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auf prozessualer Ebene. Entscheidend ist das Beweismaß und die Beweislast, mit
denen Indizien dafür vorgebracht werden müssen, dass der Vollstreckungsschuldner
in seinem Verzeichnis im In- oder Ausland belegene Vermögenspositionen unerwähnt ließ.
C. Ergebnis
Die Möglichkeiten, auch im Ausland belegenes Vermögen eines Vollstreckungsschuldners aufzudecken, bleiben hinter den Möglichkeiten zur Vollstreckung eines
Titels im Ausland, besonders in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, weit zurück. Um säumigen Schuldnern begegnen zu können, die sich diese Tatsache zu Nutze machen, indem sie Vermögensgegenstände ins Ausland verschieben,
um sie der Vollstreckung zu entziehen, sollte der deutsche Gesetzgeber das Sachaufklärungsverfahren auch auf die Vollstreckungsmöglichkeiten im Ausland ausrichten. Dies gebietet der verfassungsrechtliche Vollstreckungsanspruch des Gläubigers, dem als Inhaber eines Titels eine effektive, den heutigen Gegebenheiten angepasste Rechtsverwirklichung zusteht.
Ausgangspunkt sollte dabei – wie im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der
Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 1.1.06 vorgeschlagen822 – eine
(weiterhin fakultative) Suche nach Vollstreckungsobjekten zu Beginn des Zwangsvollstreckungsverfahrens sein. Die folgenden zwei Ansätze sollten für die Reform
bestimmend sein: Zum einen muss sich die Offenbarungspflicht des Vollstreckungsschuldners ausdrücklich auch auf vollstreckbares Vermögen beziehen, das im Ausland belegen ist. Und zum anderen sollten zusätzliche Auskunftspflichten eingeführt
werden, die dem Gläubiger im Einzelfall ermöglichen, auch Vermögen in sein Vollstreckungsvorhaben einzubeziehen, das der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis unerwähnt ließ. Durch die Befragung Dritter, die klassischerweise über die
entsprechenden Informationen verfügen, könnten die Schwächen der bislang eindimensionalen Sachaufklärung überwunden werden. Auch wenn sich daraus eine
zusätzliche richterliche Zuständigkeit ergeben sollte, muss dies keine grundsätzlichen institutionellen Veränderungen für das Vollstreckungsverfahren nach sich
ziehen. Vor allem die ökonomische Analyse der Problematik zeigte, dass es die
Sachaufklärung nicht verbesserte, wenn sie in die Hände einer zentralen Vollstreckungsbehörde823 gelegt würde, die das Verfahren von Amts wegen durchführt.824
Eine solche Erweiterung der Sachaufklärung um die Befragung Dritter stößt allerdings dort an Grenzen, wo den Betroffenen das Recht zusteht, die Aussage zum
Vermögen des Schuldners zu verweigern. Je näher der Dritte dem Schuldner steht,
822 Siehe oben S. 181.
823 Die Konzentration des Verfahrens auf das Vollstreckungsgericht als zentrale Behörde sah der
Entwurf zur Änderung der ZPO von 1931 vor (siehe oben S. 156). Diesen Ansatz griff für die
Sachaufklärung später auch Schilken auf (siehe oben S.156).
824 Siehe oben S. 160.
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desto größer sind die Chancen, hilfreiche Informationen über sein vollstreckbares
Vermögen zu erlangen. Gleichzeitig besteht gerade in diesem Nahbereich aber auch
die größte Notwendigkeit, Dritte vor zu weitgehenden Aussagepflichten und den
damit verbundenen inneren Konflikten zu schützen. Mindestens in der familiären
Umgebung ist es unumgänglich, entsprechende Verweigerungsrechte zuzugestehen.
Das mag sich aus dem Blickwinkel des Rechtsschutz suchenden Gläubigers als
Schwäche darstellen, dient aber letztlich der Rechtsstaatlichkeit des Sachaufklärungsverfahrens.
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References
Zusammenfassung
Ein vollstreckbarer Titel in der Tasche und doch kein Erfolg – oft scheitert die Vollstreckung daran, dass der Schuldner Vermögen ins Ausland verschoben oder sonst verschleiert hat. Aus rechtsvergleichender Sicht zeigt die Autorin, wie die Suche nach Vollstreckungsgütern, die Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, gestaltet werden kann. Wie weit reichen staatliche Pflichten und wie weit die Eigenverantwortung der Gläubiger, sich präventiv abzusichern? Gerade über die Grenzen zu anderen europäischen Staaten hinweg ergeben sich Schwierigkeiten.
Das Werk zeigt auf, welche Wege im Zusammenspiel des internationalen, europäischen und nationalen Rechts in Deutschland, Frankreich und England beschritten werden können.