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des Rückkaufverfahrens gemäß der Pflichten nach dem WpÜG dafür Sorge trägt,
dass Marktmanipulationen i.S.d. § 20 a I 1 Nr. 2 WpHG in ganz erheblichem Maße
die Grundlage entzogen ist. Ganz regelmäßig ist die Durchführung öffentlicher
Rückerwerbsverfahren damit keinem entsprechenden Manipulationsvorwurf auszusetzen, so dass der (zulässige) flexible unternehmerische Umgang mit diesem Instrument nicht eingeschränkt ist. Den verbleibenden Manipulationsgefahren sollte
dadurch Rechnung getragen werden, dass der BaFin auf Basis der gebotenen Einzelfallbetrachtung eine uneingeschränkte Kontrollmöglichkeit verbleibt.
V.) Mitteilungspflichten nach §§ 21 ff. WpHG
Zuletzt ist zu untersuchen, ob und in welchem Umfang sich auf Basis der §§ 21 ff.
WpHG Mitteilungspflichten für die rückerwerbende Gesellschaft ergeben können1033.
§ 21 I WpHG verpflichtet im Falle einer Erreichung, Über- oder Unterschreitung
von Stimmrechtsanteilen von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 % an einem börsennotierten Emittenten mit dem Herkunftsland Deutschland zu einer Mitteilung an
den betroffenen Emittenten sowie an die BaFin1034. Die Frage, ob auch die rückerwerbende Gesellschaft eine solche Mitteilungspflicht trifft, wird in der Literatur
nicht einheitlich beantwortet1035. Die besseren Gründe sprechen hier für ein Nein.
Der Gesetzeswortlaut knüpft explizit an das Bestehen von Stimmrechten an, die aber
im Falle eigener Aktien wegen § 71 b AktG gerade nicht bestehen1036. Zwar wird
von den Vertretern der Gegenansicht vorgebracht, die Aktionäre hätten auch im
Falle des Rückerwerbs ein Interesse an einer Offenlegung1037. Ein solches jedoch
durch § 21 I WpHG zu befriedigen, würde eine Überspannung dieser Vorschrift
1033 Im Zusammenhang mit den Meldepflichten der §§ 21 ff. WpHG werfen eigene Aktien noch
zwei weitere Fragen auf, die jedoch Meldepflichten von Dritten betreffen und somit in dieser
Arbeit nicht näher untersucht werden sollen. So geht es zum einen darum, ob eigene Aktien
wegen § 71 b AktG von der Gesamtzahl der Stimmrechte i.S.d. § 21 I 1 WpHG abgezogen
werden müssen (vgl. hierzu etwa Widder/Kocher, AG 2007, 13, 13 f.; Möller, Rn. 356; zudem Begr RegE, BT-Drucks. 13/9712, S. 30). Zum anderen stellt sich die Frage, ob eigene
Aktien einem meldepflichtigen Dritten gem. § 22 I Nr. 1 WpHG zugerechnet werden können
(vgl. hierzu etwa Widder/Koch, AG 2007, 13, 14 ff.).
1034 § 15 WpHG ist durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 5. Januar 2007 im
Hinblick auf die Schwellenwerte sowie das Herkunftsstaatsprinzip der Transparenzrichtlinie
angepasst worden, vgl. dazu Begr RegE, BT-Drucks. 16/2498, S. 34; zu den Änderungen etwa auch Bosse, DB 2007, 39, 39 ff.
1035 Für eine Mitteilungspflicht: Benckendorff, S. 291 f.; Schneider, in: Assmann/Schneider,
WpHG, § 21 Rn. 34; Schäfer, in: Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, § 47
Rn. 66. Dagegen: Schäfer, WM 1999, 1345, 1350; Widder/Kocher, AG 2007, 13, 14 ff.; Möller, Rn. 354 ff.; Lüken, S. 255; wohl auch Johannsen-Roth, S. 278.
1036 Vgl. zu diesem Wortlautargument Widder/Kocher, AG 2007, 13, 15 f.
1037 Vgl. soeben die entsprechenden Nachweise in Fn. 1035.
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bedeuten. Denn vor dem Hintergrund, dass erstens ohnehin nur die Offenlegung der
Stimmrechte des Meldepflichtigen, nicht aber die der anderen Anteilseigner verlangt
werden kann und dabei zweitens nicht einmal die Mitteilung der präzise erreichten
Stimmrechtsquote erforderlich ist, wird klar, dass Regelungshintergrund nicht die
umfassende Abbildung der Stimmrechtsverhältnisse in der Gesellschaft, sondern
vielmehr die Verstärkung oder Schwächung der Stimmmacht Einzelner ist1038. Dies
ist beim Aktienrückerwerb wegen § 71 b AktG nicht relevant. Dementsprechend ist
im Übrigen auch der Gesetzgeber des KonTraG1039 der Auffassung, dass eine Mitteilungspflicht nach § 21 I WpHG beim Rückerwerb nicht besteht.
Gleichwohl ist die praktische Relevanz der Frage nach einer Mitteilungspflicht
gem. § 21 I WpHG insofern gering, als sich für die rückerwerbende Gesellschaft
eine Veröffentlichungspflicht jedenfalls aus § 26 I 2 WpHG ergeben kann. Demnach
haben Inlandsemittenten, die durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise
die Schwelle von 5 oder 10 % an eigenen Aktien erreichen, überschreiten oder unterschreiten1040, dies innerhalb von vier Handelstagen zu veröffentlichen. Für Emittenten mit dem Herkunftsstaat Deutschland gilt dies zudem in Bezug auf den
Schwellenwert von 3 %. Die Erweiterung gegenüber der Vorgängerregelung in § 25
I 3 WpHG in Bezug auf die Schwellenberührung „auf sonstige Weise“ dient der
Transparenz und Vermeidung von Fehlvorstellungen, da zuvor insbesondere durch
die Einziehung von eigenen Aktien keine Veröffentlichungspflicht hervorgerufen
wurde1041. Der Inhalt der Veröffentlichungserklärung richtet sich nach § 21 I 1, III
WpHG.
1038 Ähnlich Möller, Rn. 356 m.w.N., dessen Hauptargument - die Tatsache, dass eine Mitteilung
der Gesellschaft an sich selbst unsinnig sei, verdeutliche auch, dass eine Mitteilung an die
BaFin vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne (vgl. a.a.O. Fn. 354) - allerdings nicht ganz
einleuchtet.
1039 Begr RegE, BT-Drucks. 13/9712, S. 30.
1040 Konsequenter Weise sind dem Aktienbestand auch Aktien zuzurechnen, die ein Dritter auf
Rechnung der Gesellschaft hält, vgl. dazu auch die Regierungsbegründung zum TUG, BT-
Drucks. 16/2498, S. 38
1041 Vgl. Begr RegE, BT-Drucks. 16/2498, S. 38.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Öffentliche Angebote zum Erwerb eigener Aktien erfreuen sich – dem US-amerikanischen Vorbild folgend – auch in Deutschland zunehmender Beliebtheit. Basierend auf der fortschreitenden Modernisierung des europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland in dieser Hinsicht in den letzten Jahren stetig weiterentwickelt.
Mit einem vergleichenden Blick in die USA, und angelehnt an die Erscheinungsformen und Hintergründe öffentlicher Rückkaufverfahren in der Wirtschaftspraxis, analysiert und hinterfragt die vorliegende Arbeit den geltenden Rechtsrahmen sowie die einschlägige Verwaltungspraxis. Einen Schwerpunkt stellt die vom Autor geforderte Anwendung des WpÜG auf öffentliche Rückerwerbsangebote dar. Zudem spricht sich der Autor unter Verweis auf Missbrauchspotentiale im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Aktien gegen eine Liberalisierung nach US-amerikanischem Vorbild, und dabei insbesondere gegen die An- bzw. Aufhebung der derzeit geltenden 10%-Bestandgrenze für eigene Aktien, aus.
Der Autor ist als Rechtsanwalt im Bereich M&A und Gesellschaftsrecht in einer international ausgerichteten Wirtschaftskanzlei in Stockholm tätig.