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Rohstoffpreisen liegen. Vor diesem Hintergrund darf mit weiter fallenden Preisen in
den nächsten Jahren gerechnet werden.
Nicht zu unterschätzende Einnahmen können Entsorger und Händler schließlich noch
aus dem Verkauf der Profilreifen und Karkassen erzielen. Während für Pkw-Reifen 3
bis 5 Euro pro Stück verlangt werden können, 174 liegt der Preis für Lkw-Reifen bei
rund 1.000 Euro pro Tonne. Er ist im Einzelnen abhängig von Qualität und Dimension
der Reifen und kann bis zu 40 Euro pro Stück betragen.175
Neben den erzielten Einnahmen führen die Verkäufe auch zu einer mengenmäßigen Reduzierung der verbleibenden Reifen. So verringern sich die Entsorgungskosten.176
Einen wichtigen Marktstrom gibt es schließlich noch von den Lkw-Reifennutzern hin
zu den Runderneuerern. Unter teilweiser Zwischenschaltung der Reifenhändler werden Lkw-Altreifen gezielt in die Runderneuerung gegeben. Sofern es sich dabei um
Markenreifen handelt und die Nutzer ihre Pneus pfleglich behandelt haben, ist eine
Reparatur mit einer Wahrscheinlichkeit von über 90 Prozent möglich.
Die Branche kennt im Wesentlichen drei vertragliche Ausgestaltungsmöglichkeiten
für solche Lkw-Runderneuerungen: Der Kunde erhält entweder seinen abgegebenen
Reifen nach möglicher und erfolgter Reparatur wieder zurück; oder er bekommt
unmittelbar nach Abgabe eines zur Runderneuerung geeigneten Reifens einen anderen, runderneuerten Reifen; oder aber er gibt seine runderneuerbare Karkasse dem
Runderneuerer in »Verwahrung« und erhält zu einem Zeitpunkt seiner Wahl einen
anderen, runderneuerten Reifen. Voraussetzung für das Zustandekommen der
genannten Verträge ist also jeweils, dass der Besitzer einen runderneuerungsfähigen
Reifen einreicht.
Die erste Vertriebsschiene ist die am häufigsten gewählte. Über sie werden 40 % aller
in Deutschland vorgenommenen Runderneuerungen abgewickelt.
V. Zusammenfassung und abschließende Benennung verschiedener Altreifen-Kategorien
Die Aufarbeitung der für diese Arbeit benötigten technischen und ökonomischen
Grundlagen hat gezeigt, dass Altreifen differenziert zu betrachtende Produkte sind.
Das Wort »Altreifen« kann lediglich als Oberbegriff für verschiedene Altgummiwaren dienen, die sich nicht nur nach Fahrzeugart und Anfallstelle unterscheiden, sondern vor allem auch nach der möglichen und tatsächlichen weiteren Verwendung
sowie nach dem Marktstrom, in dem sie zu einer neuen Verwendung gelangen.
Zudem sind die Gründe für eine Beendigung ihrer Nutzung vielschichtig.
174 So Brinkmann, Stoffliche Verwertung von Altreifen, S. 17.
175 Vergleiche auch Brinkmann, Stoffliche Verwertung von Altreifen, S. 16.
176 Zu dieser treffenden Erkenntnis kommend Brinkmann, Stoffliche Verwertung von Altreifen, S. 17.
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Eine sinnvolle Kategorisierung von Altreifen, die einer rechtlichen Beurteilung ihrer
Abfalleigenschaft zuträglich ist, fällt deshalb auch schwer. Zwar ließe sich im Hinblick auf den für die Begründung der Abfalleigenschaft relevanten »Entledigungstat bestand« des KrW-/AbfG177 eine an der Entledigungshandlung und damit an der
Sachherrschaftsaufgabe des Letztnutzers orientierte Einteilung vornehmen, jedoch
müsste diese eine Vielzahl unterschiedlicher Besitzaufgaben von Altreifen berücksichtigen. Zudem hätte eine solche Kategorisierung die Beendigung der Abfalleigenschaft von Altreifen nicht im Blick. Schließlich wäre sie ein reines »Glasperlenspiel«,
da der Markt nach anderen Kriterien kategorisiert und für ihn deshalb eine an der Entledigungshandlung orientierte Einteilung nutzlos wäre.
Sinnvoller und praxisrelevanter erscheint es deshalb, eine Kategorisierung gemäß der
auf dem (Alt-)Reifenmarkt praktizierten Übung nach
– Reifen zum Nachschneiden,
– Karkassen (zur Runderneuerung geeignete Reifen),
– Profilreifen (zur in- oder ausländischen Weiterverwendung) und
– Schrottreifen (alle übrigen Altreifen)
vorzunehmen178 und dabei insbesondere die einzelnen Besitzübergänge und Separiervorgänge dieser Reifen zu beachten. Auch dem Rechtsanwender dürfte eine solche
Einteilung letztlich gelegener kommen, wird der Besitzer von Altreifen ihm gegen-
über doch regelmäßig darlegen oder zumindest behaupten, Reifen einer der vier oben
genannten Kategorien in seinem Besitz zu haben.
177 § 3 KrW-/AbfG, der unter anderem von der Begründung der Abfalleigenschaft einer Sache handelt,
lautet in seinem Absatz 1 »Abfälle … sind alle beweglichen Sachen, … deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss« und weiter in Absatz 2 »Die Entledigung im Sinne des
Absatzes 1 liegt vor, wenn der Besitzer … die tatsächliche Sachherrschaft über sie [die beweglichen
Sachen] … aufgibt«.
178 Siehe zu dieser Einteilung auch bereits weiter oben B. IV. Marktströme im deutschen Altreifenhandel .
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References
Zusammenfassung
Wie kann abfallrechtliche Produktverantwortung dazu beitragen, das in Reifen verborgene Abfallvermeidungspotential auszuschöpfen? Welche Regelungen sind hierfür sinnvoll und rechtmäßig?
Das moderne Abfallrecht verfolgt das Ziel, den Stoffeinsatz bei der Produktherstellung durch ressourcensparendes Produktdesign möglichst zu minimieren und Stoffe durch lange Benutzungsdauer und mehrfache Verwendung über große Zeiträume im Umlauf zu halten. Die Entstehung von Abfall soll vermieden werden.
Bei Reifen lässt sich dies im Wesentlichen auf drei Arten erreichen. So kann zunächst die Kilometerlaufleistung erhöht werden, so dass ein Reifenwechsel und damit ein Altreifenanfall verzögert werden. Weiterhin können Reifen durch die Anwendung der Verfahren des Nachschneidens und der Runderneuerung „weitere Leben“ gegeben werden, so dass die aus dem Verkehr auszusondernde Zahl von Reifen erheblich verringert werden kann.
Das Buch zeigt auf, wie Reifenhersteller zur Anwendung dieser Verfahren und damit zur Wahrnehmung ihrer abfallrechtlichen Produktverantwortung gebracht werden können. Besonderes Gewicht wird dabei auf die Berücksichtigung von Vorsorgeprinzip und Lebenszykluskonzept gelegt.