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Zu den zentralen Neuerungen des Reformvertrags zählt eine klarere, dem Subsidiaritätsprinzip größeres Gewicht einräumende Kompetenzzuweisung zwischen europäischer Ebene und Mitgliedstaaten. Hierzu differenziert der Vertrag zwischen
„geteilten“ und „unterstützenden, ergänzenden und koordinierenden“ Kompetenzen
der EU.
Zugleich werden die Zuständigkeiten der Union wieder einmal erweitert. Neben
den Kompetenzerweiterungen, die der Schaffung eines Hohen Repräsentanten für
die Außenpolitik immanent sind, kann nunmehr zum Beispiel eine Europäische Verteidigungsagentur eingesetzt oder können Maßnahmen zur finanziellen Hilfeleistung
in Eilfällen an Drittstaaten sowie zur Gründung eines europäischen Freiwilligencorps getroffen werden.1251 Neue bzw. erweiterte Gemeinschaftskompetenzen bestehen ferner in den Bereichen des Schutzes des Geistigen Eigentums, der Währungs-,
Raumfahrt- und Energiepolitik sowie des Tourismus’ und der Verwaltungszusammenarbeit.
II. Veränderungen in der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit
Besonders einschneidend sind die Veränderungen allerdings im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit.
Zunächst sind die Vorschriften über den „Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts“ nun Bestandteil des Gemeinschaftsrechts. Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen regeln die Art. 69 lit. a bis e AEU. Der Abschnitt wird in Art. 69
lit. a Abs. 1 AEU mit der Feststellung eingeleitet: „Die justizielle Zusammenarbeit
in Strafsachen in der Union beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennungen gerichtlicher Urteile und Entscheidungen …“ Allerdings sieht die Art. 69 lit.
a Abs. 3 AEU auch die – an anderen Stellen in der Strafrechtszusammenarbeit wiederkehrende – Möglichkeit vor, dass ein Staat einen Rechtsakt im Zusammenhang
mit der gegenseitigen Anerkennung an den Europäischen Rat weiterleiten und zumindest vorläufig suspendieren kann, wenn er „grundlegende Aspekte“ seiner Strafrechtsordnung berührt sieht.
Des Weiteren werden die Handlungsformen des Art. 31 EU – darunter der Rahmenbeschluss – beseitigt. An ihre Stelle treten Verordnung und Richtlinie. Für bereits existierende Rahmenbeschlüsse wie den Europäischen Haftbefehl sind die Art.
9 f. des 10. Protokolls zum Reformvertrag maßgeblich.1252 Danach behalten Rechtsakte, die auf Grundlage des Unionsvertrags geschaffen wurden, so lange Rechtswir-
1251 Allerdings wurde bereits mit der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP vom 12.7.2004, ABl.
L 245/17, auf der Grundlage von Art. 14 EU die Errichtung einer entsprechenden Verteidigungsagentur beschlossen.
1252 Zusatzprotokoll über den Beschluss des Rates über die Anwendung des Artikels 9c Absatz 4
des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 205 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. März
2017 einerseits und ab dem 1. April 2017 andererseits, ABl. 2007 C-306/163.
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kung, bis sie aufgehoben oder geändert werden (Art. 9 des Zusatzprotokolls). Nach
Artikel 10 dieses Zusatzprotokolls bleibt es innerhalb eines Übergangszeitraums von
fünf Jahren allerdings bei den Rechtswirkungen des momentan gelten EU-Vertrags,
die Kommission hat also noch keine Befugnis, ein Vertragsverletzungsverfahren
einzuleiten, und auch die Befugnisse des EuGH bleiben auf dem Stand des Unionsvertrags.1253 Wird allerdings innerhalb der Übergangszeit ein Rechtsakt geändert, so
sind für diesen die Regelungen des Reformvertrags maßgeblich. Außer Kraft treten
die Übergangsregelungen schließlich fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Reformvertrags. Fortan kann somit ein Rahmenbeschluss insbesondere Grundlage eines
Vertragsverletzungsverfahrens sein und begründet ferner in vollem Umfang die Jurisdiktion des EuGH.1254
Die Kompetenzen der Gemeinschaft werden im Bereich der Kriminalprävention
(Art. 69 lit. c AEU) ebenso erweitert wie im Prozessrecht und im materiellen Recht.
So ist die Gemeinschaft befugt, Mindeststandards zum Beispiel zur Zulässigkeit von
Beweismitteln oder der Rechte der Opfer von Straftaten zu setzen (Art. 69 lit. a Abs.
2 Satz 2 AEU). Auch kann sie in näher benannten Bereichen besonders schwerer
Kriminalität (z.B. Terrorismus und organisierte Kriminalität) Straftaten und Strafen
festlegen (Art. 69 lit. b Abs. 1 AEU).
Art. 69 lit. d Abs. 1 Satz 2 AEU räumt Europäischem Parlament und Rat das
Recht ein, im Verordnungsweg die Zuständigkeiten von Eurojust z.B. um die Befugnis zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen zu erweitern. Vor allem verankert Art. 69 lit. e AEU den – bereits de lege ferenda – heftig umstrittenen
Europäischen Staatsanwalt zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Gemeinschaftsprimärrecht. Seine Verwirklichung
dürfte schon deswegen bald zu erwarten sein, weil diese Institution im Wege der
verstärkten Zusammenarbeit geschaffen werden darf, also ausreichend ist, dass mindestens neun Mitgliedstaaten dessen Schaffung befürworten und ein in Art. 69 lit. e
Abs. 1 UAbs. 3 Satz 1 AEU näher beschriebenes Verfahren einleiten. Über den
Schutz der finanziellen Interessen der Union hinaus kann der Europäische Rat die
Zuständigkeiten des Europäischen Staatsanwalts sogar umfassend auf Fälle schwerer
Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension erweitern.
Verglichen mit der justiziellen Zusammenarbeit erfährt die ebenfalls in das Gemeinschaftsrecht überführte polizeiliche Zusammenarbeit keine signifikante Ausweitung (Art. 69 lit. f - h AEU).
1253 Vgl. oben Kapitel 2 B I 2.
1254 Eine Sonderregelung gilt nach Art. 10 Abs. 4 des Zusatzprotokolls über den Beschluss des
Rates über die Anwendung des Artikels 9c Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union
und des Artikels 205 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 einerseits und ab dem 1. April
2017 andererseits wiederum für Großbritannien ABl. C-306/13.
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III. Konsequenzen des Reformvertrags für den Europäischen Haftbefehl
Auch ohne eine ins Einzelne gehende Untersuchung zeichnen sich verschiedene
Konsequenzen des Reformvertrags für die im Rahmen der vorliegenden Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse ab.
Jedenfalls nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist gem. Art. 9 f. des 10. Zusatzprotokolls zum Reformvertrag kommen dem Rahmenbeschluss die Rechtswirkungen supranationalen Gemeinschaftsrechts zu. Fortan genießt er somit Vorrang
vor dem Grundgesetz, so dass die Prüfung einer auf Grundlage des Europäischen
Haftbefehls ergangenen Auslieferungsentscheidung am Maßstab deutscher Grundrechte ausscheidet. Die beobachteten Verwerfungen zwischen Grundgesetz und Europarecht (Unionsrecht) sind somit nicht mehr zu Gunsten des Grundgesetzes europarechtlicher Vorgaben aufzulösen.
Eine signifikante Änderung bedeutet auch die explizite Aufnahme des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung in die Regelungen über die Strafrechtszusammenarbeit. Während bisher dem Grundsatz in der Zusammenarbeit in Strafsachen primärrechtlich keine Bedeutung zukam, findet es sich nun in einer so herausgehobenen
Position zu Beginn der einschlägigen Gemeinschaftsregeln wieder, dass die Vertragsparteien ihrem Willen, dem Grundsatz eine besondere Bedeutung zukommen zu
lassen, kaum deutlicher hätten Ausdruck verleihen können. Ein Grundproblem des
Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung vermag allerdings auch der Verfassungsvertrag nicht zu beseitigen. Zu Subjekt, Gegenstand und damit Richtung der Anerkennungspflicht gestattet er noch immer keine rechtsaktsübergreifende Aussage.
Damit dürfte auch weiterhin die Überlegung Gültigkeit beanspruchen, dass die gegenseitige Anerkennung nicht Prämisse der Auslegung von Rechtsakten der Strafrechtszusammenarbeit sein sollte, sondern sich die Reichweite gegenseitiger Anerkennung erst in Folge der Auslegung des jeweiligen Rechtsaktes bestimmen lässt.
Noch umfassender als bisher allerdings dürfte auf Grundlage eines primärrechtlich
verankerten Anerkennungsgedankens das bereits jetzt als Gehalt des Grundsatzes
beobachtete Verbot gelten, Prüfungen anhand derselben Kriterien doppelt vorzunehmen (hier sog. Verbot der Doppelprüfung).1255
Art. 69 lit. b AEU erweitert die Kriminaliätsbereiche, für die Straftaten und Strafen festgelegt werden. Sofern nicht bereits bisher als Fälle organisierter Kriminalität
qualifiziert, kommen nunmehr Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von
Zahlungsmitteln und Computerkriminalität hinzu. Damit werden zum einen verschiedene Katalogtaten aus Art. 2 Abs. 2 RbEuHb aufgegriffen; Zugleich treten
Richtlinien an die Stelle der Rechtsakte des Art. 34 EU. Mit der Ausweitung der Deliktskategorien verbindet sich die Hoffnung, die Gefahr von Widersprüchen zwischen den Strafrechtsordnungen zu verringern, die insbesondere bei Einschränkung
des auslieferungsrechtlichen Erfordernisses beiderseitiger Strafbarkeit zu rechtsstaatswidrigen Verwerfungen führen können. Vollständig beseitigt wird die Gefahr
1255 Oben Kapitel 1 B V 3.
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References
Zusammenfassung
Trotz seiner Eingriffsintensität hat die Europäische Kommission den Europäischen Haftbefehl zum Symbol einer EU-Strafrechtszusammenarbeit erhoben, die auf dem Grundsatz gegenseitiger Anerkennung beruht. Der Preis für den Anerkennungsgedanken ist der Abbau traditioneller Auslieferungsgrenzen wie des Erfordernisses beiderseitiger Strafbarkeit und der Nicht-Auslieferung eigener Staatsangehöriger. Stehen damit die Anforderungen des Europäischen Haftbefehls und der Grundrechtsschutz des Grundgesetzes in Widerspruch zueinander? Um diese Frage zu beantworten, präzisiert der Autor die Reichweite der Einschränkungen traditioneller Auslieferungsgrenzen sowie deren grundrechtsschützenden Gehalt. So gelangt er zu einem differenzierten Befund: Das traditionelle Auslieferungsrecht mit seinen grundrechtsdogmatischen Ungereimtheiten war nicht so gut, der neue Anerkennungsmechanismus umgekehrt nicht so weit reichend, wie es in der Diskussion weithin den Anschein hat. Gleichwohl: Der unabgestimmte, kumulative Abbau von Auslieferungsgrenzen bestätigt letztlich die Sorge vor grundrechtswidrigen Verwerfungen in Folge des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung.