C. Besteuerungssubjekte bei der Investmentanlage 53
unterschieden wird.135 Darüber hinaus wäre eine solche extensive Auslegung kaum mit der Gesetzesbegründung136 zu vereinbaren, die ein Vehikel
für die regulierte Vermögensanlage auch von Wirtschaftsunternehmen
schaffen möchte. Gerade mittelständische Unternehmen sind häufig als
Personengesellschaften organisiert. Deren Beteiligung an einem Spezial-
Sondervermögen würde dann die Qualifikation als solches ausschließen.
Sondervermögen, bei denen mindestens eine natürliche Person unmittelbar Anleger ist, sind gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 InvG Publikums-Sondervermögen.
C. Besteuerungssubjekte bei der Investmentanlage
Wie die investmentrechtlich möglichen Strukturen zeigen, sind im Zusammenhang mit Investmentanlagen mehrere Personen und Vermögensmassen
beteiligt, die Subjekte der Besteuerung sein können. Im Einzelnen sind
dies: der Anleger, das Sondervermögen, die Kapitalanlagegesellschaft, die
Investmentaktiengesellschaft und die Depotbank.
Die Depotbank übernimmt gegen Entgelt die Verwahrung des Sondervermögens und einige Kontrollfunktionen.137 Die für diese Tätigkeit erhaltene Vergütung unterliegt den allgemeinen Besteuerungsregeln. Daher
wird die steuerliche Behandlung der Depotbank im Folgenden nicht weiter
erläutert.
Entsprechendes gilt für Kapitalanlagegesellschaften, die für die Verwaltung des Sondervermögens ein Entgelt enthalten und mit diesem den allgemeinen Besteuerungsregeln unterliegen.138
Im Rahmen der Besteuerung nach dem InvStG sind demnach nur die Anleger und das Investmentvermögen von Bedeutung. Im Falle der gesellschaftsrechtlichen Lösung bilden das Vermögen der Investmentaktiengesellschaft und das eingelegte Vermögen der Anleger eine Einheit und damit
nur ein Besteuerungssubjekt. Die erworbenen Gegenstände stehen im Eigentum der Investmentaktiengesellschaft und sind dieser nach § 39 Abs. 1
AO zuzurechnen. Die Anleger sind Aktionäre und erzielen aus ihrer Beteiligung an der Investmentaktiengesellschaft Erträge.
Im Falle der Vertragslösung erzielen die Anleger Erträge aus dem Sondervermögen. Die Anlagegegenstände des Sondervermögens stehen entweder in deren Miteigentum (Miteigentumslösung) oder im Eigentum der
Kapitalanlagegesellschaft (Treuhandlösung). Im letzteren Fall sind allerdings die Anleger wirtschaftliche Eigentümer der Anlagegegenstände, so
135 § 2 Abs. 8 Satz 2, § 41 Abs. 6 Satz 1, § 50 Abs. 2 Satz 1 InvG.
136 BR-Drs. 609/03, S. 248.
137 §§ 20 bis 29 InvG.
138 Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer, KAGG, § 38 Rn. 3; Meinhardt, DStR 2003,
1234; Fock/Stoschek, FR 2000, 591, 592; Sorgenfrei, IStR 1994, 465, 466.
54 Kapitel 3 Grundlagen des Investmentrechts
dass diese nach den allgemeinen steuerlichen Regeln den Anlegern zuzurechnen wären.139 Dies hätte im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zu geschehen, was aber auf Grund der Anzahl der
Anleger und deren Fluktuation praktisch kaum durchführbar erscheint.140
Dem wird gesetzlich damit begegnet, dass das Sondervermögen als Zweckvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG fingiert wird.141 Dadurch ist das
Sondervermögen eigenständiges Besteuerungssubjekt, dem die eingelegten Gelder und die erworbenen Anlagegegenstände zuzurechnen sind.142
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 InvStG ist die Kapitalanlagegesellschaft steuerlicher Vertreter des Sondervermögens i.S.d. § 34 AO. Die Kapitalanlagegesellschaft hat daher insbesondere die Aufzeichnungs-, Erklärungs-, Auskunfts-, Vorlage-, Steuereinbehaltungs-, Steueranmeldungs-, Steuerabführungs- und Duldungspflichten zu erfüllen.143
139 Bei einem Treuhandverhältnis sind die Wirtschaftsgüter nach § 39 Abs. 2 Nr. 1
Satz 2 1. Alt AO stets dem Treugeber zuzurechnen. Kruse in Tipke/Kruse, AO,
§ 39 Rn. 42; Baur, KAGG, § 38 Rn. 5; Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer, KAGG,
§ 38 Rn. 15; Lübbehüsen/Schmitt, IStR 2003, 397, 398; Schulz/Petersen/Keller,
DStR 2004, 1853, 1854; Fischer, WM 2001, 1236, 1237.
140 Die Besteuerungsgrundlagen wären nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a AO einheitlich und gesondert festzustellen. Lübbehüsen in Brinkhaus/
Scherer, KAGG, § 38 Rn. 15; Baur, KAGG, § 38 Rn. 6; Lübbehüsen/Schmitt, IStR
2003, 397, 398; Sorgenfrei, IStR 1994, 465, 466; Steinberg, DB 1957, 196, 197;
a.A. Schulz/Petersen/Keller, DStR 2004, 1853, 1854. Dies gilt nicht für Spezial-
Sondervermögen, da hier ein überschaubarer Anlegerkreis vorliegt, der kaum einer
Fluktuation unterliegt.
141 Absolut h.M.: Ramackers in Littmann, InvStG, § 11 Rn. 1; Geurts in B/B, InvStG,
§ 11 Rn. 2; Baur, KAGG, § 38 Rn. 4 m.w.N.; Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer,
KAGG, § 38 Rn. 14; BMF v. 2.6.2005, Rn. 212; a.A. Hamacher in Korn, InvStG,
§ 1 Rn. 9; Carlé/Hamacher in Korn, InvStG, § 11 Rn. 1 ff. gehen davon aus, dass
diese Regelung nur deklaratorischen Charakter habe, da das Sondervermögen ein
Zweckvermögen sei.
142 Rengers in Blümich, KStG, § 1 Rn. 108; Graffe in Dötsch, KStG, § 1 Rn. 50;
Streck in Streck, KStG, § 1 Rn. 20; Streck, StuW, 135, 139, 144; Schulz/Petersen/
Keller, DStR 2004, 1853, 1854; Lübbehüsen/Schmitt, IStR 2003, 397, 398.
143 Ramackers in Littmann, InvStG, § 1 Rn. 50; Harenberg in H/H/R, InvStG, Rn. J
03-6; Kruse/Loose in Tipke/Kruse, AO, § 34 Rn. 16 ff.; Koenig in Pahlke/Koenig,
AO, § 34 Rn. 17 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Diese Arbeit enthält eine umfassende Analyse der Besteuerung von Erträgen aus Investmentvermögen, die sowohl dem Praktiker als auch dem Wissenschaftler einen detaillierten Einblick in die Materie verschafft.
Die Besteuerung der Investmentanlage ist im InvStG speziell geregelt. Anleger, die ihre Investments über ein Investmentvermögen tätigen, sollen möglichst so behandelt werden, als ob sie direkt in die zu Grunde liegenden Anlagegegenstände investiert hätten (sog. Transparenzprinzip). Dieses Prinzip ist jedoch insbesondere aus Vereinfachungsgesichtspunkten im InvStG nicht vollumfänglich umgesetzt. Der Autor arbeitet die Durchbrechungen des Transparenzprinzips heraus und entwickelt Vorschläge zu einer weitergehenden Umsetzung desselben. Dabei legt er besonderes Augenmerk auf die Vereinfachung der Besteuerung.
Darüber hinaus werden der Anwendungsbereich sowie die pauschale Besteuerung bei intransparenten Investmentvermögen eingehend auf ihre Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht untersucht. Der Autor schlägt Änderungen für die pauschale Besteuerung vor, die diese auf ein verfassungs- und europarechtskonformes Maß reduziert.