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7.1.1.4 Normbefehl eines Europäischen Jugendstrafrechts
Mit einem Europäischen Jugendstrafrecht sind besondere Gesetze, besondere Verfahren und besondere Gerichte für die Ahndung von Straftaten junger Menschen zu konzipieren.
Für die allgemeinen Berufsgruppen Staatsanwalt und Richter sind die besonderen
Berufsgruppen des Jugendstaatsanwalts und Jugendrichters auszuweisen, die Spezialkenntnisse in Jugendkriminologie und Jugendpädagogik aufweisen müssen.
7.1.2 Zielsetzung
Konzeptionell hat ein Europäisches Jugendstrafrecht Sonderstrafrecht für junge Menschen zu sein. Fraglich ist, welche Zielsetzung es verfolgen soll.
Das jugendliche Alter wird europaweit als vergleichsweise bessere Chance des Einwirkens und der Prävention begriffen. Junge Menschen be? nden sich in einer seelischen, moralischen und sozialen Entwicklungsphase, auf die in besonderem Maße
prägend eingewirkt werden kann. Dementsprechend ist die Jugendkriminalität der Ort,
an dem der Erziehungs- und Behandlungsgedanke einen herausragenden Stellenwert
einnimmt. Davon unabhängig muss die Zielsetzung eines Europäischen Jugendstrafrechts innerhalb der bestehenden Strafzwecktheorien verortet werden können.
Die internationale und nationale Strafrechtswissenschaft unterscheidet zwischen
absoluten und relativen Straftheorien.337 Die absolute Straftheorie leugnet die Legitimation besonderer Strafzweckverfolgungen.338 Sie ist von der Frage künftiger Wirkungen losgelöst und allein rückwärts gerichtet auf Vergeltung, Sühne und Schuldausgleich. Die modernen relativen Straftheorien sind dagegen in die Zukunft gerichtet.
Sie verfolgen konkrete Zwecke, sind bezogen auf konkrete Strafziele. Innerhalb der
relativen Straftheorien wird zwischen Spezialprävention339 und Generalprävention unterschieden, beide in einer positiven wie negativen Variante. Die positive Generalprävention zielt auf die Stärkung des Rechtsbewusstseins, die negative auf Abschreckung
anderer potentieller Täter. Die positive Spezialprävention zielt auf Besserung, auf Resozialisierung des Täters, die negative auf Abschreckung des Täters vor einer neuen
Straftat und auf zeitweise Sicherung der Gesellschaft vor dem Täter.
Fraglich ist, welche Ziele die Jugendstrafrechtssysteme der EU-Mitgliedsstaaten
verfolgen.340
337 Zu den (internationalen) Straftheorien im Völkerstrafrecht Neubacher NJW 2006, 966 ff.
338 Kant, Metaphysik der Sitten, 1797; Hegel, Rechtsphilosophie, 1821.
339 Auch „Individualprävention“ genannt.
340 Der Rechtsvergleich erfolgt zwischen Deutschland, England, Frankreich, Niederlande, Österreich, Spanien und Tschechien.
81
7.1.2.1 Rechtsvergleich
Im deutschen JGG gibt es eine ausdrückliche Zielbestimmung in § 2 Abs. 1 JGG:
„Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind
die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.“ Damit wird eine straftheoretische Ausrichtung an der Spezialprävention vorgegeben. Daneben besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit, dass generalpräventive Zwecke mit dem Jugendstrafrecht nicht verfolgt werden341 und das Jugendstrafrecht eine Art (Tat-/)
„Täterstrafrecht“ ist.342 Die Formulierung „vor allem“ in § 2 Abs. 1 JGG lässt allerdings Raum, auch andere Strafzwecke zu berücksichtigen, zum Beispiel das positiv
generalpräventive Konzept eines „normverdeutlichenden“ Jugendstrafrechts.343 Ferner kann Jugendfreiheitsstrafe gemäß § 17 JGG wegen „Schwere der Schuld“ verhängt werden. Der Wortlaut legt das absolute Strafziel „Schuldausgleich“ nahe. Dennoch will die Rechtsprechung diesen nur „in zweiter Linie“344 mitberücksichtigen,
Jugendstrafe wegen schwere der Schuld nur zulassen, „wenn dies aus erzieherischen
Gründen zum Wohl des Jugendlichen erforderlich ist“.345 Insbesondere die Funktion
der „Schuld“ im jugendstrafrechtlichen Sinn ist umstritten. Der Meinungsstand reicht
von der Zuweisung einer ausschließlichen Limitierungsfunktion346 bis hin zur Berücksichtigung der Sühne der Schuld und Vergeltung für begangenes Unrecht bei der Strafhöhe.347
Nach der Zielvorgabe sind die Rechtsfolgen und das Verfahren am Erziehungsgedanken auszurichten, der sich in weiteren Vorschriften des JGG manifestiert. Nach §
37 JGG sollen die Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte „erzieherisch befähigt und
in der Jugenderziehung erfahren sein“. Als Folgen der Jugendstraftat können „Erziehungsmaßregeln“ angeordnet werden (§ 5 Abs. 1 JGG). Das sind insbesondere Weisungen (§ 9 Nr. 1 JGG), d.h. „Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des
Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen“ (§ 10
Abs. 1 S. 1 JGG).
Da das Jugendstrafrecht in England nicht in einem einheitlichen Gesetz kodi? ziert
ist, sind dessen Zielsetzungen verstreut und hängen von der Sanktionsart ab. Der
Crime and Disorder Act 1998 erklärt in Section 37.1 die Prävention von Straftaten
341 BGH StV 1990, S. 505 mwN.
342 Zum Begriff s. Ostendorf, Jugendstrafrecht 2007, Rn 52 und 284.
343 Dazu Frommel DVJJ-Journal 1997, 73; dies. in: FS für Schüler-Springorum, hrsg. von Albrecht
u.a., 1993, S. 257 ff; Frommel/ Maelicke NK 3/1994, 28 ff.
344 BGH StV 1982, S. 335; OLG Hamm StV 2001, S. 175 mwN.
345 BGHSt 15, 224; 16, 261; OLG Hamm StV 2005, S. 67; OLG Brandenburg, StV 1999, S. 658;
OLG Köln StV 1999, S. 667.
346 So Ostendorf JGG 2007, § 5 Rn 2 ff; ebenso Diemer in: JGG 2002, hrsg. von Diemer/ Schoreit/
Sonnen, § 5 Rn 4.
347 So die Rechtsprechung, s. BGH NStZ-RR 1997, 21; BGH StV 1981, 27; „bei einem deutlichen
Missverhältnis zur Tatschuld“ auch Dölling in: FS für Schreiber, hrsg. von Amelung, 2003,
S. 62.
82
zum vorrangigen Ziel der Jugendgerichtsbarkeit: „It shall be the principal aim of the
youth justice system to prevent offending by children and young persons.“ Sinn und
Zweck einer (Haft-)Strafe sind nach englischer Rechtsprechung primär Bestrafung
(punishment), Vergeltung (retribution) und Abschreckung (deterrence).348 Abschreckung wird im Jugendstrafrecht sowohl spezial- als auch generalpräventiv verstanden,
wobei der Zweck der Generalprävention auch eine lebenslange Haftstrafe für Kinder
und Jugendliche rechtfertigt.349 Auch das englische Jugendstrafrecht ist mit dem Begriff der Erziehung verknüpft: Section 1 des Criminal Justice and Public Order Act
1994, der unter dem Slogan „wegsperren, erziehen und ausbilden“ (lock up, educate
and train) erlassen wurde, beinhaltet die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen
in einem geschlossenen Erziehungsheim (secure training order).350 Ferner sieht der
Powers of Criminal Courts Sentencing Act 2000 in Section 100 eine so genannte Haftund Erziehungsanordnung vor (detention and training order).351
Das französische JGG enthält keine ausdrückliche Zielbestimmung. Art. 2 Abs. 1
JGG gibt bei jugendlichen Straftätern so genannten Schutz- und Erziehungsmaßnahmen (mesures de protection … et d´ éducation) Priorität über so genannten erzieherischen Sanktionen (sanctions éducatives) und repressiven Maßnahmen (mesures répressives) bzw Strafen aus dem allgemeinen Strafgesetzbuch. Letztere können gemäß
Art. 2 Abs. 2 JGG bei Vorliegen strafrechtlicher Verantwortlichkeit verhängt werden,
wenn es die Umstände und die Persönlichkeit des Delinquenten erfordern. Strafzwecke der Vergeltung und der Generalprävention scheinen mithin nicht ausgeschlossen.
Art. 2 Abs. 2 JGG wurde in der hier beschriebenen Form neu gefasst durch die Jugendstrafrechtsreform von 2002.352 Die Neufassung wurde mit dem Fehlen eines „erzieherischen Rahmens“ bei jugendlichen Delinquenten begründet, der durch justizielle Reaktionen ersetzt werden müsse.353 Das bringt das Leitprinzip „Erziehung durch Strafe“
zum Vorschein.354 Ziel des Jugendstrafvollzugs ist Resozialisierung bzw. Wiedereingliederung.355
Das niederländische Jugendstrafrecht enthält keine gesetzliche Zielde? nition.
Nach allgemeiner Auffassung ist das jugendstrafrechtliche Leitprinzip die Spezialprävention. Der Akzent liegt auf einer Verhaltensänderung durch (Um-) Erziehung.356
348 S. auch Herz in: Jugendstrafrecht in Europa, hrsg. von Albrecht/ Kilchling, 2002, S. 86.
349 Ball/ McCormac/ Stone Young Offenders, 2001, Rn 27.13 und 29.17.
350 Ausführlich dazu Graham/ Moore in: International Handbook of Juvenile Justice, hrsg. von
Junger-Tas/ Decker, 2006, S. 85.
351 Ausführlich dazu Graham/ Moore in: International Handbook of Juvenile Justice, hrsg. von
Junger-Tas/ Decker, 2006, S. 86.
352 Zur neuen und alten Fassung ausführlich Wyvekens in: International Handbook of Juvenile Justice, hrsg. von Junger-Tas/ Decker, 2006, S. 184.
353 Kasten ZJJ 2003, 387.
354 S. auch Steindorff-Classen ZJJ 2003, 241 ff.
355 Dazu Maguer/ Müller in: Jugendstrafrecht in Europa, hrsg. von Albrecht/ Kilchling, 2002,
S. 162.
356 Van Kalmthout in: Jugendstrafrecht in Europa, hrsg. von Albrecht/ Kilchling, 2002, S. 153.
83
Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafecht spielen Generalprävention und „Strafen um
der Strafe Willen“ (Vergeltung) keine Rolle.357
Das Jugendgerichtsgesetz Österreichs de? niert in § 5 Nr. 1 JGG das gesetzliche
Ziel: „Die Anwendung des Jugendstrafrechts hat vor allem den Zweck, Täter von
strafbaren Handlungen abzuhalten.“ Damit wird die Spezialprävention in den Vordergrund gestellt. Gemäß § 14 JGG ist ausnahmsweise ein Rückgriff auf generalpräventive Erfordernisse erlaubt, wenn das „aus besonderen Gründen unerlässlich“ erscheint.
Erziehung ist kein Strafzweck; Erziehungsüberlegungen können ausschließlich unter
dem Gesichtspunkt der Legalbewährung angestellt werden.358
Im spanischen Jugendgerichtsgesetz ist die positive Spezialprävention ausdrücklich festgeschrieben. Art. 55 JGG beinhaltet das Resozialisierungsprinzip (principio
de resocialización). Der repressive Charakter der mit dem JGG zur Verfügung gestellten Sanktionspalette und generalpräventive Zwecke werden in den Gesetzesmotiven
verneint: Das Jugendstrafrecht habe keinen repressiven Charakter, sondern vielmehr
einen spezialpräventiven. Ziel der Maßnahmen soll die Wiedereingliederung des Minderjährigen in die Gesellschaft sowie sein höchstes Interesse (interés superior del niño)
sein.359 Das spanische JGG ist als Erziehungs- bzw. Täterstrafrecht konzipiert.360 So
können dem jugendlichen Straftäter beispielsweise sozial-erzieherische Aktivitäten361
auferlegt (Art. 7.1.k JGG) oder das Zusammenleben mit erzieherischen Gruppen362
angeordnet werden (Art. 7.1.i JGG).
Das tschechische JGG schreibt vor, dass alle (Erziehungs-)Maßnahmen und Sanktionen zur Wiederherstellung zerbrochener sozialer Beziehungen, zur (Wieder-)Eingliederung des jugendlichen Straftäters in die Gesellschaft und zur Straftatprävention
zu verhängen sind. Das ist eine verbindliche Auslegungsregel, die vor die Klammer
gezogen für alle Vorschriften des JGG gilt.363 Damit wird die Spezialprävention in den
Vordergrund gerückt; sie hat Vorrang vor Repression und Vergeltung.364
In anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ist schließlich die Erziehung explizit als Strafzweck statuiert, z.B. im ungarischen Jugendstrafrecht gemäß
Art. 108 UStGB.365 Gleiches drückt sich im griechischen Strafgesetzbuch aus, das als
Folge der Straftat eines Jugendlichen die so genannte „Straferziehung“ vorsieht.366
357 Van der Laan in: International Handbook of Juvenile Justice, hrsg. von Junger-Tas/ Decker,
2006, S. 153.
358 Zum Ganzen Jesionek ZJJ 2007, S. 121.
359 Siehe Gesetzesmotive (Exposición de Motivos) II, Ziffer 7.
360 Zum Begriff des Erziehungsstrafrechts (derecho penal educativo) Higuera Guimerá Derecho
penal juvenil, 2003, S. 31; zum Begriff des Täterstrafrechts (derecho penal de autor) Higuera
Guimerá Derecho penal juvenil, 2003, S. 32.
361 „tareas socio-educativas“.
362 „Convivencia con grupo educativo“.
363 Válková in: International Handbook of Juvenile Justice, hrsg. von Junger-Tas/ Decker, 2006,
S. 385.
364 Válková in: Jugendstrafrecht in Europa, hrsg. von Albrecht/ Kilchling, 2002, S. 451.
365 Ligeti RdJB 2007, 193.
366 Chaidou in: Jugendstrafrecht in Europa, hrsg. von Albrecht/ Kilchling, 2002, S. 191.
84
7.1.2.2 Rechtsentwicklung
Der Trend geht in Europa zur Zielbestimmung durch Gesetz. Das zeigen die neu erlassenen Jugendgerichtsgesetze Spaniens von 2001 und Tschechiens von 2004, die
beide eine gesetzliche Zielbestimmung enthalten. Innerhalb der gesetzlichen Zielbestimmung geht der Trend in Europa zur Spezialprävention. Das zeigt sich am tschechischen Jugendstrafrecht, in dem bis zum Inkrafttreten des JGG 2004 die Konzepte
der Vergeltung und des Gesellschaftsschutzes durch Bestrafung eine Schlüsselrolle
einnahmen und nunmehr durch den Resozialisierungsgedanken verdrängt werden.367
Für beide Trends, also für eine gesetzliche Zielbestimmung in Form der Legalbewährung, steht die Rechtsentwicklung in Deutschland. Mit Wirkung für 2008 wurde
erstmals in der Geschichte des JGG das spezialpräventive Ziel des Jugendstrafrechts
gesetzlich vorgegeben.368 Gleichzeitig wurde in § 2 Abs. 1 JGG der „Erziehungsgedanke“ festgeschrieben. Das hängt mit der Entstehungsgeschichte des JGG zusammen, die mit den Schlagwörtern „Erziehung statt Strafe“ und „Erziehung durch Strafe“
verbunden ist,369 weshalb das deutsche Jugendstrafrecht seit je her als „Erziehungsstrafrecht“ bezeichnet wird.370
7.1.2.3 Folgerungen für ein Europäisches Jugendstrafrecht unter besonderer
Berücksichtigung der internationalen Instrumente zur Jugendgerichtsbarkeit
In ein Europäisches Jugendstrafrecht muss eine klare Zielbestimmung aufgenommen
werden.
7.1.2.3.1 Erfordernis einer gesetzlichen Zielbestimmung
Das legt der Rechtsvergleich nahe. Meinungs- und Interpretationsstreitigkeiten innerhalb einer nationalen Rechtsordnung werden vermieden. Das ist mit Blick auf die europäische Integration noch wichtiger, weil einige Länder Jugendliche strafrechtlichen
Sanktionen unterwerfen, um sie zu bestrafen, andere, um sie zu erziehen. Insofern ist
eine Zweckbestimmung für ein Europäisches Jugendstrafrecht von außerordentlicher
Bedeutung. Darin wird sich eine gemeinsame europäische Philosophie im Umgang
mit straffällig gewordenen jungen Menschen ausdrücken. Die grundsätzliche Zielbestimmung eines Europäischen Jugendstrafrechts ist als Grundlage dieser Philosophie
nicht nur „akademische Trockenübung“.371 Eine gesetzlich festgelegte Zielsetzung
stellt eine verbindliche Orientierung für die Adressaten eines Europäischen Jugend-
367 S. Válková in: International Handbook of Juvenile Justice, hrsg. von Junger-Tas/ Decker, 2006,
S. 383.
368 Dazu Sonnen RdJB 2007, 130 f.
369 Dazu Schady, Die Praxis des Jugendstrafrechts in der Weimarer Republik, 2003.
370 Kritisch Ostendorf StV 1998, 297 ff.
371 So überspitzt aber Kilchling DVJJ-Journal 2002, 373; ders. in: Jugendstrafrecht in Europa, hrsg.
von Albrecht/ Kilchling, 2002, S. 486.
85
strafrechts auf, d.h. für die Gesetzesanwender und für die betroffenen jungen Menschen. Sie gibt eine Vorgabe für die Anwendung aller Bestimmungen. Von den juristischen Auslegungsmethoden ist die teleologische Norminterpretation nach Sinn und
Zweck die maßgebende. Mithin ist die Zielvorgabe maßgebend für die Gesetzesanwendung. Die Aufnahme einer Zielbestimmung legt auch die Rechtsentwicklung nahe,
lässt sich aber insbesondere aus den internationalen Instrumenten zur Jugendgerichtsbarkeit folgern:
Auf der Ebene der United Nations beinhalten die Beijing-Rules als Jugendgerichtsgesetz in Miniatur eine eigene Regel (Nr. 5) über die „Ziele der Jugendgerichtsbarkeit“. Auch das UN-Model Law on Juvenile Justice beginnt mit so genannten
Leitprinzipien (guiding principles).
Auf der Ebene des Europarats benennt die Empfehlung (Rec. No. 2003 20) „zu
neuen Wegen im Umgang mit Jugenddelinquenz und der Rolle der Jugendgerichtsbarkeit“ unter Ziffer 1 die „Hauptziele der Jugendgerichtsbarkeit“.
Fraglich ist, was das Hauptziel eines Europäischen Jugendstrafrechts sein sollte.
Aus dem Rechtsvergleich lassen sich keine eindeutigen Schlüsse ziehen. Lediglich
der Erziehungsgedanke kann aus den Rechtssystemen nicht hinweggedacht werden.
Ansonsten differieren die Konzepte im Grad ihrer Ausrichtung an individual- und generalpräventiven Zielsetzungen nicht unerheblich. Hier ist die Position eines Europäischen Jugendstrafrechts mit Hilfe der internationalen Instrumente zur Jugendgerichtsbarkeit zu präzisieren.
7.1.2.3.2 Positive Spezialprävention als Hauptziel
Die internationalen Instrumente räumen der Spezialprävention Priorität ein: Auf der
Ebene der United Nations hat gemäß Art. 40 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention
jedes Kind, das der Verletzung der Strafgesetze überführt wird, das Recht auf soziale
Wiedereingliederung. In Verbindung mit Art. 3 KRK („Wohl des Kindes“) bedeutet
das für die Jugendgerichtsbarkeit, dass bei allen getroffenen Entscheidungen das wohlverstandene Interesse des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist. Die Priorität des
Kindeswohls hat zur Folge, dass herkömmliche Zwecke der Strafgerichtsbarkeit wie
Repression und Vergeltung bei Straftaten junger Menschen dem Ziel der Resozialisierung sowie einer restaurativen Justiz Platz machen müssen.372 Nach Beijing-Rule 5.1
hat die Jugendgerichtsbarkeit das Wohl des Jugendlichen in den Vordergrund zu stellen und zu gewährleisten, dass die Reaktionen gegen jugendliche Täter im Hinblick
auf die Umstände des Täters wie auch der Tat stets verhältnismäßig sind. Jugendstrafrecht wird mithin in erster Linie als Täter- und in zweiter Linie als Tatstrafrecht gekennzeichnet.
Auf der Ebene der Europäischen Union richtet sich nach dem Europäischen Parlamentsbericht über Jugenddelinquenz die „Tertiärprävention“ an (wiederholt)
372 Wie hier Committee on the Rights of the Child, Children´s Rights in Juvenile Justice 2007,
S. 3.
86
straffällig gewordene Jugendliche „mit dem Ziel, diesem Verhalten ein Ende zu
setzen“.373
Auf der Ebene des Europarats sollte nach der Empfehlung (Rec. No 1987 20)
„über die gesellschaftlichen Reaktionen auf Jugendkriminalität“ das „Jugendstrafrecht weiterhin von seinen Zielen Erziehung und Eingliederung in die Gesellschaft
geprägt sein“.374 Alle im Hinblick auf jugendliche Straftäter getroffenen Maßnahmen
sollten „erzieherischen Charakter“ haben.375
Hinsichtlich des Ziels „Erziehung“ hat der Europarat mit seiner aktuellsten Empfehlung (Rec. No. 2003 20) „zu neuen Wegen im Umgang mit Jugenddelinquenz
und der Rolle der Jugendgerichtsbarkeit“ eine Korrektur vorgenommen: Der Erziehungsbegriff wird in der Empfehlung nur noch dahingehend aufgegriffen, dass jugendliche Straftäter „besondere erzieherische Bedürfnisse“ haben.376 Die Hauptziele
der Jugendgerichtsbarkeit sollen folgende sein: „Tatbegehung und Rückfall verhüten;
Straftäter (re) sozialisieren und (wieder) eingliedern; sich um die Bedürfnisse und Interessen der Opfer kümmern“.377
Eine Erklärung für die Herausnahme des jugendstrafrechtlichen Erziehungszwecks
kann damit gegeben werden, dass der Europarat emp? ehlt, „junge Erwachsene unter
21 Jahren“ unter bestimmten Umständen „wie Jugendliche zu behandeln“.378 Bei den
18- bis 21jährigen jungen Erwachsenen sind selbst das elterliche Erziehungsrecht und
damit ein – sekundäres – staatliches Erziehungsrecht erloschen. Bei minderjährigen
Straftätern können Bedenken im Hinblick auf Art. 40 Abs. 1 KRK entwickelt werden,
nach dem „die eigene Würde“ und „der eigene Wert“ des Kindes bei dessen Behandlung im Strafrecht und Strafverfahren zu beachten sind. Hinzu tritt die zwingende
„Berücksichtigung des Kindeswillens“ gemäß Art. 12 KRK. Selbstbestimmung und
Menschenwürde verbieten eine Besserung im Sinne einer inneren Umkehr mit staatlichem Zwang.379 Strafrecht kann und darf nicht nach dem „guten Menschen“ trachten, auch nicht ein „gutes Jugendstrafrecht“.380
Die internationalen Instrumente zur Jugendgerichtsbarkeit machen deutlich, dass
Erziehung kein Strafzweck eines Europäischen Jugendstrafrechts sein kann.
Gegen ein Erziehungsstrafrecht spricht auch, dass es nicht zwingend entpoenalisierend wirkt, wie aber vom Europäischen Parlament verlangt.381 Der strafende Charakter von Erziehung durch Zwangsmaßnahmen wird gerade durch infolge festgestelltem
erheblichen Erziehungsbedarf verhängter Bestrafung deutlich.
373 Parlamentsbereicht (2007/2011 (INI)), Ziffer 4.
374 Rec. No. 1987 (20), Präambel.
375 Rec. No. 1987 (20), Präambel.
376 Rec. No. 2003 (20), Präambel.
377 Rec. No. 2003 (20), Ziffer 1 i – iii.
378 Rec. No. 2003 (20), Ziffer 11; s. dazu ausführlich Kap. 7.3.3.
379 Ostendorf, Jugendstrafrecht, 2007, Rn 49.
380 In diesem Sinne jedoch Hassemer ZJJ 2004, 348; ähnlich Walter ZStW 2001, 750 hinsichtlich
der „Ausrichtung des Jugendstrafrechts“: „Erziehung meint (…) persönliche Vervollkommnung“.
381 Parlamentsbereicht (2007/2011 (INI)), Ziffer 19.
87
Das bestätigt die Sanktionsforschung in verschiedenen Ländern Europas.382 Der
Europäische Parlamentsbericht „über Jugenddelinquenz“ von 2007 greift das auf
und stellt im Vergleich zur Erwachsenenstrafgerichtsbarkeit fest, „dass die Strafmaßnahmen gegenüber Jugendlichen oft besonders hart ausfallen“.383 Der Erziehungsgedanke birgt mithin die Gefahr einer Stra? n? ation, obwohl die Jugendkriminologie auf
internationaler Ebene zeigt, dass straftatbestandsmäßige Abweichungen im Jugendalter größtenteils vorübergehende Erscheinungen sind, die überwiegend von selbst aufhören.384 Erziehung im Jugendstrafverfahren ist mithin bei den meisten straffällig gewordenen jungen Menschen nicht notwendig, zumal sich die Stadien eines Jugendstrafverfahrens nur begrenzt als Austragungsorte der Erziehung eignen.385
Unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit sind darüber hinaus generalpräventive
Zielsetzungen für ein Europäisches Jugendstrafrecht mit den internationalen Instrumenten zur Jugendgerichtsbarkeit abzulehnen. Dass Abschreckung anderer potentieller Täter überhaupt funktioniert, bestätigt die empirische Forschung nicht.386 Die rationale Abwägung möglicher negativer Folgen und zu erwartender Strafe im Verhältnis
zum aus der Tat vermeintlich resultierenden Vorteil ist gerade bei jungen Menschen in
Frage zu stellen.
Zudem würde eine Abschreckungsfunktion eines Europäischen Jugendstrafrechts
junge Straftäter zur Aufrechterhaltung der nationalen Rechtsordnungen instrumentalisieren.387 Das widerspricht dem Würdeprinzip aus Art. 40 Abs. 1 KRK sowie Ryiadh-Guideline 3, wonach „junge Menschen nicht als bloße Objekte von Förderung
und Kontrolle gelten“ dürfen. Die Erfahrung der Strafverfolgung wird regelmäßig genügen, um einen Ausgleich zu schaffen, der eine durch die Straftat eines jungen Menschen entstandene Enttäuschung des Rechtsvertrauens aufwiegt. Die Reaktion der
Strafjustiz bei jungen Delinquenten sollte als ausreichend generalpräventiv angesehen
werden.
Im Ergebnis lässt sich damit festhalten: Das Ziel eines Europäischen Jugendstrafrechts ist spezialpräventiv auf das Legalverhalten auszurichten, bei dem die positive
Spezialprävention Vorrang hat vor individueller Abschreckung und Sicherung (negative Spezialprävention).
382 Im internationalen Vergleich s. Junger-Tas in: International Handbook of Juvenile Justice, hrsg.
von Junger-Tas/ Decker, 2006, S. 510 mwN; für Deutschland: Ostendorf StV 1998, 297 ff.
383 Parlamentsbereicht (2007/2011 (INI)), S. 16.
384 S. oben Kap. 3.1; gegen ein Erziehungsstrafrecht s. auch Frommel DVJJ-Journal 1997, 74, die
darauf hinweist, dass nach der liberalen Theorie der Normstabilisierung Taten Jugendlicher die
symbolische Geltung von Normen weniger in Frage stellen als vergleichbare Taten Erwachsener
(75); zur Schlechterstellung junger Straftäter aufgrund des Erziehungsgedankens s. Frommel/
Maelicke NK 3/1994, 31.
385 Ähnlich Ostendorf, Jugendstrafrecht, 2007, Rn 49.
386 S. Heinz ZJJ 2008, 62; BMI/ BMJ (Hrsg.), 2. PSB, 2006, S. 685; Meier, Kriminologie, 2005,
§ 9 Rn 85.
387 Allgemein zu einer solchen Funktionalisierung Bringewat, Grundbegriffe des Strafrechts 2003,
Rn 70.
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Europäisches Jugendstrafrecht ist somit „jugendadäquates Präventionsstrafrecht“388
auf der Ebene „tertiärer Kriminalprävention“389. Dieses Verständnis entspricht den
Vorstellungen des Europäischen Parlaments („Tertiärprävention“)390 sowie der Europaratsempfehlung (Rec. No. 2003 20) „zu neuen Wegen im Umgang mit Jugenddelinquenz und der Rolle der Jugendgerichtsbarkeit“, wonach „System der Jugendgerichtsbarkeit der förmliche Teil eines weiter gefassten Systems zur Behandlung der Jugendkriminalität“ bedeutet.391
7.1.2.4 Normbefehl eines Europäischen Jugendstrafrechts
Ein Europäisches Jugendstrafrecht hat ein klares Hauptziel zu de? nieren, das Richtschnur für die Gesetzesanwendung ist:
Hauptziel ist die Verhinderung neuer Straftaten (Legalverhalten). Die Mittel zur
Zielerreichung sollten erzieherisch ausgestaltet sein. Der Erziehungsgedanke kann nur
strafbegrenzend wirken.
7.2 Soll ein persönlicher strafjustizieller Schonraum für die Kindheitsphase
geschaffen werden?
Die Lebensstadien eines Menschen teilen sich auf in Kindheit, Jugend und den Erwachsenenstatus. Da Europäisches Jugendstrafrecht Sonderstrafrecht gegenüber dem
Erwachsenenstrafrecht sein soll, ist in gegenläu? ger Richtung fraglich, ob die EU-
Mitgliedsstaaten gegenüber Personen, die sich in der frühen Lebensphase der „Kindheit“ be? nden, auf ihren Strafanspruch gänzlich verzichten sollten. Es geht also um
die Frage, ob mit einem Europäischen Jugendstrafrecht gleichzeitig ein persönlicher
strafjustizieller Schonraum für „Kinder“ geschaffen werden soll.
388 Zur verfassungskonformen Auslegung des deutschen Jugendstrafrechts in diesem Sinne Ostendorf, Jugendstrafrecht 2007, Rn 50; ähnlich Albrecht, Jugendstrafrecht, 2000, § 9 II 2; Schöch
in: Das Jugendstrafrecht an der Wende zum 21. Jahrhundert, hrsg. von Dölling 2001, S. 128;
Zweite Jugendstrafrechtsreformkommission der DVJJ, DVJJ-Extra Nr. 5, 2002, S. 5.
389 Zur Tertiärprävention s. Ostendorf, Jugendstrafrecht, 2007, Rn 50.
390 Parlamentsbereicht (2007/2011 (INI)), Ziffer 4.
391 Rec. No. 2003 (20), I.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Jugendstrafrechtssysteme in Europa sind sehr verschieden. Anhand des Rechtsvergleichs und der Rechtsentwicklung in der EU und mittels der Völkerrechtsinstrumente zur Jugendgerichtsbarkeit formuliert der Autor Elementarteile eines Europäischen Jugendstrafrechts. Behandelt werden:
• Konzeption und Zielsetzung
• Alter und Prüfung der Strafbarkeit
• der Umgang mit jungerwachsenen Tätern
• Diversion und Entkriminalisierung
• der Sanktionskatalog nebst Freiheitsentzug
Neben einer Analyse von Trends in der Jugendkriminalität und kriminologischer Erklärungsansätze werden die Wünschbarkeit und Zweckmäßigkeit einer gemeineuropäischen Rahmenstrategie im Jugendstrafrecht erörtert sowie Harmonisierungswege für die europäische Integration aufgezeigt.
Die Arbeit bündelt verstreute Reformansätze auf nationaler und internationaler Ebene zu einem neuen Anlauf. Sie hilft, eine zeitgemäße und angemessene Reaktion auf die verschiedenen Formen der Jugenddelinquenz zu erarbeiten. Sie richtet sich an Wissenschaftler, Politiker und Praktiker im Jugendrecht.
Der Autor war Doktorand und Mitarbeiter an der Forschungsstelle für Jugendstrafrecht und Kriminalprävention der Christian-Albrechts-Universität Kiel.