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Kapitel VIII:
Die Abdingbarkeit
1. Allgemeines
Nach der Erörterung des Inhalts der Regressansprüche und der Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Verjährung ist noch zu untersuchen, inwieweit diese Regelungen von den Parteien abbedungen werden können. Diese Problematik ist
wohl für die Praxis die am meisten relevante. Die sehr kleine Anzahl von Gerichtsurteilen im Bereich des Regresses (schon nach dem alten Recht) ist ein Indiz
dafür, dass die Glieder der Kette die in diesem Bereich auftauchenden Fragen
durch entsprechende Abreden selbst zu lösen versuchen. Die Interessenlage der
– potentiellen – Regressparteien sieht im Moment des Vertragsabschlusses folgendermaßen aus: Auf der einen Seite steht der Händler, der im Fall einer eventuellen Gewährleistungshaftung in den Genuss der Regresserleichterungen kommen will; auf der anderen Seite ist der Hersteller, der den ihn belastenden Rückgriff und seine Folgen so weit wie möglich ausschließen oder wenigstens unter
Kontrolle halten will.939 Beim Vertragsabschluss bemühen sich beide Parteien um
die Sicherstellung ihrer Interessen. Der Letztverkäufer will in der Regel die gesetzlichen Regressprivilegien klarstellen oder sogar erweitern, während der Hersteller die Regresserleichterungen auszuschließen oder einzuschränken versucht.
Dies kann theoretisch sowohl durch Standardklauseln als auch im Wege individueller Vereinbarungen erfolgen. Das Gesetz sieht jedoch Schranken vor, die
manchen solcher Abreden im Wege stehen.
2. Nach dem deutschen Recht: § 478 Abs. 4 BGB
a. Vorbemerkung
Der deutsche Gesetzgeber hat bezüglich der Abdingbarkeit der Regressvorschriften den Weg einer überschießenden Umsetzung von Art. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eingeschlagen, indem er die Vertragsfreiheit der Kettenglieder erheblich eingeschränkt hat, obwohl dies von der Richtlinie gar nicht gefordert war. Nach Erwägungsgrund 9 der Richtlinie wird der Verzicht auf den Regress zugestanden, und dort wird auch klargestellt, dass die Richtlinie den Grundsatz der Vertragsfreiheit in den Beziehungen zwischen dem Verkäufer, dem Hersteller, einem früheren Verkäufer oder einer anderen Zwischenperson nicht berührt. Damit hat der Richtliniengeber der privatautonomen Vertragsgestaltung
939 Bellinghausen, in: Abels/Lieb (Hrag.), AGB und Vertragsgestaltung, S. 71 (74).
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References
Zusammenfassung
Art. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der den Rückgriff des Letztverkäufers im Fall einer von ihm nicht verursachten Mangelhaftigkeit der Sache gewährleisten will, überlässt den Mitgliedstaaten einen weiten Umsetzungsspielraum. Dies reizt zu einer rechtsvergleichenden Untersuchung, da das Optionenspektrum für die Ausgestaltung des Rückgriffs sehr breit ist. Wie der deutsche und griechische Gesetzgeber die genannte Richtlinienvorschrift ins nationale Recht umsetzten, ist Gegenstand dieses Werkes. Die Verfasserin stellt die Rückgriffsregelungen des BGB und des griechischen ZGB (AK) nebeneinander und gelangt zu interessanten Ergebnissen bezüglich ihrer Richtlinienkonformität und rechtspolitischen Richtigkeit.