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werb auf den Betrag des zur Verteilung zur Verfügung stehenden Nettoaktivvermögens beschränkt werde1133. Die 10 %-Grenze sei unnötig restriktiv. Wenn die Gesellschaft über ausschüttungsfähiges Nettovermögen verfüge, komme ihr keine Bedeutung zu1134. Eine übermäßige Beschränkung stelle auch die Aufrechterhaltung der
18-monatigen Höchstdauer für die Rückerwerbsermächtigung durch die Hauptversammlung dar (Art. 19 I lit. a) a.F. der Zweiten Richtlinie). Sie könne auch ohnehin
leicht durch aufeinander folgende Genehmigungen umgangen werden, so dass sich
eine Anhebung der Höchstdauer auf 5 Jahre anbiete1135.
II.) Die Regierungskommission Corporate Governance
Aktienrechtliche Reformüberlegungen mit Bezug zum Erwerb eigener Aktien ließen
sich auch auf nationaler Ebene verzeichnen. So wurde im Mai 2000 die Regierungskommission Corporate Governance eingesetzt, um sich mit möglichen Defiziten des
deutschen Systems der Unternehmensführung und -kontrolle zu befassen und Vorschläge für eine Modernisierung des rechtlichen Regelwerkes zu unterbreiten1136. Im
Juli 2001 legte die Regierungskommission der Bundesregierung ihren Bericht vor,
der sich unter dem Titel „Unternehmensfinanzierung“ unter anderem mit dem Erwerb eigener Aktien beschäftigte1137. Vorwiegend ging es hierbei ging es jedoch um
Modernisierungen der Rückerwerbsregelungen in dem durch die alte Fassung der
Zweiten Kapitalrichtlinie gesteckten Rahmen1138. Beachtenswert für das Thema
dieser Arbeit ist allerdings, dass sich die Regierungskommission gegen eine gesetzliche Regelung aussprach, die im Falle öffentlicher Rückerwerbsverfahren die übliche über den Börsenpreis hinausgehende Prämienzahlung verbietet; die Behandlung
der Prämienfrage solle vielmehr Literatur und Rechtsprechung überlassen bleiben1139.
1133 DOK KOM (2000), 56 endgültig, S. 5, 15.
1134 Vgl. Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des Gesellschaftsrechts, ZIP 1999,
1947 f.
1135 DOK KOM (2000), 56 endgültig, S. 15, i.V.m. Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des Gesellschaftsrechts, ZIP 1999, 1944, 1947 f.
1136 Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, S. 1.
1137 Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, S. 220 ff.
1138 Zu den Einzelheiten vgl. Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, S. 224
ff. Thema waren etwa eine Lockerung des Handelsverbots in eigenen Aktien sowie die Einführung rückerwerbbarer Aktien.
1139 Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, Rn. 220.
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III.) Die High Level Group of Company Law Experts (HLG)
1.) Abschlussbericht der HLG
Im Herbst 2001 setzte die Europäische Kommission die High Level Group of Company Law Experts (HLG) ein, die sich umfassend mit den Prioritäten für eine Modernisierung des EU-Gesellschaftsrechts auseinandersetzte. Auf der Basis eines
umfassenden Fragenkatalogs und hierzu eingegangener Stellungnahmen1140 veröffentlichte die HLG im November 2002 ihren Abschlussbericht. Hierin wurde die
Konzentration des europäischen Gesellschaftsrechts auf den Schutz von Gesellschaftern und Dritten sowie auf die Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen
betont1141. In dem Kapitel zum Thema „Kapitalbildung und -erhaltung“1142 befasst
sich der Bericht auch mit dem Erwerb eigener Aktien. Der Aktienrückerwerb solle
nicht auf einen „völlig willkürlichen“ Prozentsatz des gezeichneten Kapitals begrenzt, sondern vielmehr innerhalb der Grenzen der ausschüttungsfähigen Rücklagen erlaubt werden1143. Jedoch betonte die HLG auch, dass eine Deregulierung auch
die Notwendigkeit der Verhinderung von Marktmanipulationen hervorrufe; dieser
Gefahr solle im Zusammenhang mit der (zu diesem Zeitpunkt noch in der zweiten
Lesung im Parlament befindlichen) Marktmissbrauchsrichtlinie entgegengewirkt
werden1144.
2.) Stellungnahme der Group of German Experts on Corporate Law
Der Aufforderung der Kommission zur Abgabe von Stellungnahmen zum Bericht
der HLG folgte auch die deutsche Expertengruppe1145. Zum Erwerb eigener Aktien
führte sie aus, dass sich eine Aufgabe der geltenden 10 %-igen Erwerbs-
Höchstgrenze vorerst nicht empfehle1146. Zwar sei die Volumengrenze angesichts
der Pflicht zur bilanzrechtlichen Neutralisierung weder zum Schutz der Gläubiger
notwendig, noch könne sie kaum mehr als nur ansatzweise eine Gleichbehandlung
der Aktionäre gewährleisten. Es sei jedoch zu bedenken, dass der Aktienrückerwerb
1140 So auch „Zur Entwicklung des Europäischen Gesellschaftsrechts: Stellungnahme der Group
of German Experts on Corporate Law zum Konsultationsdokument der High Level Group of
Experts on Corporate Law“, abgedruckt in ZIP 2002, Seite 1310 ff.
1141 Bericht der HLG, S. 4.
1142 Primär ging es in diesem Zusammenhang um die Frage nach einer Modifizierung des geltenden Mindestnennbetrag-Systems.
1143 Bericht der HLG, S. 91 f.
1144 Bericht der HLG, S. 92.
1145 Zur Entwicklung des Europäischen Gesellschaftsrechts: Stellungnahme der Arbeitsgruppe
Europäisches Gesellschaftsrecht (Group of Experts on Corporate Law) zum Report of the
High Level Group of Company Law Experts on a modern Regulatory Framework for Company Law in Europe, ZIP 2003, 863 ff.
1146 Stellungnahme der deutschen Expertengruppe zum Bericht der HLG, ZIP 2003, 863, 873.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Öffentliche Angebote zum Erwerb eigener Aktien erfreuen sich – dem US-amerikanischen Vorbild folgend – auch in Deutschland zunehmender Beliebtheit. Basierend auf der fortschreitenden Modernisierung des europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland in dieser Hinsicht in den letzten Jahren stetig weiterentwickelt.
Mit einem vergleichenden Blick in die USA, und angelehnt an die Erscheinungsformen und Hintergründe öffentlicher Rückkaufverfahren in der Wirtschaftspraxis, analysiert und hinterfragt die vorliegende Arbeit den geltenden Rechtsrahmen sowie die einschlägige Verwaltungspraxis. Einen Schwerpunkt stellt die vom Autor geforderte Anwendung des WpÜG auf öffentliche Rückerwerbsangebote dar. Zudem spricht sich der Autor unter Verweis auf Missbrauchspotentiale im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Aktien gegen eine Liberalisierung nach US-amerikanischem Vorbild, und dabei insbesondere gegen die An- bzw. Aufhebung der derzeit geltenden 10%-Bestandgrenze für eigene Aktien, aus.
Der Autor ist als Rechtsanwalt im Bereich M&A und Gesellschaftsrecht in einer international ausgerichteten Wirtschaftskanzlei in Stockholm tätig.