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IV. Das Urteil des BGH vom 21.03.1986685
Zugunsten der Beklagten Einzelpersonenanstalt liechtensteinischen Rechts wurde
eine Auflassungsvormerkung auf Eigentumsübertragung ins Grundbuch eingetragen.
Bevor sie jedoch als Eigentümerin eingetragen wurde, verlegte sie ihren Verwaltungssitz nach Deutschland. In dem Zeitraum zwischen der Verwaltungssitzverlegung und der Eintragung als Eigentümerin erwirkte der Kläger gegen den Voreigentümer die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf
Einräumung einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek. Der Kläger verlangt von
der Beklagten, die Umschreibung der Vormerkung in eine Sicherungshypothek zu
bewilligen und die Zwangsvollstreckung aus der einzutragenden Hypothek in das
Grundbuch zu dulden.
In der Entscheidung führte der BGH aus, dass eine Einzelpersonenanstalt liechtensteinischen Rechts bei Verlagerung des Verwaltungssitzes ins Inland nur unter
der Voraussetzung einer den Vorschriften des GmbHG entsprechenden Neugründung rechtsfähig sei.686 Liege eine solche Neugründung nicht vor, so sei das Gebilde
nicht rechtsfähig.
Insoweit liegt ein klassischer Anwendungsfall der Sitztheorie vor, der bewirkt,
dass einer Scheinauslandsgesellschaft materiellrechtlich die Rechtsträgerschaft abgesprochen wird. Hierin spiegelt sich die Sanktionierung mangelnder Registerpublizität des Verfahrenssubjekts wider.
Der Umstand, dass an der Rechtsträgerschaft angesetzt wird, um das System der
Normativbestimmungen durchzusetzen, erhöht auf der anderen Seite das Bedürfnis,
den Rechtsverkehr durch die Zuerkennung der passiven Parteifähigkeit zu schützen.
In der Tat hält es der BGH für die Bejahung der passiven Parteifähigkeit für ausreichend, dass das beklagte Gebilde in den Grundbüchern als Berechtigte eingetragen
ist.687 Der aus dem ersten Teil der Untersuchung688 bekannte Zielkonflikt zwischen
einer erleichterten Rechtsdurchsetzung und dem Publizitätsprinzip kommt erneut
zum Vorschein und wird zugunsten von Ersterer aufgelöst.
Dieses Urteil offenbart die Kuriosität und die Widersprüchlichkeit dieses Lösungsansatzes. Geht der BGH von der fehlenden Rechtsfähigkeit aus, hätte es nahe
gelegen, den Kläger auf den wahren Eigentümer zu verweisen. Anstatt dessen wird
zwar die Rechtsfähigkeit abgelehnt, trotzdem aber die passive Parteifähigkeit zuerkannt. Dies führt dazu, dass die Beklagte keine Eigentümerin werden konnte.
Gleichwohl aber geht der BGH implizit davon aus, dass aufgrund ihres fehlenden
Eigentums gegenüber der Beklagten „Klageansprüche auf Einwilligung in die Eintragung der vorgemerkten Sicherungshypothek und sodann auf Duldung der
Zwangsvollstreckung“ bestehen.689
685 BGH NJW 1986, 2194ff. = BGHZ 97, 269ff.
686 BGH NJW 1986, 2195.
687 BGH NJW 1986, 2195.
688 S. S. 45.
689 BGH NJW 1986, 2195.
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Das OLG Nürnberg690 hatte in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass
auch die Rechtsfähigkeit neben der passiven Parteifähigkeit aus Rechtsscheingrundsätzen zu bejahen sei. Im Falle des BGH wäre es jedoch bei Annahme der
Rechtsfähigkeit zur Unbegründetheit der Klage gekommen, da die Beklagte dann
hätte Eigentümerin werden können. Die Annahme von „Klageansprüchen“ muss jedoch in dem vom BGH entschiedenen Fall dazu führen, dass materiellrechtlich das
Vorhandensein eines Subjekts angenommen wird. Ansonsten hätte zumindest die
Passivlegitimation der Beklagten abgelehnt werden müssen. Die mangelnde Eigentümerstellung der Beklagten lässt sich nun lediglich mit einer beschränkten oder relativierten Rechtsfähigkeit deuten.
Eine ausschließlich prozessrechtlich begründete Parteifähigkeit, die von der Zuerkennung der Rechtsfähigkeit gänzlich unabhängig ist, lässt sich nicht durchhalten.691 Die Ergebnisse des ersten Teils692 werden somit bestätigt.
V. Änderung der Prämissen durch die neuere Rechtsprechung
Mit der Bejahung der Rechts- und Parteifähigkeit der GbR in seiner Entscheidung in
Sachen „weißes Ross“693 hat der BGH die Prämissen der bisherigen Rechtsprechung
zur Bestimmung der Parteifähigkeit von Scheinauslandsgesellschaften geändert.
Diese Entscheidung bricht mit den Unzulänglichkeiten der bisherigen Parteifähigkeitsdogmatik und zieht die Konsequenzen daraus, dass die von der Rechtsfähigkeit
losgelöste Betrachtung der Parteifähigkeit als prozessrechtlicher Mechanismus zur
Durchsetzung des Normativsystems abzulehnen ist.694 Es ist nicht mehr die Ebene
der Rechtsfähigkeit auf der die fehlende Registerpublizität sanktioniert wird. Eine
teilweise Linderung einer versagten Rechtsfähigkeit durch die Belassung der passiven Parteifähigkeit ist nicht mehr notwendig. Damit ist auch der Kernbereich der
Sitztheorie betroffen. Die automatische Versagung der Rechtsfähigkeit, wenn die relevanten Gründungsvoraussetzungen des Sitzstaates nicht erfüllt sind, muss durch
das Kollisionsrecht nicht mehr gewährleistet werden. Gleiches gilt für die Versagung der aktiven Parteifähigkeit.
690 OLG Nürnberg IPRax 1985, 342, vgl. hierzu KNOBBE-KEUK, ZHR 154 (1990), 336, sowie
REHBINDER, IPRax 1985, 324; s.a. FURTAK, Parteifähigkeit, S. 134.
691 Ähnlich FURTAK, Parteifähigkeit, S. 134, der feststellt, dass „die materielle Rechtslage stark
in die Zulässigkeitsprüfung vorwirke“.
692 Vgl. S. 45.
693 BGH NJW 2001, 1056ff.
694 S. 54.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Mit der Untersuchung der Parteifähigkeit erörtert der Autor grundsätzliche Fragen des prozessualen und materiellen Gesellschaftsrechts und zeigt bestehende Brüche zwischen beiden Regelungsmaterien auf.
Die Parteifähigkeit wurde traditionell vor allem prozessrechtlich qualifiziert. Nach der Zuerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit an die Außen-GbR durch den BGH und den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren Centros, Überseering und Inspire Art steht die hergebrachte Konzeption auf dem Prüfstand.
Diesen Befund nimmt der Autor zum Anlass und untersucht zunächst die Dogmatik der Parteifähigkeit anhand inländischer Sachverhalte. Nach einem rechtsvergleichenden Teil geht der Verfasser auf die Parteifähigkeit von Gebilden mit ausländischem Personalstatut ein und diskutiert insbesondere die so genannte Scheinauslandsgesellschaft. Darüber hinaus wird die gemeinschaftsrechtliche Dimension der Parteifähigkeit erörtert.