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weil der vergaberechtliche Grundsatz sozialrechtskonform ausgelegt werden kann
und der sozialrechtliche vergaberechtskonform. Der sozialrechtliche Grundsatz von
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und der vergaberechtliche Grundsatz vom Wettbewerb und der Wirtschaftlichkeit schließen sich also nicht aus684.
Darüber hinaus befindet sich im SGB XII der Grundsatz des Forderns, der Nachrang- und der Bedarfsdeckungsgrundsatz. Der Grundsatz des Forderns verpflichtet
alle Leistungsberechtigten des SGB XII, seine Kräfte einzusetzen um unabhängig
von Sozialhilfe leben zu können. Er richtet sich an alle Leistungsberechtigten des
SGB XII und dient damit der Gleichbehandlung aller Leistungsberechtigten des
SGB XII durch die Sozialleistungsträger. Der Grundsatz des Forderns steht nicht im
Widerspruch zu den vergaberechtlichen Grundsätzen, weil der Grundsatz des Forderns lediglich zwischen Sozialleistungsträger und Sozialleistungsberechtigtem und
nicht zwischen Sozialleistungsträger und Sozialleistungserbringer besteht685.
Die Gewährung von Sozialhilfe ist nachrangig gegenüber Möglichkeiten der
Selbsthilfe, tatsächlichen Leistungen Dritter und Leistungsverpflichtungen Dritter.
Dies besagt der Nachranggrundsatz des SGB XII. Damit ähnelt er dem Nachranggrundsatz des SGB II. Die vergaberechtlichen Grundsätze stehen grundsätzlich unabhängig neben dem Nachranggrundsatz des SGB XII, auch wenn dieser Grundsatz
dazu führt, dass die vergaberechtlichen Grundsätze erst nach anderer vorrangiger
Leistungsgewährung Anwendung finden686.
Nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz ist es die Aufgabe der Sozialhilfe, den individuellen tatsächlichen Bedarf an Sozialleistungen zur Überwindung einer besonderen Notlage zu decken. Die Sozialleistungen des SGB XII gewähren also den individuellen Bedarf des Leistungsberechtigten und keine darüber hinaus gehenden
Leistungen. Damit stellt der individuelle Bedarf die Obergrenze der Leistungsgewährung dar. Die Beschränkung der Leistungsgewährung anhand des individuellen Bedarfs dient folglich mittelbar einer wirtschaftlichen Leistungsgewährung
durch den Sozialleistungsträger. Der Bedarfsdeckungsgrundsatz fördert insofern den
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und steht den vergaberechtlichen Grundsätzen
nicht entgegen.
Die Grundsätze der sozialen Hilfe und Förderung und die vergaberechtlichen
Grundsätze schließen sich nicht aus, so dass das Vergaberecht grundsätzlich angewendet werden kann.
IV. Grundsätze der Vorsorge und Vergaberecht
Die Grundsätze der Bücher IV, V, VI, VII und XI des SGB bilden die Grundsätze
der Vorsorge. Anerkannt sind im SGB IV die Grundsätze vom Umfang der Versicherung, von den Meldepflichten des Arbeitgebers, von den Auskunfts- und Vorla-
684 Siehe 4. Teil, B. II.
685 Siehe 4. Teil, B. II.
686 Siehe 4. Teil, B. II.
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gepflichten des Beschäftigten und von der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit687. Im
SGB V und VI gibt es den Grundsatz der Solidarität, den Grundsatz der Sachleistung, den Grundsatz des persönlichen Budgets und den von der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit688. Der Grundsatz vom sozialen Schutz, die Haftungsersetzung und
das persönliche Budget kennzeichnen die Grundsätze des SGB VII689. Schließlich
stellen der Grundsatz der Selbstbestimmung, Vorrangregelungen, Mitwirkungspflichten und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Grundsätze
des SGB XI dar690.
Der Grundsatz vom Umfang der Versicherung differenziert zwischen Personen,
die der Versicherungspflicht in einem der Sozialversicherungszweige unterliegen,
und Personen, die freiwillig der Sozialversicherung beitreten und damit versicherungsberechtigt sind. Er richtet sich im Wesentlichen an die Versicherten als Sozialleistungsberechtigte und steht nicht im Widerspruch zu den vergaberechtlichen
Grundsätzen, weil diese sich auf das Verhältnis von Sozialleistungsträger und Sozialleistungserbringer beziehen.
Die Sozialleistungsträger, genauer die Träger der Rentenversicherung, überprüfen, ob die Arbeitgeber ihrer Meldepflicht nachgekommen sind. Die Adressaten des
Grundsatzes über die Meldepflichten der Arbeitgeber sind ausschließlich die Arbeitgeber, weil nur diese verpflichtet sind, jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versicherten
Beschäftigten der Krankenkasse zu melden. Die vergaberechtlichen Grundsätze
wirken sich nicht auf die Pflicht des Arbeitgebers aus, seine Beschäftigten zu melden, so dass diese Grundsätze unabhängig nebeneinander stehen.
Demgegenüber unterliegt der Beschäftigte einigen Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber seinem Arbeitgeber. Diese Auskunfts- und Vorlagepflichten sind für
den Bereich der Sozialversicherung geltende Mitwirkungspflichten. Die Auskunftsund Vorlagepflichten dienen der Gleichbehandlung und Transparenz des Sozialverwaltungsverfahrens, weil sie alle Beschäftigten im Rahmen des SGB IV gleichermaßen zur Auskunft und Vorlage verpflichten. Sie wirken sich nicht auf das Verhältnis von Sozialleistungsträger und Sozialleistungserbringer aus und stehen damit
wiederum nicht im Gegensatz zu den vergaberechtlichen Grundsätzen.
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Bücher IV, V, VI und
XI des SGB greift wiederum einen wesentlichen vergaberechtlichen Grundsatz auf.
Beide Grundsätze haben einen nahezu identischen Regelungsgegenstand und sind
durch entsprechende Auslegung miteinander in Einklang zu bringen, so dass sich der
vergaberechtliche und der sozialrechtliche Grundsatz von Wirtschaftlichkeit nicht
ausschließen691. Auf den im SGB V, VI und VII niedergelegten Grundsatz vom
persönlichen Budget ist das Vergaberecht generell nicht anwendbar, weil es keine
687 Siehe 1. Teil, B. IV. 1.
688 Siehe 1. Teil, B. IV. 2. und 3.
689 Siehe 1. Teil, B. IV. 4.
690 Siehe 1. Teil, B. IV. 5.
691 Siehe 4. Teil, B. II.
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entsprechende Rechtsbeziehung zwischen Sozialleistungsträger und Sozialleistungserbringer gibt692.
Der Grundsatz der Solidarität des SGB V besagt, dass ein Solidarausgleich zwischen Besser- und Geringverdienern, zwischen Gesunden und Kranken sowie ein
Familienlastenausgleich zur Gesundheit der Versicherten beitragen sollen. Die
Krankenversicherung fungiert in erster Linie als Solidargemeinschaft. Die Anwendung der vergaberechtlichen Grundsätze würde den Grundsatz der Solidarität nicht
berühren. Auch die Anwendung des vergaberechtlichen Wettbewerbsgrundsatzes
lässt den Grundsatz der Solidarität unberührt, weil trotz vergaberechtlicher Grundsätze ein Solidarausgleich zwischen Besser- und Geringverdienern, zwischen Gesunden und Kranken sowie ein Familienlastenausgleich stattfinden kann. Der
Grundsatz der Solidarität beeinträchtigt nicht das Verhältnis von Sozialleistungsträger zum Sozialleistungserbringer, sondern wirkt sich in erster Linie auf das Verhältnis zu den Sozialleistungsberechtigten aus. Es steht auch nicht im Gegensatz zu dem
Wettbewerb der Krankenversicherungen untereinander um die Gunst der Versicherten. Die vergaberechtlichen Grundsätze kommen jedoch nur im Verhältnis von Sozialleistungsträger und Sozialleistungserbringer zum Tragen. Aus diesem Grund
schließen sich der Solidaritätsgrundsatz der gesetzlichen Krankenversicherung und
die vergaberechtlichen Grundsätze nicht aus. Sie stehen vielmehr unabhängig nebeneinander.
Nach dem Grundsatz der Sachleistung erhalten Versicherte ihre Leistungen im
SGB V als Sach- und Dienstleistungen soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
Die Sozialleistungen werden also grundsätzlich in natura gewährt, entsprechende
Kosten werden nur als Ausnahme von diesem Sachleistungsgrundsatz erstattet. Dieser Sachleistungsgrundsatz ist unabhängig davon, ob die vergaberechtlichen Grundsätze vom Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit
angewendet werden. Der Sachleistungsgrundsatz wirkt sich ausschließlich auf die
Art und Weise der Sozialleistungsgewährung aus und bezieht sich nicht auf das
Verhältnis von Sozialleistungsträger zum Sozialleistungserbringer und damit nicht
auf die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze. Er ist jedoch relevant für die
Bestimmung des Auftragsgegenstandes und damit auch für das Vergaberecht.
Der im SGB VII geregelte Grundsatz vom sozialen Schutz stellt klar, dass die gesetzliche Unfallversicherung Versicherungsschutz gegen Gefahren gewährt, die in
einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Dies erfolgt
unabhängig vom Verschulden des Versicherten. Damit dient der Grundsatz vom
sozialen Schutz der Gleichbehandlung der Versicherten, weil er für alle Versicherten
gleichermaßen gilt. Der vergaberechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist davon
jedoch nicht betroffen, weil dieser lediglich eine Gleichbehandlung der Bieter, also
im Bereich sozialer Dienstleistungen der Sozialleistungserbringer und nicht der
Sozialleistungsberechtigten vorsieht. Aber er steht dem Grundsatz vom sozialen
Schutz zumindest nicht entgegen, weil er diesen nicht einschränkt, sondern ihn unberührt lässt. Auch die weiteren vergaberechtlichen Grundsätze lassen den sozial-
692 Siehe 4. Teil, B. II.
189
rechtlichen Grundsatz vom sozialen Schutz unberührt, weil sich der Grundsatz vom
sozialen Schutz lediglich auf den Versicherten, also den Sozialleistungsberechtigten
bezieht und die vergaberechtlichen Grundsätze zwischen Sozialleistungsträger und
Sozialleistungserbringer bestehen. Diese Grundsätze schließen sich somit ebenfalls
nicht aus.
Der Grundsatz von der Haftungsersetzung im SGB VII führt dazu, dass der Unternehmer gegenüber den Arbeitnehmern bei Arbeitsunfällen grundsätzlich nicht
mehr haftet, weil ausschließlich sie die Beiträge zur Unfallversicherung zu tragen
haben. Die vergaberechtlichen Grundsätze wirken sich nicht auf den sozialrechtlichen Grundsatz der Haftungsersetzung aus, weil dieser lediglich das Verhältnis von
Unternehmern zu Arbeitnehmern betrifft. Für die Haftungsersetzung des Unternehmers ist es unerheblich, ob der vergaberechtliche Wettbewerbsgrundsatz, der Grundsatz der Transparenz, der Gleichbehandlung oder der Wirtschaftlichkeit angewendet
werden oder nicht. Die Anwendung dieser vergaberechtlichen Grundsätze lässt den
sozialrechtlichen Grundsatz von der Haftungsersetzung unberührt so dass sich diese
Grundsätze nicht ausschließen.
Den Grundsatz der Selbstbestimmung soll im Rahmen des SGB XI dazu führen,
dass Pflegebedürftige ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben führen zu können. Dazu müssen in erster Linie die Wünsche des Pflegebedürftigen und
damit ein bereichsspezifisches Wunsch- und Wahlrecht respektiert werden. Nach
dem Grundsatz der Selbstbestimmung soll den Wünschen des Sozialleistungsberechtigten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Diese Beschränkung des
Wunsch- und Wahlrechts und damit des Grundsatzes der Selbstbestimmung führt im
Ergebnis zu einer Vereinbarkeit dieses Grundsatzes mit den vergaberechtlichen
Grundsätzen693. Zum einen, weil bereits das Sozialrecht mit einer vergaberechtskonformen Auslegung der Angemessenheit eine Beschränkung des Grundsatzes vor
allem auf das beste Preis-Leistungsverhältnis vorsieht und zum anderen, weil er im
Vergabeverfahren als vergabefremder Zweck berücksichtigt werden kann. Die weiteren vergaberechtlichen Grundsätze stehen ebenfalls unabhängig neben dem Grundsatz der Selbstbestimmung und schließen sich nicht aus.
Darüber hinaus sind im SGB XI Vorrangregelungen niedergelegt, die für den Bereich der Pflegeversicherung Aussagen über das Verhältnis und damit den Vorrang
der Leistungen zueinander treffen. Die Vorrangregelungen im Bereich des SGB XI
beeinflussen weder den Wettbewerb, noch die Transparenz, Gleichbehandlung oder
die Wirtschaftlichkeit. Sie schließen sich folglich nicht gegenseitig aus.
Schließlich gibt es im SGB XI bereichsspezifische Mitwirkungspflichten, durch
welche die Pflegebedürftigen aktiv zur Überwindung ihrer Pflegebedürftigkeit herangezogen werden. Auf der anderen Seite sollen die Pflegekassen die Eigenverantwortung der Pflegebedürftigen durch Aufklärung und Beratung fördern. Die Mitwirkungspflichten betreffen die Sozialleistungsberechtigten des SGB XI. Daher stehen
693 Siehe 4. Teil, B. I.
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die vergaberechtlichen Grundsätze auch den Mitwirkungspflichten der Pflegebedürftigen nicht entgegen694. Sie lassen die Mitwirkungspflichten vielmehr unberührt.
Die Grundsätze der Vorsorge und die vergaberechtlichen Grundsätze schließen
einander nicht aus. Eine Anwendung des Vergaberechts auf den Bereich der Vorsorge kann also nicht von vornherein aufgrund unterschiedlicher Grundsätze ausgeschlossen werden.
V. Grundsätze der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen und Vergaberecht
Die Grundsätze der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen bestehen aus
dem Grundsatz der Teilhabe, dem Wunsch- und Wahlrecht, dem persönlichen Budget und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit695.
Der Grundsatz der Teilhabe fördert die Selbstbestimmung behinderter und von
Behinderung bedrohter Menschen und deren gleichberechtigte Teilhabe am Leben in
der Gesellschaft. Daher werden die Sozialleistungen unabhängig von der Ursache
der Behinderung gewährt. Er dient der Gleichbehandlung der Sozialleistungsberechtigten indem er allen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
ermöglicht. Aus diesem Grund entspricht dieser Grundsatz unter anderem den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 GG und steht nicht mit den
vergaberechtlichen Grundsätzen im Widerspruch. Der Sozialleistungsberechtigte
wird in seinem Recht auf Teilhabe nicht eingeschränkt, wenn die vergaberechtlichen
Grundsätze angewendet werden.
Der Grundsatz vom Wunsch- und Wahlrecht des SGB IX ist stärker ausgeformt
als in den übrigen Büchern des Sozialgesetzbuches. Der Wortlaut des § 9 SGB IX
sieht vor, dass berechtigten Wünschen des Sozialleistungsberechtigten entsprochen
wird, während in den anderen Büchern des Sozialgesetzbuches solchen Wünschen
lediglich entsprochen werden soll. Dennoch führt diese stärkere Ausformung nicht
zu einem Ausschluss der vergaberechtlichen Grundsätze. Der Grund dafür besteht
darin, dass auch das Wunsch- und Wahlrecht des SGB IX nicht vorbehaltlos gewährleistet wird und damit vergaberechtskonform ausgelegt werden kann. Es steht
zwar nicht unter einem direkt in § 9 SGB IX niedergelegten Mehrkostenvorbehalt,
aber dennoch gilt laut § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB IX im Übrigen § 33 SGB I. Demnach
werden nur berechtigte Wünsche berücksichtigt, soweit sie angemessen sind. Im
Rahmen dieser sozialrechtlich vorgesehenen Einschränkung können bereits vergaberechtliche Grundsätze über Wettbewerb und Wirtschaftlichkeit berücksichtigt werden. Umgekehrt kann auch im Vergabeverfahren das Wunsch- und Wahlrecht des
Sozialleistungsberechtigten als vergabefremder Zweck berücksichtigt werden. Insofern kann ein möglicher Konflikt zwischen den vergaberechtlichen Grundsätzen und
694 Siehe 4. Teil, B. I.
695 Siehe 1. Teil, B. V.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Müssen soziale Dienstleistungen öffentlich ausgeschrieben werden? Die Frage wird dahingehend beantwortet, dass nicht alle sozialen Dienstleistungen unter das Vergaberecht fallen. Teilweise handelt es sich bei sozialen Dienstleistungen um vergaberechtsfreie Dienstleistungskonzessionen.
Die Autorin analysiert die Auftraggebereigenschaft der Sozialleistungsträger und untersucht ausführlich, welche sozialen Dienstleistungen dem Vergaberecht unterliegen und welche als Dienstleistungskonzessionen einzuordnen sind. Abschließend werden die Anforderungen an die konkrete Auftragsvergabe dargestellt.
Das Werk wendet sich nicht nur an wissenschaftlich interessierte Leser, sondern auch an Personen und Körperschaften, die praktisch mit der Beschaffung sozialer Dienstleistungen betraut sind. Mit der präzisen Herausarbeitung der einzelnen sozialen Dienstleistung und deren detailliert begründeten vergaberechtlichen Einordnung, leistet die Arbeit einen wichtigen Beitrag für die Beschaffung sozialer Dienstleistungen und ist damit für den Praktiker in besonderem Maße geeignet.