicher, positivrechtlicher Legalität voraus. Das
interlegale Verschmelzen pluralistischer normativer Systeme bei der Konstituierung
gesetzesrechtlicher Wertemodelle bedarf einer Transparenz, die im Verfahren vor dem
EGMR nicht zur Bedingung für die Konventionskonformität staatlichen Handelns erklärt wird.
Das Fehlen einer Rückanbindung rechtlicher Forderungen des Individuums oder
des Staates an den empirischen gesellschaftlichen Ist-Zustand hat Auswirkungen auf
die Natur der Kon? iktregeln, die der EGMR in seiner Rechtsprechung aufstellt: Die
Prüfungsintensität und das prüfungstechnische Vorgehen des EGMR stehen in keiner
systematisierbaren Relation zu der spezi? schen soziokulturellen Referenzgröße (religionsrechtlicher, traditionsrechtlicher oder allgemeingesellschaftlicher Art), auf die
sich der Einzelne zur Rechtfertigung seiner rechtlichen Forderung stützt. Ein Verhaltenspostulat, das der Antragsteller aus einem religiösen Rechtstext ableitet, bleibt in
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seiner (religiösen) Richtigkeit ebenso unthematisiert und gerichtlich unre? ektiert wie
ein gewohnheitsrechtliches oder allgemeingesellschaftliches Verhaltenspostulat. Die
Methodik der konventionsrechtlichen Kon? iktlösung, insbesondere die Verteilung der
Prüfungskompetenzen zwischen Staat und EGMR, bauen insofern auf einem Verständnis von Kultur und auf einer Grundannahme zum Verhältnis von Individuum,
Staat und Gesellschaft auf, die in der gegenwärtigen ethnologischen, kulturtheoretischen Forschung keine Billigung erfahren.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Der Kulturpluralismus, der gegenwärtige Gesellschaften prägt, stellt Staat, Individuum und EGMR vor Herausforderungen: Der Staat ist angehalten, das Spannungsfeld, das bisweilen zwischen staatlichem Recht und den Verhaltenspostulaten soziokultureller Normativität (Beispiel muslimisches Kopftuch) besteht, in seinem Rechtssystem zu lösen – ohne allein der ethnischen oder sozialen Mehrheit gerecht zu werden. Das Individuum befindet sich bei einem Widerspruch zwischen staatlichem Recht und „seiner Kultur“ in einem „Kulturkonflikt“, der notwendigerweise die Verletzung einer der anwendbaren Handlungsnormen – staatlicher oder nicht-staatlicher Art – bedingt. Der EGMR ist in derartigen Fällen herausgefordert, über den Konventionsschutz von Antragstellern zu entscheiden, deren Kulturwerte und -praktiken auf nationaler Ebene Restriktionen ausgesetzt sind.
Die Untersuchung zeigt systematisch verschiedene Formen kulturpluralistischer Konflikte nationaler und internationaler Natur auf. Sie erarbeitet, auf welche methodische Art und Weise der EGMR durch die Anwendung der EMRK eine „europäische Kulturordnung“ schafft, die das Zusammenspiel von staatlichem Recht und pluralistischer gesellschaftlicher Kultur auf nationaler Ebene prägt.